B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7089/2017
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
E-7089/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2017 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Kreuzlingen wurde er am 19. Oktober 2017 zur Person befragt
(BzP). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP aus, er stamme
aus B._______, Jaffna und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Familie
besitze ein eigenes Haus, wo er zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern
und einer Cousine gewohnt habe. Zudem lebten sechs Tanten und zwei
Onkel in Jaffna. Nach dem Abschluss des (…) habe er seit dem Jahr 2012
als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er sich einen Reisepass ausstellen
lassen. Am 1. Juni 2016 habe er Sri Lanka illegal verlassen.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. November 2017
vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe eine Tante
väterlicherseits, die im Jahr (…) von den Soldaten verschleppt worden sei.
Sie sei seither verschollen. Der Familie seien daraus bis heute keine Prob-
leme entstanden. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen, weshalb er im Jahr (…) verhaftet worden sei. Die
Cousine, die bei ihnen wohne, sei früher ebenfalls Mitglied der LTTE ge-
wesen. Vom (…) 2009 bis im (…) 2010 sei sie in einem Rehabilitations-
camp interniert worden. Jedoch habe die Familie wegen der Cousine und
seines Vaters nie Probleme gehabt.
Sodann berichtete der Beschwerdeführer, im Jahr 2011 habe er während
den Wahlen für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt und
Flugblätter verteilt. Dabei sei er von der Eelam People‘s Democratic Party
(EPDP) beobachtet worden. Direkte Probleme habe er dadurch nie erhal-
ten. Nach dem Abschluss des (…) habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
Am (…) 2013, kurz vor dem Märtyrertag, seien er und ungefähr acht andere
junge Männer bei einem Tempel von Soldaten geschlagen worden, als sie
Laternen angezündet hätten. Im Jahr 2014 habe die Armee versucht, junge
Männer zu zwangsrekrutieren, namentlich auch ihn. Deshalb habe die Fa-
milie ihn nach C._______ geschickt. Er sei vom (…) 2015 bis (…) 2016
legal dort gewesen und habe im (…) gearbeitet. Er sei ohne Probleme mit
seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo zurückgekehrt.
Am (…) 2016 seien er und ungefähr 14 Freunde auf einem Sportplatz ge-
schlagen worden. Er vermute, dass es sich bei den Tätern um Angehörige
der Special Task Force (STF) gehandelt habe, da sie auf Motorrädern an-
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gefahren gekommen seien. Durch die Schläge sei ihm das linke Handge-
lenk gebrochen worden. Er habe die Angehörigen der STF nicht verstan-
den, da er kein Singhalesisch spreche. Den anderen Männern und ihm sei
mit dem Tod gedroht worden. Schliesslich sei er weggerannt. Zwischen
dem (…) 2016 und seiner Ausreise am 1. Juni 2017 seien zweimal vermu-
tungsweise Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu
Hause vorbeigekommen und hätten kontrolliert, ob er dort sei. Befragt hät-
ten sie ihn nicht. Als sie gesehen hätten, dass er zu Hause sei, seien sie
wieder gegangen. Konkrete Probleme seien ihm dadurch nicht entstanden.
Von diesem Vorfall bis zur Ausreise sei er von seiner Familie finanziell un-
terstützt worden. Die Familie besitze eine (…)plantage.
Am (…) 2017 und (…) 2017 hätten erneut Leute zu Hause nach ihm ge-
fragt. Seine Familie habe diesen mitgeteilt, er befinde sich im Ausland.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Am 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweis-
mittel bei der Vorinstanz ein: die Geburtsurkunden der Eltern und Brüder in
Kopie auf Tamilisch, diverse Fotos, eine Diagnosis Card des D._______,
eine Flüchtlingsregistrierungskarte in Kopie auf Tamilisch, einen Arztbericht
des D._______, ein Schreiben der (…) auf Tamilisch, ein unleserliches
Schreiben in Kopie, eine Fotokopie, verschiedene Dokumente betreffend
Verschwinden von E._______ in Kopie auf Englisch, eine Anfrage an eine
Menschenrechtsorganisation bezüglich der Ermittlung des Verschwindens
in Kopie auf Englisch und Tamilisch, die Geburtsurkunde von E._______ in
Kopie auf Tamilisch, eine Detention Attestation betreffend F._______ in Ko-
pie auf Englisch, ein Release Certificate in Kopie auf Englisch und Tami-
lisch, die Geburtsurkunde von F._______ in Kopie auf Tamilisch.
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D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. In der Person der Unterzeichnenden sei ihm eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.
Am 22. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang
der Beschwerde. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Der Be-
schwerdeführer habe keine persönlichen Nachteile wegen des Vorfalls im
Jahr 2013 geltend gemacht. Die angegebenen Strassenkontrollen seien zu
jener Zeit im Norden Sri Lankas üblich gewesen und er habe in den darauf-
folgenden Monaten keinen Behördenkontakt geltend gemacht. Es bestehe
kein Grund zur Annahme, diese Kontrollen hätten etwas mit seiner Person
zu tun gehabt. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall im Jahr
2013 um ein einziges, abgeschlossenes Ereignis handle, mithin müsse er
deswegen bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung haben. Dies werde auch durch seine legalen Ein- und Ausreisen in
den Jahren 2015 und 2016 bestätigt. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die
vorgebrachte Zwangsrekrutierung. Er habe nach seiner Rückkehr aus
C._______ deshalb keine Probleme gehabt, zumal in seiner Region zu die-
ser Zeit allgemein junge Männer für die Armee rekrutiert worden seien.
Auch aus dem Vorfall mit den STF-Angehörigen am (…) 2016 sei keine
gezielte Verfolgung erkennbar. Namentlich wisse er nicht, weshalb sie an-
gegriffen worden seien. Seine Vermutung, er und seine Freunde seien we-
gen Verbindungen zu den LTTE angegriffen worden, entbehre jeglicher
Grundlage. Einerseits habe er diese Singhalesisch sprechenden Leute
nicht verstanden, andererseits sei er nie beschuldigt worden, Verbindun-
gen zu den LTTE zu haben. Sodann wäre anzunehmen gewesen, seine
Familienangehörigen, welche Verbindungen zu den LTTE hatten, hätten
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deswegen selbst Nachteile erlitten, was sie gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers nicht hatten.
Weiter habe der Beschwerdeführer, abgesehen von den angeführten Be-
obachtungen, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten für die
TNA im Jahr 2011 keine Probleme geltend gemacht. Auch sei er nach dem
Jahr 2011 nicht mehr politisch tätig gewesen, mithin würden auch hier
keine Anzeichen zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung bestehen. Schliesslich seien die Besuche der Behörden nach dem
(…) 2017 beim ihm zu Hause, die sich auf Befragungen beschränkt hätten,
nicht von asylbeachtlicher Intensität gewesen.
5.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu
entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die illegal ausgereist seien
und über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein
Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und
das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wür-
den keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer
würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfas-
sung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person be-
fragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Ausmass
an. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht geltend gemacht, vor der
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Allfällige, in Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten
folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden ge-
raten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Flüchtlingseigenschaft sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden,
mithin liege eine Verletzung von Art. 3 AsylG vor. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die mehrmaligen Be-
suche des CID bei ihm zu Hause würden das anhaltende Interesse der
Sicherheitskräfte an ihm belegen.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die einzelnen
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Vorbringen des Beschwerdeführers für sich besehen sowie insgesamt
nicht asylrelevant sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorge-
bracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in
einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Besuche
durch das CID führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ledig-
lich aus, dieser habe kontrolliert, ob er zu Hause sei und verneinte direkte
Probleme ausdrücklich (vgl. SEM-Akten A10/18 F85 ff.). Sodann ist nicht
ersichtlich und wird in der Eingabe auch nicht substantiiert, inwiefern diese
Vorsprachen des CID im Jahr 2017 mit den Aktivitäten des Beschwerde-
führers für die TNA im Jahr 2011 zusammenhängen sollen. Damals ver-
teilte der Beschwerdeführer lediglich Flyer und war in der Folge gemäss
eigenen Angaben nach dem Abschluss des (…) nicht mehr politisch aktiv
(vgl. SEM-Akten A10/18 F79 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka nicht nur bei einer allgemeinen Kontrolle durch das CID bleiben
sollte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im (…) 2016 mit seinem
eigenen Reisepass und ohne jegliche Schwierigkeiten in seinen Heimat-
staat einreisen konnte (vgl. SEM-Akten A10/18 F117). Hätte je in irgendei-
ner Weise ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden am Beschwerdeführer bestanden, wäre dies wohl kaum möglich
gewesen. Was sodann den Vorfall im (…) 2016 betrifft, vermutet der Be-
schwerdeführer lediglich, dass es sich bei den angeblichen Angreifern um
Angehörige des STF handelt. Anhaltspunkte dafür sind den Akten nicht zu
entnehmen und auch auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts
Substantiiertes vorgebracht. Schliesslich ist es eine durch nichts belegte
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er immer wieder in Verbindung
mit der LTTE gebracht worden sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aufgrund der geltend
gemachten Vorkommnisse nicht auf das Vorliegen eines unerträglichen
psychischen Drucks geschlossen werden. Gemäss Rechtsprechung liegt
ein solcher nur dann vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevöl-
kerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men-
schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine der-
artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv
nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitte-
leingabe auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das
Festhalten daran, seine geltend gemachten Fluchtgründe seien asylrele-
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vant. Inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung vorgenommen ha-
ben soll, ist sodann nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich jedenfalls keine
Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im als Referenzurteil publizierten
Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. Referenzurteil E. 8.5.5).
6.3 Nachdem die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt er – entgegen den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe – auch keine der erwähnten Risiko-
faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem nicht vorhandenen gül-
tigen Reisepass kann er keine Gefährdung ableiten. Ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den Narben, da diese lediglich
schwach risikobegründend sind. Zudem weist er kein politisches Profil auf.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör-
den ihm eine direkte Verbindung zu den LTTE unterstellen. Schliesslich hat
er – wie bereits erwähnt – im (…) 2016 mit seinem eigenen Pass ohne
Probleme über den Flughafen in Colombo nach Sri Lanka zurückkehren
können (vgl. SEM-Akten A10/18 F117).
6.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe, die unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die in der Rechtsmitteleingabe
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zitierten Berichte und die am 17. November 2017 eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer –
entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
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des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenz-
urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer lebte, abgesehen von seinem Aufenthalt in
C._______, in B._______, Jaffna, wohin der Vollzug grundsätzlich zumut-
bar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe ge-
gen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers leben seine Eltern, drei Brüder und eine Cousine im Haus
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der Familie in Jaffna und halten sich dort auch mehrere Tanten sowie On-
kels auf (vgl. SEM-Akten A6/11 Ziff. 2.01 und 3.01). Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ein sozi-
ales Beziehungsnetz hat, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen
kann. Sodann verfügt er über einen (…)-Abschluss und Berufserfahrung
als (…) ([…] und […] [vgl. SEM-Akten A6/11 Ziff. 1.1.7.04 f A10/18 F 10,
F15 f.]). Seine Familie besitzt sodann eine eigene (…)plantage und hat den
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwischen dem Vorfall vom (…)
2016 und der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. SEM-Akten A10/18 F13).
Insoweit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine
existentielle Notlage geraten und es ihm möglich sein wird, eine neue ei-
gene Existenz aufzubauen. Schliesslich werden die auf Beschwerdeebene
erstmals geltend gemachten psychischen Probleme nicht ansatzweise
substantiiert. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
8.5 Der Beschwerdeführer hat den Schweizer Behörden eine sri-lankische
Identitätskarte abgegeben. Es obliegt ihm, sich der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: