B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7077/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) März 2015 und suchte am 14. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 23. September 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person durch
und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am (…) September 2015 ebenfalls um Asyl nach-
gesucht hatte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung
des Asylgesuchs wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch
machte er geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er sei dort
schlecht behandelt und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzu-
geben.
C.
Am 6. Oktober 2015 stellte das SEM den ungarischen Behörden ein Ge-
such um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO, welches innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (eröffnet am 28. Oktober 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Ungarn. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2015
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügung vom 21. Oktober 2015 sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Ungarn unzulässig sei und
es sei das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Telefax-Verfügung vom 4. November 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2015 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu
belegen, und stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Der Rechtsvertreter wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerk-
sam gemacht, dass bisher kein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden
Wirkung gestellt worden sei und das Gericht diese bei dieser Aktenlage
nicht von Amtes wegen herstellen könne.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der ABS Betreuungsservice AG ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 hiess er Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der provisorische
Vollzugsstopp vom 4. November 2015 ankündigungsgemäss aufgehoben.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Poststempel) – vorab per Telefax – bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gewährte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde gestützt auf Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG die aufschie-
bende Wirkung und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Replik.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41
E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
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nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (…) September 2015 in Un-
garn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die un-
garischen Behörden am 6. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
5.2 Der EURODAC-Treffer wird dadurch untermauert, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen der Befragung ausdrücklich einräumte, er habe sich
vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und sei dort dakty-
loskopisch erfasst worden (vgl. Akten SEM A5 S. 6 f.). Diese Angaben wur-
den im Übrigen in der Beschwerdeschrift wiederholt. Entgegen dem in der
Beschwerdeeingabe geäusserten Verdacht kann eine Verwechslung unter
diesen Umständen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass die Diskrepanz zwischen dem Datum des EURODAC-Treffers
und dem Zeitpunkt der Kontrolle des Beschwerdeführers durch das schwei-
zerische Grenzwachtkorps (8. August 2015) darauf zurückzuführen ist,
dass die ungarischen Behörden seine Fingerabdrücke verspätet ins
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EURODAC-System eingaben. Dies insbesondere auch unter Berücksich-
tigung der hohen Anzahl an Asylsuchenden, die im Sommer 2015 in Un-
garn einreisten.
5.3 Nachdem die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren in Frage
zu stellen, erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen und der ent-
sprechende, in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
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sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Be-
schwerde vom 30. Oktober 2015, soweit Frage der Zulässigkeit einer Über-
stellung nach Ungarn betreffend, zu beurteilen. Die angefochtene Verfü-
gung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Somit erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den
einzelnen Parteivorbringen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist
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(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE)
auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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