B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7077/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus E._______ (Provinz Dohuk) stammende
Kurden ‒ reisten zusammen mit ihren volljährigen Söhnen beziehungs-
weise Brüdern F._______ (N […]) und G._______ (N […]) am 2. Oktober
2018 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche. Am 9. Oktober 2018
fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 23. Oktober
2018 sowie 7. November 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden brachten anlässlich der Befragungen zur
Person zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Be-
schwerdeführer 1 habe seit Dezember 1997 Transporte für die PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistanê) durchgeführt und sei deswegen von der "Al-
Parti" (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK) wiederholt festgenommen und
bedroht worden. Weil er aufgrund dieser Drohungen im Mai 2018 seine
Hilfsdienste für die PKK eingestellt habe, habe diese gedroht, ihn und sei-
nen ältesten Sohn F._______ umzubringen, wenn sie nicht weiter Hilfs-
leistungen erbringen würden.
B.b Der Beschwerdeführer 1 führte im Rahmen der Anhörungen aus, die
PKK habe ihn bedroht, weil sie ihn verdächtigt habe, ihre Standorte, welche
in den Jahren 2017 und 2018 bombardiert worden seien, an die türkischen
Regierungskräfte verraten zu haben. Ein für die PKK arbeitender Freund
habe ihn davor gewarnt, weitere Hilfsleistungen für diese zu erbringen, weil
sie ihn festnehmen und umbringen würden. Er (Beschwerdeführer 1) habe
deshalb ab Mai 2018 keine Transporte mehr für die PKK durchgeführt. Im
Weiteren sei er vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional
Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) zahlreiche Male unter dem
Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen worden. Letztmals sei er
im Mai 2018 während einer Woche festgehalten worden. Der Asayesh
habe ihm vorgeworfen, weiterhin Warenlieferungen an die PKK durchzu-
führen und zum Beweis Fotos vorgelegt. Die Person auf den Fotos habe
aber nicht wie er ausgesehen, und er gehe davon aus, dass der Asayesh
Abklärungen getroffen habe, welche ergeben hätten, dass es sich um je-
mand andern gehandelt habe. Ferner habe er sich gegenüber dem
Asayesh schriftlich dazu verpflichten müssen, nicht mehr für die PKK tätig
zu sein. Nach seiner Freilassung habe die PKK ihn zu weiteren Waren-
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lieferungen gedrängt. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und im August
2018 zur Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit ihrer Forderung zwei Patronen
in seinen Hof geworfen.
B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte in ihren Anhörungen im Wesent-
lichen die Vorbringen ihres Ehemannes wonach ihre Familie durch die PKK
sowie den Asayesh bedroht worden sei, wobei sie betonte, sich insbeson-
dere um die Sicherheit ihres Sohnes F._______ gesorgt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die gleichentags ergangenen Verfügungen betreffend F._______ und
G._______ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht,
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur
Leistung eines Vorschusses auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2018 fristgerecht geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als
unglaubhaft zu qualifizieren seien. Namentlich weichen ihre Angaben an-
lässlich der beiden Befragungen zu den Motiven für die angeblich von der
PKK ausgesprochenen Drohungen erheblich voneinander ab. Zudem ent-
halten ihre Aussagen zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimthei-
ten, so zu den Fotos, welche der Asayesh dem Beschwerdeführer 1 zum
Beleg seiner Tätigkeiten für die PKK vorgelegt habe, zu den Umständen
der Letzteren, zu den für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus-
schlaggebenden Drohungen der PKK sowie zu ihrer Beziehung zur PKK
und zum Asayesh. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Divergen-
zen auf Vorhalt hin im Rahmen der Befragungen nicht überzeugend aus-
zuräumen. Im Übrigen erweisen sich ihre Ausführungen generell als wenig
substanziiert und ausweichend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 20. November 2018 verwiesen werden.
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5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen ‒ ohne im Einzelnen auf die
Argumente der Vorinstanz einzugehen ‒ die Widersprüchlichkeit ihrer Aus-
führungen bestreiten und darauf verweisen, die Unterschiede in ihren
Darlegungen seien auf den summarischen Charakter der BzP und ihre
detaillierteren Schilderungen im Rahmen der Anhörungen zurückzuführen,
sind ebenso klarerweise nicht geeignet, die erwähnten gravierenden Un-
stimmigkeiten zu erklären.
5.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 7
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in
BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der
Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell
unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa
das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegwei-
sungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann
zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region
stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat nach wie vor
Gültigkeit (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018
E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______, Provinz Dohuk,
wo sie gemäss Akten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz ver-
fügen, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können. Zudem
waren sie gemäss ihrer Darstellung in ihrer Heimat wirtschaftlich gut
gestellt und haben in ihrem Herkunftsort nach wie vor ein Haus, in welches
sie zurückkehren können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für rele-
vante gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden vor. Die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 sind bereits jugendlichen Alters; die Familie
hält sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf und wird zusammen
mit den beiden erwachsenen Söhnen / Brüdern F._______ und G._______
in die Heimatregion zurückkehren können.
7.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen las-
sen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus per-
sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in
eine existenzielle Notlage geraten würden. Die nicht näher substanziierten
Einwände in der Beschwerdeeingabe, wonach sie alles verkauft hätten und
die Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten, vermögen keine an-
dere Einschätzung zu rechtfertigen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 9
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Kosten verwendet
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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