B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7092/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Beiständin Patrizia Carù,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Februar 2011 suchten die damals (…), (…) und (…) Jahre alten
Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte
sie am 4. August 2011 zu den Asylgründen an.
B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein. Mit Urteil E-7448/2014 vom 19. März 2015 hiess das
Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM
daure zu lange. Es wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
C.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die
Schweizerische Botschaft in Bangkok und bat um Abklärung noch offener
Fragen.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 richtete sich die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden an die Vorinstanz und stellte fest, es sei noch kein Ent-
scheid ergangen. Sie ersuchte um Mitteilung, bis wann mit einer Verfügung
zu rechnen sei.
E.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsvertreterin
fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 18. Mai 2015 erhalten.
Sie verwies auf die schwierige Situation der Beschwerdeführenden.
F.
Am 17. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, vor einigen
Wochen seien weitere Instruktionsmassnahmen eingeleitet worden.
G.
Mit E-Mail vom 23. Juni 2015 fragte die Rechtsvertreterin bei der Vor-
instanz nach der Art der getroffenen Massnahmen. Weiter verwies sie er-
neut auf die sehr schwierige Situation der Beschwerdeführenden und er-
kundigte sich, unter Hinweis auf die Gutheissung der Rechtsverzögerungs-
beschwerde, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne.
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H.
Am 29. Juni 2015 ging die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom
19. Juni 2015 auf die Anfrage vom 29. April 2015 bei der Vorinstanz ein.
I.
Mit E-Mail vom 1. September 2015 an die Vorinstanz stellte die Rechtsver-
treterin fest, sie habe keine Antwort auf ihre Anfrage vom 23. Juni 2015
erhalten und bat um eine solche innert Wochenfrist.
J.
Am 3. September 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, die
Antwort auf die veranlasste Anfrage bei einer externen Behörde sei in den
letzten Wochen eingetroffen. Unter Berücksichtigung der grossen Ge-
schäftslast sei davon auszugehen, dass der Fall bis Mitte Oktober 2015
entschieden werden könne.
K.
Mit E-Mail vom 30. September 2015 an die Vorinstanz wies die Rechtsver-
treterin erneut auf die Dringlichkeit eines Entscheides hin und stellte, sofern
bis Mitte Oktober 2015 kein Entscheid ergangen sei, eine erneute Rechts-
verzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht.
L.
Mit Antwort vom 12. Oktober 2015 an die Rechtsvertreterin verwies die
Vorinstanz auf die aktuell hohen Eingangszahlen beim SEM hin.
M.
Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin
mit, ein Fachspezialist sei für die nächsten zwei Wochen freigestellt wor-
den, um Altfälle zu erledigen.
N.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und
beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von bald fünf
Jahren im Asylverfahren der drei unbegleiteten minderjährigen Beschwer-
deführenden eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR
142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG).
Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl in Form einer
anfechtbaren Verfügung ersucht; sie sind zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwer-
deführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil
des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
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2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV.
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER,
a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung
wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungs-
verbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 46a N 20).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die unbegleiteten minderjähri-
gen Beschwerdeführenden hätten vor rund fünf Jahren Asylgesuche ein-
gereicht. Mit Urteil vom 19. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht
die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2014 gutgeheis-
sen. Auf mehrfachere Intervention sei die Vorinstanz nur schleppend tätig
geworden. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche das erneute Nichtbe-
handeln der Asylverfahren während mehr als einem halben Jahr rechtferti-
gen würde. Die Situation sei für die jungen Beschwerdeführenden sehr be-
lastend.
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Seite 6
4.
4.1 Mit Urteil vom 19. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gut und wies
die Vorinstanz an, deren Asylgesuche beförderlich zu behandeln und zügig
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Zur Begründung führte es aus,
der zu beurteilende Sachverhalt sei komplexer. Anfänglich habe sich die
Vorinstanz zügig um Abklärungen bemüht. Ab März 2013 sei sie indes trotz
entsprechender Ersuchen um prioritäre Behandlung untätig geblieben.
Dieses Verhalten der Vorinstanz sei nicht hinnehmbar und die von ihr an-
geführten Gründe seien nicht geeignet, die Verletzung des Beschleuni-
gungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auch unter Beachtung
von Art. 17 Abs. 2bis AsylG (prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von
Minderjährigen) zu rechtfertigen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz angehalten, das Ver-
fahren beförderlich zu behandeln und zügig einer Entscheidung zuzufüh-
ren. Beförderlich bedeutet beschleunigt, rasch und zügig bedeutet schnell
und ohne Stockung/Pause. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vor-
instanz am 29. April 2015, mithin sechs Wochen nach Ergehen des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts eine Botschaftsanfrage getätigt hat.
In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführenden und insbesondere des
Umstandes, dass bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der An-
weisung zu einem raschen Entscheid gutgeheissen wurde, kann das Zu-
warten der Vorinstanz von rund sechs Wochen nach dem Ergehen des Ge-
richtsurteils bis zum Tätigen des nächsten Verfahrensschrittes nicht als be-
förderlich gewertet werden. Dass die Abklärungen durch die Botschaft in
der Folge gewisse Zeit in Anspruch genommen haben, ist nachvollziehbar.
Zudem ist der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass die Familie der Be-
schwerdeführenden vor Ort nicht gefunden werden konnten und eine Be-
antwortung der Fragen nur möglich war, weil einer der Brüder der Be-
schwerdeführenden zufällig bei der Botschaft vorbeikam. Indes ist die Bot-
schaftsantwort vom 19. Juni 2015 am 29. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein-
gegangen. Statt den Fall nun umgehend zu entscheiden, hat die Vorinstanz
weiter zugewartet und den Entscheid, auf entsprechende Nachfragen der
Rechtsvertreterin hin, mehrmals auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht
gestellt. Zwischenzeitlich sind viereinhalb Monate vergangen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist die zusätzlich erhöhte Geschäftslast
der Vorinstanz in den vergangenen Monaten durchaus bekannt, und es ist
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unvermeidbar und insoweit nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern
können. Vorliegend indes nicht. In Anbetracht dessen, dass es sich um seit
nunmehr fünf Jahre hängige, prioritär zu behandelnde Asylverfahren von
unbegleiteten Minderjährigen handelt und das Gericht bereits im März
2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen hat, ist das Ver-
halten der Vorinstanz nicht hinnehmbar. Die Rüge der Rechtsverzögerung
erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, die Gesuche der Beschwerdeführen-
den vom 22. Februar 2011 umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzu-
führen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos
geworden.
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2)
Die Beschwerdeführenden sind durch ihre Beiständin, Patrizia Carù vom
(…), vertreten. Ihnen sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdever-
fahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
umgehend einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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