B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7077/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______ und D._______ (Ge-
suchstellende)
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (…) + (…) +
(…).
E-7077/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (die Mutter, die Schwester und der Bruder des Be-
schwerdeführers) ersuchten am 24. Juli 2014 beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Istanbul (nachgehend Generalkonsulat) um die Erteilung
von Schengen-Visa. Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit einem
Einladungsbrief vom 19. Juni 2014 mit Angaben zur Situation der Gesuch-
stellenden in Syrien und in der Türkei sowie mit einer undatierten Bestäti-
gung der Kostenübernahme durch die (…) an das Generalkonsulat.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verweigerte das Generalkonsulat die Aus-
stellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vor-
gelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Absicht der
Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
C.
Mit zwei Eingaben, beide datierend vom 30. August 2014, erhob der Be-
schwerdeführer namens der Gesuchstellenden beim SEM Einsprache ge-
gen diese Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei
bereits Mitte November 2013 – als die Ausnahmeregelungen betreffend der
erleichterten Erteilung von Visa an syrische Staatsangehörige noch gegol-
ten hätten – mit den Schweizerischen Behörden in Kontakt getreten. Im
Rahmen eines Email-Verkehrs habe man ihm damals mitgeteilt, da er In-
haber eines F-Ausweises sei, stehe seinen Verwandten die Möglichkeit der
erleichterten Einreise nicht zu. Demgegenüber habe er später erfahren,
dass solche Visa auch an Eingeladene von Personen mit F-Ausweisen
ausgestellt worden seien. Als er im Juni 2014 nochmals um Bewilligung der
Einreise seiner Verwandten nachgesucht habe, sei dies mit der Begrün-
dung, die Ausnahmeregelungen seien nicht mehr in Kraft, verweigert wor-
den. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Syrien klar gefährdet,
zumal sie kurdischer Ethnie seien. Der Vater und sein Bruder seien im
Krieg ums Leben gekommen. In der Türkei lebten seine Verwandten nun
ohne Unterstützung und Perspektive.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2014 stellte das SEM fest, dass
die Weisung vom 4. September 2013 zur erleichterten Einreise vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen könne, da diese Möglichkeit nur Personen
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offen gestanden habe, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung in der Schweiz verfügten. Zudem sei das Gesuch zu spät einge-
gangen. In Bezug auf die Beurteilung seines Gesuches unter dem Aspekt
humanitärer Visa räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit ein, bis zum 8. Oktober 2014 darzulegen, inwiefern die Gesuch-
stellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien.
E.
Am 9. September 2014 bestätigte das SEM den Eingang der form- und
fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 150.- zur weiteren Durchführung des Einsprachever-
fahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit am 7. November 2014 eröffneter Verfügung vom 5. November 2014
wies das SEM die Einsprache vom 30. August 2014 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, in
Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Si-
cherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse das Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch einge-
stuft werden. Vorliegend sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die
Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zu-
rückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt
seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen liessen. Weder die allgemeine Lage in der Tür-
kei noch die vorgebrachten individuellen Gründe würden den Schluss na-
helegen, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden
und – im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ eine
besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege.
Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung be-
treffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familien-
angehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien
2010/03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach
deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden
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seien und, davon abgesehen, nur für Personen mit ordentlichem Aufenthalt
in der Schweiz möglich gewesen sei.
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein und beantragte, diese sei aufzuheben, eventualiter sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheis-
sen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits im Rahmen
des Einspracheverfahrens dargelegt hatte. Insbesondere führte er aus,
dass seine Mutter und seine Geschwister in Syrien klar gefährdet seien.
Auch an ihrem momentanen Aufenthaltsort in der Türkei seien die Bedin-
gungen prekär. Sie hielten sich in einer Art Pufferzone auf und könnten
weder zurück nach Syrien noch in der Türkei an einen anderen Ort, na-
mentlich nach Istanbul, gelangen, da ihnen das Geld fehle. Das SEM habe
in seiner Begründung festgehalten die Wiederausreise sei nicht gewähr-
leistet. Für die Erteilung von humanitären Visa sei die Sicherstellung der
Wiederausreise jedoch nicht Voraussetzung. Schliesslich habe das SEM
das rechtliche Gehör verletzt, da der Entscheid gefällt worden sei, bevor
sie ihr Recht auf Stellungnahme wahrgenommen hätten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lud die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instrukti-
onsrichterin) das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
E.b Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 führte das SEM aus, es läge
kein Formfehler vor. Vielmehr habe das SEM dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit gegeben, darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Das SEM
habe in seiner Verfügung lediglich festgehalten, dass keine entsprechende
Stellungnahme eingegangen sei. Auch wenn die Lage im türkischen
Grenzgebiet zu Syrien schwierig sei, habe der Beschwerdeführer nicht
konkret dargelegt, worin der unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende
Eingriff in die fundamentalen Rechtsgüter Leib und Leben bestehe, welcher
Voraussetzung für die Ausstellung eines humanitären Visums darstelle.
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Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Weisung vom
4. September 2013 berufen. An der Verfügung sei demnach vollumfänglich
festzuhalten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 räumte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung
des SEM Stellung zu nehmen. Zudem forderte sie ihn auf, seine Bedürftig-
keit zu belegen.
F.b Mit Replik vom 19. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die
Gefährdung seiner Mutter und seiner Geschwister sei zwar nicht akut im
Sinne von kriegerischen Gefechten oder Bombenanschlägen, ihre Exis-
tenzsicherung sei jedoch längerfristig gefährdet. Seine (…) Mutter sei zu-
dem erkrankt und befinde sich aktuell in der Türkei in Spitalpflege. In Bezug
auf den eingeforderten Bedürftigkeitsbeleg führte er aus, er selbst beziehe
keine Sozialhilfe, allerdings sei auf die Mittellosigkeit der Gesuchstellenden
abzustellen, welche sich als Flüchtlinge in der Türkei aufhielten und dort
nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden
selbst zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Seite 6
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
4.
Eine formelle Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers geht aus der Zwischenverfügung vom 6.
September 2014 klar hervor, dass es sich dabei nicht bereits um eine Ab-
weisung des Gesuches handelte. Die Vorinstanz nahm einzig Bezug auf
die Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2014 und orientierte
ihn darüber, dass die Weisung vom 4. September 2013 keine Anwendung
finden könne. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit des humanitären
Visums hin, nannte die Voraussetzungen und gab ihm Gelegenheit, bis am
8. Oktober 2014 darzutun, worin diese Voraussetzungen gegeben seien.
Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich sein Recht auf Gehör verletzt haben
sollte, nachdem die Frist ungenutzt ablief und sie am 5. November 2014
die negative Verfügung erliess, ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
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Seite 7
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
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Seite 8
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (überar-
beitet am 25. Februar 2014) erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asyl-
gesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der
konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch
hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 5.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die
rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus
der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
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Seite 9
7.
7.1 In Bezug auf Syrien hat die Vorinstanz bereits Ende Juli 2012 ange-
sichts der "sich verschärfenden Lage" eine Weisung an die Botschaft in
Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Per-
sonen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman,
Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten. Ange-
sichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste An-
weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die Vorinstanz am
4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung
für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Dies führte zum Erlass
der Weisung Syrien vom 4. November 2013 zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die
Umsetzung enthielt (COO.2180.101.7.264810 322.125/ Sy-
rien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]).
7.2 Die Vorinstanz hob die Weisung Syrien am 29. November 2013 auf und
ersetzte diese durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Wei-
sung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Syrien zwischen-
zeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien.
8.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
8.1 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer macht
in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch gar nicht geltend, die Vorausset-
zungen zur Erteilung eines sogenannten Schengen-Visums seien erfüllt.
8.2 Demgegenüber sieht er in den Lebensumständen seiner Angehörigen
die Voraussetzungen zur Erteilung von humanitären Visa gegeben. Zwar
verkennt das Bundesverwaltungsgericht weder die heutigen schwierigen
Lebensbedingungen der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers
in der Türkei oder ihre geltend gemachten mangelnden Perspektiven. Die
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Seite 10
Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist angesichts der sehr gros-
sen Anzahl von diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versor-
gung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, offen-
sichtlich schwierig. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sy-
rische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung
finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, es lä-
gen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Not-
lage der Gesuchstellenden im Sinne der anwendbaren Bestimmungen vor.
Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach sich die Gesuchstellenden in
der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humani-
tären Gründen rechtfertigen würde. Die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, sein Bruder könnte auf türkischem Boden für den syrischen Militär-
dienst rekrutiert werden, wird nicht näher begründet und es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern ihm solches tatsächlich drohen sollte. Auch in den vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden der Mutter des Beschwerdefüh-
rers ist angesichts der hohen Anforderungen an die Annahme einer indivi-
duellen Notlage nicht eine medizinische Notsituation zu sehen, zumal die
Beschwerden einerseits weder konkretisiert noch belegt werden und die
Mutter des Beschwerdeführers andererseits offenbar inzwischen Zugang
zu medizinischer Versorgung gefunden hat. Die weiteren Vorbringen, die
Gesuchstellenden seien langfristig nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt
anderweitig sicherzustellen, sind ebenfalls nicht geeignet, an dieser Beur-
teilung etwas zu ändern.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die Gesuchstel-
lenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flücht-
lingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären
Gründen gerechtfertigt wäre.
8.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Zeit-
punkt als die Bestimmungen zur erleichterten Einreise für syrische Staats-
angehörige noch gegolten habe, an die Schweizerischen Behörden ge-
wandt, findet keine Stütze in den Akten, vielmehr ist diesen zu entnehmen,
dass der Erstkontakt am 31. Juli 2014 stattgefunden hatte. Der geltend ge-
machte frühere Email-Verkehr wird vom Beschwerdeführer bezeichnender-
weise nicht belegt. Bereits deshalb erübrigen sich Ausführungen zur Frage,
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Seite 11
unter welchem Status sich Angehörige von eingeladenen Gästen in der
Schweiz aufhalten mussten, um unter den Geltungsbereich der Bestim-
mungen zur erleichterten Einreise im Sinne von Erwägung 7 zu fallen.
8.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementspre-
chend die Einsprache abgewiesen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
nicht bedürftig ist und auf seine, und nicht, wie von ihm vorgebracht, auf
die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzustellen ist. Demzufolge hat er
die Kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7077/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: