Abtei lung V
E-7088/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Irak,
vertreten durch (...),
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 20. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7088/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 3. April 2006 via die Türkei, anschliessend durch ihm
unbekannte Länder und gelangte am 17. April 2006 illegal in die
Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 26. April 2006 im EVZ und der
Anhörung vom 19. Mai 2006 zu den Asylgründen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei
kurdischer Ethnie, islamischer Religion und in C._______ (Provinz
Dohuk, Autonome Region Kurdistan, Nordirak) geboren, wo er – mit
Ausnahme von einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei
im Jahr 2002 – bis zur Ausreise lebte. Von (...) bis (...) habe er als
Peschmerga gedient und anschliessend auf dem Bau gearbeitet. Er
habe eine Beziehung mit einer Christin gehabt, weswegen es zu
Problemen mit einem seiner Brüder gekommen sei. Am 2. April 2006
habe dieser ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, seine Freundin
zu verlassen, was er verweigert habe. Daraufhin habe der Bruder ihn
beschimpft, getreten und erschiessen wollen, was einer der anderen
Brüder habe verhindern können, so dass es dem Beschwerdeführer
gelungen sei, das Haus zu verlassen. Er habe die Nacht bei einem
Freund verbracht, welcher ihm geraten habe, den Heimatort zu ver-
lassen und die Ausreise organisiert habe. Für den detaillierten Inhalt
der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer Furcht vor einem allfälligen Übergriff durch Dritte
geltend mache. Derartige Übergriffe seien dann asylbeachtlich, falls
der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu
verpflichtet und in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer habe
hingegen keine Anzeige erstattet und könne den Behörden folglich
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keine ausgebliebene Schutzgewährung vorwerfen, weshalb seine
Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien und er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers für vorerst eine Dauer von zwölf
Monaten.
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das
BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia aufgrund der
nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss
eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk und verfüge dort über ein
familiäres Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem Be-
schwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2007 hob das BFM die mit Ver-
fügung vom 23. Mai 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM erkannte den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Zulässigkeit betreffend hielt
es fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2006 verneint worden sei und
deshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
greife. Weiter ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zur Frage
der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer
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der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge
Männer, welche aus dieser Region stammten – grundsätzlich
zumutbar sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen. Er habe bis zur Ausreise in der
Stadt C._______ gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet, so dass davon
auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei,
sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in
C._______ wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz verfüge,
welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM
verwies zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak".
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung führt er im Wesentlichen aus, er habe trotz seiner vor-
läufigen Aufnahme bis anhin keinen Deutschkurs erhalten, weshalb
seine Sprachkenntnisse dürftig seien und er das Schreiben des BFM
nicht verstanden habe. Er habe deshalb das ihm gewährte rechtliche
Gehör nicht wahrnehmen können. Betreffend die Sicherheitslage im
Irak macht er geltend, dass Schiessereien, Bombenattentate,
Entführungen, Massaker und Militäraktionen an der Tagesordnung
seien. Die Lage in den kurdischen Provinzen sei zwar besser als
diejenige im Süden und im Zentralirak, aber auf keinen Fall sicher und
vom jeweiligen Machtverhältnis zwischen den verschiedenen Akteuren
abhängig; gemäss einem Länderbericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Mai 2007 bleibe die Sicherheitslage
instabil. Er verweist weiter auf die schwierige sozioökonomische Lage
in den kurdischen Provinzen, die sich aufgrund der hohen Anzahl von
intern Vertriebenen weiter zuspitze. Ferner habe die Türkei ihre Vor-
bereitungen für einen Militärschlag im Nordirak fortgesetzt. Betreffend
die geltend gemachte Verfolgung hält er fest, dass diese zwar nicht
vom Staat, sondern von Privaten ausgehe, hingegen Ehrverletzung
und Fehden im Irak in der Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen
würden. Sein Bruder habe ihn aufgrund seiner Freundschaft mit einer
Christin als Abtrünnigen bezeichnet und ihn deswegen umbringen
wollen. Stammesrecht sei in der irakischen Gesellschaft fest verankert
und werde unabhängig von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft
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der irakischen Behörden ausgeübt. Sein Bruder werde die Ehre der
Familie wieder herstellen, indem er das Blut des Beschwerdeführers
vergiesse. Aufgrund der allgemeinen prekären Lage im Irak, der ihm
drohenden Gefahr der Blutrache, der fehlenden wirtschaftlichen
Existenzsicherung und der fehlenden innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative sei der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar. Als
Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen
Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 18. Oktober 2007 be-
treffend die Interventionspläne der Türkei im Nordirak zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Ok-
tober 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einen
späteren Zeitpunkt befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des
Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2006 blieb unangefochten
und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen
betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der Gegenstand
der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. September 2007 zu Recht aufgehoben hat.
4.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2
zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der
Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig auf-
genommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer
vom BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2006 vorläufig aufgenommen
wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung
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das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu
prüfen.
4.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall
die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
4.4 Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob
das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
4.5 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die
Vorinstanz mit in deutscher Sprache verfasstem Schreiben vom
15. August 2007 dem Beschwerdeführer rechts- und praxiskonform
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und den Wegweisungsvollzug gewährt hat. Der in der Be-
schwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe "sein
Recht" zur Stellungnahme infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht
wahrnehmen können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
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5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Mit
unangefochten gebliebener und somit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 23. Mai 2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt
schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, da von hin-
reichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits-
und Justizbehörden der drei kurdischen Provinzen grundsätzlich in der
Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend
wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung an-
gebracht ist (a.a.O.).
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5.3.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat
sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE,
Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als
"vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak,
Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar
hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch
jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem
aktuellen Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in
den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued
Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
allgemeine Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach nicht zu
überzeugen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und
Sprache und hat – abgesehen von einem kurzen dreimonatigen Auf-
enthalt in der Türkei – seit seiner Geburt bis zur Ausreise in
C._______ gelebt, wo auch seine Eltern und neun Geschwister
ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz verfügt er in
C._______ über weitere soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in den
Jahren (...) bei den Peschmerga, den Milizen der kurdischen Parteien,
gedient und anschliessend bis zur Ausreise mehrere Jahre lang auf
dem Bau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den
Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz
aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
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5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdi-
schen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Da die in der Beschwerdeeingabe implizit in Aussicht gestellte Für -
sorgebestätigung nicht eingereicht worden ist, ist die Bedürftigkeit
nicht belegt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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