B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7079/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2011, die gleichentags
eingereicht wurde, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizeri-
sche Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien als Sohn eines
Eritreers und einer Äthiopierin geboren. Im Jahr [80er-Jahre] habe er sein
Heimatland aus politischen Gründen verlassen und sei in den Sudan ge-
reist. Nachdem er dort als Flüchtling ein hartes Leben gehabt habe, sei er
nach Äthiopien, wo zwischenzeitlich eine neue Regierung gebildet wor-
den sei, zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater entführt worden, wobei
sein Aufenthalt bis dato nicht bekannt sei. Er wisse auch nicht, wo sich
seine Geschwister aufhalten würden und ob sie überhaupt am Leben sei-
en. Als die Entführer nochmals aufgetaucht seien, habe er das Haus ver-
lassen und sei über Addis Abeba wieder in den Sudan zurückgekehrt, wo
er sich an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
gewandt habe. Er habe aber keine Unterstützung bekommen und führe
bis heute ein hartes Leben im Sudan.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwer-
deführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khar-
tum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswe-
gen ihn das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer
schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer englischsprachigen Eingabe vom 15. März 2013 (Eingang
bei der Botschaft 7. April 2013) und führte dabei seine Personalien sowie
die entsprechenden Informationen zu seinen Familienangehörigen an.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei in Äthiopien wegen
seiner eritreischen Abstammung verfolgt worden. Er habe Äthiopien erst-
mals im Jahr [80er-Jahre] verlassen; im Jahr [90er-Jahre] sei er nach
dem dortigen Regierungswechsel in sein Heimatland zurückgekehrt. Im
[90er-Jahre] sei sein Vater von äthiopischen Sicherheitsleuten entführt
worden und bis dato unbekannten Aufenthaltes. Er habe sich zum Zeit-
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punkt der Entführung bei seiner Mutter aufgehalten. Er habe sich aber
nach der Entführung seines Vaters sofort nach Addis Abeba begeben und
sei dann [90er-Jahre] in den Sudan gereist, wo er vom UNHCR als
Flüchtling registriert worden sei. Er sei keinem der Flüchtlingscamps zu-
gewiesen worden, in welchen es im Übrigen aufgrund des dort verbreite-
ten Menschenhandels ohnehin nicht sicher sei, sondern es sei ihm er-
laubt, sich in Khartum aufzuhalten. Dort habe er mit (…) Freunden (eben-
falls äthiopische Flüchtlinge) ein Zimmer gemietet. Seinen Lebensunter-
halt bestreite er mit verschiedenen Gelegenheitsjobs ([…]). Es sei ihm als
Flüchtling allerdings nicht erlaubt, legal zu arbeiten. Zudem würden die
Flüchtlinge im Sudan seitens der einheimischen Bevölkerung aus ethni-
schen Gründen diskriminiert; Christen würden – insbesondere nach der
Teilung des Sudans – im Nordsudan nicht mehr geduldet. Überdies müs-
se er angesichts der ständigen Erpressungen und Drohungen durch su-
danesische Polizisten und das Militär ernsthaft befürchten, nach Äthio-
pien deportiert zu werden. Im Übrigen lebe auch seine Partnerin in Khar-
tum. Er habe aber keine Verwandten im Sudan.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie
seines UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 12. November 2013 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sach-
verhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefähr-
dung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allerdings dar-
auf schliessen lassen, dass er vor etwa [vielen] Jahren gewisse Schwie-
rigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu
prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3) entgegenstehe, wonach ei-
ner Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der
Beschwerdeführer habe hierzu im Wesentlichen angegeben, dass er sich
im Sudan vor einer Deportation und Entführung fürchte sowie wegen des
christlichen Glaubens diskriminiert und schikaniert werde. Laut Berichten
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des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlin-
ge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen,
dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerde-
führer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerde-
führers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Su-
dan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Ver-
sorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich
kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien zu-
rückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier,
die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, aus welchem Grund sie
Äthiopien verlassen hätten. Es würden auch keine konkreten Anhalts-
punkte vorliegend, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen
könnte. So verfüge er gemäss Akten nicht über ein geeignetes Risikopro-
fil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv
begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, per-
sönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da
er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder
diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer
Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzu-
halten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflich-
tungen – der Sudan habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30)
unterzeichnet – erinnert habe. Das Leben in Khartum sei für äthiopische
Flüchtlinge nicht einfach. Den Angaben des Beschwerdeführers sei aller-
dings zu entnehmen, dass er dort mittlerweile seit [vielen] Jahren wohn-
haft sei. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts könne davon ausge-
gangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum
nicht unüberwindbar seien, auch wenn er als Ausländer und wegen seiner
Religion diskriminiert werde. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopi-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landleute bereitstehe und weitge-
hende Unterstützung biete.
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In Bezug auf die Ausübung seines Glaubens im Sudan und somit zur Re-
ligionsfreiheit erwog das BFM, es könne nicht zum Vornherein ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religions-
zugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem
BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen
sein könnten. Eine Mehrheit bekenne sich im Sudan zum Islam sunniti-
scher Richtung. Christen würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge
5-10% der Gesamtbevölkerung ausmachen. In den Städten würden sich
nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bezie-
hungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unter-
schiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005 unterzeichnete
Übergangsverfassung für den Sudan garantiere – ebenso wie die vorhe-
rige Verfassung von 1998 – Religionsfreiheit. Die christlichen Gemein-
schaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch
das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen
dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kin-
dergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung
der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsi-
dent Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung
würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach im Sudan
keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von
Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
längerem im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekom-
men sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungs-
absicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle Kir-
chen seiner Glaubensrichtung, an welche er sich wenden könne.
Im Übrigen weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnä-
he zur Schweiz auf. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er aufgrund
seines langjährigen Aufenthaltes im Sudan dort bereits assimiliert sei. Er
bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es
sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englisch-
sprachige Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Eingang Botschaft: 3. De-
zember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher jener
gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte.
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Seite 6
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe zur Zeit in Khartum, wo
er in ständiger Lebensgefahr schwebe. Namentlich habe er am (…) 2013
um etwa 18:00 Uhr einen Anruf von einem Unbekannten erhalten, wel-
cher ihm mitgeteilt habe, er könne ihm eine Stelle als (...) besorgen. Dar-
aufhin hätten sich die beiden Männer verabredet, wobei er gehalten ge-
wesen sei, sofort eine Provision zu zahlen. Als er am vereinbarten Ort er-
schienen sei, hätten ihn der besagte Agent und drei weitere Personen,
welche sich in einem Auto (...) befunden hätten, aufgefordert seine Identi-
tätskarte und seinen Führerschein abzugeben. Er habe ihnen vertraut
und die geforderten Papiere abgegeben. Sie hätten ihn anschliessend
(...) aufgefordert [zu fahren]. Zuerst sei er selbst gefahren, danach habe
einer der Männer das Steuer übernommen; dieser sei sehr schnell gefah-
ren und ihm seien erste Zweifel aufgekommen. Er habe den Männern ge-
sagt, sie sollen ihn aussteigen lassen, was sie aber verweigert hätten. Sie
hätten ihm gegenüber angegeben, Sicherheitsleute zu sein, welche von
der äthiopischen Regierung geschickt worden seien, um nach ihm zu su-
chen. Einer der Männer habe ihn daraufhin mit einer Waffe bedroht. Als
sie an einem Rotlicht angehalten hätten, habe er die Gelegenheit genutzt
und sei geflohen. Die Männer hätten zwar versucht ihn aufzuhalten, je-
doch hätten sie es nicht gewagt, ihn zu erschiessen. Die Leute hätten
sich daraufhin um ihn versammelt, während die Männer geflüchtet seien.
Es sei darauf hinzuweisen, dass diese Leute nie von einem Vorhaben
abweichen würden, denn es handle sich um Kriminelle, die ihn niemals in
Ruhe lassen würden. Zudem sei die äthiopische Regierung im Stande,
ihn auch im Sudan aufzusuchen. Im Übrigen würden die Polizei und das
Militär von den Flüchtlingen in Khartum, welche keine Papiere hätten, um
dort legal zu leben, immer wieder Geld verlangen und ihnen mit Ausschaf-
fung drohen. In Bezug auf das Risiko einer Deportation nach Äthiopien
sei festzuhalten, dass die sudanesische Regierung – trotz der Bemühun-
gen des UNHCR, Sudan an seine internationale Verantwortlichkeit zu er-
innern – bereits einige Äthiopier in ihr Heimatland deportiert habe. Aus-
serdem sei es schwierig, als Christ im Sudan zu leben, da Diskriminie-
rungen gegenüber Christen weit verbreitet seien. Die Menschenwürde sei
nicht gewährleistet. Schliessen könne er als Flüchtling im Sudan nicht ar-
beiten und sei finanziell von Freunden und Familienangehörigen abhän-
gig. Aus all diesen Gründen sei er im Sudan in Gefahr, weshalb er den
Schutz der Schweiz benötige.
E-7079/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder
Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige
Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (alt Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
E-7079/2013
Seite 9
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 10. September 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung ei-
ner ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit
Eingabe vom 15. März 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stel-
lung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorlie-
gend erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe dar-
zulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sach-
verhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10
E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
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Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilli-
gung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die be-
sondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich
die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die
Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei-
chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass ei-
ne Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässi-
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Seite 11
gen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Krite-
rien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und
darauf schliessen lassen, dass er und seine Familie vor [vielen] Jahren
gewisse Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt haben.
Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend den-
noch offengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz
gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im Nach-
folgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht
einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten
ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach
Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf
Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken
die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy"
und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, wel-
che die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben –
gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 – rund 40'000
Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine
einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen
umgehen. Das UNHCR rechnet für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000
Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich:
UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus
Eritrea; vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2, m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
[90er-Jahre] im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst worden
(vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Zwar sei
er nicht in einem Flüchtlingslager registriert, könne sich aber legal in
Khartum aufhalten, wo er über eine Unterkunft verfüge. Sein Einkommen
erwirtschafte er mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten respektive er
erhalte Unterstützung von seinen Freunde und der Familie. Demnach ist
E-7079/2013
Seite 12
davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur De-
ckung seines Existenzbedarfs verfügt. Sollten diese dennoch nicht genü-
gen, könnten er einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen,
dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingsla-
ger zuteilen lassen würde. Auch wenn anerkanntermassen die Situation
in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden,
dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist (betreffend
den Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf Deportationen in
Flüchtlingslagern vgl. E. 6.4). Sodann ist angesichts seines über
[lang]-jährigen Aufenthaltes im Sudan sowie des vorhandenen sozialen
Netzes – insbesondere lebe seine Partnerin in Khartum und er wohne
dort zusammen mit Freunden in einer Wohngemeinschaft – auf eine rela-
tiv grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzu-
nehmen, dass er dort weitestgehend integriert ist. Demgegenüber weist
er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf. Ferner er-
scheint es ihm auch aufgrund des geltend gemachten Vorfalls vom (…)
2013 objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz wei-
terhin in Anspruch zu nehmen. Die Glaubhaftigkeit des geschilderten Vor-
falls kann daher letztlich offenbleiben; immerhin ist anzumerken, dass es
zumindest zweifelhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer den angebli-
chen äthiopischen Sicherheitsleuten derart leicht habe entfliehen können.
6.4 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, teilt das Bundes-
verwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, dass eine solche vorlie-
gend verneint werden könne. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Be-
richte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und
es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und
Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von
Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.).
Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche De-
portationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Su-
dan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge
werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen
von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnah-
men erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesi-
schem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr
dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den
Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthio-
pien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement"
regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten
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verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den
heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wo-
nach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem
Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3273/2013, a.a.O.).
Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher
anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren
Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von
äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vor-
genommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen
würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum
ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qua-
lifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen
würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht
sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer De-
portation.
Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, ein Aufenthalt in den
Flüchtlingscamps sei nicht sicher, weil man befürchten müsste, Opfer von
Menschenschmugglern zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass
zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus su-
danesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist
jedoch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Or-
ganhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human
smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013;
Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights
groups, 31. Januar 2013).
6.5 Des Weiteren erwog das BFM hinsichtlich der geltend gemachten
Diskriminierungen gegenüber Christen im Sudan zutreffend, dass im Su-
dan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Grup-
penverfolgung von Christen betrieben wird. Zwar können vereinzelte Dis-
kriminierungen – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten
Regionen – vorkommen. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer als Ausländer einer erhöhten Gefahr einer solchen
Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre respektive eine solche konkret
zu befürchten hätte, liegen nicht vor.
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6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit sei-
nes weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt
er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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