Abtei lung V
E-7085/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
B_______, geboren _______, Jemen,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 13. September 2007 betreffend
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7085/2007
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2003
wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 abgewiesen
und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug
angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 14. März 2006 ebenfalls abgewiesen.
B.
Auf das gegen das Urteil der ARK erhobene Revisionsgesuch vom
8. Mai 2006 wurde mit Urteil vom 5. Juli 2006 wegen Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
C.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2007 ersuchte
der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass gemäss den
neu vorliegenden Arztzeugnissen von Dr. med. C_______ vom
30. August 2006, 20. Dezember 2006 und 30. Januar 2007 bei ihm
eine Erkrankung der Nasenschleimhäute (Ozaena) diagnostiziert
worden sei, welche eine dauernde Behandlung erfordere. Aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Khadim, welche in schwerwie-
gender Weise diskriminiert werde, sei ihm im Jemen der Zugang zu
adäquater medizinischer Behandlung verwehrt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seines Wie-
dererwägungsbegehrens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.-- auf.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf den einverlangten Kostenvor-
schuss.
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 wies das BFM das Gesuch um
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nachträglichen Verzicht auf den Kostenvorschuss ab, trat auf das
Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschus-
ses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 6. Dezember 2004 für
rechtskräftig und vollziehbar.
G.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2007
ersucht der Beschwerdeführer darum, die Verfügung vom 13. Septem-
ber 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht beantragt er
die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Telefax vom 23. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter die
zuständige Fremdenpolizeibehörde, einstweilen von allfälligen Voll-
zugsmassnahmen abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwer-
den gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von
Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
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ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.),
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht
eingetreten ist. Damit ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz darauf beschränkt, bei Begründetheit der Beschwerde die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Somit kann auf
das in der Beschwerdeeingabe formulierte Begehren des Beschwerde-
führers um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten
werden.
4.
4.1 Falls eine Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, so
erhebt das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr, sofern es
das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (vgl. Art. 17b Abs. 1
AsylG). Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person in die-
ser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
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mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlang-
en, wobei auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichtet wird,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG)
4.2 Das BFM führte zur Begründung für die Erhebung des Gebühren-
vorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 aus, die
Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein
aussichtslos erweisen. Der Beschwerdeführer habe die neu vorge-
brachte chronische Erkrankung im nasalen Bereich weder im ordent-
lichen Verfahren noch im Revisionsverfahren erwähnt, obwohl diese
offensichtlich bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestan-
den habe. Das Wiedererwägungsverfahren könne aber nicht dazu die-
nen, unterlassene Vorbringen nachzuholen.
4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auf sei-
ne Eingabe vom 11. Juli 2007 hin, in welcher er darauf hingewiesen
habe, dass er seine Probleme in der Nase entgegen der Auffassung
der Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren mit Arztzeugnissen
vom 30. Juni 2004 und 17. Dezember 2004 vorgebracht habe. Trotz
einer im August 2006 erfolgten Operation sei keine wesentliche Ver-
besserung eingetreten und er sei auf regelmässige medizinische
Behandlung angewiesen, welche aber in seinem Heimatstaat nicht
gewährleistet wäre.
5.
Nach summarischer Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen
zur Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Wiedererwägungs-
verfahren gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG verneint hat. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ordent-
lichen Verfahrens medizinische Probleme im Nasenbereich geltend
machte. Der Umstand, dass sich aus den neu vorliegenden ärztlichen
Berichten nunmehr eine genauere Diagnose ergibt sowie Angaben zur
erforderlichen Behandlung gemacht werden, stellt klarerweise keine
erhebliche Veränderung der Sachlage seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitli-
chen Beschwerden des Beschwerdeführers ohnehin nicht derart gra-
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vierender Natur sind, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten muss das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz mangels Vorliegens eines wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Sachverhalts als von vornherein aussichtslos qualifiziert wer-
den.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird sodann auch das gestellte
Begehren um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
hinfällig.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rügen des
Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegrün-
det erwiesen haben und bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von
vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemach-
ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Vorausset-
zungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- den S______, ad _______
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