B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7078/2015
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 2. Oktober 2015 eine Bestimmung des Knochenalters
des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess,
dass dem ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 2015 zu entnehmen ist, beim
abgebildeten Handskelett liege ein abgeschlossenes Knochenwachstum
vor, wobei das Alter somit 19 Jahre und mehr betrage,
dass das BFM am 13. Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte,
dass der Beschwerdeführer einräumte, er sei (…) geboren, wisse das Ge-
burtsdatum nach afghanischer Rechnung nicht; sein Vater habe, als er zur
Welt gekommen sei, dieses Datum aufgeschrieben,
dass er eine Taskara habe, die im letzten Jahr ausgestellt worden sei und
darin stehe, dass er im Jahre 2014 16-jährig sei,
dass er während 12 Jahren die Schule besucht habe, indessen nicht wisse,
wie alt er bei der Einschulung und in der vierten Klasse gewesen sei,
dass die befragende Person zudem mitteilte, er sehe älter aus, als er an-
gegeben habe, weshalb nicht von einer Minderjährigkeit auszugehen sei
und somit keine Vertrauensperson aufgeboten werde,
dass er im Zeitpunkt der Befragung damit einverstanden war, seinen Ge-
burtstag mangels rechtsgenüglicher Ausweispapiere auf den (…) 1997
festzulegen (vgl. Akte A8 S. 11),
dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretens-
entscheid gewährt wurde, worauf er antwortete, in Bulgarien kein Asylge-
such gestellt, jedoch einige Blätter unterzeichnet zu haben, deren Inhalt er
nicht kenne,
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dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, da dort auf ihn und an-
dere geschossen und er von der Polizei geschlagen worden sei,
dass er zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2015 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2015 nach den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Bulgarien rich-
tete,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. Ok-
tober 2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und
unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege,
dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens habe, da
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es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese Bestim-
mung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Bulga-
rien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass infolge des Fingerabdruckvergleichs zweifelsfrei feststehe, dass der
Beschwerdeführer in Bulgarien um Asyl ersucht habe,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am (…) 1998 geboren und
daher noch minderjährig zu sein,
dass gestützt auf die vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse
zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer von einem Knochenalter
von mehr als 19 Jahren auszugehen sei,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Identitätspapiere, seiner schulischen Laufbahn und den Angaben bei den
bulgarischen Behörden dieser für das weitere Verfahren als volljährige Per-
son behandelt werde,
dass eine Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
26. April 2016 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2015 (Post-
stempel: 3. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe, ersuchte,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wurde,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren ausführte, er sei in Bulgarien
sehr schlecht behandelt, geohrfeigt worden und einmal sei auf ihn ("uns")
geschossen worden, wobei er auf einen der Beschwerde beigelegten
handschriftlichen Bericht hinwies,
dass er dort eingesperrt worden sei und zu wenig zu essen erhalten habe,
dass er minderjährig sei und sich das SEM zu Unrecht auf eine Handkno-
chenanalyse gestützt habe, da diese nicht geeignet sei, das Alter zu be-
stimmen,
dass er am (…) 1998 geboren sei und es für ihn nicht wichtig sei, in wel-
chem Alter er mit der Schule begonnen habe, da Geburtstag und Alter in
Pakistan und in Afghanistan eine andere Bedeutung als in der Schweiz
hätten,
dass der Beschwerde Farbkopien einer Tazkira und von drei Schulzertifi-
katen beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 fünf Farbkopien als Be-
weismittel einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren
oder mehr (vgl. A 6),
dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
ersichtlich sind,
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
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aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), welche
vorliegend gegeben sind,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
beziehungsweise von ihm selber geschätzten Alter von (im Zeitpunkt der
Analyse) 17 ½ Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren
eineinhalb Jahre beträgt,
dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Kno-
chenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der
Analyse als gering zu werten ist,
dass indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände andere
Indizien für das Erreichen der Volljährigkeit und kaum gewichtige Hinweise
auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er sei am (…) 1998
geboren, wobei er das Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung
nicht kannte, indessen angab, sein Vater habe seinerzeit dieses Datum
aufgeschrieben,
dass er ferner auf die Frage, in welchem Alter er eingeschult und wann er
in der 4. Klasse gewesen sei, keine Angaben machen konnte, wobei er
angab, er habe sich auf das Interview nicht entsprechend vorbereitet,
dass er auch auf die Frage, wann man üblicherweise in Afghanistan einge-
schult werde, keine Angaben machen konnte,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach Geburtstage und das
Alter für den Beschwerdeführer nicht so wichtig seien und in Afghanistan
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(und Pakistan) dies eine andere Bedeutung als in der Schweiz habe, als
Schutzbehauptung bezeichnet werden muss,
dass gerade angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers –
zwölf Jahre mit Besuch einer Privatschule in Pakistan (vgl. Akte A8 S. 4) –
solche Angaben von ihm ohne weiteres erwartet werden konnten,
dass er ferner anlässlich der Befragung damit einverstanden war, als voll-
jährige Person zu gelten (vgl. Akte A8 S. 11),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar zu Unrecht festhielt, dass der
Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der bulgarischen Behörden unter
den Personalien A._______, geb. (…) registriert worden ist, sondern unter
den Personalien D._______, geb. (…) (vgl. A18),
dass es sich dabei offensichtlich um einen Irrtum in der angefochtenen Ver-
fügung handelt, der indessen nicht derart gewichtig ist, zumal die hievor
erwähnten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers genügen, um
von dessen Volljährigkeit ausgehen zu können,
dass unter diesen Umständen sein Einwand in der Beschwerde, er sei min-
derjährig und müsse im Dublin-Verfahren als solcher behandelt werden,
mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen
nicht zu vereinbaren ist,
dass er dort ferner angab, an seinem Wohnort im Heimatland eine Tazkira
zu besitzen, die im siebten Monat 2014 ausgestellt worden sei (vgl. Akte
A8 S. 8) und lediglich eine Kopie auf die Reise mitgenommen habe, die er
hingegen verloren habe,
dass er mit seiner Rechtsmitteleingabe kommentarlos eine Farbkopie sei-
ner Tazkira zu den Akten reichte,
dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Tazkira indessen kein taug-
liches Beweismittel darstellt, weil Kopien dieser Art leicht fälschbar sind,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch eine allfällige Einreichung der
Original-Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil
aufgrund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanis-
tan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können,
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weshalb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet ist, ins-
besondere wenn – wie vorliegend – andere Sachverhaltselemente gegen
das angeblich auf der Tazkira festgehaltene Alter sprechen,
dass insgesamt aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwer-
deführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
kann,
dass dies auch für die eingereichten Farbkopien von Schulzertifikaten, die
von ihm stammen sollen, gilt, zumal solche Dokumente ohnehin nicht ge-
eignet sind, die Identität einer Person zu beweisen,
dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Be-
schwerdeverfahren, er sei minderjährig, nachdem er anlässlich der BzP
dem Vorschlag der befragenden Person, als volljährig zu gelten, zu-
stimmte, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, mithin gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren und der oben aufgeführten Ungereimtheiten überwie-
gende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der Beweis-
losigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat – zu Recht als
volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang mit der
Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind,
den Entscheid des SEM in Frage zu stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. September 2015 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 15. Oktober 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 26. Ok-
tober 2015 guthiessen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar einwendet, in Bulga-
rien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, indessen Papiere unterzeichnet
habe, deren Inhalt er nicht kenne,
dass dies nicht gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens spricht,
weshalb diese somit gegeben ist,
dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwach-
stellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völ-
kerrechtlich unzulässig erweisen würde,
dass der Beschwerdeführer auf die in Bulgarien herrschenden schwierigen
Aufnahme- und Lebensbedingungen, denen er und andere ausgesetzt ge-
wesen seien, hinweist, wobei er fünf Farbkopien zur Situation der Unter-
kunft in Bulgarien einreichte,
dass er ferner geltend macht, er sei dort geohrfeigt und auf ihn ("uns") ge-
schossen worden,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnah-
merichtlinie ergeben,
dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen ,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesse-
rungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, In-
stallationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für be-
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sonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wer-
den,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer
oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6498/2015 vom 20. Oktober 2015 und E-6759/2015 vom 27. Oktober
2015),
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die
Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anläss-
lich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwie-
fern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
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dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, er sei in Bulgarien nicht gut
behandelt und zusammen mit anderen Asylsuchenden in einem Camp fest-
gehalten und ungerecht behandelt worden, sowie die dortigen Aufnahme-
bedingungen seien schlecht, Bulgarien sei ein armes Land und könne ihm
keine Arbeit anbieten, er aber seine Familie in Afghanistan finanziell unter-
stützen müsse, was in Bulgarien (eben) nicht möglich sei, weshalb für ihn
die Schweiz besser sei, angesichts der vorangehenden Erwägungen un-
behelflich ist, da dies weder auf systemische Mängel noch Völkerrechts-
verletzungen im Sinne der Dublin-III-VO hindeutet,
dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien be-
helligt worden ist beziehungsweise behelligt würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer
vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung inter-
nationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden
Selbsteintritt führen müsste,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Er-
messensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7078/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener