Abtei lung V
E-7089/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
vertreten durch Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7089/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte über (...) am (...) in die Schweiz, wo er
am (...) um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 erfolgte im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel die Kurzbefragung durch das
BFM und am 20. August 2009 in Bern-Wabern die Anhörung zu den
Asylgründen durch das Bundesamt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in B._______. Im Jahr (...) habe er für (...) als
Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Im (...) habe er eine Stelle
beim irakischen Innenministerium erhalten und sei im Auftrag des
irakischen Geheimdienstes auf dem Polizeiposten in B._______
eingesetzt worden. Im (...) habe er Informationen erhalten, wonach
Anhänger der (...) ein Bombenattentat planten. Dank seinen Hinweisen
sei es der Polizei gelungen, die Bombe zu finden und zu entschärfen.
Tags darauf habe er auftragsgemäss einen Bericht verfasst und
geschrieben, er sei überzeugt, dass Anhänger der (...) hinter dem
gescheiterten Anschlag steckten. Sein Vorgesetzter, selber ein
Anhänger dieser Miliz, habe ihn daraufhin bedroht und verdächtigt, die
Amerikaner zu unterstützen. Zudem sei er später wiederholt von
Personen, die er im Bericht erwähnt habe, bedroht worden. Vor diesem
Hintergrund habe er seine Stelle im (...) gekündigt und sei nach
C._______ zu seiner Schwester geflüchtet.
Im (...) habe er bei den Amerikanern eine Stelle als Dolmetscher
angenommen. Im (...) sei er zufällig von einem Journalisten in einem
Spital zusammen mit amerikanischen Soldaten fotografiert worden.
Nachdem die Fotografie in einer Zeitung erschienen sei, hätten sich
Unbekannte bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt und
gefragt, ob es sich beim Mann auf der Fotografie tatsächlich um ihn
handle. Später sei er per SMS bedroht und als Verräter bezeichnet
worden. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er sich
entschlossen, sich nur noch in der Militärkaserne, wo er gearbeitet
habe, aufzuhalten.
Im (...) sei den Amerikanern ein grosser Schlag gegen die (...)
gelungen, worauf deren Anhänger wegen des Verdachts, er habe der
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internationalen Besatzungsmacht Informationen über sie geliefert, eine
Bombe in der Nähe des Hauses seiner Familie gezündet und dabei
seine Mutter verletzt hätten. Zwei Wochen später sei seine jüngere
Schwester entführt und nach einer Woche nur dank der Beziehungen
seines Vaters freigelassen worden. Er sei weiterhin per SMS bedroht
worden. Eigentlich habe er darauf spekuliert, ein Visum für die USA zu
erhalten. Angesichts der langen Wartefrist für ein solches Visum sei er
jedoch am (...) auf Anraten seiner Eltern, die ebenfalls von den
Terroristen bedrängt worden seien, zu seiner Schwester nach (...)
gegangen. Von dort aus sei er später aus dem Irak ausgereist, um
nach (...) zu gelangen. Im Zug Richtung (...) sei er von deutschen
Beamten kontrolliert und in die Schweiz zurückgeschickt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren zahl-
reiche Dokumente (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 16. Oktober 2009 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2008 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfüg-
te das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2009 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
unter Aufhebung der Ziffern, 1, 2, 3, und 6 die Rückweisung der Sache
an das BFM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte
er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Rechtspflege. Gleichzeitig stellte er eine Fürsorgebestätigung
in Aussicht und liess eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom
13. November 2009 zu den Akten reichen. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegang-
en.
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D.
Am 18. November 2009 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang
der Beschwerde, teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verlegte den Ent-
scheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 19. November 2009 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte, vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit (...) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
Vorab ist in Bezug auf das Eventualbegehren (Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) festzustellen, dass sich die Rü-
ge, das BFM habe weder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers -
vor allem zu deren Glaubhaftigkeit - noch zu den eingereichten Be-
weismitteln Stellung bezogen, als unbegründet erweist. Insbesondere
hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung als glaubhaft und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Zentraliraks entsprechend qua-
lifiziert. Das Bundesamt hat ausgeführt, es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion nach
wie vor begründete Furcht vor Verfolgung habe.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, gemäss
dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Die staatlichen Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage,
Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen, nötigenfalls ein Strafverfahren
einzuleiten und somit adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Zwar würden die kurdischen Behörden bei der Registrierung von intern
vertriebenen Personen aus dem Zentralirak allfällige Sicherheitsrisiken
prüfen, die von solchen Personen ausgehen könnten. Vorliegend verfü-
ge der Beschwerdeführer aber nicht über ein Profil, das ihn in den Au-
gen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner er-
scheinen lasse und einen Grund darstellen könnte, ihm die Einreise in
den Norden und dort die Niederlassung zu verweigern. Vor diesem
Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Zentralirak zwar nach wie vor begründete Furcht
vor Verfolgung habe, aber im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um
effektiven Schutz der Behörden nachsuchen könne. Somit sei er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten
deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei die Wegweisung
der asylsuchenden Person aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung.
Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 S. 57 ff. vom 14. März 2008 sei das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass in den Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
sei, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in diesen Teil des
Irak generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Vorliegend
sprächen jedoch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug,
weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die gesuchsbe-
gründenden Aussagen und deren Flüchtlingsrelevanz in Bezug auf die
innerstaatliche Fluchtalternative entgegnet, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen Araber aus der Region Bagdad, der für die
multinationale Truppen als Übersetzer tätig gewesen sei. Für die (...)
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gelte er als Unterstützer der Amerikaner und somit als Landesverräter.
Der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak weder über Verwandte
noch über ein soziales Netz; zudem sei es für ihn nicht möglich, eine
Gewährsperson zu stellen, um dort eine definitive Niderlas-
sungsbewilligung zu erhalten. Zudem würde er von den kurdischen Be-
hörden, deren Anliegen es sei, kein Anziehungspunkt für die (...),
insbesondere die (...), zu werden, als Sicherheitsrisiko eingestuft.
Daher sei es wahrscheinlich, dass sie ihm eine
Niederlassungsbewilligung verweigern würden. Die nordirakischen Be-
hörden seien nicht willens und nicht in der Lage, sämtliche Araber aus
dem Zentralirak, die von der (...) verfolgt würden, aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer gehöre auch keiner kurdischen Partei an und habe
im Nordirak weder Stammesangehörige noch eine Familie. Um eine
inländische Fluchtalternative im Nordirak bejahen zu können, müsse
eine realistische Möglichkeit bestehen, auch tatsächlich dort legal le-
ben zu können. Es sei deshalb festzuhalten, dass faktisch gar keine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dem Beschwerdeführer sei
deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element und anderseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuer-
kennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden ( Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a
S. 78).
7.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente
kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen des BFM zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Zentralirak begründete
Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. Angesichts seiner mit ent-
sprechenden Beweismitteln belegten Aktivitäten als Dolmetscher für
die Amerikaner ist eine Verfolgungsgefahr seitens der (...) nicht von
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der Hand zu weisen. Weder die irakischen Behörden noch die im Irak
anwesenden internationalen Truppen wären in der Lage, ihm
hinreichenden Schutz vor der ihm drohenden privaten Verfolgung zu
gewähren (BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168 f. u. E. 7.2.4 S. 172). Aus
diesem Grund ist diese als asylrechtlich relevant zu werten, da im heu-
tigen Zeitpunkt im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmo-
nopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur
ausgegangen werden muss. Demzufolge ist von einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Nachteilen
im Zentralirak auszugehen.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit
hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden.
8.
8.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei ira-
kisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens
sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen (E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im
Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südi-
rak – jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kur-
den fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahe-
stehenden Gruppierungen haben oder in den kurdischen Provinzen
über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk verfügen. Aus
Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kur-
den in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung
streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unter-
schiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleima-
niya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährs-
person. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kur-
dischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicher-
heitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche
oder juristische Person sein, sollte in der entsprechenden Provinz regi-
striert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk
schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsper-
son im beschriebenen Sinne verlangt (UNHCR, Guide-lines, 2007,
S. 165 f.). In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei allein-
stehenden Männern – braucht es für die definitive Niederlassung
grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen
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der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern ver-
triebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen
ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert.
Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings
von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf
eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die
intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem
Herkunftsort gefährdet war (UNHCR, a.a.O., S. 167). In diesem Zu-
sammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine ab-
wehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber
kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht.
Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unter-
stützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu
machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezwei-
feln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person
einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört
(BVGE 2008/4).
8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge (Akten BFM A2/9 S. 6) vor seiner Ausreise aus dem
Zentralirak politisch nicht aktiv war und in keiner Weise mit Menschen-
rechtsverletzungen oder terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang
gebracht werden kann. Des Weiteren weist er kein Profil auf, das ihn in
den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Geg-
ner erscheinen lassen könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um eine der irakischen Zentralregierung gegenüber loyale Person, die
nebst ihrer Übersetzertätigkeit für die Amerikaner auch für das iraki-
sche Innenministerium arbeitete. Zudem bestehen aufgrund der Akten
keine Anhaltpunkte dafür, er gehöre einer diskriminierten Bevölke-
rungsgruppe an. Da somit aus der Sicht der kurdischen Behörden kei-
ne Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko
vorliegen, ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die
Einreise in den Norden und die Erlangung einer Niederlassungsbe-
willigung möglich sind. Es kann deshalb offengelassen werden, ob er
im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise zu ei-
ner solchen kommen könnte. Der Beschwerdeführer könnte demnach
in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfol-
gung erlangen, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil – dem eigentlichen "Nordirak"
– davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei
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irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch
willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren
(BVGE 2008/4). Zudem kann entgegen den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe ausgeschlossen werden, dass die
nordirakischen Behörden terroristische Aktivitäten der (...) auf ihrem
Hoheitsgebiet tolerieren.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hin-
sichtlich seiner Herkunftsregion begründete Furcht vor Verfolgung zu-
gestanden werden kann; er kann aber im kurdisch kontrollierten Teil
des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen. Er erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft demzufolge nicht, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am
Zufluchtsort, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, auch tatsäch-
lich dort leben und sich eine Existenzgrundlage aufbauen zu können,
ist gemäss geltender Praxis nicht im Rahmen des Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt des Vorliegens von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen ( EMARK 1996 Nr. 1; kri-
tisch dazu: UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 4 "Inter-
ne Flucht- und Neuansiedlungsalternative", 23. Juli 2003, S. 7 ff.; an-
ders auch EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs. 1: "...und von dem Antrag-
steller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem
Landesteil aufhält"). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber dar-
auf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Praxis der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen
wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Regi-
on stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
verfügt (BVGE 2008/5).
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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10.
Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung, denn die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 1997 Nr. 27
S. 205 ff.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
gutzuheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der
eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit belegt ist und
sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägun-
gen nicht als aussichtslos erweisen. Der Beschwerdeführer ist von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Be-
schwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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