B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7093/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 11. No-
vember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und sie dazu auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2016
(Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Nichteintretensent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht einlegten und dabei sinngemäss
beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihre Asylverfah-
ren seien in der Schweiz durchzuführen,
dass der Instruktionsrichter mit Fax vom 18. November 2016 den Vollzug
der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorg-
lich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und hinreichend formgerecht eingereichte Laien-
beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den aktenkundigen Abklärungen des SEM in verschiedenen europäi-
schen Datenbanken zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden vor
ihrem Eintreffen in der Schweiz auf dem Luftweg in die Niederlande einge-
reist waren, die ihnen zuvor entsprechende Visa erteilt hatten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. August
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2016 beziehungsweise 23. August 2016 (ältere Tochter) noch behauptet
hatten, über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist zu
sein, dagegen die erwähnten Abklärungsergebnisse des SEM anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. August 2016 schlussend-
lich anerkannten,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 7. September 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Übernahmegesuch am 4. No-
vember 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung
des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen in ihrem Rechtsmittel,
auf eine Überstellung in die Niederlande sei aus gesundheitlichen Gründen
zu verzichten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die niederländischen Behörden würden sich weigern sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Niederlande werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die in der Beschwerde behaupteten "schwerwiegende[n] gesundheit-
liche[n] Probleme" mehrerer Familienmitglieder (insbesondere starke
Knochen- und Gelenkschmerzen, schwache Bronchien der jüngsten Toch-
ter, Bluthochdruck und Schwindel, starke Magenschmerzen vgl. Be-
schwerde S. 1 und 4 f.) zweifellos auch in den Niederlanden behandelbar
sind und im Übrigen alle befragten Beschwerdeführenden vor gut drei Mo-
naten noch ausdrücklich angegeben hatten sie seien gesund (vgl. drei Pro-
tokolle der BzP, jeweils S. 8 bzw. 9),
dass diese Art von angeblichen Gesundheitsbeschwerden – oder die an-
geblich höhere Luftfeuchtigkeit in den Niederlanden, welche die Probleme
verschlimmere (vgl. Beschwerde S. 1) – einer Überstellung offensichtlich
nicht entgegenstehen,
dass das Gleiche für den früher erhobenen (in der Beschwerde nur stich-
wortartig wiederholten; vgl. dort S. 6) Einwand der Beschwerdeführenden
gilt, die Niederlande hätten eine allzu liberale Gesellschaft, was die mit ih-
ren familiären Werten nicht vereinbar sei (vgl. Protokoll Gewährung des
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rechtlichen Gehörs vom 23. August 2016), wie dies das SEM im Übrigen
bereits zutreffend festgestellt hat (vgl. Verfügung S. 4),
dass die Integration in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6) schon ange-
sichts der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Monaten nicht derart fort-
geschritten sein kann, dass von einer Überstellung aus diesem Grund ab-
gesehen werden müsste,
dass schliesslich die ausführlichen Schilderungen der Behandlung der Be-
schwerdeführenden während des schweizerischen Asylverfahrens – die
sie offenbar als erniedrigend, menschenverachtend, "stresshaft" und ins-
gesamt unzumutbar wahrgenommen haben (vgl. Beschwerde S. 2 ff.) –
ebenfalls nicht erkennbar werden lassen, inwiefern die Schweiz ihre Asyl-
gesuche aus humanitären Gründen behandeln sollte, obwohl dafür ge-
mäss den Regeln der Dublin-III-VO die Niederlande zuständig sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: