Abtei lung V
E-7083/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7083/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der albanischsstämmige Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge im Mai 2007 den Kosovo verliess und am 17. August 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am 21. August 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 24. August 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 11. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei anfangs 2007 gemeinsam mit sei-
ner Freundin von unbekannten maskierten Männern überfallen und da-
bei misshandelt worden, worauf er sein Heimatland verlassen und
nach Italien gereist sei,
dass er in Italien versucht habe, ein Asylgesuch einzureichen, wobei
dieses nicht entgegengenommen, er zur Ausreise aufgefordert worden
und in der Folge am 22. Februar 2007 in den Kosovo zurückgekehrt
sei,
dass dort maskierte Männer sein Elternhaus geplündert und nach dem
Beschwerdeführer gefragt hätten, welcher sich zur fraglichen Zeit im
Keller versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer, ohne den anfangs 2007 erlittenen Über-
griff oder den Überfall seines Elternhauses bei den Polizeibehörden
anzuzeigen, den Kosovo wieder verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine von
der UNMIK (United Nations Interim Administration im Kosovo) ausge-
stellte Identitätskarte deponierte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. September 2007 – eröffnet am 19. September 2007 – ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die KFOR
(Kosovo Force) und die internationale Polizei der UNMIK seien in Zu-
sammenarbeit mit dem KPS (Kosovo Police Service) in der Lage, die
Bevölkerung im Kosovo zu schützen; die vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Übergrifffe würden von den heimatlichen Behörden als Straf-
taten verfolgt; da der Beschwerdeführer sich nie um den Schutz der
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staatlichen Behörden gekümmert habe, könne den Behörden keine
ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden; der Wegwei-
sungsvollzug in den Kosovo sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
betrachten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom
17. September 2007 sei aufzuheben und ihm „zumindest für eine
bestimmte Zeit Asyl zu gewähren“,
dass er zur Begründung ausführte, das BFM habe zutreffenderweise
festgestellt, dass seine Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entfal-
ten würden, er jedoch noch eine Weile („drei bis vier Monate“) in der
Schweiz verweilen wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
23. Oktober 2007 festhielt, dass sich die Beschwerde einzig gegen
den Wegweisungsvollzugspunkt richtet, wobei der Beschwerdeführer
gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss fristgerecht am
6. November 2007 geleistet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2007 festgestellt wurde, lediglich gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb die Verfü-
gung vom 17. September 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft, der Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung
betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist,
dass im vorliegenden Verfahren daher einzig zu prüfen bleibt, ob all-
fällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da dem Beschwerdeführer, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe
selbst einräumt, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Heimat-
land droht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der albanischstämmige Beschwerdeführer insbesondere keiner
gefährdeten ethnischen Minderheit im Kosovo angehört,
dass er aus dem im Süden Kosovos gelegenen B._______ stammt, wo
er seit seiner Geburt auf dem Bauernhof seiner Eltern gelebt hat,
dass der Beschwerdeführer in B._______ nach wie vor über ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz (Eltern, drei Geschwister) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass diese Kosten mit dem am 6. November 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 6. November 2007 geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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