Abtei lung V
E-7079/2008
luc/thc/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7079/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2008 und
gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus
er über den Seeweg nach Italien einreiste. Mit dem Zug sei er danach
nach Rom gelangt, wo er acht Tage in einem Park verbracht habe,
bevor er mit dem Schlepper und weiteren Personen per Zug weiter-
gereist sei. Bei der versuchten Einreise in die Schweiz wurde der Be-
schwerdeführer jedoch von der Schweizerischen Grenzbehörde kon-
trolliert und nach Italien zurückgeschoben (vgl. A 6). Zurück in Italien
habe ihn der Schlepper danach durch ein Waldstück geschickt und so
sei er über die grüne Grenze am 22. September 2008 illegal in die
Schweiz gelangt. Am 24. September 2008 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 29.
September 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde.
B.
Am 14. Oktober 2008 stimmten die italienischen Behörden dem vom
BFM am 29. September 2008 gestellten Gesuch um Rückübernahme
des Beschwerdeführers zu (vgl. A. 13).
C.
Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 2007 habe er ein Mäd-
chen kennengelernt, um dessen Hand er angehalten habe. Ein von
seiner Familie gestellter Heiratsantrag sei jedoch von der Familie des
Mädchens abgelehnt worden. Als man ihn und das Mädchen kurze Zeit
darauf zusammen gesehen habe, sei er in der Folge von der Familie
des Mädchens bedroht worden. Im Juli oder August 2008 habe ihn das
Mädchen angerufen und ihm zur Flucht geraten, da ihre Brüder be-
schlossen hätten, ihn umzubringen. Er habe sich zuerst zwei Tage im
Haus seiner Tante versteckt und habe danach über den beschriebenen
Reiseweg sein Heimatland verlassen.
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Bezüglich der drohenden Rückschiebung nach Italien gab der Be-
schwerdeführer an, dass er dort auf der Strasse leben müsste und ver-
hungern würde.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 7. November 2008 reichte der Beschwerdeführer
über seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen die Verfügung des BFM ein. Er beantragte dabei die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Rückweisung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 11. November 2008 teilte die zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Über sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 wurde das BFM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2008 hielt das BFM an
seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
bisher nicht zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 16. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin auffor-
derungsgemäss die Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die
Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
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3.2
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben.
Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat bezeichnet.
3.3
Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstatt kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
4.
4.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat
bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden
einer Rückübernahme zugestimmt hätten. Es würden auch keine
Angehörigen oder andere dem Beschwerdeführer nahestehende Per-
sonen in der Schweiz leben. Zudem trete die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage, da die Aussagen
des Beschwerdeführers detailarm und widersprüchlich ausgefallen
seien. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in
Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
AsylG bestehe.
4.2
In der Beschwerde wird der Argumentation des BFM Folgendes ent-
gegengehalten: Mit Frau B_______ lebe eine Schwester des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, welche hier über eine B-Bewilligung
verfüge. Somit lebe eine nahe Angehörige des Beschwerdeführers in
der Schweiz, zu welcher der Beschwerdeführer ausserdem einen
engen Kontakt pflege; die Schwester sei bereits zu Treffen mit dem Be-
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schwerdeführer nach Kreuzlingen gekommen und beide hätten einen
regen Telefonkontakt. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass
er in der Schweiz eine Schwester habe, nicht früher erwähnt, da er
sich der Wichtigkeit dieser Angabe nicht bewusst gewesen sei und
Angst gehabt habe, seine Schwester könnte Probleme mit den Be-
hörden bekommen, sofern er sie erwähnen würde. Aufgrund der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine nahe
Angehörige verfüge, dürfe somit gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
kein Nichteintretensentscheid gefällt werden.
4.3
In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz dahingehend,
dass die geltend gemachte Tatsache bezüglich der in der Schweiz le-
benden Schwester des Beschwerdeführers als nachgeschoben anzu-
sehen sei. Zudem sei keine enge Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner angeblichen Schwester erkennbar. Indem der Be-
schwerdeführer die Behörden nicht frühzeitig über seine verwandt-
schaftlichen Verhältnisse aufgeklärt habe, habe er zudem seine Wahr-
heits- und Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht
zur Kenntnis gebracht. Nachdem aufgrund der nachfolgenden Er-
wägungen seinen Begehren stattzugeben ist, wird gestützt auf Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusam-
menhang verzichtet. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
4.4
Entgegen der in der Vernehmlassung dargelegten Meinung der Vor-
instanz ist das Gericht der Ansicht, dass es sich bei der Nennung der
Schwester nicht um eine nachgeschobene Tatsache handelt. Die Be-
schwerdeschrift vermag plausibel darzulegen, weshalb der Beschwer-
deführer bei den Befragungen die Tatsache, dass er in der Schweiz
eine Schwester habe, nicht erwähnte. Dass der Beschwerdeführer
Angst gehabt habe, seine Schwester in Schwierigkeiten zu bringen,
sofern er bei der Erstbefragung ihren Namen erwähnt hätte, erscheint
aufgrund der Herkunft und Vorgeschichte des Beschwerdeführers
glaubhaft. Zudem kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden,
dass er über das nötige juristische Wissen verfügt, wonach in seinem
Fall die Erwähnung seiner Schwester von eminenter Bedeutung ge-
wesen wäre. Bezüglich der geäusserten Zweifel der Vorinstanz, ob es
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sich bei Frau B_______ tatsächlich um die Schwester des
Beschwerdeführers handle, sei erwähnt, dass sie im Rahmen ihres
eigenen Asylverfahrens bei ihrer damaligen Befragung den
Beschwerdeführer als ihren Bruder erwähnte (vgl. im Dossier N [...], A
12, S. 1, 4f.). Die Aussage der Schwester des Beschwerdeführers,
bereits im Jahr 2000 gemacht, betrifft Namen der Eltern, Wohnort in
C_______, Alter des Beschwerdeführers; trotz einiger
Transkriptionsdifferenzen ist es unzweifelhaft, dass die Schwester den
Beschwerdeführer als ihren Bruder genannt hat. Es ist somit erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mit Frau B_______ eine nahe Angehörige
in der Schweiz hat, zu der er überdies regen Kontakt pflegt. Auf die als
Beweis der Verwandtschaft offerierte DNA-Analyse (vgl. Beschwerde-
schrift S. 3) kann verzichtet werden. Es handelt sich somit nicht um
eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, sondern um eine mit
Fakten belegte Tatsache, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
dazu führt, dass kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1
Bst. a AsylG gefällt werden darf.
Unbehelflich sind schliesslich die Hinweise des BFM in seiner
Vernehmlassung darauf, dass bei einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht durch Asylgesuchsteller, wodurch deren tatsächliche Herkunft
unklar bleibt, es nicht den Asylbehörden obliege, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen. Weder ist im vorliegenden
Verfahren von einer Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers aus-
zugehen, noch steht eine Nachforschung nach Wegweisungs-
hindernissen zur Debatte; vielmehr hat der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren einen Tatbestand glaubhaft dargelegt, der
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zum Eintreten auf sein Asylgesuch
führen muss.
Ob die weiteren Ausführungen des BFM, wonach die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete und in
Italien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe, den Tatsachen entsprechen, benötigt zum jetzigen
Zeitpunkt somit keiner weiteren Überprüfung.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das
BFM demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt
hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die
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angefochtene Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 aufzuheben
und die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit
gegenstandslos.
6.2
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kosten-
note vom 16. Dezember 2008 einen Gesamtbetrag von Fr. 1170.50
aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 150 und Auslagen von Fr. 45.50
zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2
und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr.
1170.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgeweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1170.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 20. November 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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