Abtei lung V
E-7085/2006/sca
{T 0/2}
Urteil vom 14. September 2007
Mitwirkung: Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, François Badoud
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch B._______, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende,
Langstrasse 64, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Mai 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus
Kurunagar, Jaffna, stellte am 20. Dezember 2000 unter Beilage mehrerer Beweis-
mittel ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo. Mit er-
gänzenden Eingaben vom 24. Januar 2001 und vom 17. Mai 2001 reichte er weite-
re Beweismittel zu den Akten. Am 14. Juni 2001 wurde er durch die Schweizer
Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 3. September 2001 lehnte das damals zuständige BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen Einreise in die
Schweiz.
B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am
5. November 2001 mit einem Frachtschiff und erreichte die Schweiz via Italien am
19. März 2002. Gleichentags stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in
C._______ ein Asylgesuch.
C. Am 22. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle C._______
zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. April 2002 führte das BFM eine direkte An-
hörung durch.
D. Am 13. Mai 2002 liess der Beschwerdeführer dem BFF durch das Migrationsamt
des Kantons Zürich vier Fotos als Beweismittel zukommen.
E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Be-
gründung führte es aus, seine Schilderungen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vor-
läufig aufzunehmen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Weiter bean-
tragte er vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere bezüglich des
Botschaftsverfahrens, sowie die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur
Einreichung ergänzender Beweismittel und zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter zwei Fotos, eine Videokassette,
einen Jahresbericht von Amnesty International, einen Artikel mit dem Titel "Zur Er-
füllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus
psychologischer Sicht" sowie eine Haftbestätigung "Human Development Centre
Jaffna" zu den Akten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2002 gewährte die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten
3des ersten Asylverfahrens und Gelegenheit zur ergänzenden
Beschwerdebegründung sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel bis zum
24. Juli 2002. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde gutgeheissen.
H. Am 23. Juli 2002 und am 11. August 2002 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines ärztlichen Zeugnisses ergänzende Eingaben zu den Akten.
I. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2002 beantragte das BFF die Abweisung der
Beschwerde.
J. Mit Replik vom 17. September 2002 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten
Begehren und deren Begründung fest und reichte einen neuen Arztbericht über
seine folterbedingten Spuren und Beschwerden sowie eine Todesurkunde und ei-
nen Arztbericht betreffend seinen Vater sowie ein Gutachten vom 16. September
2002 von Martin Stürzinger zur Mahattaya Fraktion der LTTE und einer möglichen
Gefährdungslage eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes als weitere Beweismittel zu
den Akten.
K. Am 19. Januar 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine srilankische Staatsange-
hörige mit Wohnsitz in Kanada.
L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom neu
zuständigen Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör in Bezug auf eine all-
fällige Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gewährt.
M. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 stellt sich der Beschwerdeführer unter Beila-
ge mehrerer Beweismittel auf den Standpunkt, Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG könne
ihn betreffend nicht zur Anwendung gelangen.
N. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2007 eine Kostennote im Umfang von
Fr. 1'315.-- ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. Und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG wird einer Person, die sich in der Schweiz befindet,
in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in ei-
nem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. a) oder in einen
Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (Bst. b). Ein Asylbewer-
ber kann in einen Drittstaat zurückkehren, wenn angenommen werden kann, dass
die Behörden dieses Staates ihm die Einreise gestatten und ihm einen dauerhaften
Aufenthalt erlauben werden. Sind der Ehegatte des Asylbewerbers und die ge-
meinsamen minderjährigen Kinder Angehörige dieses Drittstaates, liegen ausrei-
chende Anhaltspunkte für eine Annahme in diesem Sinne vor, selbst wenn der Be-
troffene nicht ohne weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt (vgl. Pra-
xis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 1996 Nr. 24 S. 241 ff., welche vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen wird).
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 in der
Schweiz eine srilankische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kanada geheiratet
hat. In Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG ist demnach zu prüfen, ob
es als erwiesen erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer in den Wohn-
sitzstaat seiner Ehefrau ausreisen kann und dort die Möglichkeit eines dauerhaften
Verbleibs hat.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die LTTE werde in Kanada als terroristische
Gruppe geführt und Tätigkeiten für die LTTE würden nach dem Criminal Code ge-
ahndet. Finanzielle oder ideologische Unterstützung der LTTE werde mit hohen
Gefängnisstrafen oder Wegweisung aus dem Land bestraft. Aufgrund seiner Tätig-
keiten für die LTTE sei er von diesen Sanktionen unmittelbar betroffen. Ein Ge-
spräch mit dem kanadischen Anwalt seiner Ehefrau habe zudem ergeben, dass
ihm die kanadischen Behörden die Einreise nicht bewilligen würden, zumal er von
der kanadischen Vertretung in Frankreich zu seinen Asylgründen befragt würde.
Von den Sanktionierungsmassnahmen gegen die LTTE sei zudem auch der Fami-
liennachzug betroffen. Obschon er also mit einer in Kanada aufenthaltsberechtig-
ten srilankischen Staatsbürgerin verheiratet sei, bestehe für ihn wegen seiner
LTTE-Tätigkeit kein Anspruch auf Familiennachzug nach Kanada. Zum Beweis sei-
ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Telefaxkopie eines Schreibens
des Anwalts seiner Ehefrau vom 15. Mai 2007 sowie einen Internetausdruck "Pub-
lic Safety Canada" zu den Akten.
3.4 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts - unter anderem bei den kanadi-
schen Vertretungen in Colombo und Paris - haben ergeben, dass der Beschwerde-
führer als Ehegatte einer in Kanada dauerhaft aufenthaltsberechtigten Frau unbe-
sehen seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug
5beziehungsweise dauerhaften Aufenthalt in Kanada stellen könnte. Alle Gesuche
sind beim Case Processing Centre in Mississauga (Kanada) einzureichen und
werden von diesem behandelt beziehungsweise zur Weiterbehandlung an die
zuständigen Stellen ausserhalb Kanadas weitergeleitet. Für das Gesuch des
Beschwerdeführers wäre aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz die
kanadische Botschaft in Paris zuständig. Gemäss Abklärungen des Gerichts würde
eine Anhörung - entweder in Paris oder zweimal jährlich in Bern - durchgeführt zur
Feststellung, ob die Beziehung zu der in Kanada aufenthaltsberechtigten Person
"bona fides" sei und um abzuklären, ob eine Zulassung des Gesuchstellers aus
kriminellen und sicherheitstechnischen Gründen möglich sei ("The purpose of the
interview would be to determine whether the relationship with the sponsor is bona
fides and to assess the applicant's admissibility on criminal and security grounds").
In diesem Zusammenhang würden Fragen zu Beziehungen des Gesuchstellers zu
politischen, sozialen und anderen Gruppen gestellt, welche mit grosser
Wahrscheinlichkeit seine Vorbringen zu seinem Asylgesuch in der Schweiz
betreffen würden. Ein Gesuch um dauerhaften Aufenthalt in Kanada kann
abgwiesen werden, wenn eine Zulassung aus kriminellen Gründen nicht statthaft
ist ("is 'criminally' inadmissible to Canada"). Massgebend sind dabei die im
Zeitpunkt der Gesuchstellung in Kraft stehenden strafrechtlichen Bestimmungen
("The Canadian criminal law provisions in place at the time of the application for
permanent residence are to be used to determine the criminal admissibility of the
applicant" vgl. dazu
sponappeal02_e.htm, besucht am 4. Juli 2007). Die vom Gericht getätigten
Abklärungen haben sodann ergeben, dass das kanadische Ministerium für Public
Safety die LTTE am 8. April 2006 gestützt auf den Criminal Code auf die Liste
terroristischer Organisationen aufgenommen hat, und dass es für alle Personen
als illegal erklärt wurde, an Aktivitäten terroristischer Gruppen teilzunehmen oder
diese zu unterstützen, was beispielsweise auch die finanzielle Unterstützung
beinhaltet («The Honourable Stockwell Day, Minister of Public Safety, today
announced that Canada’s new government has listed the Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) as a terrorist group, effective April 8, 2006, pursuant to the
Criminal Code. (...) The objective of the Criminal Code list is to help combat
terrorist activities, including impeding terrorist financing. It is illegal for any person
to provide support, facilitate or participate in the activities of a terrorist group. This
includes providing any financial support.»vgl.
nr/2006/nr20060 410 -en.asp , besucht am 4. Juli 2007).
Vor dem Hintergrund dieser Abklärungsresultate ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in
Kanada über seine vom Bundesverwaltungsgericht als weitgehend glaubhaft
erachteten Aktivitäten und Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (vgl. dazu
nachfolgend E. 6) Auskunft geben müsste. Obwohl diese bereits einige Zeit
zurückliegen, kann insbesondere in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im
Heimatland des Beschwerdeführers sowie der weltweit generell zunehmenden
Verschärfung von Einreisebestimmungen nicht als erstellt erachtet werden, dass
Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise und dauerhaften
Verbleib in Kanada beziehungsweise Familienvereinigung von den kanadischen
Behörden positiv behandelt würden.
63.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht mit genügender Sicherheit
davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer ein dauerhafter le-
galer Aufenthalt in Kanada möglich wäre, beziehungsweise dass ihm die Einreise
nach Kanada überhaupt erlaubt würde, so dass mit dem Beschwerdeführer festzu-
stellen ist, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelan-
gen kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ersten - bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingereich-
ten - Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
am 22. April 1998 in Gurunagar, Jaffna, durch die Armee verhaftet worden, weil er
verdächtigt worden sei, in Kontakt zur LTTE zu stehen. Während seiner Inhaftie-
rung sei er wiederholt brutal misshandelt und gefoltert worden. Narben dieser
Misshandlungen seien an seinem Körper sichtbar. Am 18. Mai 1998 sei er wäh-
rend der Haft vom IKRK besucht worden, nachdem seine Eltern auf seine Veran-
lassung am 16. Mai 1998 bei diesem eine Klage eingereicht hätten. Weil seine El-
tern das IKRK informiert hätten und er von diesem besucht worden sei, sei er er-
neut gefoltert worden. Am 20. Mai 1998 sei er unter der Auflage, sich täglich bei
der Armee zu melden und seine Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Bei
der Erfüllung seiner Unterschriftspflicht sei er immer wieder beleidigt und be-
schimpft worden und habe lange Zeit warten müssen, so dass er als Folge davon
seine Arbeit verloren habe. Regelmässig sei er zudem in der Nacht zu Hause von
Armeeangehörigen aufgesucht worden, welche ihn und seine Familie beschimpft
und bedroht hätten. Am 10. November 2000, als er im Camp der Armee seine Un-
terschrift geleistet habe, sei er für eine Befragung festgehalten und dabei unter an-
derem mit einer brennenden Zigarette misshandelt worden. Vor dem Hintergrund
der erlittenen und aus Angst vor weiteren Misshandlungen habe er am 7. Novem-
ber 2000 seine Heimatregion verlassen und habe sich nach Colombo begeben, um
von dort aus das Heimatland zu verlassen. Seither sei seine Familie immer wieder
nach ihm und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Dabei hätten Angehörige der
Armee unter anderem gedroht, den Bruder des Beschwerdeführers zu verhaften.
7Aufgrund dieser Bedrohungen habe seine Familie das Haus verlassen und sei in
eine andere Region gezogen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung des IKRK, eine Haftentlassungsbestätigung
des Verteidigungsministeriums, eine Geburtsurkunde, eine Passkopie, mehrere
Fotos, ein Bestätigungsschreiben sowie ein ärztliches Zeugnis zu den Akten.
Zur Begründung des in der Schweiz eingereichten Gesuches verwies der
Beschwerdeführer auf die im Rahmen des bei der Schweizer Vertretung in
Colombo eingereichten Gesuchs geltend gemachten Vorbringen. Ergänzend zu
diesen Ausführungen machte er geltend, er sei von 1992 bis 1997 für die LTTE in
der Gruppe von Mahattaya im politischen Bereich tätig gewesen. Er habe auch
verletzte Leute gepflegt, diese unterstützt und ihnen zu Essen gegeben. Weiter
habe er detaillierte Angaben über die getöteten Kämpfer gesammelt und die
Leichen zu den Angehörigen gebracht. Nachdem Mahattaya getötet worden sei,
habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dessen Gruppe ab Ende 1997
Probleme bekommen. Während seiner Inhaftierung vom 22. April 1998 bis zum
20. Mai 1998 habe er unter dem Druck der Misshandlungen Leute der LTTE
verraten müssen und sei in der Folge von dieser ebenfalls bedroht worden. Als er
in Colombo gewesen sei, habe er von seinem Vater Briefe erhalten, in welchen
ihm mitgeteilt worden sei, dass er von bewaffneten Leuten der LTTE gesucht
worden sei. Die LTTE habe nun an seiner Stelle seinen Bruder verhaftet. In
Colombo sei er mehrfach von der Polizei kontrolliert, befragt und nach jeweils zwei
bis vier Stunden wieder freigelassen worden. Am 20. September 2001 - nach
einem Angriff auf den Flughafen - sei er in Colombo von der Polizei festgenommen
und zwei Tage lang festgehalten und dabei massiv gefoltert worden. Zum Beweis
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie vier
Fotos zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Aufgrund widersprüchlicher, un-
substanziierter und nachgeschobener Angaben sei nicht glaubhaft, dass er der
LTTE angehört und von dieser gesucht worden sei, dass sein Bruder von der
LTTE entführt worden sei und dass er - der Beschwerdeführer - in Colombo von
den srilankischen Behörden verhaftet und zwei Tage lang misshandelt worden sei.
An diesen Erkenntnissen vermöchten auch die nachgereichten Fotos nichts zu än-
dern. Die geltend gemachten Übergriffe in Colombo seien, selbst wenn sie zutref-
fen würden, asylrechtlich nicht relevant, zumal er seither keine weiteren Benach-
teiligungen mehr erlitten habe und auch nicht behelligt worden sei, weil bezie-
hungsweise obwohl er sich in Jaffna der Meldepflicht entzogen habe. Vielmehr sei
ihm in Colombo sogar ein Reisepass ausgestellt worden. Soweit die nachträglich
geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE betreffend, handle es sich dabei um
Übergriffe, welche sich auf den Norden und den Osten des Landes beschränkten.
Es sei ihm indessen zumutbar, im Süden des Landes vor diesen Zuflucht zu neh-
men.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Vorbringen zu seiner Funk-
8tion und den Tätigkeiten für die LTTE als exakt, klar und substanziiert zu bezeich-
nen und wies darauf hin, dass er schon zu Beginn seiner Ausführungen durch den
Befrager unterbrochen worden sei. Sodann entspreche es den Gepflogenheiten
der LTTE, dass sich die Mitglieder innerhalb dieser Organisation aus Sicherheits-
gründen nur unter Codenamen kennen würden, was er anlässlich der Anhörung
glaubhaft dargelegt habe. Soweit das Verschwinden seines ehemaligen Vorge-
setzten Mahattaya und seine dadurch begründeten eigenen Probleme mit der
LTTE betreffend, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereits seit der Verhaf-
tung Mahattayas permanente Angst gehabt habe, einer internen Säuberungsaktion
der LTTE zum Opfer zu fallen, dass er aber trotzdem bis 1997 weiter für die LTTE
gearbeitet habe. Weil er dann aber - unter anderem aufgrund immer grösserer Dif-
ferenzen zum Führungsstab - seine Arbeit für die LTTE eingestellt habe, sei er
noch mehr unter Druck geraten. Spätestens seit seinem Ausstieg aus der LTTE
und seiner einmonatigen Haft durch die Armee sowie den dort gemachten Aussa-
gen, habe er mit Repressalien durch die tamilische Guerilla rechnen müssen. Er
habe sich deshalb ausschliesslich in dem von der srilankischen Armee kontrollier-
ten Gebiet in Jaffna aufgehalten, zumal die LTTE dort keinen Zugriff auf ihn gehabt
habe. Nach den ersten Friedensgesprächen sei indessen die Militärpräsenz gelo-
ckert worden, so dass es der LTTE vermehrt möglich gewesen sei, ausserhalb der
von ihr kontrollierten Gebiete aktiv zu werden. Nachdem sie ihn indessen nicht vor-
gefunden hätten, sei im Dezember 2001 sein jüngerer Bruder von der LTTE ver-
haftet und entführt worden. Seine Tätigkeiten für die LTTE habe er bei der Anhö-
rung in Colombo verschwiegen, weil er den tamilischen Mitarbeitern und Dolmet-
schern in der Botschaft nicht vertraut habe. Zum Beweis seiner Tätigkeit für die
LTTE reichte der Beschwerdeführer einerseits eine Videokassette zu den Akten,
auf welcher zu sehen sei, wie ihm vom LTTE-Führer Vellupillai Prabakaran im Jah-
re 1993 eine Auszeichnung überreicht worden sei. Andererseits reichte der Be-
schwerdeführer ein Foto von dieser Übergabe ein.
Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien sodann auch seine Angaben zu
den verschiedenen Wohnorten in Colombo als schlüssig zu betrachten. Soweit es
vom BFF als unlogisch bezeichnet werde, dass er sich in Colombo normal ange-
meldet habe, nachdem er sich der Meldepflicht in Jaffna entzogen habe, rügte der
Beschwerdeführer, dass er diese Frage an der direkten Bundesanhörung nicht ver-
standen habe und vom Befrager unter Druck gesetzt worden sei. Er habe zudem
darauf hingewiesen, dass er auf den Kopf geschlagen worden sei und sich deswe-
gen nicht mehr genau erinnern könne. Aufgrund dessen sei er bei den anschlie-
ssenden Fragen sichtlich irritiert gewesen. Entgegen der Ansicht des BFF habe er
überdies die geltend gemachte Haft in Colombo nicht vage geschildert, und es sei
nachvollziehbar, dass er sich unter dem Eindruck der schweren Folter die genaue
Umgebung nicht eingeprägt habe. Die ihm vorgehaltenen Differenzen zur Ausrei-
sedauer habe er ferner bereits anlässlich der direkten Bundesanhörung aufgelöst.
Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass die Befragung in einem für ihn schwieri-
gen Klima stattgefunden habe. Er habe sich nicht wohl gefühlt und sei auf Grund
des Befragungsstils sowie seines persönlichen Hintergrundes eingeschüchtert ge-
wesen. Selten habe er Gelegenheit gehabt, auf Details einzugehen und sei in sei-
nen Ausführungen mehrfach unterbrochen worden. Auch habe er seine Folterspu-
9ren nicht zeigen dürfen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass tamilische
Menschen einen anderen kulturellen Umgang mit traumatisierenden Erlebnissen
hätten. Zudem existierten zahlreiche psychologische Fallstudien zum Aussagever-
halten von traumatisierten Personen, welche ergeben würden, dass Betroffene zu
Begebenheiten, welche aus ihrer Sicht nebensächlich erschienen, ungenaue Ant-
worten gäben und es zu Unstimmigkeiten komme.
Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund seiner trauma-
tischen Erlebnisse in ärztlicher Behandlung sei und machte geltend, sein Vater,
welcher schon seit längerer Zeit schwere psychische Probleme gehabt habe und
hospitalisiert gewesen sei, habe aufgrund der Entführung des Bruders des Be-
schwerdeführers Selbstmord begangen.
Aufgrund all dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor mit Repressalien und massiver Verfolgung seitens
der srilankischen Behörden und der LTTE zu rechnen habe.
5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Be-
schwerdeführer gelinge es nicht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen über-
zeugend aufzulösen. Selbst wenn jedoch alle seine Vorbringen zutreffen würden,
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er - insbesondere im Hinblick auf den
bereits länger andauernden Waffenstillstand und die Friedensgespräche zwischen
der srilankischen Regierung und der LTTE - keine begründete Furcht vor erneuter
asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien kei-
ne Übergriffe von srilankischen Behörden auf LTTE-Verdächtige bekannt, und es
gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könn-
te. Vielmehr solle die LTTE sogar legalisiert werden.
5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das BFF
halte seinen sehr ausführlichen Darlegungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
betreffend seine LTTE-Vergangenheit nichts Substanziiertes entgegen, sondern
belasse es bei der nicht näher begründeten Feststellung, wonach nicht alle Unge-
reimtheiten hätten aufgelöst werden können. Indirekt relativiere das BFF diese
Feststellung jedoch selber, indem es ausführe, dass der Beschwerdeführer, selbst
wenn alle Angaben zutreffen würden, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit
seinen von ihm geltend gemachten - auch vom BFF nicht bestrittenen - schwerwie-
genden Erlebnissen mache er jedoch ganz besonders ausgeprägte, objektiv nach-
vollziehbare Gründe für eine persistierende subjektive Furcht vor weiterer Verfol-
gung durch die ehemaligen Folterer geltend. Mit den nunmehr einwandfrei beleg-
ten, schweren Nachwirkungen der erlittenen Folter sei auch die Schwelle "triftiger
Gründe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erreicht. Für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sei damit das Erfordernis einer wahrscheinlichen, zu-
künftigen Verfolgung durch die srilankische Armee nicht erforderlich. Weiter rügt
der Beschwerdeführer, dass das BFF seine vorgebrachte Furcht vor einer zukünfti-
gen Verfolgung durch die LTTE unberücksichtigt lasse. Er habe hinreichend darge-
tan, dass er von der LTTE gezielt gesucht werde. Die Verschleppung seines Bru-
ders sowie die Psychiatrisierung seines Vaters und dessen Suizid stellten deutli-
che Indizien dafür dar. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Todesurkunde und einen Arztbericht betreffend seinen Vater, einen neuen
10
Arztbericht über seine eigenen folterbedingten Spuren und Beschwerden sowie ein
Gutachten von Martin Stürzinger zur "Mahattaya F(r)aktion der LTTE und einer
möglichen Gefährdungslage eine(s) ehemaligen LTTE-Mitglieds" als weitere Be-
weismittel zu den Akten.
6.
6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des ersten Asylgesuches
wurden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
sich nicht veranlasst, seinerseits an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, können die-
se doch aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt erachtet werden. Es
ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. April 1998 von
der Armee in Gurunagar, Jaffna wegen vermuteter LTTE-Tätigkeit verhaftet und
bis zum 20. Mai 1998 festgehalten wurde. Während seiner Inhaftierung musste er
unter anderem schlimme Misshandlungen und Folter über sich ergehen lassen.
Nach beziehungsweise wegen einem gestützt auf eine Klage seiner Eltern erfolg-
ten Besuch durch das IKRK kam es zu einer Intensivierung der Misshandlungen.
Am 20. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer unter der Auflage, sich täglich bei
der Armee zu melden und seine Unterschrift zu leisten, freigelassen. Bei der Erfül-
lung seiner Unterschriftspflicht wurde er beleidigt und beschimpft und musste lan-
ge Zeit warten, so dass er als Folge davon seine Arbeit verlor. Einmal wurde er im
Camp der Armee für eine Befragung festgehalten und dabei unter anderem mit ei-
ner brennenden Zigarette misshandelt. Regelmässig wurde er zudem in der Nacht
von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht, beschimpft und bedroht. Nach sei-
nem Wegzug nach Colombo wurde seine Familie immer wieder nach ihm und sei-
nem Aufenthaltsort befragt und von Angehörigen der Armee wurde unter anderem
gedroht, den Bruder des Beschwerdeführers zu verhaften, so dass sich seine Fa-
milie gezwungen sah, das Haus zu verlassen und in ein anderes Gebiet zu ziehen.
6.2 Bestritten beziehungsweise als unglaubhaft erachtet werden von der Vorinstanz
dagegen die erst im Asylverfahren in der Schweiz geltend gemachten Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die im Anschluss an ein Attentat auf
den Flughafen geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2001 in Colombo.
6.2.1 Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht bestritten wird, dass auf zwei der vier als Beweismittel eingereich-
ten Fotos der Beschwerdeführer zu sehen ist, auf einem davon mit "einem Militär".
Sie stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass dieses eine Foto die erheblichen
Zweifel an einer LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen ver-
möge. Aus den Rekursakten ergibt sich, dass das vom BFF in seiner Verfügung
erwähnte Foto ein Bild aus der als Beweismittel im Rekursverfahren eingereichten
Videokassette ist. Auf dieser ist zu sehen, wie dem Beschwerdeführer von einer
Person in militärischem Kampfanzug eine Auszeichnung übergeben wird. Ob es
sich bei dieser Person tatsächlich um den ehemaligen Führer der LTTE, Velupillai
Prabakaran, handelt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, lässt sich nicht
mit absoluter Sicherheit sagen. Gestützt auf einen Vergleich mit (den wenigen) öf-
fentlich zugänglichen Fotos des verstorbenen Velupillai Prabakaran kann indessen
aufgrund der grossen, wenn nicht sogar frappanten Ähnlichkeit, ohne Weiteres da-
von ausgegangen werden, dass es sich in der Tat um diesen handelt, wodurch es
indessen dem Beschwerdeführer ohne Zweifel gelingt, eine zumindest gewisse
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Nähe zur LTTE liquide darzutun. Entgegen der Ansicht des Vorinstanz, welche
sich in ihrer Vernehmlassung einer Stellungnahme zur eingereichten Videokasset-
te enthielt, ist demnach gestützt darauf als erstellt zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Zeit in irgendeiner Form für die
LTTE tätig gewesen war, ansonsten ihm von Prabakaran wohl kaum eine Aus-
zeichnung übergeben worden wäre. Worin seine Tätigkeit für die LTTE letztlich
aber genau bestanden hat, kann gestützt auf die Aktenlage und insbesondere die
wenig konkreten und oftmals ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers
nicht exakt bestimmt werden. Aufgrund seiner vagen und unsubstanziierten Aus-
führungen ist aber als unglaubhaft zu erachten, dass er in einer Gruppe von weni-
gen Personen für Mahattaya gearbeitet habe. Angesichts der hohen Funktion, wel-
che Letzterer in der LTTE ausgeübt hat (vgl. dazu auch die oben erwähnte, vom
Beschwerdeführer eingereichte Beilage zu seiner Replik von Martin Stürzinger),
wären vom Beschwerdeführer - selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Befragungsstil anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz in Übereinstim-
mung mit dem Beschwerdeführer über weite Strecken als unsachgemäss bezeich-
net werden muss einerseits sowie der schwerwiegenden Erlebnisse andererseits –
weit detailreichere und substanziiertere Angaben zu erwarten, hätte er tatsächlich
für Mahattaya gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer für die LTTE ausgeübten Tä-
tigkeiten können gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht als in einer Art und
Weise ausgestaltet betrachtet werden, als ihm dabei eine Führungsfunktion oder
Befehlsgewalt zugesprochen werden könnte, wodurch er allenfalls in den Anwen-
dungsbereich von Art. 1 F FK fallen und entsprechend gestützt auf die von der
ARK entwickelte Praxis einen Asylausschluss nach sich ziehen würde (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 9).
6.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung der gesamten
Umstände die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung in Colombo
vom 20. September 2001 nicht a priori als unglaubhaft. Einerseits ist diesbezüglich
in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer auf den in keiner Art und Weise
sachgerechten Befragungsstil anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz hinzu-
weisen. Andererseits ist bekannt, dass es nach dem vom Beschwerdeführer er-
wähnten Bombenanschlag auf den Flughafen von Colombo zu zahlreichen willkür-
lichen Verhaftungen gekommen ist. Da diese Verhaftung indessen für den Aus-
gang des Verfahrens nicht als entscheidend erachtet wird, erübrigt es sich, weiter
darauf einzugehen.
6.2.3 Vor dem Hintergrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwer-
deführers erscheint schliesslich auch die geltend gemachte Entführung seines Bru-
ders plausibel, entspricht dies doch dem bekannten Vorgehen der LTTE, welche
dadurch versuchte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, um sich seiner
habhaft zu werden. Als nachvollziehbar in Berücksichtigung dieser Umstände ist
sodann die geltend gemachte, daraus resultierende Verzweiflung seines Vaters,
welche in dessen Suizid gipfelte (vgl. eingereichter Totenschein, ausgestellt am
16. Mai 2002 [Beilage zur Replik]).
6.3
6.3.1 Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich unter an-
derem, dass er während seiner Haft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG erlitten hat. Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Aner-
kennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits ab-
geschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt,
beziehungsweise wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden Grün-
den, die auf die frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann
(vgl. EMARK 1993 Nr. 31, S. 222 f. i.V.m. EMARK 1995 Nr. 16 Erw. 6). Es stellt
sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm glaubhaft
gemachten Vorkommnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben musste und im jetzigen Zeit-
punkt noch haben muss.
6.3.2 Gestützt auf Art. 3 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor
Verfolgung hat. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss
entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen kon-
krete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender
Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; W. Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, "wenn jemand aufgrund kon-
kreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten
muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm des-
halb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (Kälin,
a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungs-
handlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als In-
dizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erschei-
nen lassen, berücksichtigt werden (Kälin, a.a.O., S. 146). Die Furcht vor Verfol-
gung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. W. Kälin, a.a.O.,
S. 137 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stutt-
gart 1991, S. 108). Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjekti-
ve Angst muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung
der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch an-
gesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an
Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatli-
chen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräf-
ten kommt (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d S. 27; 1994 Nr. 24 E. 8b S. 177 f.; 1993
Nr. 11 E. 4c S. 71 f.). Sind erlittene (asylrelevante) Nachteile bei der Bewertung
der Begründetheit zu berücksichtigen, so genügt bereits die subjektive Furcht,
wenn sie zwar diejenige eines vernünftig denkenden Menschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 4 S. 37).
6.3.3 Durch die unbestrittene Inhaftierung wegen vermuteter LTTE-Zugehörigkeit, den
damit verbundenen schweren Misshandlungen sowie die weiteren als glaubhaft zu
erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E.6.2) hatte der
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Beschwerdeführer - jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise - in Anbetracht des be-
kannten Vorgehens der srilankischen Armee gegen vermutete LTTE-Mitglieder ob-
jektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Im Hinblick auf
die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers ist denn auch ohne Weite-
res davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Umstände den Behör-
den als verdächtige Person bekannt war. Angesichts des während seiner Inhaftie-
rung Erlebten hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere
(subjektive) Furcht als jemand der befürchtet, erstmals in Kontakt mit den Sicher-
heitskräften zu kommen. Der Beschwerdeführer musste daher - entgegen der An-
sicht der Vorinstanz - objektiv nachvollziehbar davon ausgehen, dass ihm mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgung
drohe. An dieser Erkenntnis vermögen auch die Hinweise in der Vernehmlassung
vom 26. August 2002 auf einen bereits länger andauernden Waffenstillstand und
Friedensgespräche zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sowie auf
eine Beruhigung der allgemeinen Situation im Heimatland nichts zu ändern, muss
doch diese Eintschätzung aufgrund der aktuellen Ereignisse im Heimatland des
Beschwerdeführers als überholt bezeichnet werden. Gestützt auf die aktuelle Ent-
wicklungen in Sri Lanka kann im heutigen Zeitpunkt weder von einer Entspannung
noch von einer Stabilisierung der Lage ausgegangen werden, so dass die Verfol-
gungsfurcht des Beschwerdeführers als objektiv nach wie vor begründet zu be-
trachten ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch im heutigen Zeitpunkt die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
6.3.4 Angesichts der gesamten Verfahrensumstände ist nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer eine sichere Fluchtalternative innerhalb seines Heimatlan-
des zur Verfügung stehen würde, an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforde-
rungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.).
6.3.5 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er
sich zu Gunsten der LTTE betätigt hat, wobei – wie unter E. 6.2.1 erwähnt – keine
konkreten Hinweise bestehen, welche auf ein Fehlverhalten schliessen liessen,
das unter Art. 1 F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Eine tatbe-
ständliche Grundlage für einen Ausschluss von der Geltung der Flüchtlingskonven-
tion und mithin der Anerkennung als Flüchtling liegt demnach nicht vor. Damit sind
sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition des Flüchtlingsbe-
griffs als erfüllt zu betrachten.
6.3.6 Flüchtlingen wird Asyl erteilt, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (vgl.
Art. 2 und 52 ff. AsylG).
6.3.7 Es liegen keine Hinweise vor, dass gesetzliche Asylausschlussgründe erfüllt sein
könnten. Dem Beschwerdeführer ist mithin Asyl zu erteilen.
6.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Gemäss Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben
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obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Be-
gehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 reichte sein Rechtsvertre-
ter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'315.-- ein, welche in dieser Höhe als an-
gemessen zu beurteilen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von total Fr. 1'315.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFF vom 28. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird
angwiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'315.--
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- D._______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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