Abtei lung V
E-7086/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7086/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 29. August 2006 und gelangte am 18. September
2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
28. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso die summarische Befragung statt, und am 14. März 2007
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
dabei geltend, er sei Kurde und stamme aus Suleymaniya, wo er bis
zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt
habe. Er habe als (...) bei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK)
gearbeitet, bei der er auch Mitglied gewesen sei. Dort habe er als (...)
des (.,,) fungiert, welcher ein Haus in Suleymaniya habe bauen lassen.
Ansonsten habe er keine Funktion innegehabt. Nahe bei diesem Haus
hätten iranische Terroristen gelebt. Die kurdischen Sicherheitskräfte
hätten am 27./28. Oktober 2005 das Haus, in welchem sich die
Terroristen aufgehalten hätten, angegriffen. Am 2. November 2005
habe ein ihm unbekannter Mann vor seinem Haus auf ihn geschossen,
wobei er (der Beschwerdeführer) am Bein getroffen worden sei und
sich anschliessend in medizinische Behandlung habe begeben
müssen. Nach einigen Wochen sei er zu seiner Arbeitsstelle
zurückgekehrt. Es sei ein Verfahren in dieser Sache eröffnet worden,
wobei der Schuldige aber nie gefunden worden sei. Im März 2006
habe er an der Grenze die Waren eines verdächtigen LKW's
überprüfen lassen. Er und weitere Beamte hätten die Durchsuchungen
durchgeführt, wobei Betäubungsmittel aufgefunden worden seien. Die
Waren und der LKW seien beschlagnahmt und die beiden Insassen
des LKW's festgenommen worden. Am 22. respektive 25. August 2006
hätten Unbekannte, vermutungsweise Angehörige der im März 2006
kontrollierten Schmugglerbande, sein Auto beschossen, wobei er
jedoch nicht getroffen worden sei. Auch diesbezüglich sei ein
Verfahren eröffnet und in der Folge kein Schuldiger gefunden worden.
Aus Sorge, eines Tages umgebracht zu werden, habe er daraufhin sein
Heimatland verlassen und sei über den Iran und die Türkei in die
Schweiz eingereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
einen Internet-Ausdruck aus der Zeitung "Kurdistan News" und drei
Fotografien von sich in Uniform zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde legte er ein
Ausbildungszeugnis des (...) des ersten Bezirks von Suleymaniya mit
deutscher Übersetzung bei.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2007 verzichtete
der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reichte am
26. Oktober 2007 eine ergänzende Eingabe zu den Akten.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 17. April 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf E-4243/2007 (zwischenzeit-
lich publiziert unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/5) zur ergänzenden Stellungnahme ein.
Am 22. April 2008 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen voll-
umfänglich fest und beantragte wieder die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine nachgeschobenen und widersprüchlichen Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermöchten. So habe er den Vorfall an der Grenze im März 2006,
bei welchem Betäubungsmittel beschlagnahmt worden seien, im EVZ
mit keinem Wort erwähnt. Den letzten Vorfall vor seiner Ausreise habe
er unterschiedlich datiert, und bezüglich der Verfolger und der Gründe
für die angebliche Verfolgung habe er sich ebenfalls widersprochen.
Des Weiteren habe er anlässlich der kantonalen Anhörung im Gegen-
satz zur Erstbefragung eine Anzeigeerstattung wegen des Vorfalls von
Ende August 2006 explizit verneint. Der eingereichte Zeitungsartikel,
welcher den Überfall der kurdischen Sicherheitsbehörden auf die
Terroristen anbelange, stehe sodann in keinem direkten Zusammen-
hang mit der den Beschwerdeführer betreffenden angeblichen Verfol-
gung. Dasselbe gelte auch für die Fotografien. Der Vollständigkeit
halber sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch
unbekannte Dritte auch bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant wäre,
da von einem funktionierenden staatlichem Schutzsystem im Nordirak
ausgegangen werden könne.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen und damit dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht
Asyl gewährt worden sei. Den Erwägungen des BFM wird entgegen-
gehalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anlässlich der Erst-
befragung den Vorfall vom März 2006 nicht erwähnt habe, dies jedoch
darin begründet sei, dass er nicht detailliert befragt worden und darauf
hingewiesen worden sei, er könne bei der kantonalen Anhörung die
Vorfälle im Einzelnen schildern. Zudem wisse er nicht, ob Drogen-
händler oder Terroristen auf ihn geschossen hätten, weil er sich beide
zum Feind gemacht habe. Sodann handle es sich hinsichtlich des
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Vorfalls vom 25. August 2006 insoweit um ein Missverständnis, als er
die Frage so verstanden habe, ob er die Behörden um Schutz ersucht
habe.
4.3 Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus dürfen Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt
hat, so dass Fehlübersetzungen oder sprachlich bedingte Miss-
verständnisse grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Der
Schlussfolgerung der Vorinstanz, als Widerspruch sei zu werten, dass
der Beschwerdeführer während der Erstbefragung erklärt habe, es
habe in beiden Fällen eine Untersuchung gegeben (A1, S. 5), aber bei
der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage eine Anzeige-
erstattung seinerseits bezüglich des Vorfalls vom August 2006 verneint
habe (A10, S. 13), ist von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts
jedoch nicht beizupflichten. So ist nicht ausgeschlossen, dass in
beiden Fällen wohl Untersuchungen stattgefunden haben können,
welche jedoch nicht vom Beschwerdeführer iniziiert worden sind.
Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend ermitteln,
und es wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, wer nun
jeweilen Anzeige erstattet respektive die Vorfälle zur Untersuchung
gebracht haben soll, zumal der Beschwerdeführer erklärte, man könne
nicht gegen Unbekannte Anzeige erstatten (A10, S. 13) und es sich
eigenen Angaben zufolge zweimal um Unbekannte gehandelt haben
soll, die auf ihn Anschläge verübt hätten. Diesbezüglich sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers vage ausgefallen und es wurde
anlässlich der Anhörungen auch nicht weiter nachgefragt. Indessen
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ändert diese Einschränkung in Bezug auf die vorinstanzlichen
Erwägungen nichts daran, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind.
So ist – auch in Berücksichtigung des Summarcharakters der
Erstbefragung – nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
den Vorfall an der Grenze vom 26. März 2006, welchen er als vermu-
tungsweisen Grund für die im darauffolgenden August erfolgte Be-
schiessung seines Autos angenommen hat, erst anlässlich der kanto-
nalen Anhörung erwähnt (A10, S. 13), obwohl er im EVZ, nach seinen
Ausreisegründen gefragt, in seiner freien Erzählung zeitlich chrono-
logisch vorging. Somit wäre logisch gewesen, wenn er das Ereignis an
der Grenze mindestens ansatzweise bereits im Empfangszentrum
erwähnt hätte, wenn es wirklich stattgefunden hätte. Auch in Bezug auf
die Urheber der geltend gemachten Anschläge hat sich der Be-
schwerdeführer insoweit widersprüchlich geäussert als er bei der
Erstbefragung nur die Terroristen in Zusammenhang mit den zwei
Ereignissen gebracht (A1, S. 5), bei der kantonalen Anhörung hin-
gegen als vermutliche Täter die iranischen Terroristen für den ersten
und die Drogenschmugglerbande für den zweiten Anschlag verant-
wortlich gemacht hat. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei ihm
nicht klar, ob die Terroristen oder die Drogenhändler auf ihn ge-
schossen hätten, weil er sich beide zum Feind gemacht habe, vermag
die dargelegte Ungereimtheit nicht zu erklären, zumal er bei der
Befragung im Empfangszentrum die Drogenschmuggler – wie oben
dargelegt – völlig unerwähnt gelassen hat. Darüber hinaus ist wenig
nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet auf einen (...) ohne
weitergehende Funktionen zwei gezielte Anschläge verübt worden
sein sollen, hingegen nicht auf dessen Vorgesetzten. Die anlässlich
der kantonalen Anhörung gezeigten Narben am Bein vermögen die
geltend gemachten Ereignisse nicht zu belegen, zumal diese auch von
einem anderen Vorfall, welcher an einem anderen Zeitpunkt stattge-
funden hat, herrühren können. Ebensowenig sind die im erstinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Dokumente aus den von der Vorinstanz
genannten Gründen geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen. Was die mit der Beschwerde einge-
reichte Bescheinigung des (...) des ersten Bezirks von Suleymaniya
über die erfolgreiche Absolvierung einer Trainingsausbildung
anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM wie auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass der
Beschwerdeführer dort tätig gewesen ist. Damit werden die konkret
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jedoch auch nicht belegt.
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Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit dem BFM und mit Verweis
auf dessen Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Asylvorbringen auszugehen.
4.4 Die Vorinstanz stellte zudem – wie im folgenden dargelegt wird –
zu Recht fest, dass den Vorbringen auch bei Wahrunterstellung die
asylrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, zumal es sich um von
unbekannten Drittpersonen, in einem funktionierenden Schutzsystem,
iniziierte Benachteiligungen handeln würde:
Seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie kann
auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlings-
relevant sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Schutztheorie besagt
jedoch auch, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten
Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu ver-
neinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Im
vorliegenden Fall ist somit für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers einzig massgebend, ob dieser vor
der geltend gemachten (privaten) Verfolgung durch Drittpersonen beim
Staat Schutz finden kann oder nicht.
Gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2008 (BVGE a.a.O.) vorgenommenen Einschätzung der
Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley-
maniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in
der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch
geltend gemacht, es seien beide Male Untersuchungen eingeleitet
worden, wobei diesbezüglich aber festzustellen ist, dass nicht erwartet
werden kann, dass jeder zur Anzeige gebrachte Fall tatsächlich auch
zur Auffindung und Bestrafung der Täter führt. Die Sicherheits- und
Polizeikräfte gelten jedoch als gut dotiert sowie gut und straff organi-
siert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden.
Zudem sind die kurdischen Behörden grundsätzlich willens, den Ein-
wohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor all-
fälliger Verfolgung zu gewähren. Insgesamt kann somit von einer
grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftprovinz
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des Beschwerdeführers ausgegangen werden (a.a.O. E. 6.5 und 6.7).
Daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in seiner Heimat
möglich ist, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den
kurdischen Behörden Schutz zu suchen.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymani-
ya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen im vor-
liegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben aufgrund seines Berufes gute Beziehungen zur PUK habe
und er darüber hinaus auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
zurückgreifen könne.
Demgegenüber weist die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen auf die
schlechte Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak und auf
deren Beeinflussung durch die umliegenden Gebiete hin.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt
aus der Provinz Suleymaniya, wo er (Angaben zur Person des
Beschwerdeführers) bei einer Rückkehr in diese Provinz nicht auf sich
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allein gestellt wäre. Eine soziale und wirtschaftliche Integration sollte
ihm nach dem Gesagten innert nützlicher Frist möglich sein. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Trainingsbestätigung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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