B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7086/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Daniela Candinas,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte am
10. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitge-
teilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Sep-
tember 2018 und der Anhörung vom 22. November 2018 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Mamou gelebt. Er sei Ein-
zelkind. Seine Mutter sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Sei-
nen Vater habe er nie kennengelernt. Er sei bei der Grossmutter mütterli-
cherseits aufgewachsen. Sie hätten zusammen mit drei Onkeln und noch
jemandem im Haus des Grossvaters gelebt. Seine Grossmutter sei im Jahr
2016 gestorben. Die drei Onkel mütterlicherseits hätten ihre Sachen ge-
erbt. Ihm hätten sie nichts gegeben, weil er ein uneheliches Kind sei. Er sei
oft bei seinem Nachbarn, einem Mechaniker namens B._______, gewe-
sen. Dieser habe ihn wie sein eigenes Kind behandelt. Er sei acht Jahre
lang zur Schule gegangen. Im April 2017 habe er die Schule abgebrochen.
Am 7. September 2017 habe er mit B._______ Guinea verlassen. Mittler-
weile habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Er sei ausgereist, weil die Onkel
nicht für ihn gesorgt hätten und um im Ausland die Schule besuchen zu
können und eine Zukunft zu haben.
B.
Ein am 26. September 2018 durchgeführtes Altersgutachten ergab, dass
das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) nicht mit den Er-
gebnissen des Gutachtens vereinbar sei. Eine Vollendung des 18. Lebens-
jahres und damit die Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Si-
cherheit belegen.
C.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Ergebnisse des Altersgutachtens mit und erklärte, er werde wei-
terhin als minderjährig betrachtet, sein Geburtsdatum werde aber vom (…)
auf den (…) geändert. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu.
D.
Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus,
er könne die Änderung seines Geburtsdatums nicht nachvollziehen. Im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) müsse zwingend ein Be-
streitungsvermerk angegeben werden.
E-7086/2018
Seite 3
E.
Am 29. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 30. November 2018
reichte er eine Stellungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem stellte sie fest, sein Ge-
burtsdatum im ZEMIS laute auf den (…).
G.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry und
einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 gewährte der Instrukti-
onsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung.
I.
Am 20. Dezember 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Replik vom 9. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung.
E-7086/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die
Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und der Änderung des Ge-
burtsdatums im ZEMIS in Rechtskraft erwachsen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Seite 5
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 6
6.4
6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeich-
nen.
6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller (UMA) besondere Beachtung zu
schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjäh-
rigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Ver-
hältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Aus-
serdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaf-
fung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass
diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des
Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf,
seinen Eltern und den übrigen Verwandten seien unglaubhaft. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass er über ein taugliches Beziehungsnetz ver-
füge, welches er den Behörden verheimliche. Es sei nicht Sache der Be-
hörden, nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuch-
steller seine Mitwirkungspflicht verletze. Im Rahmen der Rückkehr von un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nach Guinea werde mit
der schweizerischen Organisation namens rocConakry zusammengearbei-
tet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in Guinea. Gemäss Vertrag zwi-
schen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry betreffend
Unterstützung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen vom
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16. Oktober 2018 betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer
Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe sie, falls nötig,
in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze sie bei ihrer Wiedereingliederung
in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer
Einkommensgrundlage). rocConakry habe versichert, über die dafür nötige
Bereitschaft und Kapazität zu verfügen. rocConakry sei zudem verpflichtet
worden, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Emp-
fang zu nehmen und im Waisenhaus Dimakané unterzubringen; dazu ver-
füge rocConakry über einen Kleinbus. Das Waisenhaus Dimakané sei seit
dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern und Ju-
gendlichen mit ihren Familien aktiv. Es verfüge deshalb vor Ort über lang-
jährige Erfahrung in der Betreuung von Minderjährigen, welche von den
Eltern getrennt worden seien oder über keine Familienangehörigen mehr
verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in der Betreuung von Jugend-
lichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung absolvieren würden. Die
Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst
wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen könne. rocConakry sei
somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertrag
vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry bei einer effektiv bevor-
stehenden Rückkehr einer minderjährigen Person sämtliche zur Verfügung
stehenden Informationen übermittelt würden, welche rocConakry und dem
Waisenhaus ermöglichten, dessen Rückkehr vorzubereiten und zu erleich-
tern. rocConakry werde anhand der Angaben des UMA die für die Famili-
envereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen Ankunft in Guinea ein-
leiten. Der wesentliche Inhalt des besagten Vertrages sei dem Beschwer-
deführer offengelegt worden. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter
Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe alle Fragen der Vorinstanz nach-
vollziehbar beantwortet und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter,
seiner Verwandtschaft und den Lebensumständen gemacht. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er in Guinea über ein taugliches
Beziehungsnetz verfüge. Seine drei Onkel würden sich bei einer Rückkehr
nicht um ihn kümmern. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie die Zusam-
menarbeit zwischen rocConakry und dem Waisenhaus Dimakané ausge-
staltet sei. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft
und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden. Dem
Konsultationsformular und den auf der Internetseite von rocConakry auf-
geschalteten Informationen (Statuten, Jahresberichte) seien keine Anga-
ben über die zugesicherten Leistungen (insbesondere die Erfahrungen in
der Betreuung der UMA und der Wiedervereinigung mit der Familie), die
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Kapazitäten sowie die Qualitätsstandards der Organisation zu entnehmen.
Eine angemessene Betreuung bis zur Volljährigkeit durch rocConakry
könne somit nicht garantiert werden. Einzig die Zusicherung des Präsiden-
ten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten Organi-
sation zusammenarbeite, genüge nicht. rocConakry habe bereits für die
Betreuung von vier rückzuführenden UMA eine Zusicherung abgegeben.
Es sei somit fraglich, ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapa-
zitäten verfüge, zumal gemäss Art. 8 des Vertrages vom 16. Oktober 2018
nur drei Plätze für jeweils drei Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz
freigehalten würden.
6.4.5 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Alter seiner On-
kel und den Verbleib des Schülerausweises sind widersprüchlich. Zudem
ist nicht nachvollziehbar, wieso er kaum Angaben zu seinen Eltern, den drei
Onkeln, weiteren Verwandten und dem Tod der Grossmutter machen
konnte, zumal er über Jahre mit seinen Onkeln und der Grossmutter im
gleichen Haus gelebt hat. Das Altersgutachten ergab, dass die Angaben zu
seinem Alter unzutreffend waren. Der Vorinstanz ist demnach beizupflich-
ten, dass der Beschwerdeführer das Fehlen eines tragfähigen Beziehungs-
netzes in Guinea nicht glaubhaft darlegen konnte.
Dem Gericht ist es folglich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf
die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte
– zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen
grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Per-
son eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat – unter einzelfallge-
rechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht, an der Fest-
stellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Un-
terlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem
Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen
zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache,
dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist, ist
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in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig
unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung res-
pektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu
tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch
keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des
BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2).
Eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie ist zwar
das prioritäre Ziel bei der Rückführung eines UMA. Falls dies im vorliegen-
den Fall nicht möglich sein sollte, hat die Vorinstanz eine Betreuung des
Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry organisiert.
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten Minderjäh-
rigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeein-
richtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewähr-
leistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). rocConakry ist eine schweizerische
Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unterstützung von
Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge Zusammen-
arbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in Coyah. rocConakry unterstützt
das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es finden regelmässige Be-
suche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung der Spenden statt. Das
Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabriel in Conakry zusammen, um
den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zugang zur medizinischen
Versorgung zu garantieren (richte/jahresbericht-2018/ >, abgerufen am 18.04.2019). Im Vertrag mit der
schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich roc-
Conakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flug-
haften in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu
organisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen
und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang
zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstüt-
zen. Der Präsident von rocConarky hat am 22. November 2018 schriftlich
zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit Jahren
im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Familien tätig
und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die Vorinstanz
übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nötigen In-
formationen über den Beschwerdeführer. Das Waisenhaus Dimakané ver-
fügt mindestens über drei Plätze für jeweils drei Monate für minderjährige
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Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des Beschwerde-
führers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zu-
sicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier Platz für
diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus den Jah-
resberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Waisenhaus
die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unterstützt und
die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet.
Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten drei Mo-
nate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, wonach rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen
würde. Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere mit
Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration
gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller
Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende
Rechtsbegehren ist abzuweisen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
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17. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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