Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7092/2010
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein
Asylgesuch vom 15. September 2008 ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM jedoch verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen
Unzulässigkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 29. September 2010 die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung von Asyl beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9.
November 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
(Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies,
dass in der Zwischenverfügung festgestellt wurde, das in der Beschwerde
formulierte Rechtsbegehren bezüglich der Zuerkennung der
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von
subjektiven Nachfluchtgründen erscheine aufgrund einer summarischen
Prüfung der Akten nicht nur nicht als aussichtslos, sondern als
erfolgsversprechend,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und
der Verweis etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. April 2010 in Sachen D3892/2008 auf die vorliegende
Sachverhaltsgrundlage Anwendung zu finden scheinen würden,
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dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich
innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM auf Art. 58 VwVG hingewiesen wurde, wonach die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in
Wiedererwägung ziehen könne,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und ausführte, wie in seiner
Verfügung vom 30. August 2010 bereits ausführlich begründet sei, sei der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise aus
Eritrea offensichtlich noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewesen,
weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass es sich vorliegend bezüglich der Frage der Voraussetzungen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea und der Frage der Gewährung von Asyl um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt,
dass demgegenüber das in der Beschwerde formulierte Rechtsbegehren
bezüglich der Zuerkennung der Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von subjektiven
Nachfluchtgründen offenkundig durchzudringen vermag und es sich
diesbezüglich um eine offensichtlich begründete Beschwerde handelt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zu den Gründen, die ihn
zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM nachvollziehbar darlegte, wonach die Aussagen
widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und es demnach
unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist sei,
weil die Militärbehörden versucht hätten, ihn für den Nationaldienst zu
rekrutieren,
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dass das BFM zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner geltend gemachten Ausreise aus Eritrea offensichtlich
noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewesen ist,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen
werden kann,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass die in der Beschwerde angeregte Durchführung einer
Knochenanalyse zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers aufgrund
seines Alters als vorliegend untaugliche Beweismassnahme abzuweisen
ist,
dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführer die geltend gemachten Erlebnisse mit den
Militärbehörden nicht nachvollziehbar und glaubwürdig zu schildern
vermochte, sondern die entsprechenden realitätsfernen Schilderungen
vielmehr den Eindruck vermitteln, er habe die Rekrutierungsversuche
nicht in der von ihm vorgebrachten Form tatsächlich erlebt (Akten BFM
A15/17 F71F79),
dass es sich demnach erübrigt, auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
seinem Heimatland nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe das
Heimatland illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte,
dass deshalb zu prüfen ist, ob er durch eine illegale Ausreise aus dem
Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin infolge subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein,
dass auch das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht legal verlassen hat,
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dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen).
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/29, Urteil D3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D4299/2008
vom 22. Februar 2011),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches
Ausreisevisum, verlassen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat,
dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil D3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea begründete Furcht haben muss, bei einer Rückkehr ins
Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
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dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt war und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt,
dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet,
dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG) berücksichtigt,
dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet
wurde (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen
wurde,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird,
dass sie demgegenüber abzuweisen ist, soweit die Asylgewährung
beantragt wird,
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dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte
Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 13 VGKE),
dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art.
14 Abs. 2 VGKE),
dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung
pauschal auf Fr. 1600. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und
ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 800. zu reduzieren ist,
dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 wird teilweise – soweit die
DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
Betrage von Fr. 800. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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