B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7078/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
E-7078/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) und reiste über den Iran und die Türkei nach Italien, wo er
daktyloskopiert und registriert worden ist. Am 11. Oktober 2013 gelangte
er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung
zur Person (BzP) erfolgte am 22. Oktober 2013.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Afgha-
nistan habe ihn sein Arbeitgeber, ein Paschtune und Taliban, zur Spiona-
ge anstiften wollen; er habe ihn unter Druck gesetzt und ihm mit dem Tod
gedroht, falls er nicht kooperieren sollte. Deshalb habe er keine andere
Wahl gehabt, als das Land zu verlassen.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Einen Pass habe er niemals gehabt, seine Tazkara (afghanische Identi-
tätskarte) habe er entsorgt, da sie auf der Schifffahrt nach Italien nass
und unlesbar geworden sei.
A.d. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand
gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht
eingetreten werde. Er führte aus, die italienischen Behörden hätten sich
nicht um ihn gekümmert und leisteten den Flüchtlingen keine Hilfe.
B.
Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben einen
EURODAC-Treffer (…) in Italien. Das Ersuchen der Schweiz um Rück-
übernahme vom 4. November 2013 hiessen die italienischen Behörden
am 2. Dezember 2013 gut.
C.
Das Bundesamt trat mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom
2. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis.
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Seite 3
D.
Am 16. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in ma-
terieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum
Entscheid über die Beschwerde abzusehen; auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung zwecks Prüfung der vorinstanzlichen Akten
einstweilen aus.
Die vorinstanzlichen Akten trafen gleichentags beim Gericht ein.
F.
Am 3. Januar 2014 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer nahm innert Frist zur Vernehmlassung des BFM
Stellung und bat darum, auf das Asylgesuch einzutreten und ihn zu sei-
nen Asylgründen anzuhören.
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Seite 4
Er reichte eine Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. B._______,
(…) und einen Terminzettel in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Seite 5
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwend-
bar.
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Seite 6
4.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-
staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3
Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
5.
5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer
am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einge-
reist sei. Da die italienischen Behörden der Rückübernahme gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hätten, liege gemäss Dublin-
Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Zur Beziehung mit C._______,
welche mit ihm in die Schweiz gereist sei und ebenfalls am 11. Oktober
2013 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei anzumerken, dass sich die
Zuständigkeit eines Dublin-Staates grundsätzlich nur ergeben könne,
wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-VO seien als Mitglieder der Kernfamilie die Ehegatten, Lebenspart-
ner und minderjährigen Kinder zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer ha-
be angegeben, seine Partnerin unterwegs kennengelernt zu haben. Die
Beziehung habe folglich weder bereits im Herkunftsland bestanden, noch
könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Zudem sei den Akten kein
Hinweis auf ein Ehevorbereitungsverfahren zu entnehmen. Weder die in
Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Bezüglich der geltend
gemachten fehlenden Unterstützung in Italien sei auf die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
("Aufnahmerichtlinie") zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Zudem
sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die nationalen Ge-
setze, welche in Konformität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen
stehen würden, anzuwenden habe. Der Beschwerdeführer könne sich
somit an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um allenfalls
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Seite 7
notwendige Unterstützung zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei
somit zumutbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Argumentation entgegengehal-
ten, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in Italien die notwendi-
ge Unterstützung erhalten könne. Gemäss dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 würden nach wie vor
Mängel beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. In Mailand sei eine
Wohnbestätigung Voraussetzung für die Asylgesuchstellung, und auch in
Rom müsse eine Adresse vorgewiesen werden. Bis zur formellen Regist-
rierung des Gesuches könne es mehrere Monate dauern, in welchen die
Betroffenen keine Unterkunft hätten. Der Zugang zu einer Unterkunft sei
aufgrund der geringen Anzahl vorhandener Plätze erheblich erschwert, so
dass viele Personen in der Obdachlosigkeit, in besetzten Häusern oder in
Slums landen würden. Der Zugang zu Betreuung sei nicht gewährleistet,
und es sei zu erwarten, dass er als alleinstehender Mann einfach sich
selbst überlassen werde. Unter Berücksichtigung der Situation in Italien
könne der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als zumutbar bezeichnet
werden. Die Schweiz sei deshalb aus humanitären Gründen gehalten,
von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-
brauch zu machen.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 führte das BFM aus,
Italien kenne zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende, aber eine systematische Verletzung der völker-
rechtlichen Verpflichtungen liege nicht vor. Im Zusammenhang mit den
medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass
ihm die benötigten Medikamente und die individualisierte medizinische
Betreuung garantiert würden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche
eine Überstellung unzumutbar erscheinen liessen. An den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
5.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, in Italien werde er
weder medizinisch versorgt, noch erhalte er eine Unterkunft, es sei ihm
daher nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien gewesen und dort re-
gistriert worden zu sein. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
E-7078/2013
Seite 8
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben
(vgl. E. 4) und wird in der Beschwerde nicht angefochten.
6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Grün-
den ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren er-
gibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei
der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.).
Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz führte aus, die Zuständigkeit eines Staates könne sich
nur ergeben, wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien, also Ehe-
gatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Beziehung habe indessen weder im Herkunfts-
land bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Es be-
stünden auch keine Hinweise auf ein Ehevorbereitungsverfahren.
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Der Beschwerdeführer hat C._______ (E-7075/2013) auf seiner Flucht in
der Türkei kennengelernt, ist in der Folge mit ihr und ihren beiden Kindern
gereist und hat sich offenbar um sie gekümmert. Beide machen indessen
nicht geltend, in einer gefestigten Beziehung zu leben. Auf die Frage, wie
er seine Beziehung zu C._______ bezeichnen würde, gab der Beschwer-
deführer an, sie sei mehr als eine Reisebekanntschaft, sie sei seine
Freundin (vgl. Akten BFM A5/11 S. 3). Entsprechend äusserte sich auch
C._______ und gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr sehr ge-
holfen. Obwohl angesichts dieser Aussagen von einer engen Bindung
auszugehen ist und kein Anlass besteht, an den übereinstimmenden Aus-
sagen zu zweifeln, kann vorliegend nicht von einer Beziehung ausgegan-
gen werden, welche unter den Begriff der Familie subsumiert werden
könnte und durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ge-
schützt wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht. Die Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien ist daher un-
abhängig vom Verfahren von C._______ zu beurteilen.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufenthaltsbedingungen in Ita-
lien seien sehr schlecht. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK,
und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vor-
liegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprech-
ung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungswei-
se staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK
garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes
Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für
Asylsuchende und gewisser Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend
bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be-
schwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen
und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen eines Bombenat-
tentats einen geschundenen Körper. In Italien habe er als Asylsuchender
kaum Möglichkeit für eine Behandlung, demgegenüber könne er in der
Schweiz eine gute medizinische Behandlung erhalten; er reichte eine
Verordnung für Physiotherapie ein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass
das BFM zu Recht feststellte, es sei davon auszugehen, dass alle Dublin-
Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbil-
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Seite 10
der verfügen würden. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend
macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Ge-
sundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist festzuhalten, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Proble-
men nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich
[Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008). Dies trifft im vorliegenden
Fall nicht zu.
6.5 Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zu-
ständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E-7078/2013
Seite 11
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indes-
sen die Rechtsbegehren nicht zum vornherein als aussichtslos erwiesen
haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, kann in
Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7078/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub