B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7092/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung der Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Tochter C._______,
geboren (…),
alle Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2005 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er könne nicht in sein Heimatdorf (in der Gemeinde D._______; Republi-
ka Srpska) zurückkehren, weil ihm dort ein Strafverfahren wegen Abhol-
zung auf seinem eigenen WaldgruErwägungenndstück drohe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. November 2005 bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 22. Dezember 2005 wegen Nichtleistung des
einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat ([…])
und der Beschwerdeführer daraufhin eigenen Angaben zufolge am
22. März 2006 die Schweiz verliess und in seinen Heimatstaat zurück-
kehrte und dort im August 2011 seine heutige Ehefrau, die Beschwerde-
führerin heiratete (vgl. B3/10 S. 3 f.),
II.
dass die Beschwerdeführenden gemäss Protokollaussagen ihren Hei-
matstaat am 15. November 2013 verliessen und am 17. November 2013
in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. November 2013 um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) vom 21. November 2013 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 3. Dezember 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, als Angehörige der bosniakischen Ethnie
und der muslimischen Religion würden sie durch die serbisch-stämmige
Bevölkerung behelligt und bedroht,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 11. Dezember 2013 – eröffnet am 14. Dezember 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 sowie Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem vo-
rinstanzlichen Verfahren erneut darlegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 19. Dezember 2013 bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2014 insbesondere fest-
gehalten wurde, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und aufgrund der Aktenlage
werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die politische Gliederung von Bosnien und Herzegowina
hinzuweisen ist, wonach das Land seit dem Dayton-Friedensabkommen
in zwei Entitäten (Föderation Bosnien und Herzegowina sowie Republika
Srpska) eingeteilt wurde; die vorwiegend muslimischen Bosniaken bilden
in der Föderation eine deutliche Mehrheit, während in der Republika
Srpska die Bevölkerung hauptsächlich serbisch ist,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen geltend
machten, an ihrem letzten Wohnort in E._______ (Republika Srpska) sei-
en sie wegen ihrer Ethnie und ihrer Religion Behelligungen und Übergrif-
fen seitens der serbischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und auf-
grund wiederholter Morddrohungen hätten sie diese Ortschaft verlassen
müssen, weshalb sie nach F._______ (Föderation Bosnien und Herzego-
wina; nachfolgend Föderation) gezogen seien; in F._______ hätten sie
sich jedoch nicht genügend sicher gefühlt und die weitere Verfolgung
durch die Serben befürchtet, weshalb sie sich wenige Wochen später zur
Ausreise in die Schweiz entschieden hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage allerdings
feststellt, dass die Beschwerdeführenden seit Geburt resp. Kindheit
überwiegend in der Föderation Bosnien und Herzegowina gelebt hatten;
der Beschwerdeführer habe seine elfjährige Schulbildung sowie seine
Elektrikerlehre in G._______ und H._______ (Föderation) abgeschlossen
(vgl. B3/10 S. 4); die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufol-
ge in I._______ (Föderation) geboren und genoss ihre elfjährige Schulbil-
dung und anschliessende Ausbildung zur Verkäuferin in G._______ und
F._______ (beide Föderation), ihre Eltern und ihre Schwester würden in
K._______ resp. F._______ (beide Föderation) leben (vgl. B4/8 S. 4); fer-
ner geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens betreffend den Be-
schwerdeführer hervor, dass er bis zu seiner ersten Ausreise zwischen
1999 bis 2005 in F._______ (Föderation) gelebt habe (vgl. A1/8 S. 1),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich im
Zeitraum vom 2008 und 2013 wieder in der Gemeinde D._______ (Re-
publika Srpska) niedergelassen habe und seine Ehefrau ihm nach der
Heirat im Jahr 2011 dorthin gefolgt sei (vgl. B6/13 S. 2 und 5; B7/10 S. 2),
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dass zwar der Beschwerdeführer in L._______ (Republika Srpska) gebo-
ren ist und seine Familie in M._______ (Republika Srpska) Land besitzt,
die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten jedoch in der Föderation
Bosnien und Herzegowina geboren resp. sozialisiert wurden,
dass sie in der Föderation – entgegen der Situation in der Republika
Srpska – nicht zu einer ethnischen und religiösen Minderheit gehören und
ihnen dort auch keine Verfolgungsgefahr drohen kann und sie auch keine
solche geltend machen,
dass das Vorbringen, sie hätten sich auch während ihres knapp zweimo-
natigen Aufenthaltes in F._______ (Föderation) unmittelbar vor ihrer Aus-
reise unsicher gefühlt (vgl. B7/10 S. 6), nach dem Gesagten nicht nach-
vollziehbar erscheint,
dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Vor-
bringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend ma-
chen können, festzustellen ist, dass die staatlichen Sicherheits- und Jus-
tizbehörden in der Föderation Bosnien und Herzegowina willens und fähig
sind, der dort breit ansässigen bosniakisch-muslimischen Bevölkerung
Schutz zu bieten,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
nach den angeblichen Problemen in der Republika Srpska wieder in das
ihnen vertraute Umfeld in der Föderation hätten zurückkehren können,
dass sich ferner die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssitu-
ation in F._______ (Föderation) wegen geschuldeten Geldern an Privat-
personen aufgrund des dort vorhandenen staatlichen Schutzes gegen all-
fällige private Verfolgungen als asylrechtlich unerheblich erweist (vgl.
B6/13 S. 9 f.),
dass die Beschwerdeführenden sich daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen seitens Dritter – namentlich auch die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Angriffe seitens ihrer Schwieger-
mutter (vgl. B7/10 S. 6 f.) – ausgesetzt sind, an die zuständigen Instan-
zen im Heimatstaat wenden können und ihnen dieser Schutz auch ge-
währt wird,
dass im Übrigen Bosnien und Herzegowina gemäss Beschluss des Bun-
desrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe
country) gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass somit das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Ge-
burts- bzw. Heimatregion des Beschwerdeführers Behelligungen ausge-
setzt, keiner näheren Prüfung bedarf, da vorliegend die Möglichkeit be-
steht, im Sinne einer inländischen Fluchtalternative wieder in das Verwal-
tungsgebiet der Föderation zurück zu kehren, namentlich in eine der den
Beschwerdeführenden bereits über Jahre hinweg bekannten Gemeinden
F._______ oder H._______, wo sie vor Verfolgung sicher sind,
dass schliesslich das Vorbingen der Beschwerdeführenden, die Wirt-
schaftslage in der Föderation Bosnien und Herzegowina, namentlich in
F._______, sei äusserst prekär und sie hätten mit finanziellen Problemen
zu kämpfen, keine Asylrelevanz aufweist, da sie hiermit keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen,
dass schliesslich auch die Vorbringen betreffend der im Krieg umgekom-
men Familienangehörigen des Beschwerdeführers mangels erforderli-
chen Kausalzusammenhangs asylrechtlich unerheblich sind,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten
würden,
dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen, womit die Frage der Glaubhaftigkeit, auf
die das BFM in der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt, vorliegend
nicht erörtert werden muss,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich
fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzie-
rung des Lebensunterhalts, von welchen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen,
dass die Beschwerdeführenden zuletzt in einem alten, leer stehenden
Haus in F._______ (Föderation) gelebt hätten (vgl. B7/10, S. 2; B6/13
S.10 f.) und in ihrer Heimatregion – namentlich in K._______ und
F._______ (beide Föderation) – über ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen (vgl. B3/10 S. 4 f.; B4/8 S. 4),
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge beide über eine
elfjährige Schulbildung verfügen und danach eine (…)- resp. (…) absol-
vierten, in den letzten Jahren aber vorwiegend in der Landwirtschaft tätig
gewesen seien (vgl. B3/10 S. 4; B4/8 S. 4),
dass vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könn-
ten sich aufgrund ihres Beziehungsnetzes und ihres vergleichsweise jun-
gen Alters in ihrer Heimat wirtschaftlich und sozial reintegrieren, zumal sie
erst vor wenigen Wochen von dort ausgereist sind,
dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit der
Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, (vgl. dazu Art. 93 Abs.
1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) ,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund des erleb-
ten Bosnienkrieges traumatisiert sei und sich in der Föderation diesbe-
züglich habe behandeln lassen (vgl. B6/13 S. 3 f.),
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
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dass vorliegend von der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und
psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Föde-
ration Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, zumal er dort nach ei-
genen Angaben bereits in Behandlung war und entsprechende Tabletten
erhältlich waren (vgl. B3/10 S. 7),
dass damit auch in medizinischer Hinsicht keine Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Be-
sitz von Identitätskarten sind, die bis (…) 2014 resp. (…) 2022 gültig sind
(vgl. B3/10 S. 5; B4/8 S. 5),
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen verpflichtet sind, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: