B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7081/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Livia Kunz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2017
E-7081/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im Oktober 2014 in Richtung Äthiopien. Nach einem einwöchi-
gen Aufenthalt im Flüchtlingslager B._______ sei er in den Sudan gereist
und dort während acht Monaten in Khartum verblieben, von wo aus er
schliesslich via Libyen und Italien am 13. Juli 2015 in die Schweiz gelangt
sei und um Asyl nachgesucht habe. Am 22. Juli 2015 fand eine verkürzte
Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Am 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das zu-
vor eröffnete Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch deshalb in der
Schweiz geprüft werde.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Februar 2017 gab der
Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er
Schwierigkeiten bekommen habe, nachdem er wegen der Festnahme sei-
nes Vaters die Schule im Jahr 2010 abgebrochen habe. Seiner Mutter sei
es damals gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb er seine Familie
habe unterstützen wollen, indem er sich um die Tiere gekümmert habe. Da
er aber in der Folge gesucht worden sei, habe er sich gezwungenermassen
nicht mehr zu Hause habe aufhalten können. Er sei aber dennoch zweimal
in seinem Versteck ausfindig gemacht und von Soldaten geschlagen res-
pektive mit einem Stock beworfen worden. Danach habe er nicht mehr in
Ruhe leben können, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Abgesehen von diesen beiden Zwischenfällen habe er den heimatlichen
Behörden keinen Kontakt gehabt, weil er nie in den Militärdienst eingerückt
sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarte seines
Vaters, ein Ausweisdokument seiner Mutter sowie seinen Taufschein zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am 17. November 2017
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-7081/2017
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob der – damals noch nicht vertretene – Be-
schwerdeführer am 14. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (Schulzeug-
nisse, Student’s Admission Card, Student ID Card).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige dem Beschwerdeführer am
20. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde.
G.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018
fest, dass den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers entsprechend
lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens bilde. Weiter hiess er das Gesuch um Prozesskostenbefreiung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben
Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Januar 2018 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu
nehmen.
J.
Am 1. Februar 2018 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers über ihre Mandatierung, ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche
Rechtsbeiständin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Fristerstreckung
zur Einreichung einer Replik. Mit der Eingabe wurde eine vorläufige Hono-
rarnote zu den Akten gereicht.
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Seite 4
K.
Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechts-
beiständin ein und entsprach dem Fristerstreckungsgesuch zur Einrei-
chung einer Replik.
L.
Mit Replik vom 15. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeanträge ergänzend begründen und informierte darüber, dass er
inzwischen in einer Partnerschaft sei mit einer in der Schweiz vorläufig auf-
genommenen eritreischen Staatsangehörigen. Sie seien zudem am (…)
Eltern eines Kindes geworden.
M.
Am 18. Mai 2018 wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) die Personalien des Beschwerdeführers neu erfasst.
N.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die eingesetzte Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem Mandat, da sie die
Rechtsberatungsstelle per 1. August 2018 verlassen in einen anderen Ar-
beitsbereich wechseln werde. Gleichzeitig reichte sie eine ergänzende Ho-
norarnote zu den Akten und stellte – für den Fall, dass sich das Verfahren
als noch nicht spruchreif erweise – Antrag auf Einsetzung von MLaw
C._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung
des SEM vom 16. November 2017 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Anordnung der Wegweisung) – wie bereits vom Instruktionsrichter in
seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 festgestellt – mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7081/2017
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die Angaben des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen.
Er habe unterschiedliche Geburtsdaten angegeben und seine Aussagen
zu seiner Religionszugehörigkeit würden nicht mit den Angaben überein-
stimmen, die seinem Taufschein zu entnehmen seien. Aufgrund der Un-
stimmigkeiten sowie der nur vagen Beschreibung seines Heimatortes
könne seine angebliche Sozialisation sowie sein Schulbesuch dort nicht
geglaubt werden. Weiter hätten sich auch die geltend gemachten Asyl-
gründe als unglaubhaft erwiesen, zumal er seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen widersprüchlich und ungenau vorgetragen habe. So habe er weder zur
Desertion noch zur behördlichen Suche nach seinem Vater noch zu seinem
eigenen Aufenthalt in der Umgebung von D._______ zwischen 2010 und
2014 genauere Angaben machen können. Insgesamt komme das SEM
deshalb zum Schluss, dass keine substanziierten und glaubhaften Gründe
für eine militärische Einberufung in Eritrea vorliegen würden. Vor diesem
Hintergrund sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dem Beschwerdeführer würden allein wegen seiner illegalen
Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates drohen. Für die Annahme eines
„real risk“ reiche die blosse Möglichkeit nicht aus, dass der Beschwerde-
führer zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genom-
men würde. Dasselbe gelte für die Möglichkeit einer zukünftigen Verletzung
von Art. 4 EMRK, da diese im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse.
Mit seinen unglaubhaften Angaben habe der Beschwerdeführer aber die
Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
drohenden Verletzung von Art. 4 Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) be-
stehe. Auch habe er dadurch eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht, weshalb davon auszugehen sei,
es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Wegweisung bestehen.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sei-
nen Heimatstaat im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen. Aus die-
sem Grund drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, was für ihn Zwangsarbeit und dauerhafter Frei-
heitsverlust im Sinn von Art. 3 und 4 EMRK bedeuten würde. Die Unglaub-
haftigkeitsargumentation des SEM könne er nicht nachvollziehen. So habe
er insbesondere anzugeben vermocht, wo es Kirchen und Märkte gebe und
das Verwaltungsgebäude sei. Er könne durch weitere Beweismittel auch
seine Aussagen zu seinem Schulbesuch belegen. Wie üblich in Eritrea,
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stimme sein auf den eingereichten Beweismitteln vermerktes Geburtsjahr
mit seinem tatsächlichen Jahrgang nicht überein. Aufgrund seiner glaub-
haften Angaben hätte das SEM somit prüfen müssen, ob seine Rückkehr
Art. 4 EMRK verletzen würde. Da er die Schule nach der (…) Klasse abge-
brochen habe und sogleich ohne Militärdienst zu leisten illegal ausgereist
sei, habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Natio-
naldienst zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach infolge
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig.
5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die durch den Beschwer-
deführer nachgereichten Beweismittel würden nichts an den als unglaub-
haft erachteten Schilderungen ändern, zumal sie diverse Widersprüche
aufweisen und neue Ungereimtheiten schaffen würden. Einerseits würden
gemäss den verschiedenen Beweismitteln als sein Geburtsjahr die Jahre
(…) bis (…) in Frage kommen und andererseits hätte der Beschwerdefüh-
rer an der Anhörung noch angegeben, er verfüge nicht über einen Schüler-
ausweis. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, im Jahr 2010 die Schule
abgebrochen zu haben. Die im Jahr 2011 ausgestellte „Students’s Admis-
sion Card“ sei mit dieser Aussage nicht in Einklang zu bringen. In Anwen-
dung der Erwägungen des aktuellsten Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts könne aufgrund dieser mangelhaften Mitwirkung des Be-
schwerdeführers wegen seiner unglaubhaften Aussagen keine abschlies-
sende Klärung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK erfolgen.
5.4 In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer die durch das SEM
nicht umfassend vorgenommene Würdigung seiner eingereichten Beweis-
mittel. Es habe sich insbesondere nicht zu den mit Foto und Stempel ver-
sehenen Dokumenten geäussert und auch nicht beachtet, dass eine be-
trächtliche Anzahl Beweismittel vorliegen würden, was deren Beweiswert
steigere. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Un-
stimmigkeiten in seinen Ausführungen entgegen der Ansicht des SEM nicht
geeignet seien, den Beweiswert seiner Beweismittel zu schmälern. Jeden-
falls entbehre die Schlussfolgerung des SEM, aus den Unstimmigkeiten in
seinen Schilderungen sei zu schliessen, dass er bereits Militärdienst ge-
leistet habe, jeglicher Grundlage. Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, er würde vom heimatlichen Regime zum Militärdienst aufgeboten.
In Bezug auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei anzu-
merken, dass auch bei einer Entlassung aus dem Dienst bei einer Rück-
kehr aus dem Ausland mit einem Wiedereinzug gerechnet werden müsse.
Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen in Eritrea. Zudem
schütze der sogenannte Reuebrief nicht vor einer unmenschlichen Strafe,
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Seite 8
namentlich da es sich dabei um ein Schuldeingeständnis handle, weshalb
unhaltbar sei, dass die Schweiz sich auf diese Praxis des eritreischen Re-
gimes stütze, um für das Fehlen einer Gefährdung zu argumentieren.
Schliesslich sei auf seine Partnerschaft mit Frau E._______ hinzuweisen,
welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Sie habe am
(…) ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht und es laufe bereits das Ver-
fahren um Anerkennung der Vaterschaft.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
6.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
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liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
6.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 10
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen – selbst wenn der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
würde – einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4
Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen. Anderer-
seits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen,
es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des
Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4
Abs. 2 EMRK).
7.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
8.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. Pro-
tokoll der BzP S. 7; Anhörungsprotokoll F4 f.). Besondere individuelle Um-
stände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo seine Familie
lebt, von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6
8.6.1 Verfügt das SEM die Wegweisung, ordnet es deren Vollzug an, wobei
es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (vgl. Art. 44 AsylG,
2. Teilsatz). Der Beschwerdeführer ist am (…) Vater eines Kindes gewor-
den, welches aufgrund der vorläufigen Aufnahme der Kindsmutter (wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der nach Abweisung des Asylgesuchs ange-
ordneten Wegweisung; Verfahren N […]) ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurde.
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Seite 12
8.6.2 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Fa-
milienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern sie faktisch
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art.
44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regel-
mässig zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Unter den Be-
griff der "Familie" im Sinn von Art. 44 AsylG fallen neben Ehegatten res-
pektive in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Per-
sonen auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfah-
rens nicht geltend gemacht, es bestünden intakte und tatsächlich gelebte
Familienbande. Auch den übrigen Verfahrensakten sind keine entspre-
chenden Hinweise zu entnehmen. Gegen die Annahme einer tatsächlich
gelebten familiären Beziehung spricht insbesondere, dass die beiden El-
tern bisher offenbar keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben.
Folglich steht auch der Grundsatz der Einheit der Familie einer Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7081/2017
Seite 13
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 gut-
geheissen.
12.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.
13.1 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers beantragte
am 4. Juli 2018 die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbei-
ständin. Nachdem ihr Amt mit dem vorliegenden Urteil endet, erübrigen
sich weitere Anordnungen.
13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 1. Februar und am 4. Juli 2018
eine Kostennote respektive eine ergänzende Kostennote zu den Akten ge-
reicht, die (für den Fall des Unterliegens) einen Vertretungsaufwand von
insgesamt mehr als 1500 Franken ausweisen.
Diese Kosten sind einerseits mit Bezug auf den Stundenansatz zu reduzie-
ren, der – wie in der Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2018 kommuni-
ziert – bei der vorliegenden Konstellation maximal Fr. 150.– beträgt (statt
Fr. 180.–). Andererseits ist die Rechtsbeiständin erst für den letzten Ab-
schnitt des Instruktionsverfahrens, das Einreichen der Replik, eingesetzt
worden, und ein Zeitaufwand von insgesamt acht Honorarstunden ist hier-
für nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) und der Entschädigungspraxis des Gerichts
in vergleichbaren Verfahren ist das Honorar der Rechtsbeiständin auf
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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