B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7092/2014
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
ungeklärte Staatsangehörigkeit (syrische Herkunft),
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben
zufolge seinen Herkunftsstaat im (…) 2013 und gelangte via die Türkei und
Italien am 4. September 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2013 gab er zu
Protokoll, er sei Kurde, verfüge aber über keine Staatsangehörigkeit, da er
zur Volksgruppe der Maktumin gehöre. Er habe als Maktum in Damaskus
keinerlei Rechte gehabt und zudem herrsche dort Bürgerkrieg, weshalb er
zu seinem Onkel nach B._______ geflohen sei. In diesem Dorf habe die
YPK (recte: YPG [Yekîneyên Parastina Gel], bewaffneter Arm der Partei
der Demokratischen Union [PYD]) versucht, ihn als Dorfschützer zu rekru-
tieren, wozu er sich hätte bewaffnen sollen. Da er dies nicht gewollt habe,
sei er schliesslich ausgereist.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner
fehlenden Kenntnisse über seine Familienverhältnisse entgegen seinen
Angaben zu seinem Geburtsdatum von seiner Volljährigkeit ausgegangen
werde. Hierzu sowie zur vermutungsweisen Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde ihm das recht-
liche Gehör gewährt.
B.
Nachdem Italien das Übernahmeersuchen des BFM vom 17. September
2013 mit Mitteilung vom 25. September 2013 abgelehnt hatte, teilte das
BFM dem Beschwerdeführer am 25. September 2013 mit, das Dublin-Ver-
fahren sei beendet worden, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft
werde.
C.
Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe in Syrien in verschiedenen
Bereichen Nachteile erlitten, weil er Maktum sei. Er habe insbesondere
keine Identitätskarte ausstellen lassen und keine Schulen besuchen kön-
nen respektive auch wenn er die Schule besucht hätte, hätte er keine Zu-
kunft gehabt. Auch der Zugang zu öffentlichen Spitälern sei ihm verwehrt
geblieben. Nachdem er auf Aufforderung des zur YPG gehörenden Dor-
frats das Dorf etwa 15 Tage lang bewacht habe, habe seine Mutter ihm
empfohlen, in die Türkei zu flüchten. Er habe Syrien verlassen, da er als
Maktum von Geburt an keine Rechte gehabt habe.
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D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Beizug
der Asylakten seines Halbbruders zur Ergänzung der Herkunftsfragen, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes
C._______ vom 12. November 2014 sowie Kopien zweier Dokumente in
arabischer Sprache ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 legte der Be-
schwerdeführer die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ins
Recht.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2014 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut
und bestellte dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als amt-
lichen Rechtsbeistand. Weiter verzichtet er auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
G.
Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung ein, worin
sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des In-
struktionsrichters vom 5. Januar 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
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Seite 4
I.
Am 21. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Be-
stätigung seiner Personalien sowie seiner Eigenschaft als Maktum zu den
Akten, deren Übersetzung er am 18. Mai 2015 nachreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führte die Vorinstanz
vorab aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht rechts-
genüglich belegen können und er habe unglaubhafte sowie widersprüchli-
che Angaben zu seinem Alter gemacht. Aus diesem Gründen sei im weite-
ren Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden. Seine Anga-
ben zur Verfolgungssituation seien zudem sehr vage, "unkonkret und un-
differenziert" geblieben. Er habe sich auch betreffend die Ausreisegründe
widersprochen, weshalb ihm die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden könne. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
vorbrachte, Maktum zu sein, komme zudem keine asylrelevante Bedeu-
tung zu. Es werde zwar durchaus anerkannt, dass die sogenannten staa-
tenlosen Kurden in Syrien weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt
seien, allerdings würden die Maktumin – wie die Ajanib, eine andere
Gruppe der staatenlosen syrischen Kurden – keiner Kollektivverfolgung un-
terliegen. Gemäss geltender Rechtsprechung könne für diese Personen-
gruppe nicht generell von staatlichen Repressionen gesprochen werden,
die ein menschwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren in erster Li-
nie damit, dass er die BzP als "Tribunal" empfunden habe und er von den
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Sicherheitsbehörden im EVZ eingeschüchtert worden sei. Er habe sich zu-
dem nicht getraut, über seine Asylgründe zu sprechen, da – insbesondere
für ihn als Rechtslosen – seine Angst vor Spitzeln und Informanten tief
sitze. Auf diesen Umstand habe er zu Beginn der einlässlichen Anhörung
hingewiesen, weshalb seine Aussagen nicht schematisch als unglaubhaft
erachtet werden könnten. Hinsichtlich seiner als unglaubhaft gewerteten
Angaben zur Maktum-Eigenschaft und zu seinem Alter, könnten ausser-
dem die Asylakten seines Halbbruders Aufschluss geben oder dieser
könnte als Zeuge befragt werden.
Die Vorinstanz unterschätze die Gefährdung, welche von der PYD aus-
gehe, weil er den angeordneten Bewachungsdienst verweigert habe. So
bestehe auch unter kurdischer Verwaltung eine Wehrpflicht und es würden
militärische Regeln und Solidaritätserwartungen herrschen; insbesondere
werde die Nichtbefolgung bestraft. Es liege auch auf der Hand, dass in
einem solchen System eher ein Maktum für waghalsige Missionen miss-
braucht werde als ein syrischer Staatsbürger. Aus diesen Gründen habe
er, bevor er in den bewaffneten Bürgerkrieg hineingezogen werden konnte,
als einzigen möglichen Ausweg die Flucht ins Ausland gesehen.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, es könne keine
plausible Erklärung für eine unterschiedliche Darstellung der Erlebnisse
des Beschwerdeführers darstellen, wenn er geltend mache, im Zeitpunkt
der BzP sei er eingeschüchtert gewesen. Aus den Akten gehe zudem her-
vor, dass für den Asylentscheid des Beschwerdeführers die Asylakten sei-
nes Halbbruders bereits konsultiert worden seien. Im Übrigen sei eine Zeu-
genbefragung vorliegend nicht angezeigt, zumal sie bereits seit 1998 kei-
nen Kontakt mehr zueinander pflegen würden.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, der Beizug der
Asylakten seines Halbbruders durch die Vorinstanz ergebe sich nicht aus
dem Aktenverzeichnis. Es verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
soweit im Entscheid in nicht transparenter und nachvollziehbarer Weise auf
diese Aussagen abgestellt worden sei. Schliesslich könnten die Aussagen
des Halbbruders unabhängig vom bestehenden Kontakt Rückschlüsse auf
die Gefährdungslage des Beschwerdeführers zulassen.
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5.
5.1 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll,
indem sie sich in ihrem Entscheid nicht transparent und nachvollziehbar
auf die Aussagen seines Halbbruders gestützt habe. Gemäss Art. 28
VwVG darf die verfügende Behörde auf Aktenstücke, für welche einer Par-
tei die Einsichtnahme verweigert wurde, nur dann zum Nachteil der Partei
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde den wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
gibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Verfah-
rensakten vorliegend nicht entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
zu seinen Lasten auf Aussagen oder Aktenstücke aus dem Dossier seines
Halbbruders gestützt hätte. Insbesondere im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Maktum-Eigenschaft des Beschwerdeführers, für deren
Bestätigung er den Beizug der Asylakten des Halbbruders verlangte, prüfte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die asylrechtliche Relevanz
dieses Vorbringens und verzichtete zugunsten des Beschwerdeführers auf
eine Prüfung respektive Verneinung der Glaubhaftigkeit dieses Sachver-
haltselements (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 5). Auch
in Bezug auf die unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen kann aus-
geschlossen werden, dass sich die Vorinstanz auf die Akten des Halbbru-
ders des Beschwerdeführers stützte, vielmehr geht aus der angefochtenen
Verfügung hervor, dass sie den ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit
Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers begründete (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 4).
Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
gewahrt worden ist.
5.2
5.2.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden
Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Be-
gründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor
und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfol-
gend auch unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
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5.2.2 Vorab kann immerhin festgehalten werden, dass die Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich einen nach-
vollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen und auch die Darle-
gungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Replik
daran nichts zu ändern vermögen. Auffällig ist insbesondere die unter-
schiedliche Darstellung des Beschwerdeführers an der BzP und der ein-
lässlichen Anhörung betreffend die Gründe, welche zur Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat geführt hätten. An der BzP gab er an, in Damaskus viele
Probleme gehabt zu haben, weil sie Maktumin seien und deshalb ins Dorf
B._______ gegangen seien. Dort habe die YPG von ihm verlangt, dass er
das Dorf schütze und sich hierzu bewaffne. Da er das nicht gewollt habe,
sei er aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7). Hingegen führte er
an der Anhörung aus, er sei nicht unter Druck gesetzt worden zu trainieren
oder das Dorf zu schützen; es habe diesbezüglich auch kein Obligatorium
gegeben. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er seit seiner Geburt
keine Rechte gehabt habe (vgl. SEM-Akten, A19, F147 ff.; F158). Die
Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers braucht
jedoch, wie erwähnt, nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch weitere
Abklärungen, beispielsweise die in der Beschwerde angeregte Befragung
von Zeugen, erweisen sich damit nicht als notwendig.
5.2.3 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann je-
denfalls geschlossen werden, dass dieser seinen Heimatstaat nicht aus
Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG oder vor den Konsequenzen
einer verweigerten Rekrutierung verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A19,
F 142 ff.). Im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand somit keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
Auch im aktuellen Zeitpunkt kann zudem nach Kenntnis und Praxis des
Gerichts die Gefahr verneint werden, dass dem Beschwerdeführer durch
die verweigerte Rekrutierung durch die YPG zwecks Beschützens des Dor-
fes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zum Folgenden
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni
2015): Zwar wurde im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdi-
schen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwi-
schen 18 und 30 Jahren eingeführt; der (dünnen) derzeitigen Quellenlage
kann immerhin entnommen werden, dass bei einer Weigerung keine Sank-
tionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asyl-
gesetzes zu qualifizieren wären. Folge einer verweigerten Rekrutierung sei
der Vermerk des Namens auf einer Liste, die an Checkpoints verteilt wür-
den, und die Zuführung der Personen an die entsprechenden Einheiten,
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wenn sie aufgegriffen würden. Einige der konsultierten Quellen sprechen
ausserdem von Gefängnisstrafen oder "legal consequences", welche nicht
genauer erläutert werden. Zwei Quellen berichten von zwei Tötungen
zweier Männer, die sich geweigert hätten, sich der Miliz anzuschliessen.
Die Medienabteilung der YPG ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt,
dass der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern jederzeit freistehe, die
Truppen zu verlassen.
Daraus ergibt sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen
Dienstverweigerer, womit die Schwelle der ernsthaften Nachteile erreicht
würde. Die berichteten Tötungen zweier Männer konnten nicht durch an-
dere Quellen verifiziert werden, weshalb die Aussagekraft dieser Berichte
beschränkt ist. Jedenfalls ist in diesen Fällen kein asylrelevantes Verfol-
gungsmotiv im Sinn von Art. 3 AsylG ersichtlich, insbesondere da es sich
nicht um politisch motivierte drakonische Bestrafungen handelt (vgl. Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen und
Quellenangaben).
5.2.4 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung
der Rekrutierung durch die YPG als Dorfschützer für den Beschwerdefüh-
rer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich
relevante Nachteile nach sich ziehen würde.
5.3 In Bezug auf die geltend gemachten Nachteile als Maktum in Syrien
kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesen
keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Hierzu kann grundsätzlich auf
die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.3.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter
Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine
Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und
verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr
Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen
nach wie vor beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH],
Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN
HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of
everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical
and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP,
Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013,
S. 6 ff.). Bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung
definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt
würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regie-
rung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den
syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht
anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23
E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil
D-3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass
die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen
Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv
seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft
werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E.
6.3).
5.3.2 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
keine individuelle Verfolgungssituation geltend.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands
ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb sein Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist.
Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt
Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von insgesamt Fr. 1300.–
wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: