B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7081/2014
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (…).
E-7081/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 21. Oktober 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Glei-
chentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 27. Oktober 2014 hat er eine entspre-
chende Vollmacht unterzeichnet.
B.
B.a Am 31. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner
Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen sowie zu seinem Rei-
seweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. November 2014
wurde er, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien mit seiner
Familie in B._______, im Viertel C._______, gelebt und bis Ende Septem-
ber 2014 im [Verkauf von Waren] gearbeitet. Davor habe er von 2000 res-
pektive 2001 bis 2012 in D._______, einem Vorort von B._______, gelebt.
Er sei nie politisch aktiv gewesen. Dennoch sei er während seines Aufent-
halts in D._______ von den Einwohnern dieses Ortes verdächtigt worden,
ein An-hänger des Regimes zu sein, wohl weil er aus dem Viertel
C._______ in B._______ stamme. Als er Ende des Jahres 2012 auf dem
Weg zur Arbeit gewesen sei, hätten ihn bewaffnete Leute – Revolutionäre
aus D._______ – angehalten und gezwungen, aus seinem Fahrzeug aus-
zusteigen. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn geschlagen, be-
schimpft und zu einem ihm unbekannten Ort geführt. Dort hätten sie ihm
gedroht, ihn zu töten, weil er zum Regime gehöre. Sie hätten ihm eine
Waffe an den Kopf gehalten und so getan, als würden sie ihn umbringen.
Einer seiner Entführer habe schliesslich vorgeschlagen, den Mufti um Rat
zu fragen, ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich töten sollten. Der Mufti,
bei dem es sich um einen Nachbarn des Beschwerdeführers gehandelt
habe, habe den Entführern erklärt, dass er, der Beschwerdeführer, nicht
zum Regime gehöre und sie ihn freilassen sollten. Die Entführer seien die-
sem Rat gefolgt, so dass der Beschwerdeführer mit dem Geistlichen habe
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mitgehen dürfen. Der Mufti habe ihm schliesslich geraten, D._______ zu
verlassen, woraufhin er noch gleichentags mit seiner Familie nach
B._______, ins Viertel C._______, gezogen sei.
Dort sei er täglich zur Arbeit gegangen. Unterwegs sei er an den zivilen
Checkpoints immer wieder durchsucht und belästigt worden. Im Juni 2013
– er sei wieder einmal unterwegs zur Arbeit gewesen – habe er viele Sol-
daten gesehen. Da er sich vor ihnen gefürchtet habe, habe er den Weg
wechseln wollen. Die Soldaten hätten dies bemerkt und seien hinter ihm
hergerannt und hätten ihn festgehalten. Sie hätten ihm seine Identitäts-
karte weggenommen, ihn gefragt, wieso er habe fliehen wollen und ihn –
nachdem sie ihm sein T-Shirt über den Kopf gezogen hätten – mit ungefähr
zwanzig anderen Leuten in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er zusammen
mit sechzig bis siebzig anderen Personen in eine Zelle gesperrt worden.
Nach zwei Tagen hätten ihn die Sicherheitskräfte für fünf Stunden an einer
Türe aufgehängt. Einige Tage später hätten sie ihn danach befragt, an wie
vielen Demonstrationen er bereits teilgenommen und welche Beziehung er
zur Revolution habe. Während dieser Befragung sei er heftig geschlagen
und gefoltert worden, wodurch er unter anderem eine Verletzung im Intim-
bereich erlitten habe. Da diese Verletzung sehr schwer gewesen sei, sei er
schliesslich ins Spital gebracht worden, wo er sofort operiert worden sei.
Nach einem zweitägigen Aufenthalt im Spital sei er dann wieder ins Ge-
fängnis zurückgebracht worden. Zehn Tage später sei er schliesslich frei-
gelassen worden, nachdem seine Familie rund 600'000 syrische Lira
Schmiergeld bezahlt habe.
Nach diesem Vorfall sei er zwar wieder zur Arbeit gegangen, habe sich
aber immer beobachtet gefühlt und ständig in Angst gelebt. Im Septem-
ber 2014 habe ihn der Mufti, der ihn damals vor den Entführern in
D._______ gerettet habe, angerufen und als Gegenleistung für seine Hilfe
von ihm verlangt, dass er für die armen Leute Spenden sammle, da er
Händler sei. Der Beschwerdeführer habe dem Mufti erklärt, dass er dies
nicht tun könne, weil er im syrischen Konflikt nicht Partei ergreifen wolle.
Daraufhin habe ihm der Geistliche gedroht, dass er dafür büssen würde,
und habe ihn beschimpft. Ende September 2014 habe der Beschwerdefüh-
rer dann über einen Freund, welcher bei den Sicherheitskräften arbeite,
erfahren, dass sein Dossier wiedereröffnet worden sei und ihm erneut Ver-
haftung drohe. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Telefongespräche
mit dem Mufti etwas damit zu tun haben könnten. Sein Freund habe ihm
geraten, Syrien zu verlassen. Kurze Zeit darauf sei er diesem Rat gefolgt
und illegal aus seinem Heimatland ausgereist.
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Soweit er von seiner in Syrien zurückgebliebenen Familie erfahren habe,
sei er um den 10. November 2014 herum erstmals bei ihm zu Hause ge-
sucht worden.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
seine syrische Identitätskarte, sein Familienbüchlein, seinen Geburts-
schein und seinen Führerschein, alles im Original, sowie eine Fotokopie
seines syrischen Passes, dessen Original er in einem Taxi in B._______
verloren habe, ein. Die Untersuchung der im Original eingereichten Doku-
mente durch das Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zollverwaltung
ergab, dass diese echt seien.
Ferner legte er eine Kopie der syrischen Identitätskarte seiner Ehefrau,
eine Kopie des syrischen Passes seiner Ehefrau und seiner (…) Söhne,
die Zivilstandsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner Söhne im Origi-
nal sowie seinen Unternehmerausweis der Handelskammer im Original ins
Recht.
C.
Am 6. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers bei der Vorinstanz einen ärztlichen Bericht des Zentrums Juch, Zürich,
vom 31. Oktober 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer nach [einer Verletzung im Intimbereich] in Syrien an [Beschwer-
den] und an einer nicht näher bezeichneten [Leiden im Bauchbereich] lei-
det. Zudem ist in diesem ärztlichen Bericht vermerkt, dass beim Beschwer-
deführer vor sieben Jahren [ein Leiden im Bauchbereich] operiert wurde,
welche ihm seit ungefähr einem halben Jahr Beschwerden bereite.
D.
Am 20. November 2014 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, zu ihrem Entscheidentwurf – in dem die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt wurde, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde – Stellung zu nehmen.
Am 21. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine entsprechende
Stellungnahme ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 24. November 2014 – gleichentags eröffnet – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nahm sie den Beschwerdeführer jedoch vorläufig in
der Schweiz auf.
E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. So seien seine Schilderungen sowohl bezüg-
lich der behaupteten Inhaftierung durch das Regime als auch betreffend
die Festhaltung durch die Revolutionäre widersprüchlich. Bezüglich der In-
haftierung habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, rund vierzig Tage
im Gefängnis gewesen zu sein, während er im Rahmen der Anhörung nur
25 Tage inhaftiert gewesen sein wolle. Ferner habe er bei der Anhörung
zunächst angegeben, während der Haft nach 12 Tagen einmal verhört wor-
den zu sein, um später im Widerspruch dazu auszuführen, dass es zwei
Verhöre gegeben habe, ein erstes nach zwei Tagen und ein zweites 15
Tage danach. Weiter habe er zunächst angegeben, dass die Gefangenen
die Zelle für das Essen hätten verlassen müssen, um kurz darauf zu erklä-
ren, dass ihnen die Mahlzeit in die Zelle gebracht worden sei. Betreffend
die Festhaltung durch die Revolutionäre habe er anlässlich der Erstbefra-
gung noch ausgeführt, diese habe sich im Jahr 2011 oder 2012 zugetra-
gen, während er sich bei der Anhörung sicher gewesen sein wolle, dass er
Ende 2012 festgehalten worden sei. Auch sei widersprüchlich, dass der
Beschwerdeführer die Revolutionäre zunächst nicht gekannt haben will,
danach aber angegeben habe, sie seien ihm bekannt gewesen.
Ferner seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert
ausgefallen. So habe er keinerlei genauen Angaben zur Gruppe der Revo-
lutionäre machen können. Zudem könne er nicht beschreiben, wie die sy-
rischen Behörden im Gefängnis darauf gekommen seien, dass er die Op-
position unterstütze. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, seine Mit-
häftlinge näher zu beschreiben oder besondere Ereignisse in der Haft zu
nennen. Schliesslich habe er auch nicht sagen können, was ihm bei der
Entlassung aus dem Gefängnis gesagt worden sei und wie genau er nach
der Freilassung beobachtet worden sei.
Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht logisch
nachvollziehbar. So müsse es als unrealistisch qualifiziert werden, dass er
mit siebzig Personen in einer Zelle von vier mal vier Metern untergebracht
gewesen sei. Unlogisch sei auch, dass er dem Mufti kein Geld habe geben
wollen, mit der Begründung, dass er, der Beschwerdeführer, inhaftiert ge-
wesen sei. So habe der Mufti doch gar nichts mit dem Regime, das für die
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Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich sei, zu tun. Auch sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen
dem Gespräch mit dem Mufti und der ihm drohenden Verhaftung überzeu-
gend zu erklären. Unwahrscheinlich sei weiter, dass sein Fall zufällig über
den Tisch seines Kollegen beim Geheimdienst gelaufen sei. Überdies sei
nicht einzusehen, weshalb er gemäss diesem Kollegen bereits einen Tag
nach dessen Warnung hätte verhaftet werden sollen, indes erst viel später
zu Hause gesucht worden sei.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Probleme,
welche er auf seine Misshandlungen im Gefängnis zurückführe, könnten
zahlreiche andere Ursachen haben. Angesichts der unglaubhaften Aussa-
gen zur Haft könne darauf verzichtet werden, das Eintreffen weiterer ärzt-
licher Abklärungen abzuwarten. Auch aus den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Dokumenten gehe kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfol-
gung hervor.
E.c Zur Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 21. November 2014 hielt
die Vorinstanz fest, dass diese keine Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
die eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz rechtfertigten. So
seien die in der Verfügung angeführten Widersprüche als eindeutig zu qua-
lifizieren. Zudem zeige die Erfahrung, dass auch Personen, die Schweres
erlebt hätten, widerspruchsfreie Aussagen machen könnten oder sich zu-
mindest nicht bezüglich zeitlicher Angaben klar widersprächen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 24. Novem-
ber 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Vo-
rinstanz vorgebrachten Widersprüche bezüglich der Haftdauer zurückzu-
weisen seien, da von einem Menschen, der unter prekärsten Verhältnissen
festgehalten und gefoltert worden sei, keine präzisen Zeitangaben erwartet
werden könnten. So habe sich der Beschwerdeführer angesichts dieser
Ereignisse im Gefängnis in einer extremen Stresssituation befunden. Folg-
lich könnten die abweichenden Zeitangaben nicht als derart schwerwie-
gend angesehen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als
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unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Den von der Vorinstanz ins Feld geführ-
ten Widersprüchen zur Anzahl der Befragungen im Gefängnis sei entge-
genzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die
"erste Befragung" zunächst nicht als Befragung im eigentlichen Sinne er-
wähnt habe, da dabei nur seine Personalien aufgenommen worden seien.
Bezüglich der von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche im Zusam-
menhang mit der Essensabgabe sei festzuhalten, dass aus den diesbe-
züglichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung her-
vorgehe, dass er die Fragen zum Essen auf den Toilettengang bezogen
habe. Die von der Vorinstanz angeführte zeitliche Ungereimtheit bezüglich
die Festhaltung durch die Revolutionäre sei überdies nicht nachvollziehbar.
So bezögen sich die in der angefochtenen Verfügung zitierten Passagen
aus der Erstbefragung auf die Wohnsitzdauer des Beschwerdeführers in
D._______, habe er sich anlässlich der BzP doch gar nicht zum Zeitpunkt
des Zwischenfalls mit den Revolutionären geäussert. Bezüglich des ver-
meintlichen Widerspruchs mit Blick auf das "Kennen" der Revolutionäre sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe
die Revolutionäre nicht erkannt, was damit zusammenhänge, dass diese
vermummt gewesen seien. Indes sei logisch, dass der Beschwerdeführer
davon ausgegangen sei, dass die Revolutionäre ihn kannten, hätten sie
sonst wohl kaum gewusst, dass er aus dem Viertel C._______ stamme.
Dem Vorhalt der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers
seien zu wenig substantiiert, sei ebenfalls zu widersprechen. So frage sich,
wie der Beschwerdeführer die Revolutionäre respektive die Mitinsassen
genauer hätte beschreiben sollen, wo die Revolutionäre doch maskiert und
dem Beschwerdeführer die Augen verbunden gewesen seien sowie jede
Kontaktform unter den Gefängnisinsassen verboten gewesen sei. Bezüg-
lich der Kritik der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht erklären
können, warum die syrischen Behörden im Gefängnis den Verdacht gehabt
hätten, er sei ein Anhänger der Opposition, sei darauf hinzuweisen, dass
es in Syrien keine anderen Haftgründe mehr gebe. Ferner habe der Be-
schwerdeführer seine Freilassung – entgegen der Behauptung der Vo-
rinstanz – sehr anschaulich beschreiben können, wie sich aus der Antwort
auf Frage 11 der Anhörung ergebe. Dass der Beschwerdeführer nicht habe
sagen können, was ihm bei seiner Freilassung gesagt worden sei, hänge
damit zusammen, dass ihm in diesem Moment eben gerade nichts Konkre-
tes gesagt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Antwort auf Frage
66 der Anhörung. Die Vermutung des Beschwerdeführers, beobachtet zu
werden, habe sich überdies durch den Umstand, dass er, kurz nachdem er
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mit dem Mufti telefoniert habe, auf die Verhaftungsliste gesetzt worden sei,
bestätigt.
Bezüglich des Vorbringens der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich der Zellengrösse und der Anzahl der Insassen seien nicht
logisch gewesen, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer nur unge-
fähre Angaben zur Gefängniszellengrösse habe machen können, wie aus
seiner Antwort auf Frage 45 der Anhörung hervorgehe. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch angegeben habe, die Zelle
sei grösser gewesen, als der Raum, in dem die Anhörung stattgefunden
habe. Dieser Raum an der Förrlibuckstrasse sei ungefähr vier auf sechs
Meter gross. Schliesslich sei es vor dem Hintergrund der laufenden Ver-
haftungen in Syrien durchaus mit der Realität zu vereinbaren, dass bis zu
70 Personen in einer kleinen Zelle untergebracht würden. Dass es nicht
logisch sein solle, dass der Beschwerdeführer dem Mufti, welcher der Op-
position angehöre, kein Geld habe geben wollen, sei widersinnig. So sei
doch klar, dass sich der Beschwerdeführer – angesichts der erlebten Haft
und Folter durch das Regime – durch die finanzielle Unterstützung der Op-
position nicht erneut in Gefahr habe bringen wollen. Bezüglich der Verhaf-
tungsliste, von welcher der Beschwerdeführer über seinen Kollegen erfah-
ren habe, sei zu präzisieren, dass dieser Kollege im [bestimmter Bereich]
der Sicherheitskräfte arbeite und mit der [bestimmte Tätigkeit] betraut sei,
weshalb es durchaus möglich sei, dass die Liste in seine Hände gefallen
sei, sei diese doch vermutungsweise an alle vom Regime kontrollierten
Checkpoints verteilt worden.
Abschliessend sei zu betonen, dass der Körper des Beschwerdeführers
Zeugnis der Folter sei. Im Übrigen habe er sehr anschaulich beschrieben,
wie er sich bei und nach der Folter gefühlt habe. Zudem erscheine er vor
dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel auch als Person sehr
glaubwürdig.
Angesichts der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers seien diese von der Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Asylre-
levanz geprüft worden. Dazu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer
eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe, so
dass davon auszugehen sei, dass er in Syrien nicht nur aufgrund der all-
gemeinen Sicherheitslage einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben
ausgesetzt sei. Vielmehr habe er eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung. So habe er – wie von ihm anlässlich der Befragungen dargelegt –
aus subjektiver Sicht grosse Angst vor einer erneuten Verhaftung durch
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das syrische Regime und erneuten Problemen mit den Oppositionsanhä-
ngern in D._______. Aus objektiver Sicht sei mit Verweis auf den Bericht
des UNHCR vom 22. Oktober 2013 ausgeführt, dass im Syrienkontext
selbst bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – versucht hätten,
sich im Konflikt neutral zu verhalten, das Problem bestehe, dass sie unwil-
lentlich in den Konflikt involviert worden seien und schlimmstenfalls sowohl
von der Opposition, als auch vom Regime als Feinde angesehen würden.
Dies sei für den Beschwerdeführer der Fall. So weise er aufgrund seiner
Herkunft aus dem Viertel C._______ im von der Opposition kontrollierten
D._______ ein erhöhtes Risikoprofil auf. Aufgrund seiner Verhaftung durch
das Regime sei er überdies direkt in dessen Visier geraten und unwillent-
lich in den Konflikt involviert worden, selbst wenn die Verhaftung zufällig
gewesen sein möge.
F.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde ein ärztlicher Befund des
[Spitals] vom 27. November 2014 eingereicht, dem zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer an einem [Leiden im Bauchbereich] leide, weshalb
eine Operation notwendig sei. Ferner wurden Kopien von Dokumenten be-
treffend die Organisation dieser geplanten Operation sowie eine Kopie ei-
ner Terminvereinbarung mit der [Abteilung] des [Spitals] ins Recht gelegt.
Zudem wurden erneut der Führerschein des Beschwerdeführers (im Origi-
nal), sein Familienbüchlein (im Original), die Zivilstandsregisterauszüge
der Familie und seiner Ehefrau und seiner (…) Söhne (im Original) sowie
sein Unternehmerausweis der Handelskammer (im Original) eingereicht.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von
der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme in jedem Fall den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess das Ge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf,
ein vom Gericht vorgefertigtes Formular bezüglich der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht zu unterzeichnen sowie ein ärztliches Zeugnis
beizubringen, das sich dazu äussert, ob die von ihm geschilderten Verlet-
zungen an seinem Körper respektive der vorgetragene medizinische Ein-
griff in seinem Genitalbereich nachvollziehbar seien und die von ihm gel-
tend gemachten Misshandlungen aus medizinischer Sicht als Ursache für
allfällige Narben und Veränderungen an seinem Körper in Frage kommen.
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Seite 10
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2014 kam der Be-
schwerdeführer diesen Aufforderungen nach und legte unter anderem ei-
nen ärztlichen Bericht der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezember 2014
ins Recht, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass die bei der Un-
tersuchung des Beschwerdeführers erkennbaren Narben in seinem Geni-
talbereich – mit Ausnahme einer Narbe (…), deren Ursache unklar sei – zu
einer [Verletzung im Intimbereich] mit operativer Versorgung passen
würde. Zum [Leiden im Bauchbereich] lassen sich dem ärztlichen Bericht
indes keine Angaben entnehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 bot das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 führte die
Vorinstanz aus, dass bezüglich des erneuten Vorbringens des Beschwer-
deführers, seine Verfolgungsgeschichte sei glaubhaft, festzuhalten sei,
dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidfindung ausführlich mit
dieser Frage auseinandergesetzt habe und die Einwände der Rechtsver-
treterin bereits in der Verfügung vom 24. November 2014 berücksichtigt
habe. Der Beschwerdeführer könne den Erwägungen des SEM auch in
seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenbringen. Bezüglich
des ärztlichen Berichts der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezem-
ber 2014 sei zu erwähnen, dass aus diesem nicht hervorgehe, dass die
festgestellten Narben [im Genitalbereich] des Beschwerdeführers durch
Misshandlungen entstanden seien. Selbst wenn die Narben von Misshand-
lungen stammen würden, würde dies nichts über den Zusammenhang aus-
sagen, in dem sie entstanden seien, weshalb sie nicht tauglich seien, die
behauptete Folter während der angeblichen Haft des Beschwerdeführers
zu belegen.
J.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für die
weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
K.
In ihrer Replik vom 10. Februar 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass
es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen sei, weitere Beweis-
mittel (inklusive Übersetzung und Zustellungsnachweis aus B._______
vom 28. Januar 2015) zu beschaffen, das heisst eine Kopie der Haftentlas-
sungsanordnung vom (…) Juli 2013 – das Original werde in Syrien gemäss
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Seite 11
ebenfalls eingereichter SFH-Schnellrecherche vom 9. Februar 2015 nicht
ausgehändigt – und eine Gerichtsvorladung im Original vom (…) Novem-
ber 2014, die dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zugestellt wor-
den sei. In Anbetracht dieser Dokumente seien die Zweifel der Vorinstanz
unbegründet. Des Weiteren wies die Rechtsvertreterin unter Beilage eines
ärztlichen Berichts des [Spitals] vom 13. Januar 2015 und eines ärztlichen
Berichts (…) vom 30. Dezember 2014 darauf hin, dass [das Leiden im
Bauchbereich] des Beschwerdeführers nicht habe operiert werden können.
Zur Vernehmlassung der Vorinstanz trug die Rechtsvertreterin ferner vor,
dass es der ärztliche Bericht der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezem-
ber 2014 nicht ausschliesse, dass die Narben [im Genitalbereich] des Be-
schwerdeführers durch Misshandlungen entstanden seien. Abschliessend
ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht darum, dem Beschwerdeführer
die im Original eingereichten Beweismittel zu retournieren, da sich die Ehe-
frau und Kinder des Beschwerdeführers derzeit in Tunesien befänden, von
wo aus sie versuchten, ein humanitäres Visum für die Schweiz zu erhalten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Zustellung der im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Originalakten mit Bezug zu den Originalen der Zivilstandsregister-
auszüge der Familie sowie der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers
gut. Mit Bezug zum Original des Führerausweises des Beschwerdeführers
und dessen Familienbüchlein wies das Gericht das Gesuch indes mit der
Begründung ab, dass es sich dabei um Dokumente handle, die gestützt auf
Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b und d AsylG sichergestellt wurden und
mithin nicht retourniert werden können.
M.
Am 19. März 2015 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
ein von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnetes
Schreiben vom 18. März 2015 betreffend ein Gesuch um ein erleichtertes
humanitäres Visum zur Familienzusammenführung zugunsten der Ehefrau
und der Kinder des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 23. März 2015 retournierte das Gericht den Brief vom
18. März 2015 an die Vorinstanz und führte zur Begründung aus, dass die-
ser nicht den vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Prozessgegen-
stand – die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Beschwerdeführers
– betreffe.
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Mit Schreiben vom 23. respektive 29. April 2015 – welches dem Bundes-
verwaltungsgericht zur Kenntnis zugestellt wurde – orientierte die Vor-in-
stanz die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Ein-
gabe vom 18. März 2015 darüber, dass der Entscheid betreffend die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers angesichts der von ihm gegen
die Verfügung vom 24. November 2014 eingereichten Beschwerde noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Erteilung von humanitären
Visa zugunsten seiner Ehefrau und Kinder nicht möglich sei. Nach Ent-
scheid über die Beschwerde könne erneut ein Visumsgesuch eingereicht
werden.
N.
Vor dem Hintergrund der mit der Replik vom 10. Februar 2015 ins Recht
gelegten Beweismittel bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz
mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 erneut Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz nahm diese Gelegenheit mit
Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 wahr und
führte darin aus, dass syrische Gerichtsdokumente gemäss ihren gesicher-
ten Erkenntnissen leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb solchen Doku-
menten wenig Beweiswert zukomme. Was die eingereichte Kopie der Haft-
entlassungsanordnung betreffe, so sei deren Echtheit gemäss interner
Analyse schwer zu beurteilen, da kein Original vorliege. Zur Gerichtsvorla-
dung sei festzuhalten, dass das Datum des Erscheinens vor Gericht Mani-
pulationsspuren aufweise. Zudem sei der (…) Dezember 2014 kein Diens-
tag, sondern ein Mittwoch gewesen. Diese Fälschungshinweise liessen
Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufkommen. Weiter
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich relativ einfach zu fäl-
schende Gerichtsdokumente eingereicht habe, nicht jedoch ausführliche
Dokumente wie Anklageschriften, Verhörprotokolle oder Gerichtsurteile.
O.
In ihrer Replik vom 17. September 2015 trug die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereich-
ten Länderinformationen der SFH nur über eine Kopie der Haftentlas-
sungsanordnung verfügen könne. Dieses Beweismittel sei unter Beach-
tung dieser Tatsache zu würdigen. Indem die Vorinstanz in diesem Zusam-
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Seite 13
menhang lediglich festgehalten habe, dass es sich beim eingereichten Do-
kument um eine Kopie handle, welche nicht auf ihre Echtheit überprüft wer-
den könne, habe sie nicht dargetan, weshalb das Beweismittel nicht stich-
haltig sei. So blende sie insbesondere aus, dass die Haftentlassungsan-
ordnung die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
untermauere. Zur Gerichtsvorladung sei festzuhalten, dass die Vorinstanz
nicht näher ausgeführt habe, inwiefern das Datum ihres Erscheinens Ma-
nipulationsspuren aufweise. Da diese Spuren nicht augenscheinlich seien,
sei diese Schlussfolgerung nicht überzeugend. Weiter seit festzustellen,
dass alleine der Umstand, dass Dokumente käuflich erworben werden
könnten, nicht dazu führen dürfe, dass sie von den hiesigen Behörden un-
beachtet blieben. Schliesslich vermöge auch das Argument, der Beschwer-
deführer habe keine anderen Dokumente betreffend seine Verhaftung ein-
gereicht, nicht zu überzeugen, da im Fall des Beschwerdeführers unklar
sei, ob überhaupt jemals Anklage erhoben worden respektive ein Urteil er-
gangen sei. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behör-
den die Befragung bei der von ihnen im vorliegenden Fall angewandten
Verhörmethode protokollarisch festhielten. Tatsache sei, dass das syrische
Regime mit der Vorladung manifestiert habe, dass die angelaufene Unter-
suchung weitergeführt werden solle, weshalb der Beschwerdeführer eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers
im Ergebnis zutreffenderweise als unglaubhaft eingestuft hat.
4.2 Zunächst lässt sich feststellen, dass die vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel, das heisst die Haftentlas-
sungsanordnung vom (…) Juli 2013 und die Gerichtsvorladung vom
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(…) November 2014, nicht zu seinen Vorbringen bezüglich seiner Inhaftie-
rung respektive bezüglich der ihm erneut drohenden Freiheitsstrafe pas-
sen. So geht aus diesen Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Anordnung durch ein Gericht aus der Haft entlassen wurde
und über ein Jahr später vom Strafgericht – wegen desselben Vorwurfs,
aufgrund dessen er in Haft gewesen ist (Waffenhandel) – zu einer einen
Monat später stattfindenden (Haupt-)Verhandlung vorgeladen wurde. Dies
erscheint mit seinen Schilderungen, Ende September 2014 auf einer ge-
heimen Verhaftungsliste des syrischen Regimes gestanden zu haben, un-
vereinbar. So wäre er wohl kaum im November 2014 offiziell und einen
Monat im Voraus zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden – was
geradezu eine Einladung zur Flucht bedeutet hätte –, wenn sein Name im
September 2014 tatsächlich auf eine Fahndungsliste, welche auf eine ge-
heime und dringliche Suche nach ihm hindeutet, gesetzt worden wäre. Oh-
nehin ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer – wie von ihm vor-
getragen – erst mehr als einen Monat nach dem Versand dieser Fahn-
dungsliste an die lokalen Sicherheitskräfte bei sich zu Hause gesucht wor-
den sein soll (vgl. A16/15, F85 f. und F101 f.). Dabei erscheint erwähnens-
wert, dass wenn er bereits vorher gesucht worden wäre, er wohl davon
erfahren hätte, da sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben anlässlich
der BzP vom 31. Oktober 2014 damals noch an derselben Adresse, an der
er vor seiner Ausreise wohnte, aufhielt (vgl. A12/11, Rz. 2.02 und Rz. 3.01).
Auch ist davon auszugehen, dass er seit dem (…) November 2014 zumin-
dest keine schriftlichen Vorladungen oder Mitteilungen in der vorgebrach-
ten Angelegenheit mehr erhalten hat, ansonsten ihm diese wohl, wie die
anderen beiden Beweismittel, zustellt worden wären. Zudem erwecken die
eingereichten Beweismittel den Eindruck, das syrische Regime wolle der
vom Beschwerdeführer vorgetragenen willkürlichen Verhaftung einen
rechtsstaatlichen Anstrich geben. Die auf Beschwerdeebene eingereichte
SFH-Schnellrecherche vom 9. Februar 2015 weist aber gerade darauf hin,
dass das syrische Regime im Rahmen seiner willkürlichen Inhaftierungen
wenig Wert auf die Befolgung rechtsstaatlicher Verfahren legt.
4.3 Des Weiteren erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend die Ereignisse, in die der Mufti involviert war, konstruiert. So spricht
der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Geistlichen zu Beginn sei-
nes freien Berichts zu seinen Asylgründen anlässlich der eingehenden An-
hörung noch vorbehaltlos als seinen Retter darstellt, ohne bereits dort zu
erwähnen oder zumindest implizit anzudeuten, dass der Mufti ihn später –
als Mitglied der Oppositionellen – wegen der Spenden bedrängt und ihn so
in grosse Schwierigkeiten gebracht habe (vgl. 16/15, F11, S. 3 und S. 4 f.
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sowie F72 f.), dagegen, dass es sich dabei um reale Begebenheiten han-
delt. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer er-
zähle eine nicht selbst erlebte Geschichte. Bezüglich der geltend gemach-
ten Entführung des Beschwerdeführers durch die Oppositionellen er-
scheint es zudem unplausibel, dass diese den Mufti erst nachdem sie sich
die Mühe gemacht haben, den Beschwerdeführer festzunehmen und nicht
bereits davor, konsultiert haben sollten. Ferner erscheint es wenig wahr-
scheinlich, dass der Geistliche den Beschwerdeführer erst zwei Jahre,
nachdem er ihn vor den Oppositionellen gerettet hatte, zum Sammeln von
Spenden aufforderte. Schliesslich überzeugt es nicht, dass der Beschwer-
deführer – wie von ihm vermutet – erneut in den Fokus des syrischen Re-
gimes geraten sein soll, weil sein Telefon abgehört wurde und dabei zu
Tage trat, dass er mit einem Mitglied der Oppositionellen über Geldzahlun-
gen gesprochen hatte. Wenn das Telefon des Beschwerdeführers tatsäch-
lich abgehört worden wäre, hätte das Regime vielmehr erkennen müssen,
dass sich der Beschwerdeführer weigerte, die Opposition zu unterstützten,
erteilte er dem Geistlichen seinen eigenen Angaben zufolge doch eine Ab-
sage.
Wird infolge der vorangehenden Ausführungen nun aber davon ausgegan-
gen, dass die behaupteten Telefongespräche zwischen dem Beschwerde-
führer und dem Mufti im September 2014 gar nicht stattgefunden haben,
ist noch weniger nachvollziehbar, weshalb er über ein Jahr nach seiner
Freilassung aus der Haft wieder zur Fahndung ausgeschrieben worden
sein soll, ohne dass gemäss seinen Vorbringen während dieser Zeit etwas
Relevantes mit Bezug zu seiner Person vorgefallen wäre.
4.4 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der ihm erneut drohenden Festnahme durch das syrische
Regime unglaubhaft. Daran vermögen auch der von ihm erlittene [Leiden
im Bauchbereich] und die von ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit erlittene
[Verletzung im Intimbereich] nichts zu ändern, da diese Verletzungen ohne
weiteres auch andere Ursachen als die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Misshandlungen haben können. Vor diesem Hintergrund muss
die Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln, das heisst der
Haftentlassungsanordnung und der Gerichtsvorladung, um echte Doku-
mente handelt, nicht abschliessend beantwortet werden.
Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch die Op-
positionellen in D._______ trotz der in E. 4.3 dargelegten Zweifel plausibel
ist, kann angesichts der Tatsache, dass zwischen diesem Ereignis und der
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Ausreise des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, wodurch der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbro-
chen wurde, ebenfalls offengelassen werden.
Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis zu Recht verneint und gestützt darauf sein Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 24. November 2014 von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Dieser Ent-
scheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 4. De-
zember 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2014 jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
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welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 gut-
hiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten zulasten des Beschwerde-
führers erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer