Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7087/2010
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und (…)
C._______, geboren (…),
(…),
alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (…).
E-7087/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (…) verliessen ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am (…) und gelangten am (…) in die Schweiz, wo sie
gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2007
wurden die Beschwerdeführenden im E._______ summarisch befragt und
daselbst am 21. Juni 2007 zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe sich seit (…) im
Auftrag des (…) zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die er am (…) geheiratet habe, in (…) aufgehalten.
Seine Aufgabe sei es gewesen, (…). Mit der Hilfe von (…) sei es ihm gelungen, (…). Seine seit dem Jahr
(…) unternommenen Versuche, diese Tätigkeit zu beenden, seien am Widerstand der (…) gescheitert.
Schliesslich sei er im Jahre (…) ohne die Einwilligung dieser Person (…) zurückgekehrt, um von dort weiter
nach Europa zu reisen. Am (…) sei er beim Versuch, in Begleitung seiner Ehefrau nach (…) auszureisen,
unter einem Vorwand verhaftet und während (…) Monaten inhaftiert worden. Am (…) sei er nach der
Bestechung eines Arztes aus dem Gefängnisspital geflüchtet, bevor er in Begleitung seiner Ehefrau, die er
anlässlich eines Gefängnisbesuchs über seine geplante Flucht informiert habe, ausgereist sei.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe nichts Konkretes von der
(…)tätigkeit ihres Ehemannes in (...) gewusst. Sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann verhaftet, indessen
drei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie Drohanrufe
erhalten, und einmal sei sie auf der Treppe zu ihrem Wohnhaus bedroht worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre (…) Identitätskarten und
Geburtsurkunden sowie einen Eheschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am 23. September
2010 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2007 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und
Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 durch ihre
Rechtsvertretung beantragten die Beschwerdeführenden in materieller
Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
E-7087/2010
Seite 3
und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur materiellen
Prüfung der Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei
Unterstützungsschreiben vom 25. und vom 27. September 2010 zu den
Akten.
D.
Am 4. Oktober 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Rechtsmitteleingaben, teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verlegte den
Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verzichtete der
Instruktionsrichter vorbehältlich des Nachreichens einer
Mittellosigkeitsbestätigung respektive eines Belegs für die prozessuale
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden innert Frist auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
F.
Am 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden
Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis
August 2010 zu den Akten reichen und machten geltend, die Bezahlung
eines Kostenvorschusses würde sie in finanzielle Schwierigkeiten
bringen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010, die
den Beschwerdeführenden am 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht
wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. November 2010, betitelt mit "Unentgeltliche
Rechtspflege", teilte der Beschwerdeführer mit, er sei jetzt aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit in der Lage, für seine Familie finanziell
aufzukommen und mit den Rückzahlungen an das Fürsorgeamt zu
E-7087/2010
Seite 4
beginnen. Er zog infolgedessen seinen Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurück, es sei denn, das
Bundesverwaltungsgericht betrachte die Beschwerde als offensichtlich
begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM verfügte (Nichteintretensentscheid) auf der Grundlage von
Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine
E-7087/2010
Seite 5
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die
Beurteilungskom-petenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich,
sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes als
unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.
4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2. Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. zu den beiden erstgenannten
Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite
Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zum (bereits
erleichterten) Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter
Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf
Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten
Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus
verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich
geprüft werden (vgl. im Sinne von Beispielen EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S.
16 f. und EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
an, falls der Bundesrat einen Staat nach erfolgter Lageanalyse als
verfolgungssicher bezeichne, bestehe die gesetzliche Regelvermutung,
dass dort asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um
E-7087/2010
Seite 6
eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne.
Seit (…) habe sich (...) von einem zentralistischen Einparteienstaat zu einer parlamentarischen
Mehrparteiendemokratie entwickelt. Die neue Verfassung von (…) habe internationale
Menschenrechtsstandards integriert, die in der Praxis umgesetzt würden. Auch die Presse- und
Meinungsäusserungsfreiheit seien von der Verfassung garantiert und in der Praxis gewährleistet. Zudem
lägen aus der jüngeren Vergangenheit auch keine Berichte von internationalen
Menschenrechtsorganisationen oder Beobachtern über staatliche Verfolgung in (…) aus ethnischen,
religiösen, nationalen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder
politischen Gruppe vor.
Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom (…) (...) als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Deshalb trete das BFM auf Asylgesuche (…) Staatsangehöriger
nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinwiese auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in (...) im Auftrag des (…) Staates als (…) gearbeitet,
indem er (…), erscheine unglaubhaft, zumal (...) die (…)ischen Behörden (…). Diese Schlussfolgerung
ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der (…) Staat mit Sicherheit nicht den in (…) Hinsicht völlig
unerfahrenen Beschwerdeführer (…) in einem fremden Land für (…) eingesetzt hätte. Der
Beschwerdeführer habe denn auch nicht geltend gemacht, speziell für eine solche (…)tätigkeit ausgebildet
worden zu sein. Zudem könne auch nicht geglaubt werden, dass es ihm gelungen sei, lediglich mit (…). Es
sei daran zu erinnern, dass in (...) beinahe (…) Millionen Menschen leben würden, was die geltend
gemachte Vorgehensweise weiter ausschliesse. Hinzu komme, dass zwischen der ersten und der zweiten
Anhörung inhaltliche Widersprüche in seinen Aussagen bestünden. Für die geltend gemachte Haft gebe es
keinerlei Beweismittel und seine Schilderungen zur Flucht seien unglaubhaft. Insbesondere könne nicht
geglaubt werden, dass ihm ein Gefängnisarzt angesichts der zu gewärtigenden Konsequenzen zur Flucht
verholfen habe.
Des Weiteren seien auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bar jeder Glaubhaftigkeit.
Ihre Erklärung anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2007), ihr Ehemann habe ihr bei
einem Besuch im Gefängnis in Anwesenheit des Bewachungspersonals gesagt, er komme bald ins Spital
und werde versuchen, von dort aus zu flüchten, sie solle sich mit einem Freund und weitere Vorkehrungen
treffen, sei realitätsfremd.
Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als wenig durchdachtes,
unglaubhaftes Konstrukt zu qualifizieren. Aus den Akten ergäben sich somit keine Hinweise, welche die
widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Somit werde in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) der Beschwerdeführenden nicht
E-7087/2010
Seite 7
eingetreten. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und in der
Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 wird unter anderem
unter Zitierung von Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll des
Beschwerdeführers entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kenntnisse der (…) Sprache und
seiner zahlreichen Kontakte für eine Tätigkeit als (…) sehr geeignet
gewesen. Zudem sei es angesichts der in (…) herrschenden Korruption
durchaus denkbar, dass sich ein Gefängnisarzt bestechen lasse. Des
Weiteren enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche
Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen
und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten
Ereignisse sowie nebensächliche und ausgefallene Einzelheiten. Daraus
ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich erlebte
Begebenheiten widergeben würden. Dasselbe gelte in Bezug auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisbesuch.
Die Tatsache, dass die freie Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen rund zwei
Protokollseiten umfasse, und die Anhörung insgesamt über sechs Stunden gedauert habe, stellten weitere
Indizien dafür dar, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführenden nicht um ein wenig
durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt handle.
Sobald sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, bei denen gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht
übernommenen Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK ein im Vergleich zum bereits erleichterten
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden sei und deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkennbar sei, müsse wie vorliegend (in den
umfangreichen Protokollen würden sich offensichtlich Hinweise finden, die nicht auf den ersten Blick
unglaubhaft seien, zudem seien die Asylgesuche über drei Jahre und vier Monate beim BFM hängig
gewesen) auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich
geprüft wer-den.
Damit ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes vereinbar sei. Das BFM wäre gehalten gewesen, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie
seien (…) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den
E-7087/2010
Seite 8
Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom
Bundesamt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich
bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um (…) Staatsangehörige
handelt.
Mit Beschluss vom (…) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch
überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen
für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
6.2. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick
erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs.
1 AsylG entgegenstehen.
Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechender Begründung aus, es erscheine
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom (…) Staat mit einer (…)tätigkeit in (...) beauftragt
worden sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur anschliessenden Flucht als
auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb
unglaubhaft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung
und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch
aus der übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell mit den
Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach
dem Massstab von Art. 7 AsylG unterzogen hat. Dies ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die
Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen
Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung
nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie
vorstehend unter Erwägung 4.2. erwähnt, kein Raum.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Nachstellungen durch die (…) Behörden nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden
können. Zu Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die Unglaubhaftigkeit der
Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen und der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre und vier Monate)
offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit
nicht gelungen, seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu begründen. Eine
Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen
einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig.
E-7087/2010
Seite 9
Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für das
Vorhandensein eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, der vorliegend erfüllt sein könnte.
6.3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur
materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden für
das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7087/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. September 2010 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: