Abtei lung V
E-7078/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7078/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte und gemäss einer Mitteilung des zuständigen
kantonalen Migrationsamtes vom 23. September 2008 seit 4. Septem-
ber 2008 unbekannten Aufenthalts war, weshalb das Verfahren vom
BFM mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses am 16. Oktober 2008
als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass er am 19. Februar 2009 erneut in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 5. März 2008 (...) zu den Personalien, zum Reiseweg und
zu den Ausreisegründen befragt wurde, und er eine Kopie einer
Identitätskarte, deren Original sich in Schweden befinde, sowie Kopien
von fünf Fotos zu den Akten reichte,
dass er geltend machte, er sei etwa am 8. August 2008 in Schweden
eingereist, habe sich daraufhin ohne je ins Heimatland zurückgekehrt
zu sein während etwa sechs Monaten als Asylbewerber in Schweden
aufgehalten und sei, ohne einen Asylentscheid erhalten zu haben, am
19. Februar 2009 wieder in die Schweiz zurückgekehrt,
dass ihm gleichentags und gleichenorts das rechtliche Gehör zur
Durchführung des Dublin-Verfahrens im Hinblick auf eine Zuständigkeit
Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
respektive zu einem allfälligen Aufenthalt in Schweden gewährt wurde,
dass er am 11. März 2009 dem Kanton C._______ zwecks Aufenthalts
während des weiteren Verfahrens zugewiesen wurde,
dass sich die schwedischen Behörden am 26. Juni 2009 zur Übernah-
me des Beschwerdeführers bereit erklärten, nachdem das BFM ge-
stützt auf einen daktyloskopisch erhärteten Eurodac-Treffer (hängiges
Asylverfahren seit 14. August 2008 in Schweden) ein Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers an Schweden gerichtet hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach
Schweden anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzog,
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dass aus dem Kopienverteiler der Verfügung vom 20. August 2009 her-
vorgeht, dass die Verfügung durch die Behörden des Aufenthaltskan-
tons zu eröffnen sei,
dass das Ausländeramt des Kantons C._______ gleichentags der für
die Überstellung des Beschwerdeführers zuständigen Stelle im Flug-
hafen D._______ schriftlich mitteilte, der Beschwerdeführer habe
gemäss Mitteilung der Kantonspolizei C._______ vom 22. Oktober
2009 für die geplante Rückschaffung nach Schweden nicht angetroffen
werden können, und dem BFM gleichentags mitteilte, der
Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts,
dass am 22. Oktober 2009 einer Checkliste der swissREPAT zufolge
die "Vollständigkeit des Dossiers geprüft" und die "Aushändigung Dos-
sier und Rückkehrhilfe/Reisegeld gegen Quittung" an die zuständige
Amtsstelle erfolgt sei, aber die auf den 23. Oktober 2009 geplante
Ausreise nach Kopenhagen (sic!) nicht durchgeführt werden konnte
und annulliert werden musste,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 seine
am gleichen Tag datierte Vollmacht der Vorinstanz einreichte und um
vollständige Einsicht in alle behördlichen Mitteilungen und Verfügun-
gen ersuchte, inklusive die Vollzugsakten und die dem Beschwerdefüh-
rer bereits bekannten Aktenstücke,
dass der Rechtsvertreter am 6. November 2009 (Eingangsstempel
BFM: 11. November 2009) sein Akteneinsichtsgesuch bekräftigte, die
Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig erachtete
und die Kopie des N-Ausweises seines Mandanten dem BFM zustellte,
dass das ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch (samt Vollmacht) offen-
bar von des Zentrale des BFM in Bern ans "BFM Transitzentrum (...)"
weitergeleitet wurde, wo es gemäss dessen Eingangsstempel am 10.
November 2009 einging,
dass das BFM am 11. November 2009 dem Rechtsvertreter eine Kopie
der Aktenverzeichnisse sowie Kopien der entscheidwesentlichen und
ihm nicht bereits bekannten Akten zusandte, unter anderem eine Ko-
pie der Verfügung vom 20. August 2009,
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dass gemäss Schreiben des kantonalen Ausländeramts vom 10.
November 2009 der Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2009
unbekannten Aufenthalts war,
dass das kantonale Ausländeramt die angefochtene Verfügung im Ori-
ginal gemäss einer Notiz auf dem Formular "Eröffnungs- und Emp-
fangsbestätigung" am 11. November 2009 dem Beschwerdeführer an
seine letztbekannte Adresse per Post zustellte,
dass der Beschwerdeführer mit ans Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 14. November 2009 per Telefax und per Post im
Hinblick auf die von ihm als Entscheidentwurf bezeichnete Verfügung
vom 20. August 2009 beantragen liess, es sei einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Ausländer-
amt des Kantons C._______ sei anzuweisen, bis zur rechtsgültigen
Zustellung in dieser Sache vom Vollzug der Wegweisung abzusehen,
dass mit dem Gesuch Kopien der Schreiben vom 26. Oktober, 6. und
11. November 2009, der Vollmacht, des Aktenverzeichnisses des ers-
ten Asylgesuchs, der Anhörungsprotokolle vom 18. März 2008, der
angefochtenen Verfügung und eines Ausweises eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 16. November 2009 den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
aussetzte,
dass dem Beschwerdeführer über den Rechtsvertreter mit Zwischen-
verfügung vom 20. November 2009, postalisch zugestellt am 24. No-
vember 2009, mitgeteilt wurde, die ihm mittlerweile bekannte Verfü-
gung des BFM gelte ab Erhalt dieser Zwischenverfügung als rechtsge-
nüglich eröffnet,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009 Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 20. August 2009 einreichte und beantrag-
te, diese sei aufzuheben, das Asylgesuch sei materiell zu beurteilen
respektive das mit Gesuch vom 10. März 2008 eingeleitete (erste)
Asylverfahren sei weiterzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen,
dass in formeller Hinsicht um vollständige Akteneinsicht (namentlich in
die Vollzugsakten und die Akten A2/2, A4/1, A8/3, A9/1, A10/3, B4/2,
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B10/1, B11/1, B12/1 und B13/5), eventualiter um Gewährung des
rechtlichen Gehörs in Bezug auf die zitierten Aktenstücke ersucht wur-
de, sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Kostennote,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde vom 1. Dezember 2009 innert Frist (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 20. November 2009 und Rückschein vom 24. No-
vember 2009; Art. 108 Abs. 2 AsylG) und formgerecht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) eingereicht worden ist und der
Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
14. November 2009 offenkundig korrekt war, wonach ihm respektive
seinem Rechtsvertreter die Verfügung vom 20. August 2009 nicht
rechtsgenüglich eröffnet worden war (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3
und Art. 34 Abs. 1 VwVG; Art. 13 Abs. 4 AsylG),
dass dieser Mangel behoben wurde, indem dem Rechtsvertreter mit
Zwischenverfügung vom 20. November 2009 mitgeteilt wurde, die Ver-
fügung des BFM gelte ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 20. No-
vember 2009 als rechtsgenüglich eröffnet, mit welcher Massnahme der
bislang erlittene Rechtsnachteil eliminiert wurde,
dass vorab auf weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers ein-
zugehen ist,
dass gerügt wird, das BFM habe in rechtswidriger Weise keine umfas-
sende Einsicht in die beantragten, für das vorliegende Verfahren allen-
falls relevanten Aktenstücke gewährt (Beschwerde S. 3 ff.) und diverse
Bestimmungen des Asylgesetzes und der Europäischen Menschen-
rechtskonvention sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt,
dass diese Rügen vorab zu prüfen sind, da sie im Falle der Berechti-
gung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken,
dass ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch "alle als Beweismittel
dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), mithin nicht nur
die im konkreten Fall als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke,
sondern alle Unterlagen umfasst, die grundsätzlich geeignet sein
könnten, im zu beurteilenden Fall als Beweismittel zu dienen,
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dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Aktenstücke
des Vorverfahrens besteht, indessen die Einsicht in die beantragten
Aktenstücke A2/2 (Personalienblatt), A4/1 (AFIS-Resultat in Sachen
daktyloskopische Erfassung vom 11. März 2008 im Rahmen eines
Asylgesuchs), A8/3 (interne und zugleich unwesentliche Akte), A9/1
(ors service ag, unwesentliche Akte über einen einmaligen Arztbesuch
vom 19. März 2008 wegen einer angeblichen Allergie mit Medikamen-
tenbezug) und A10/3 (vom Beschwerdeführer wiederholt eingereichte
Kopie einer Identitätskarte mit einer entsprechenden Begleitnotiz der
Vorinstanz) für das vorliegende Verfahren offensichtlich unwesentliche
Aktenstücke sind,
dass die Aktenstücke B4/2 (AFIS-Resultat), B11/1 (Formular zur Eröff-
nung desd Dublin-Verfahrens), B12/1 (automatische Zugangsbestäti-
gung DubliNET) und B13/5 (Formular Aufnahmegesuch) für das Ver-
fahren unwesentliche beziehungsweise interne Akten darstellen,
dass sich keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach das BFM im
Rahmen der Akteneinsicht in ungenügender Weise Akteninhalte offen-
gelegt, die Verhältnismässigkeit missachtet, den Untersuchungsgrund-
satz und die Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung ver-
letzt hat, zumal sich der Beschwerdeführer allfällige Unterlassungen in
der Substanz seiner Antworten zu möglichen Wegweisungshindernis-
sen, auch gesundheitlicher Art, bei einer Rückschaffung nach Schwe-
den selber zuzuschreiben hätte (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1
AsylG)
dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte,
eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, waren ihm doch
spätestens nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 20. November
2009 die entscheidwesentlichen Akten und Fakten dieses Verfahrens
hinlänglich bekannt,
dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör erkennbar ist und kein Anlass
zu einer weiteren Edierung von Aktenstücken, zur Ansetzung von Fris-
ten für eine allfällige Beschwerdeergänzung oder eine Stellungnahme
zur Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs besteht, weshalb die ent-
sprechenden Anträge abzuweisen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seine Nichteintretensverfügung damit begründete,
Schweden sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, den Eurodac-Treffer mit
Schweden vom 14. August 2008, das "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" und das "Überein-
kommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags",
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort nur sein
Asylgesuch eingereicht, weil sich seine Heiratspläne zerschlagen
hätten, eine Rückführung nach Schweden nicht zu hindern vermöge,
dass Schweden am 26. Juni 2009 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-
Verordnung) – bis spätestens (...) 2009 erfolgen dürfe,
dass somit der Beschwerdeführer nach Schweden reisen könne, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, zumal keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Schwedens
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 14. November und 1. De-
zember 2009 geltend machte, die Schweiz sei für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig, weil das erste Asylgesuch am 18. März 2008
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in der Schweiz gestellt und somit mehrere Monate vor dem Eurodac-
Treffer vom 14. August 2008, in die Wege geleitet worden sei, womit
das BFM die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 34 Abs. 3 [recte: Abs. 2]
Bst. d AsylG verletzt habe,
dass er im Rahmen der beantragten Beschwerdeergänzung eine wei-
tere ausführlichere Begründung dazu nachzuliefern wolle,
dass der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde abzuweisen ist, weil
die Beschwerdeschrift bereits eine rechtsgenügliche Begründung der
Anträge enthält und namentlich über die Bedeutung der früheren Ge-
suchstellung in der Schweiz für Zuständigkeitsfrage ohne Weiteres be-
funden werden kann,
dass es nicht einem betroffenen Asylbewerber obliegt, den zuständi-
gen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispiels-
weise das Urteil vom 9. September 2009 [D-5079/2009]), und sein Wil-
le grundsätzlich irrelevant ist,
dass das erste Asylverfahren mit dem Abschreibungsbeschluss vom
16. Oktober 2008 geendet hat und somit vor dem Schengen-Beitritt der
Schweiz vom 12. Dezember 2008 abgeschlossen war, weshalb dieses
Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Staates keine Bedeu-
tung entfaltet,
dass ohnehin die Verantwortung auf den Schengen-Vertragsstaat
übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines ununter-
brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten hat
(Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) und sich der Beschwerdeführer
bekanntlich von Anfang August 2008 bis 18. Februar 2009 in Schwe-
den aufgehalten hat,
dass keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit
der Schweiz sprechen,
dass die vom BFM am 19. Februar 2009 vorgenommene Erfassung
des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz als neues Asylgesuch zu-
folge des formellen Abschlusses des ersten Verfahrens sachgerecht
war, womit eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des ersten Ver-
fahrens (vgl. Beschwerde S. 6, ad Pkt. 9) nicht möglich war,
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dass der Mitgliedstaat Schweden, der im Zeitpunkt des Schengen-Bei-
tritts der Schweiz aufgrund des Eurodac-Treffers ein früheres Asylver-
fahren nach wie vor pendent hatte (seit Mitte August 2008), offenkun-
dig zuständig ist, und aus den Vorakten und der Dublin II-Verordnung
keine zwingenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Ausnah-
men von dieser Regel ableitbar sind (Art. 16 ff. sowie die Übergangs-
bestimmungen Art. 24 und 29 Dublin II-Verordnung),
dass die schwedischen Behörden der Übernahme des Beschwerde-
führers am 26. Juni 2009 zustimmten, basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c der Dublin II-Verordnung,
dass das BFM vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin II-Verordnung) keinen Gebrauch machte und auch für das Bundes-
verwaltungsgericht keine Gründe erkennbar sind, weshalb das
vorliegende Verfahren freiwillig von der Schweiz übernommen werden
sollte, zumal der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die
Zuständigkeit Schwedens bereits darlegen konnte, weshalb er sich
allfällige Unterlassungen in seinen Antworten selber zuzuschreiben hat
(Art. 7 Abs. 3 AsylG in analogiam und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass namentlich das Scheitern der Heirat einer (...) ohne Einfluss auf
der Frage des zuständigen Staates für die Behandlung des
Asylgesuchs ist,
dass in den Protokollen auch sonst keine Gründe angeführt werden,
die einer Wegweisung nach Schweden entgegen stehen könnten,
dass in der Beschwerde lediglich pauschal auf allfällige sich aus den
Akten des ersten Asylverfahrens ergebende Gesundheitsprobleme hin-
gewiesen wird,
dass die aktenkundige einmalige ärztliche Konsultation und der Medi-
kamentenbezug vom 19. März 2008 wegen einer angeblichen Allergie
(Akten A9/1) nicht gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen,
dass in der Beschwerde zu Recht nicht bezweifelt wird, dass Schwe-
den einem Flüchtling Schutz gewähren kann,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheid ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenfalls – falls sich Famili-
enmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und al-
lenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog.
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des
sofortigen Vollzugs nicht begründet wird und namentlich nicht ausge-
führt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anord-
nung in Derogation der allgemeinen Bestimmung gemäss Art. 45 Abs. 1
AsylG – obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist nach Massgabe
der generellen Maxime, dass einer durch eine Verfügung verpflichteten
Person die Möglichkeit einzuräumen ist, der Pflicht selber nachzukom-
men, bevor Zwangsmassnahmen ergriffen werden – stützt, weshalb
die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und das BFM in Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde S. 2) zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist
anzuhalten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit seinem vom 14. November 2009 da-
tierten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde insofern durchgedrungen ist, als ihm formell Frist zur ordent-
lichen Einreichung und Begründung einer Beschwerde angesetzt wur-
de und die mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009 verfügte
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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum heutigen Tag angedau-
ert hat,
dass er zudem bezüglich des Antrags auf Ansetzung einer angemes-
senen Ausreisefrist durchgedrungen ist,
dass es ihm im Übrigen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Hinblick auf alle an-
deren Anträge abzuweisen ist,
dass mit dem Ausfällen des Urteils das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
dass der Grad des Obsiegens unter Gewichtung der zu überprüfenden
Einzelaspekte auf einen Drittel angesetzt wird,
dass dem Beschwerdeführer im Grad seines Obsiegens auf einen
Drittel reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 200.–
aufzuerlegen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine im gleichen Ausmass re-
duzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten im Vorverfahren zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass zwar in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote ersucht wurde, indessen kein Anspruch auf
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote besteht, son-
dern die Rechtsvertreterung im Gegenteil zur unaufgeforderten Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1
VGKE) besteht, weshalb dem Antrag nicht Folge zu geben ist und die
Entschädigung vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen ist, zumal
der im Vorverfahren erwachsene Aufwand leicht abzuschätzen ist (Art.
14 Abs. 2 VGKE),
dass für dieses Vorverfahren unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze (Art. 8 ff. VGKE) und der geringen Komplexität eine Partei-
enschädigung von Fr. 700.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen
ist, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Anträge auf eine weitere Aktenedition, auf Fristansetzung zur Ein-
reichung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeer-
gänzung und auf Einholung einer Honorarnote werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch betreffend Ansetzung einer Ausreisefrist wird gutgeheis-
sen. Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung angewiesen, dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung für das Vorverfahren von Fr. 700.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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