B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7081/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 mit
dem Schiff von Lagos in die Türkei gelangt und von dort nach längerem
Aufenthalt über Griechenland und Deutschland am 11. Mai 2012 illegal in
die Schweiz gelangt ist, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 24. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2013 zur Begründung seines Ge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, somalischer Staatsangehöriger
und in Mogadischu als Sohn einer Ghanaerin und eines Somaliers gebo-
ren zu sein,
dass er Somalia zusammen mit seiner Mutter im Alter von sechs Jahren
verlassen und sich für ungefähr drei Jahre nach Ghana begeben habe,
von wo er nach Nigeria weitergereist sei,
dass er bis zum Jahre 2009 in Lagos gewohnt und dort die Schule be-
sucht habe,
dass er weder mit den nigerianischen Behörden noch mit den Behörden
anderer Länder irgendwelche Probleme gehabt habe,
dass er Nigeria verlassen habe, weil er dort mit Mitgliedern einer Sekte
Probleme gehabt habe, welche von ihm verlangt hätten, jemanden zu tö-
ten, was er verweigert habe, und die ihn gekidnappt und geschlagen hät-
ten (vgl. Akten BFM A5/10 P. 7.01), und er ausserdem in Nigeria, nach-
dem seine Mutter ihn verlassen habe, auf sich gestellt gewesen sei und
sich Bildung wünsche (vgl. A5/10 P. 7.03), bzw. dass er Ghana und Nige-
ria verlassen habe, um Übergriffen von den (…)-Milizen zu entgehen,
welche ihn wiederholt aufgesucht, im Jahre 2002 entführt und ihn für ter-
roristische Anschläge zu rekrutieren versucht hätten (vgl. A12/14 S. 6 ff.),
dass er mit einem gefälschten nigerianischen Pass von Griechenland
nach C._______ geflogen sei,
dass er keine Ausweispapiere, insbesondere auch keine Geburtsurkunde,
besitze (vgl. A 5/10 P. 4.02 ff.) bzw. dass die griechischen Behörden seine
somalische Geburtsurkunde eingezogen hätten (vgl. A12/14 F7),
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 – eröffnet am
11. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen Identi-
tätsausweise abgegeben und für seine Papierlosigkeit keine entschuldba-
ren Gründe glaubhaft machen können,
dass er im EVZ nämlich auf Nachfrage den Besitz von Identitätsdoku-
menten verneint habe, wogegen er an der Anhörung behauptet habe, ei-
ne somalische Geburtsurkunde besessen zu haben, welche sich gegen-
wärtig bei den griechischen Behörden befinde,
dass er ferner keine bzw. lediglich lückenhafte Kenntnisse über die offi-
ziellen Identitätspapiere aus Somalia und über Somalia sowie Mogadi-
schu habe, woraus zu schliessen sei, dass er weder aus Somalia stamme
noch dort gelebt habe, weswegen er auch nicht fähig sein dürfte, echte
Ausweise aus Somalia beizubringen,
dass er sich zu allen angeblich papierlos erfolgten Reisen wenig detailliert
geäussert habe,
dass er durchquerte Orte und Regionen, Details zu einzelnen Grenzkon-
trollen, benutzte Verkehrsmittel und Reisekosten nicht anzugeben ver-
mocht habe,
dass er auch zur Schifffahrt zwischen Nigeria und der Türkei eine wenig
überzeugende Schilderung geliefert habe,
dass er sich aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der Verschleierung
seiner Biografie, Herkunft sowie Aufenthaltsorte dem begründeten Ver-
dacht aussetze, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die
Schweiz gelangt zu sein, dabei über Identitätspapiere seines tatsächli-
chen Heimatstaates verfügt zu haben und diese den schweizerischen
Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht vorzu-
enthalten, um seine spätere Identifikation sowie den Vollzug der Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren,
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dass zur Feststelllung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und es lägen keine Vollzugshindernisse vor, keine weiteren
Abklärungen erforderlich seien, zumal seine behauptete somalische
Staatsangehörigkeit aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten nicht zu über-
zeugen vermöge,
dass demnach feststehe, weder die behauptete Staatsangehörigkeit noch
der Aufenthalt in Mogadischu entspreche der Wahrheit, weswegen auch
keine Gründe vorliegen könnten, welche für die Flüchtlingseigenschaft
sprächen,
dass die geschilderten Fluchtgründe in Ghana und Nigeria widersprüch-
lich und sehr ungenau seien, weshalb keine Hinweise auf die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft vorlägen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung und der
Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal es bei fehlenden Hinweisen
seitens der asylsuchenden Person nicht Sache der Asylbehörden sei,
nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und nichts gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr in den vermuteten Heimatstaat Nigeria spre-
che,
dass der Beschwerdeführer mit vom 17. Dezember 2013 datierter, hand-
schriftlich ergänzter Formular-Eingabe (Poststempel: 16. Dezember
2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuell um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführen-
de Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, m.w.H.),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des BFM keine Identitäts-
papiere abgegeben hat,
dass er, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4–6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die
Angaben zu den behaupteten Aufenthalten und Reisen unsubstanziiert
und wenig überzeugend sind,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich des Besitzes einer somali-
schen Geburtsurkunde in einen Widerspruch verstrickt hat, den er auch
auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen versucht,
dass er seine persönliche Glaubwürdigkeit durch das Verschweigen der
Tatsachen, dass er bereits in Griechenland und Deutschland Asylgesuche
gestellt hat, zudem untergraben hat,
dass in Anbetracht dieser Umstände in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Asylbehör-
den seine Ausweisdokumente zur Erschwerung seiner Identifikation und
des Wegweisungsvollzugs vorenthält,
dass der Vorinstanz folglich darin beizupflichten ist, dass keine ent-
schuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorliegen,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725–733
und E. 10 S. 733–737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass er nämlich seine Herkunft aus Somalia aufgrund mangelnder Län-
der- und Sprachkenntnisse nicht hat glaubhaft machen können,
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dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Somalia an-
geblich im Alter von sechs Jahren verlassen habe, Grundkenntnisse über
seine damalige Wohnumgebung, die damaligen Verhältnisse im Lande
und die Sprache zu erwarten gewesen wären, zumal einige Erinnerungen
erwartungsgemäss haften geblieben wären und er Informationen von sei-
ner Mutter erfahren hätte,
dass seine Asylvorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich und äus-
serst vage ausgefallen sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen und der geringen persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Vorbringen unglaubhaft
sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich seine Vor-
bringen aus der vertieften Anhörung bekräftigt, ohne sie zu substanziieren
oder auf den Widerspruch zu seinen Angaben im EVZ einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der
Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würden keine Vollzugshindernis-
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se im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG ent-
gegenstehen,
dass diese Vermutung nicht umgestossen wurde,
dass zudem weder die allgemeine Lage im vom BFM vermuteten Heimat-
bzw. vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Nigeria noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid hinfällig wird,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers
bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe
einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
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chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet
einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: