B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7083/2017
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
13. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22. September
2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. September 2017 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Oktober 2017 trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______. Er habe die Schule nur kurze Zeit besucht und sei danach als
(…) und (…) tätig gewesen. Er habe (…) Kinder, welche zusammen mit
ihrer Mutter, von welcher er geschieden sei, in B._______ leben würden.
Er entstamme einer politischen Familie – sein Vater und seine Onkel seien
Anhänger der HDP (Demokratische Partei der Völker; Halklarin Demokratik
Partisi). Etwa zehn Jahre beziehungsweise acht oder sieben Jahre vor sei-
ner Ausreise habe sein Vater als Quartiervorsteher der HDP in C._______
kandidiert und habe deswegen Probleme mit der Nachbarschaft gehabt.
Seither sei es zu keinen weiteren Problemen aufgrund der politischen Ak-
tivitäten der Familie gekommen. Sein Leben in der Türkei sei als Kurde
allerdings insgesamt beschwerlich gewesen, da er nicht habe frei sprechen
und keine kurdische Musik habe hören können. Das kurdische Volk werde
als Terroristen bezeichnet und sie hätten keine Rechte.
Etwa sieben oder acht Jahre vor seiner Ausreise habe er an einer Nevroz-
Feierlichkeit teilgenommen und einen Pneu verbrannt, weswegen er drei
Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei. Ein anderes Mal habe
er an einer kurdischen Kundgebung teilgenommen und sei während drei
bis vier Stunden festgehalten worden. Es sei in der Folge nie ein Strafver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden.
Als (…) habe er sich jeweils in Bergregionen aufgehalten und habe begon-
nen, die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya Karkerên Kurdistanê) und
die HDP zu unterstützen. Er habe dem bewaffneten Flügel der HDP, den
Guerillas beziehungsweise der PKK, Essen, Geld und einige Male auch
Waffen in die Bergen gebracht. Türkische Nachbarn hätten von seiner Tä-
tigkeit für die Guerilla in den Bergen erfahren und daraufhin hätten sich
Polizisten einige Male bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Er sei jeweils
nicht zu Hause gewesen und man habe den Eltern nicht mitteilen wollen,
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weshalb man nach ihm suche. Er habe danach einige Nächte bei einem
Onkel verbracht und habe daraufhin auf Anraten seines Bruders die Türkei
verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden.
C.
Mit Entscheid vom 13. November 2017 – eröffnet am 14. November 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen
erstinstanzlichen Akten zugestellt.
D.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
vollständige Einsicht in das Anhörungsprotokoll (A11), da mit der gewähr-
ten Akteneinsicht zwei Seiten des Anhörungsprotokolls nicht zugestellt
worden seien.
E.
Gegen die Verfügung vom 13. November 2017 erhob der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Poststempel 14. Dezember
2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Ausländer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
gewähren.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er eine Kopie seiner türkischen Identi-
tätskarte zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und stellte ihm die Kopien der fehlenden Seiten des
Anhörungsprotokolls unter Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung zu. Daneben wurde er aufgefordert, seine türkische
Identitätskarte im Original einzureichen.
G.
Am 28. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er
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Seite 4
habe keine Ergänzungen vorzubringen und verwies auf seine Rechtsmit-
teleingabe. Hinsichtlich seiner Identitätskarte wies er darauf hin, dass er
das Original verloren habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 gewährte die Instruktionsrich-
terin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 hielt das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es
verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt.
J.
Am 25. Januar 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe ihm nach Eröffnung des ablehnenden erstinstanzlichen Asylentschei-
des keine vollständige Akteneinsicht gewährt, da ihm zwei Seiten des An-
hörungsprotokolls nicht zugestellt worden seien. Dadurch sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der Vorinstanz ist bei der Gewährung der Akteneinsicht offenbar ein Fehler
unterlaufen. Dieser hat sich jedoch erst nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ereignet. Streitgegenstand vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens stellt die angefochtene Verfügung dar. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 ff. VwVG) geht somit fehl, da sie sich auf eine
mangelhafte Akteneinsichtsgewährung nach Eröffnung der Verfügung be-
zieht. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zwischenverfügung vom 21. De-
zember 2017 die beiden fehlenden Seiten des Anhörungsprotokolls durch
das Bundesverwaltungsgericht zugestellt und ihm gleichzeitig eine Frist zur
ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Es ist somit kein formeller Mangel
mehr festzustellen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist un-
begründet.
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Seite 6
3.2 Ferner wird in der Rechtmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe ihre
Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, da sie sich zu den jüngs-
ten politischen Ereignissen in der Türkei nicht geäussert habe.
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das SEM ist hinsichtlich sei-
ner Asylvorbringen im Zusammenhang mit der PKK zum Schluss gelangt,
dass diese nicht glaubhaft seien, weshalb es die Vorbringen nicht weiter im
Lichte der jüngsten politischen Ereignisse in der Türkei zu würdigen
brauchte. Bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung hat sich das SEM
indes zum politischen Kontext – wenn auch knapp – geäussert. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt,
ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle
Frage.
3.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
mit der fehlenden Asylrelevanz im Sinne des Art. 3 AsylG sowie der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG.
5.1.1 Die geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK stufte die Vorinstanz
als unglaubhaft ein. Aktivitäten für die PKK seien in der Türkei als äusserst
riskant einzustufen. Daher könne grundsätzlich von Aktivisten der PKK er-
wartet werden, dass diese über grundlegende Kenntnisse der Organisation
verfügen würden, für die sie sich unter erheblichem Risiko engagiert hät-
ten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in der BzP und der Anhö-
rung sehr vage ausgefallen, obschon er mehrmals die Gelegenheit gehabt
habe, ausführlich über seine Aktivitäten zu berichten. Beispielsweise sei es
ihm auch auf Nachfrage nicht möglich gewesen, den Waffentransport de-
tailliert zu schildern. Erst auf mehrmaliges Nachfragen in der Anhörung
habe er zudem die PKK namentlich erwähnt. Seine Aussagen seien als
unsubstantiiert zu qualifizieren.
Hinzukommend seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen und
würden der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns wider-
sprechen. Er habe in der BzP in Bezug auf den Waffentransport angege-
ben, es habe sich um Jagdgewehre gehandelt, welche er aus Syrien ge-
kauft habe. Die HDP habe ihm diese gebracht und er habe diese weiterge-
leitet. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe nur Tiere in
einem Lastwagen transportieren wollen, in diesem seien jedoch bereits
Waffen drin gewesen. Ausserdem habe er sich in der Frage, wie er die
Waffen in die Berge transportiert habe, widersprochen. Entgegen den An-
gaben in der BzP habe er in der Anhörung dargelegt, er habe auf einem
Esel Kalaschnikows in die Berge transportiert. Zudem habe er in der BzP
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und zu Beginn der Anhörung angegeben, er habe nur einmal einen Waf-
fentransport unternommen, während er zu einem späteren Zeitpunkt in der
Anhörung angegeben habe, es habe sich um zwei Waffentransporte ge-
handelt und er habe die Waffen drei bis vier Mal in die Berge transportiert.
Auch hinsichtlich der polizeilichen Suche nach ihm habe er sich widerspro-
chen. In der BzP habe er angegeben, die Polizei habe immer wieder bei
ihm zu Hause nach ihm gesucht, während er in der Anhörung zunächst
gesagt habe, die Polizei habe ein oder zwei Mal nach ihm gesucht, später
jedoch von vier bis fünf Malen gesprochen habe. Insgesamt seien seine
Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die PKK und die daraus resultie-
rende polizeiliche Suche nach ihm nicht glaubhaft.
5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund sei-
ner kurdischen Ethnie stellte die Vorinstanz fest, es sei allgemein bekannt,
dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei-
matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Ausser-
dem habe sich die Situation der Kurden im Zuge verschiedener seit 2001
ergangener Reformen merklich verbessert. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über
die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen wür-
den hinausgehen, und seien asylrechtlich nicht relevant.
5.1.3 In Bezug auf die zweimalig erfolgte Untersuchungshaft und die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten aufgrund politischer Aktivitäten der Fami-
lie führte die Vorinstanz aus, dass diese in keinem sachlich und zeitlich
genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise stehen wür-
den. Sie würden bereits viele Jahre zurückliegen und er habe angegeben,
in jüngerer Zeit keine diesbezüglichen Schwierigkeiten erlitten zu haben.
Ausserdem sei er weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen,
weshalb er kein politisch begründetes Gefährdungsprofil aufweise. Diese
Vorbringen würden ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten.
Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK festgehalten. Den Erwä-
gungen der Vorinstanz wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der
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Seite 9
BzP zwar die PKK nicht beim Namen genannt, habe jedoch von der HDP
und von den Guerillas in den Bergen gesprochen. Ausserdem habe er
durchaus Details, wie beispielsweise Code-Namen von PKK-Mitgliedern
und Namen von anderen Helfern, genannt. Er habe hinsichtlich des Waf-
fentransports zunächst von Jagdgewehren gesprochen, da ihm das Wort
Kalaschnikow entfallen sei. Am Anfang der Anhörung habe er die Waffen-
transporte nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Es habe
für ihn zunächst keinen Grund gegeben, diese anzusprechen, sondern er
habe erst, als er nach den Waffentransporten gefragt worden sei, davon
berichtet. Er habe sich zudem nicht widersprüchlich zur Anzahl von Waf-
fentransporten geäussert. Er habe mit dem einmaligen Waffentransport ge-
meint, er habe nur einmal Waffen über die syrische Grenze in die Türkei
geschmuggelt. Die anderen Male habe er keine Waffen über die Grenze
schmuggeln müssen. Er habe den Transport der Waffen mit einem Last-
wagen und mit dem Esel im Übrigen genau beschrieben und habe ange-
geben, wie die Waffen ausgesehen hätten und wie er sie auf dem Esel
versteckt habe. Auch hinsichtlich der Aussagen zur polizeilichen Suche
nach ihm könne kein Widerspruch ausgemacht werden. Er habe in der BzP
nicht ausweichende Antworten gegeben, sondern habe gesagt, er sei mehr
als einmal bei seinen Eltern gesucht worden unter Angabe des ersten und
des letzten Males. Er werde nach wie vor von der Polizei gesucht und da
diese seinen Eltern den Grund nicht mitteilen würden, müsse angenommen
werden, dass sie ihn verdächtigen würden, die Guerilla zu unterstützen,
oder dass sie tatsächlich Kenntnis von seinen Tätigkeiten für diese hätten.
5.2.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, dass in
der Türkei ein Ausnahmezustand herrsche und die türkischen Behörden
brutal mit vermeintlichen oder tatsächlichen Regimegegnern umgehen
würden. Gemäss verschiedenen Berichten seien zahlreiche Politiker oder
Unterstützer der HDP und Personen mit (vermeintlicher) Verbindung zur
PKK verhaftet worden; ihnen stehe erwartungsgemäss kein faires Ge-
richtsverfahren zu. Auch Personen, welche nur indirekt mit der PKK in Ver-
bindung stünden, sowie Familienangehörige von Personen mit mutmassli-
chen Verbindungen zur PKK seien zunehmend im Fokus der Behörden und
könnten gefährdet sein.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgezeigt habe, dass seine Vorbringen
durchaus glaubhaft seien, müsse festgestellt werden, dass er aufgrund sei-
ner politischen Einstellung durch die türkischen Behörden verfolgt werde.
Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
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Seite 10
6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die geltend
gemachten Tätigkeiten für die PKK und die daraus resultierende polizeili-
che Suche nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft eingestuft hat.
6.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden
in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten
Realkennzeichen). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden
grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen
ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Unter Beachtung dieser Elemente ist nach Durchsicht der Akten der
Vorinstanz beizustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
über seine Tätigkeiten für die PKK vage ausgefallen sind, was angesichts
der mit Risiken behafteten Aktivität erstaunt. Mutmassliche oder tatsächli-
che Unterstützungsleistungen für die PKK können zu Verhaftungen durch
den türkischen Staat führen, wobei – wie in der Rechtsmitteleingabe zu-
treffend dargetan wurde – keine fairen Verfahren erwartet werden können
und in Haft mit Misshandlungen zu rechnen ist (vgl. Urteil des BVGer D-
1041/2015 vom 25. Januar 20187 [recte 2018] E 5.5.1, m.w.H.) Vor diesem
Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass Personen, welche
sich diesen Risiken aussetzen, erlebnisgeprägt und nachvollziehbar über
ihre Tätigkeiten berichten können.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Waffentransporten fielen
demgegenüber undifferenziert aus und ergeben kein nachvollziehbares
Bild seiner konkreten Tätigkeit. Die Vorinstanz hat treffend dargelegt, dass
der Beschwerdeführer in der BzP angab, er habe die Waffen von der HDP
erhalten und habe diese an die Guerilla in den Bergen weitergeleitet (A5,
F7.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe einmal Waffen aus
Syrien in die Türkei geschmuggelt (A11, F47). Später gab er an, er habe
zwei Mal Waffen transportiert, einmal aus Syrien nach B._______ und ein-
mal aus (…) nach B._______ (A11, F58). Daneben gab er an, die Waffen
seien bereits im Lastwagen, mit welchem er Schafe transportiert habe, de-
poniert gewesen (A11, F56). Darauf folgend führte er aus, er habe drei oder
vier Mal die Waffen auf Eseln in die Berge zu den Guerillas gebracht (A11,
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Seite 11
F57), später sprach er von vier bis fünf Malen (A11, F63). Auch wenn es
sich zahlenmässig nur um geringfügige Abweichungen handelt, änderte
der Beschwerdeführer im Laufe der Befragungen seine Aussagen auch in-
haltlich immer wieder, so dass sich am Ende kein stimmiges Bild über die
Waffentransporte ergibt und nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerde-
führer habe tatsächlich selber Waffen transportiert. Überdies blieben seine
Aussagen zum Ablauf der Transporte entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Ansicht vage (A11, F56, F61f). Auch zu den Hintergrün-
den, wie er die Waffen erhalten habe, blieben seine Aussagen unsubstan-
tiiert (A11, F51-F56). In der Rechtsmitteleingabe werden keine stichhalti-
gen Erklärungen für die widersprüchlichen und vagen Angaben vorge-
bracht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermögen.
Es wird zwar darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe durchaus
Details, wie beispielsweise Namen von Freunden, welche zusammen mit
ihm Waren in die Berge transportiert hätten, wies auch Codenamen der
PKK-Mitglieder genannt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein quali-
tativ wertvolles Realkennzeichen, da er lediglich Namen aufzählte, ohne
diese in einen eingehenden Kontext seiner Vorbringen einzubetten. Aus-
serdem nannte er in der BzP und in der Anhörung unterschiedliche Code-
namen der PKK-Mitglieder (A5, 7.02; A11, F36). Vor dem Hintergrund, dass
Aktivitäten für die PKK vom türkischen Staat in der Regel mit Härte geahn-
det werden, wären insgesamt differenzierte Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu erwarten gewesen.
Zur polizeilichen Suche nach ihm machte der Beschwerdeführer ebenfalls
keine einheitlichen Angaben. Zu Beginn der Anhörung gab er an, die Poli-
zei habe sich ein bis zwei Mal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt (A11,
F23, F40). Später sagte er, die Polizei sei in letzter Zeit sehr viele Male bei
seinen Eltern gewesen (A11, F67), insgesamt hätten sie fünf bis sechs Mal
bei seinen Eltern nach ihm gefragt (A11, F68). Auch hierzu fielen seine
Aussagen insgesamt vage und knapp aus (A11, F64-F70, F78f).
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, er habe die
HDP und die Guerilla in den Bergen unterstützt (A5, F7.01 und F7.02). Erst
in der Anhörung brachte er vor, er habe die PKK unterstützt, bei dieser
handle es sich um den bewaffneten Flügel der HDP (A11, F31). Diese un-
differenzierte Aussage – von welcher sich die HDP um Übrigen jeweils dis-
tanziert – und die vagen Angaben, wen der Beschwerdeführer konkret un-
terstützt habe, sind angesichts der sensitiven Angelegenheit der Unterstüt-
zung der PKK erstaunlich.
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Seite 12
6.3 Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sach-
verhalts. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen wie oben dar-
gelegt unsubstanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt
hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Tätigkeiten für die PKK und eine daraus resultierende
behördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen.
7.
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie nachfol-
gend aufgeführt wird – nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des Art. 3 AsylG zu begründen.
7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner
kurdischen Ethnie ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass diese nicht
flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. Der Beschwer-
deführer brachte vor, er habe in seinem Heimatland die kurdische Sprache
nicht frei sprechen, keine kurdische Musik hören und keine kurdische
Schule besuchen können (A11, F24). Obschon nachvollziehbar ist, dass
die vorgebrachten Einschränkungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie be-
lastend gewesen sind, können sie nicht als derart gravierend bezeichnet
werden, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben verwehrt gewesen
wäre. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe nicht weiter dazu geäussert, weshalb auf weitere diesbezügliche Aus-
führungen verzichtet und auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann.
7.2 Auch aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – im
Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des
gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat,
sowie aus den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom
Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands,
kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich
der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor al-
lem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, wel-
che eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt
innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für
oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu
etwa die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25.
E-7083/2017
Seite 13
Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politi-
sches Profil. Er hat angegeben, kein Mitglied der HDP gewesen zu sein
(A11, F25) und hat neben den – als unglaubhaft befundenen – Tätigkeiten
für die PKK keine weiteren politischen Aktivitäten vorgebracht. Er hat zwar
an der Anhörung angegeben, er sei sieben oder acht Jahre zuvor zwei Mal
infolge von Teilnahmen an Nevroz-Feierlichkeiten in Untersuchungshaft
gewesen (A11, F71ff). Es sei in der Folge jedoch kein Verfahren eingeleitet
worden (A11, F77). Da der Beschwerdeführer erst viele Jahre später aus-
gereist ist und keine weiteren diesbezüglichen Behelligungen mehr geltend
gemacht hat, ist der Vorinstanz beizustimmen, dass diese früheren Vorfälle
in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise ste-
hen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn zum
heutigen Zeitpunkt als oppositionell tätige beziehungsweise der PKK na-
hestehende Person einstufen würden. Auch aufgrund seiner familiären
Herkunft muss er nicht damit rechnen, in näherer Zukunft Benachteiligun-
gen zu erleiden. Sein Vater habe gemäss seinen Angaben vor etwa zehn
beziehungsweise acht oder sieben Jahren als Quartiervorsteher für die
HDP kandidiert und daraufhin Probleme mit Nachbarn erhalten (A11,
F104). In jüngerer Zukunft habe der Beschwerdeführer indes keine Nach-
teile aufgrund seiner Familie erlitten (A11, F106), weshalb erwartet werden
kann, dass sein familiäres Umfeld ihm nicht zum Nachteil erwachsen wird.
Dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch exponiert hätte, wird nicht
geltend gemacht. Somit ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage
in der Türkei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von In-
teresse ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allge-
meinen Lage in der Türkei für ihn keine unmittelbar nachteiligen Folgen
nach sich ziehen wird.
7.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dem Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer weise ungeachtet
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ein klares Gefährdungsprofil auf, da
er von der Polizei gesucht werde – auch wenn es nicht wegen des Waffen-
transports sein sollte –, und es drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei
Haft und Folter, kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend dargelegt, ist
nicht davon auszugehen, dass er ein Gefährdungsprofil aufweist, welches
das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm zum
Nachteil werden könnte. Insgesamt wurden in der Beschwerde keine kon-
kreten Hinweise dargetan, welche den Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig erscheinen lassen würden.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – wie auch in der Beschwerde treffend
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aufgeführt wird – und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch
vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des
BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018]
E. 7.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai
2017 E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen
sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungs-
gericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der
Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
B._______ wie auch in die Provinz C._______, in welcher er ebenfalls ge-
lebt hat, ist somit grundsätzlich zumutbar.
9.6 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Familie besitzt
in C._______ und in B._______ ein Haus. Der Beschwerdeführer hat an
beiden Orten bereits mit seinen Eltern gelebt (A5, F2.01; A11, F109), wes-
halb davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in die
Türkei dorthin zurückkehren kann. Er verfügt somit über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Reintegration unterstüt-
zen kann. Er hat zudem zuletzt als (…) gearbeitet (A5, F1.17.05; A11,
F15ff) und es dürfte ihm möglich sein, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr
wiederaufzunehmen. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gab
während der Anhörung an, er leide an Bauchschmerzen (A11, F89); ein
Arztzeugnis wurde seither aber nie zu den Akten gereicht. Es ist nicht vom
Bestehen gesundheitlicher Probleme auszugehen, welche nicht auch in
der Türkei behandelt werden könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 8. Januar 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht her-
vor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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