B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7094/2014
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2014
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am (…), reiste in den Sudan und einen Monat später mit dem
Flugzeug nach Dubai. Am (…) sei sie mit der Familie, für welche sie gear-
beitet habe, nach Italien geflogen, habe am 13. September 2014 den Zug
genommen und sei am 15. September 2014 in die Schweiz gelangt. Glei-
chentags suchte sie um Asyl nach.
A.b. Anlässlich der Befragung vom 25. September 2014 wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretens-
verfügung und einer Wegweisung nach Spanien oder Italien gewährt, da –
zumal sie von den spanischen Behörden ein Visum erhalten habe und via
Italien in die Schweiz gereist sei – mutmasslich Spanien oder Italien für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Sie
gab an, sie möchte nicht in diese Länder zurückkehren.
A.c. Am 8. Oktober 2014 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spani-
schen Behörden anerkannten mit Schreiben vom 24. November 2014 ihre
Zuständigkeit und stimmten der Übernahme zu.
A.d. Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 28. November
2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verfügte ihre Wegweisung nach Spanien, ordnete den Vollzug an und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 4. Dezember 2014 in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihr Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie,
es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
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hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventu-
ell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehen-
den Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Fragen der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–
15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Krite-
rien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifi-
schen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein
gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). Besitzt er nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als
zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit we-
niger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art.
12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 al. 1 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin mit einem Visum für Spanien nach Italien eingereist ist. Anlässlich ihrer
Befragung zur Person vom 25. September 2014 führte sie aus, sie möchte
in der Schweiz bleiben. Die spanischen Behörden stimmten dem Übernah-
meersuchen des BFM vom 8. Oktober 2104 am 24. November 2014 zu und
anerkannten die Zuständigkeit Spaniens.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe ge-
hört, in Spanien sei es schwierig und man erhalte als Asylsuchende keine
Hilfe. Damit bestreitet sie die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens nicht.
5.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen würden. Spanien ist Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausge-
gangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie [VRL]) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [ARL]), ergeben. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
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5.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sie hat keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft
die ihr gemäss ARL zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie könnte sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im
Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden, um die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl.
Art. 26 ARL).
Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt. den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
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9.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die dies-
bezüglichen Anträge abzuweisen sind.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
10.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub