B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7083/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. November 2018.
E-7083/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tadschike, dem sunnitisch-islami-
schen Glauben angehörig und aus dem Dorf B._______ im Bezirk
C._______ in der Provinz D._______ in Afghanistan stammend – ersuchte
am 20. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. Dezember 2015 wurde er
zu seiner Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am (…) 1998 ge-
boren und noch minderjährig. Am 11. Dezember 2015 wurde er einer Hand-
knochenanalyse unterzogen, welche ein wahrscheinliches Alter von 19
Jahren oder mehr ergab. Zum Ergebnis der Analyse und zu den übrigen
Indizien seiner Volljährigkeit wurde ihm am 16. Dezember 2015 das recht-
liche Gehör gewährt, und ihm mitgeteilt, dass er als volljährige Person mit
Geburtsdatum (…) registriert werde. Am 2. Juli 2018 wurde er vertieft zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe einen Drohbrief von der Gruppie-
rung Hizb-e Islami (bzw. Hezb-e Islami oder zu Deutsch Islamische Emirate
Afghanistan) erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, zwei seiner Söhne
zu den Hizb-e Islami in die Koranschule zu schicken, damit sich diese dem
bewaffneten Widerstand gegen die Regierung anschliessen und in den
Krieg ziehen. Aus Angst um ihn und seinen Bruder habe der Vater entschie-
den, dass sie beide Afghanistan verlassen müssten. Sie hätten jedoch
nicht genügend Geld für die sofortige Ausreise gehabt, weshalb sie noch
etwa drei Monate zu Hause hätten bleiben müssen. Ungefähr im August
2015 sei er zusammen mit seinem Bruder aufgebrochen. Unterwegs sei
das Auto von Taliban angehalten und sie drei bis vier Stunden festgehalten
worden. Erst nach einer Geldzahlung seien sie wieder freigelassen wor-
den. Er sei mit seinem Bruder illegal über Pakistan und den Iran in die Tür-
kei gereist. Über Griechenland und weitere europäische Staaten sei er am
20. November 2015 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus
Afghanistan habe sein Vater ein Bestätigungsschreiben vom Kriminalamt
in B._______ unterzeichnen lassen, dass er ihn und seinen Bruder auf-
grund eines Drohbriefs der Hizb-e Islami ausser Landes geschickt habe.
Zudem habe er sich, als er noch in Afghanistan gewesen sei, in ein
paschtunisches Mädchen (F._______) verliebt. Er habe ihre Telefonnum-
mer erhalten und regelmässig – auch aus der Schweiz – mit ihr telefoniert.
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Der Bruder dieses Mädchens habe im Dezember 2017 per Zufall ein Tele-
fongespräch mitbekommen, danach habe er ihn zunächst telefonisch be-
droht und sich dann umgehend bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Sein
Vater sei zu den Dorfältesten gegangen, worauf sich die beiden Familien
unter deren Vermittlung darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer
F._______ heiraten und in die Schweiz bringen werde. Deshalb sei sie nun
seine Verlobte. Wenn er diese Vereinbarung nicht einhalte, müsse seine
Familie seine einzige Schwester an die Familie seiner Verlobten zur Heirat
geben. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu wer-
den.
Er reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie seiner Tazkara, ein
Bestätigungsschreiben seines Vaters, unterzeichnet vom Kriminalamt in
B._______ vom (…) November 2016, worin bestätigt werde, dass sein Va-
ter einen Drohbrief von der Hizb-e Islami erhalten habe, ein Dokument, bei
welchem es sich um einen Drohbrief – ausgestellt durch einen Verantwort-
lichen der Hizb-e Islami – vom 9. Juli 2015 handeln soll sowie eine Behand-
lungsbestätigung seiner Dermatologin Dr. med. G._______ vom 28. Juni
2018 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug
jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Die Sache
sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin seiner Wahl zu bestellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
des afghanischen Reisepasses seiner Verlobten, eine Kopie der Vereinba-
rung der Dorfältesten inklusive inoffizieller Übersetzung, eine Kopie der
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Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ betreffend eine
Verfahrenseinstellung hinsichtlich Drohung, eine Kopie der Verfügung der
Staatsanwaltschaft I._______ vom 1. November 2018 betreffend der Ab-
schreibung einer Anordnung zu seiner Untersuchungshaft, eine Kopie des
Kurzberichts der Hilfswerksvertretung (HWV), eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit vom 21. November 2018 und den Umschlag seiner Be-
schwerde vom 12. Dezember 2018 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 23. Januar 2019 eine Person zur Übernahme der mandatierten
Rechtsvertretung mitzuteilen. Bei ungenutzter Frist werde das Bundesver-
waltungsgericht einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche
Rechtsbeiständin ernennen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, ebenfalls bis zum 23. Januar 2019, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 teilte der rubrizierte Rechtsanwalt mit, er
sei vom Beschwerdeführer mandatiert worden.
F.
Das SEM liess sich mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 vernehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 wurde der rubrizierte Rechts-
anwalt als amtlicher Rechtsanwalt eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Februar 2019 eine Replik einzu-
reichen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein fremd-
sprachiges Dokument (Beschluss des Ältestensrates vom 27. Dezember
2017) zu den Akten und ersuchte im Weiteren um Fristerstreckung, um die-
ses Dokument übersetzen zu lassen, in der Heimat abzuklären, ob auch
das Original erhältlich sei, und danach eine weitere Eingabe einzureichen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 1. März 2019. Als Beilagen reichte er die Kopie vom Beschluss
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des Ältestenrats, dessen Übersetzung auf Deutsch, die Rechnung für die
Übersetzung, einen Farbausdruck eines Fotos seiner Heiratsurkunde, ei-
nen Ausdruck eines Fotos vom Versandumschlag sowie eine Honorarnote
vom 1. März 2019 ein.
J.
Mit weiterer Eingabe vom 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer
den Beschluss des Ältestenrats, seine Heiratsurkunde, Kopien von drei Fo-
tos, die seinen Vater bei der Therapie zeigen, ärztliche Unterlagen bezüg-
lich seinen Vater, die Versandumschläge, mit denen die Originale in die
Schweiz geschickt worden seien, sowie eine Bestätigung seines Schwei-
zer Arztes in Bezug auf eine Operation seines Vaters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Asylgewährung setze eine gezielt gegen eine Person
gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Gründen voraus, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei.
3.1.1 Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, sein
Vater habe einen Drohbrief von Mitgliedern der Hizb-e Islami erhalten, in
dem er aufgefordert worden sei, zwei seiner Söhne in die Koranschule zu
schicken, damit sich diese dem bewaffneten Widerstand anschliessen (vgl.
act. A24 F56-58, 63, 66). Seinen Aussagen könnten keine Hinweise ent-
nommen werden, wonach diesem Rekrutierungsversuch ein Verfolgungs-
motiv aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zugrunde gelegen hätte.
Dies mache er auch nicht geltend. Das Anwerben für den bewaffneten Wi-
derstand sei vielmehr aufgrund seines Geschlechts, Alters und Wohnorts
erfolgt. Sodann sei aufgrund seines Profils – er sei weder politisch aktiv
noch gehöre er aufgrund einer Erwerbsarbeit oder seiner Familienangehö-
rigen einer bestimmten Risikogruppe an – bei einer Weigerung auch nicht
von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
auszugehen. Er habe vorgebracht, jeder Jugendliche – ab einem gewissen
Alter – habe sich dem bewaffneten Widerstand anschliessen müssen (A24
F78). Zudem habe er, abgesehen von der schlechten Sicherheitslage,
keine weitere Bedrohung seiner Familie durch die Mitglieder der Hizb-e Is-
lami geltend gemacht. Ausserdem habe sein Vater eine Anzeige wegen des
Drohbriefes erstattet (A24 F91-92). Somit sei dieses Vorbringen vielmehr
Ausdruck der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, als einer persön-
lichen Verfolgung, weshalb es nicht asylrelevant sei.
Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich im Übrigen um Doku-
mente, die leicht käuflich erwerbbar seien und somit keinen Beweiswert
aufweisen würden.
3.1.2 In Bezug auf seine Verlobte und die mit deren Familie getroffene Ver-
einbarung sei festzuhalten, dass für die Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG konkrete Hinweise vorliegen
müssten, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem
subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Solche objektiven
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Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten
Probleme müssten als familiäre Probleme eingeordnet werden, welche
seine Familie durch eine Vereinbarung mit der Familie seiner Verlobten
habe schlichten können. Da die beiden Familien eine Vereinbarung getrof-
fen hätten, würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Beziehung mit seiner Verlobten an Leib
und Leben bedroht wäre.
Somit bestehe für ihn auch aus diesem Vorbringen keine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
3.1.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, Afghanistan
auch aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben (A24
F91). Zudem sei er während seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus
Afghanistan während mehrerer Stunden von den Taliban festgehalten wor-
den (A24 F77). Die von ihm beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit
herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Afghanis-
tan zurückzuführen und lägen folglich in den dortigen allgemeinen Lebens-
bedingungen begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen würden. Es handle sich bei diesem Vorbringen demzufolge
nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten
würden.
3.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden dementsprechend
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz, könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Vorbrin-
gen einzugehen. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde ausdrücklich vor-
behalten. Auch die Asylakten seines in der Schweiz lebenden Bruders
(N […]) würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass der Be-
schwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu be-
fürchten hätte.
3.2 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift zunächst
ausführlich Bezug auf das bisherige Verfahren, wiederholte den Sachver-
halt und betonte, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und asylrele-
vant. Der Beschwerdeführer rügt, er sei zum Zeitpunkt der BzP noch min-
derjährig gewesen und es sei bei der BzP keine Vertrauensperson anwe-
send gewesen, weshalb diese nicht als relevanter Verfahrensschritt zu be-
achten sei. Zudem sei die Anhörungssituation zwar nicht unangenehm, je-
doch auf eine möglichst effiziente und rasche Abwicklung des Verfahrens
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ausgerichtet gewesen. Dadurch sei es ihm erschwert worden, sein asylre-
levantes Vorbringen, namentlich die Situation mit seiner Verlobten, genü-
gend darlegen zu können. Es sei ihm zudem bei der Anhörung keine Mög-
lichkeit gegeben worden, sich zur Bedeutung der religiösen Gruppen und
zu den Problemen zwischen ethnischen Paschtunen und Tadschiken in sei-
ner Provinz zu äussern.
Er habe zusammen mit seinem jüngeren Bruder aus Afghanistan fliehen
müssen, da die Hizb-e Islami sie für den bewaffneten Widerstand gegen
die Regierung hätten zwangsrekrutieren wollen. Wenn man sich einer Auf-
forderung widersetze, sich einer der kämpfenden Gruppen anzuschlies-
sen, werde man dadurch als ungläubig gebrandmarkt und zum Aussensei-
ter. Da seine Familie den Blutzoll bereits mit dem Tod zweier Onkel bezahlt
habe, habe sein Vater seine zwei älteren Söhne (ihn und seinen mit ihm in
die Schweiz geflohenen Bruder) berechtigterweise als besonders gefähr-
dete Individuen betrachtet. Was seine Verlobte anbelange, sei nochmals
festzuhalten, dass bei Nichteinhaltung der Vereinbarung die mündliche
Drohung gelte, wonach er bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet
würde und seine (…) Schwester, die heute erst (…) Jahre alt sei, der Fa-
milie seiner Verlobten zur Verheiratung zugesprochen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner konstanten Rechtsprechung
davon aus, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risi-
koprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afgha-
nistan bestehe. Die Lage in Afghanistan und in der Provinz D._______
habe sich verschlechtert. Die Taliban und andere Gruppen hätten erneut
an Macht gewonnen und die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheits-
behörden sei durch den Abzug der internationalen Truppen geschwächt.
Ferner hätten er und seine Familie von keiner Seite mit Hilfe rechnen dür-
fen. Als Tadschiken und einfache Bauern seien sie sowohl durch kämp-
fende Gruppen der eigenen Ethnie gefährdet, welche sie zur Kriegsführung
zwingen wollten, als auch durch paschtunische Kämpfer, die sie als Tad-
schiken jederzeit als Feinde verdächtigen und als Ungläubige identifizieren
würden. Deshalb seien sie vom Tod bedroht. Eine Drohung der Hizb-e Is-
lami liege bereits schriftlich vor und habe zu seiner Flucht und Ausreise
geführt. Durch das Bekanntwerden seiner Beziehung mit F._______ sei
seine Situation und diejenige seiner ganzen Familie noch prekärer gewor-
den. Jetzt drohe ihm bei einer Rückkehr der Tod, beziehungsweise drohe
seiner kleinen Schwester die Zwangsverheiratung in die Familie des Kom-
mandanten J._______. Somit zeige sich auch in seinem persönlichen Fall,
dass der afghanische Staat nicht schutzfähig sei beziehungsweise, dass
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die staatlichen Behörden gar als Gefährder auftreten würden. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, gebe jedoch zu einigen ergänzenden Bemerkungen Anlass.
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rüge, er sei zum Zeitpunkt der BzP
noch minderjährig gewesen und es sei keine Vertrauensperson anwesend
gewesen, weshalb die BzP nicht als relevanter Verfahrensschritt zu beach-
ten sei, vermöge dies den angefochtenen Entscheid nicht umzustossen.
Wie im angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, bezögen sich
die Erwägungen ohnehin hauptsächlich auf das Anhörungsprotokoll vom
2. Juli 2018. Hinsichtlich der Altersbestimmung des Beschwerdeführers
werde sodann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen.
3.3.2 In Bezug auf die Situation anlässlich der Anhörung sei festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer bereits zu deren Beginn die Möglichkeit ge-
geben worden sei, sich zu den Vorkommnissen seit seiner Ausreise aus
Afghanistan im Jahr 2015 bis zur Anhörung im Juli 2018 zu äussern (A24
F32). Des Weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, die Situation mit seiner
Verlobten ausführlich darzulegen (vgl. A24 F94-96). Ausserdem sei ihm
mehrmals Gelegenheit gegeben worden, seine asylrelevanten Vorbringen
auszuführen (A24 F102-103). Schliesslich habe auch die Hilfswerksvertre-
tung keine Einwände zur Anhörung gehabt (A24 S. 18).
3.3.3 Sofern der Beschwerdeführer beanstande, dass die Situation rund
um seine Verlobte und seine Familie zu Unrecht als familiäre Probleme
ohne Asylrelevanz qualifiziert worden seien, sei festzuhalten, dass für die
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen würden, weshalb die familiären
Probleme nicht asylrelevant seien. Diese Einschätzung werde durch das
im Rahmen der Beschwerdeschrift neu eingereichte Beweismittel, die
Übersetzung des Entscheides des Ältestenrats über die Auseinanderset-
zung zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie der
Verlobten, gestützt. Die Übersetzung bestätige, dass sich die betroffenen
Familien durch Vermittlung des Ältestenrats hätten einigen können. Des
Weiteren mache der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gel-
tend, dass seine Verlobte zurück zu ihrer Familie habe ziehen müssen und
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mit ihrem Bruder nach Mekka habe gehen müssen, um dort Busse zu leis-
ten. Falls seine Verlobte tatsächlich im dargelegten Kontext nach Mekka
gereist sei, habe sie sich demzufolge von ihrer Schuld befreien können.
Somit stütze dieses Beweismittel die Einschätzung ebenfalls, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Beziehung nicht an Leib und Leben be-
droht sei. Die beiden eingereichten Fotos seiner Verlobten und ihres an-
geblichen Bruders würden ohnehin lediglich belegen, dass sie nach Mekka
gereist seien, aber nicht, in welchem Kontext die Reise gemacht worden
sei. Auch die eingereichten Kopien von zwei Fotos des Bruders der Verlob-
ten seien ungeeignet, um eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen.
3.3.4 Sofern der Beschwerdeführer zudem kritisiere, dass ihm bei der An-
hörung keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Bedeutung der re-
ligiösen Gruppen und zu den Problemen zwischen ethnischen Paschtunen
und Tadschiken in seiner Provinz zu äussern, sei festzustellen, dass es
zwar gewisse Spannungen zwischen ethnischen Gruppierungen in Afgha-
nistan gebe, es würden aber keine Anzeichen dafür vorliegen, dass eine
ethnische Gruppierung, im vorliegenden Fall ethnische Tadschiken, allein
wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterliegen würde. Eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege deshalb nicht
vor. Eine Furcht davor sei daher auch nicht als begründet im Sinne des
Asylgesetzes zu erachten.
3.3.5 Sofern geltend gemacht werde, in der Anhörung und im Entscheid sei
nicht genügend auf das Risikoprofil der gesamten Familie (auch der Onkel)
eingegangen worden, könne dem nicht gefolgt werden. Aus diesem Vor-
bringen, namentlich dem Tod der beiden Onkel, welche Mitglieder der
Hizb-e Islami gewesen und im Rahmen des bewaffneten Widerstands ge-
tötet worden seien, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers geschlossen werden. Auch die Angaben in der Beschwer-
deschrift würden dieses Vorbringen nicht zu erklären vermögen. Folglich
würden keine Hinweise auf ein besonderes Risikoprofil seiner Familie vor-
liegen.
3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass die eingereichten Beweis-
mittel nicht entsprechend gewürdigt und nur ungenau bezeichnet worden
seien, könne dem nicht gefolgt werden. Wie dem angefochtenen Entscheid
entnommen werden könne, seien die Beweismittel schon im Sachverhalt
detailliert aufgeführt worden. Des Weiteren seien die bereits eingereichten
Beweismittel übersetzt und im Rahmen der Erwägungen des angefochte-
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nen Entscheids gewürdigt worden (vgl. dazu A27 S.2-4). Die vom Be-
schwerdeführer zur Einsicht gewünschte Kopie des Drohbriefs, den ein
Verantwortlicher der „Islamischen Emirate Afghanistan“ am (…) 2015 aus-
gestellt habe, und die Kopie der Übersetzung des Drohbriefes seien dem
Beschwerdeführer mit einem separaten Schreiben vom 22. Januar 2019
übermittelt worden. Soweit der Beschwerdeführer rüge, er habe zu den be-
reits eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend Stellung nehmen kön-
nen, sei dem entgegenzuhalten, dass im Anhörungsprotokoll vom 2. Juli
2018 unter den Fragen zwei bis einundzwanzig alle wesentlichen Informa-
tionen festgehalten worden seien, um die eingereichten Beweismittel zu
kontextualisieren (A24 F2-21). Zudem sei der Beschwerdeführer bei den
Fragen F66 bis F69 zu den Umständen des Erhalts des Drohbriefes der
„Islamischen Emirate Afghanistan“ befragt worden (A24 F66-69).
3.3.7 Im Rahmen der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel nachgereicht. Diese Beweismittel würden sich eben-
falls nicht dazu eignen, den angefochtenen Entscheid umzustossen, wes-
halb an ihm festgehalten werde.
3.4 Hierzu replizierte der Beschwerdeführer, er sei zwischenzeitlich nach-
träglich über seine Stellvertreterheirat mit seiner Verlobten unterrichtet wor-
den. Aus der eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Heirat
am 3. Januar 2018 (13.10.1396) bei einer Mitgift von 250'000.– Afghani
geschlossen worden sei. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, die Heirat sei im
Zusammenhang mit dem Beschluss der Dorfältesten zu sehen und folgen-
dermassen zu verstehen: Zwar sei die Heirat formell geschlossen worden
und F._______ wohne (wieder) im Haus seiner Familie. Doch werde erwar-
tet, dass die Ehe innerhalb von zwei Jahren vollzogen werde, sprich die
beiden Ehegatten zusammenleben würden. Falls der Beschwerdeführer
diese Bedingung nicht erfülle und sich infolge Abwesenheit nicht um seine
Gattin kümmere, drohe eine Scheidung mit den ursprünglich angedrohten
Konsequenzen. Nebst der Bezahlung der Mitgift hätte seine Familie des-
halb mit der Wegnahme der Schwester zu rechnen, auf welche die Familie
von F._______ zwecks Wiederherstellung der Ehre Anspruch hätte. Auch
wenn argumentiert werden könnte, diese Folge würde nicht den Beschwer-
deführer persönlich treffen, sondern seine Schwester, wäre dem zu ent-
gegnen, er habe dieses Problem verursacht und müsste im Falle seiner
Rückkehr mit Übergriffen und Nachstellungen von den Angehörigen von
F._______ rechnen. Deshalb werde vollumfänglich an der Beschwerde
festgehalten.
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3.5 Mit Eingabe vom 1. November 2019 berichtete der Beschwerdeführer,
er sei aus der Heimat über weitere Druckversuche auf seine Familie orien-
tiert worden. Angehörige der Familie seiner Ehefrau hätten eine Gruppe
von Personen damit beauftragt, seinen Vater zu attackieren, dies mit dem
Ziel, ihn (den Beschwerdeführer) zum Erfüllen seiner ehelichen Pflichten
zu zwingen. Sein Vater sei im Mai 2019 so schlimm zusammengeschlagen
worden, dass er deshalb schliesslich im August 2019 in K._______ habe
operiert werden müssen, indem ihm eine Bandscheibe an der Halswirbel-
säule entfernt worden sei und zu deren Stützung Metallteile implantiert wor-
den seien, wie den eingereichten Fotos und Arztberichten zu entnehmen
sei. Er (der Beschwerdeführer) befürchte weitere Nachstellungen gegen-
über seiner Familie in Afghanistan, weshalb er nun alles in seiner Macht
Stehende unternehme, um der Forderung der Familie seiner Frau nach-
kommen zu können. Er habe seine Ausbildung aufgegeben, um einer Er-
werbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können, damit er
schliesslich über ein ausreichendes Einkommen für den Familiennachzug
verfüge. Jedoch dürfte ihn die dreijährige Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7
AIG daran hindern, seiner Verpflichtung rechtzeitig nachgehen zu können.
4.
4.1 In der Beschwerde wird die Kassation der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur Neuentscheidung beantragt. Der Beschwerde-
führer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich eine unvoll-
ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
eine Verletzung der Begründungspflicht. Vorab sind diese formellen Rügen
zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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Seite 13
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Protokoll der BzP
könne dem Entscheid nicht zugrunde gelegt werden, da es ohne eine Ver-
trauensperson trotz seiner Minderjährigkeit erstellt worden sei, ist zunächst
darauf zu verweisen, dass das SEM gestützt auf die sich aus dem Verfah-
ren ergebenden Anhaltspunkte und die erstellte Handknochenanalyse von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die entspre-
chende Annahme des SEM und der ZEMIS-Eintrag als Volljähriger wurden
vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten. In diesem Zusam-
menhang ist auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Ver-
nehmlassungsebene zu verweisen (vgl. E. 3.3.1).
4.6 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er habe
seine Fluchtgründe in der Anhörung nicht genügend darlegen können,
kann dem nicht gefolgt werden. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren zu verweisen (vgl. E. 3.3.2).
Der Beschwerdeführer hat denn auch auf Beschwerdeebene nicht schlüs-
sig darlegen können, inwiefern anlässlich seiner Anhörung Verfahrens-
rechte beschränkt worden seien.
4.7 In Bezug auf die gerügte ungenügende Würdigung der Beweismittel ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz diese sehr wohl in die Verfügung aufge-
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Seite 14
nommen hat, sie in den Kontext zum Vorbringen gesetzt und deren Be-
weiserheblichkeit eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung Sachver-
halt Ziff. 3, E. 3.3.4 / 3.3.6). Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll,
wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde darge-
legt. Soweit deren Beweiserheblichkeit in Frage steht, betrifft dies den As-
pekt der materiellen Würdigung. Auch die weitere Argumentation weshalb
das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, ist
eine Vermengung der rechtlichen Würdigung mit dem rechtlichen Gehör.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die materielle Auffas-
sung des SEM nicht teilt, ist keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern be-
trifft die materielle Frage der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem zeigt die
vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos
möglich war.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes oder der Be-
gründungspflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erwei-
sen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser
Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs.
1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7083/2018
Seite 15
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorflucht-
gründe zu Recht verneint.
6.1.1 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der angeblich
versuchten (Zwangs-)Rekrutierung durch die Hizb-e Islami ist der Vor-
instanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen ver-
wiesen werden. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für
Verfolgungshandlungen seitens der Hizb-e Islami bei Verweigerung der
Beteiligung am bewaffneten Kampf. Eine allfällige Bestrafung wegen Ent-
zugs vor der Rekrutierung wäre sodann einzig unter dem Aspekt der Zu-
lässigkeit relevant; diese Frage ist aber im vorliegenden Fall aufgrund des
als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzuges und der angeordneten
vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt nicht von Relevanz.
6.1.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während seiner
Ausreise mehrere Stunden von den Taliban festgehalten und erst gegen
Zahlung eines Geldbetrages freigelassen worden, fehlt es am asylrelevan-
ten Motiv und handelt es sich um kriminelle Akte im Kontext mit der
schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Dieser wurde vorliegend im Üb-
rigen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
6.1.3 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, als Ange-
höriger der tadschikischen Ethnie in seiner Provinz generell gezielten Ver-
folgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ist festzustellen, dass er solche
im Verfahren nicht vorbrachte. Dem SEM ist sodann dahingehend zuzu-
stimmen, dass die kollektive Verfolgung der ethnischen Gruppierung der
Tadschiken nicht zu bejahen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm drohe betreffend
Umstände, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, asylrelevante
Verfolgung, nämlich seitens der Familie seiner kürzlich in Stellvertreterhei-
rat angetrauten Ehefrau, die ihn respektive seine Familie stark unter Druck
setze, seine Ehefrau in die Schweiz kommen zu lassen. Da seine Frau aus
einer einflussreichen paschtunischen Familie stamme und ihr Bruder der
Bodyguard des Ortspolizeichefs sei, könne er auch nicht auf die Hilfe der
staatlichen Sicherheitsbehörden setzen. Deshalb würde er spätestens bei
einer allfälligen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen von der Familie seiner
Frau ausgesetzt sein, die offenkundig asylrelevant wären.
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6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht starke
Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Umstände hegt. So
machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP keine entsprechenden
Gründe geltend und erwähnte seine Freundin und spätere Verlobte respek-
tive Ehefrau auch auf Nachfrage nicht (A3 Ziff. 1.14). In der Anhörung und
im Laufe des Beschwerdeverfahrens steigerte er diese Gründe jedoch, wo-
bei sie in sich nicht schlüssig sind, sondern konstruiert wirken. Nicht nach-
vollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer erst auf Replikstufe am
1. März 2019 geltend machte, die Stellvertreterehe sei bereits am 3. Januar
2018 geschlossen worden, wo er doch in regelmässigem Kontakt zu seiner
Angetrauten stehen will. Dass sodann sein Vater als Zeichen der Drohung
im Mai 2019 derart zusammengeschlagen worden sein soll, dass eine Ope-
ration an der Halswirbelsäule in K._______ notwendig geworden sei,
scheint ebenso nicht plausibel. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnis-
sen ergibt sich sodann auch nicht, dass die Diagnose des Bandscheiben-
vorfalls, aufgrund welcher ein operativer Eingriff notwendig gewesen sein
soll, auf körperlicher Gewalt beruht. Entsprechende Beschwerden können
ohne Weiteres auch andere Ursachen haben. Der Beschwerdeführer
scheint sodann nach wie vor in gutem Kontakt mit der Familie seiner An-
getrauten zu stehen, konnte er doch Bilder von ihr und ihrem Bruder ein-
reichen. Lediglich ergänzend sei sodann bemerkt, dass sich aus der ein-
gereichten Passkopie (Beschwerde, Beilage 2) seiner angeblich Angetrau-
ten die Geburtsstadt L._______ ergibt, welche nicht in der Heimatregion
des Beschwerdeführers liegt, bei welcher es sich aber um ein Familienmit-
glied einer einflussreichen Familie dieser Region handeln soll. Es kann
eine weitere Auseinandersetzung damit jedoch unterbleiben, da diesem
Vorbringen von vornherein keine Asylrelevanz zukommt. Es handelt sich
um einen familiären Konflikt ohne Hinweise auf eine Bedrohung aufgrund
eines asylrelevanten Motivs, namentlich der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politi-
schen Anschauung. Dem Vorbringen wäre im Rahmen der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen. Nachdem der
Beschwerdeführer jedoch bereits vorläufig aufgenommen ist und die Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind, kann eine weitere Auseinander-
setzung mit der Glaubhaftigkeit zum heutigen Zeitpunkt unterbleiben. So-
fern der Beschwerdeführer darauf zielt, dass ihm das Asyl zuzuerkennen
sei, um seine «Familie» nachkommen zu lassen (vgl. insbesondere Ein-
gabe vom 1. November 2019), kann dies nicht ausschlaggebend sein.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von Nachfluchtgründen im Sinne
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von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
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9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wurde zudem das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen,
weshalb dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten ist. Dieser reichte
am 1. März 2019 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand
von 3,6 Stunden à Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 130.10 (für Übersetzung
eines Beweismittels, Kopien sowie Portospesen) sowie Mehrwertsteuer-
pflicht geltend gemacht. Sowohl der zeitliche Aufwand als auch der Stun-
denansatz und die Auslagen scheinen (allerdings unter Berücksichtigung
der Kurzeingabe vom 1. November 2019) angemessen. Somit ist dem
Rechtsvertreter ein Honorar von total (aufgerundet) Fr. 994.– aus der Ge-
richtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar von Fr. 994.– aus der Ge-
richtskasse zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Nira Schidlow