B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7087/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. September 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am
13. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass die spanischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO
dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führenden mit Schreiben vom 5. November 2013 ausdrücklich zuge-
stimmt haben,
dass in der Erklärung ausgeführt wird, die Zustimmung erfolge aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2013 in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und er ein am 8. September 2013
abgelaufenes spanisches Visum besitze,
dass die Einreichung in der Beschwerde in Aussicht gestellter weiterer
Beweismittel nicht abgewartet werden muss, zumal in antizipierter Be-
weiswürdigung anzunehmen ist, dass diese an der Zuständigkeit Spa-
niens nichts ändern könnten, und darüber hinaus auch nicht dargetan
wird, was die einzureichenden Beweismittel beweisen sollten respektive
um welche Art von Beweismittel es sich handle,
dass insoweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend ma-
chen, sie seien gar nie in Spanien gewesen, und damit allenfalls sinnge-
mäss argumentieren wollen, die Zuständigkeit Spaniens gestützt auf Art.
9 Abs. 2 Dublin-II-VO sei zu Unrecht angenommen worden, dies nicht
gehört werden kann,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6
S. 370 ff.),
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dass Art. 9 Dublin-II-VO nicht "self-executing" in diesem Sinne ist, da er
nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern
sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013 vom 6. Novem-
ber 2013 E. 6),
dass eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte
Überstellungsentscheidung allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelver-
fahren geltend gemacht werden könnte, wenn eine solche zu einer Ver-
letzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen oder be-
stimmte sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwen-
dung vorliegen würden (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 K6 zu Art. 18),
dass davon vorliegend aber nicht die Rede sein kann,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und keine kon-
kreten Hinweise dafür vorliegen, dass dieser Staat sich nicht an die da-
raus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage nicht legitimiert wä-
ren, geltend zu machen, die Zuständigkeit Spaniens sei zu Unrecht fest-
gestellt worden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K10 zu Art. 19),
dass demzufolge keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserhebli-
cher Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Spanien sprechen würden und die Zuständigkeit dieses Landes somit
gegeben ist,
dass im Weiteren keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine huma-
nitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Spanien als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch
die Überstellung nach Spanien die völkerrechtlichen Verpflichtungen und
Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
dass die Beschwerdeführenden denn auch im Rahmen des ihnen am
11. November auf schriftlichem Weg gewährten rechtlichen Gehörs zur
Wegweisung nach Spanien in ihrer Eingabe vom 25. November 2013
selbst ausführten, Gründe gegen eine Wegweisung nach Spanien seien
ihnen nicht bekannt,
dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz
gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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