B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7095/2015
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, und ihm gleichentags mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden,
dass er tags darauf summarisch befragt wurde und dabei geltend machte,
sein Vater – eingereist (…) – und sein Bruder lebten in der Schweiz und
seien beide Schweizer Bürger,
dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 20. Juli 2015 eine entspre-
chende Vollmacht unterzeichnete,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom
21. Juli 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1996 mit sei-
ner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach Jemen gezogen,
dass sein Bruder jetzt in Saudi-Arabien lebe und die Mutter zusammen mit
der Schwester in Jemen ums Leben gekommen sei,
dass er dieses Land im Februar 2015 verlassen habe und am 26. Juni 2015
nach Catania (Italien) gelangt sei, von wo er nach kurzer Zeit in die Schweiz
weitergereist sei,
dass ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens ge-
mäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er geltend machte, dort kein Asylgesuch gestellt zu haben und nicht
daktyloskopiert worden zu sein, es für ihn in Italien schwierig wäre, sein
Vater in der Schweiz lebe und er Probleme mit den Augen habe,
dass er eine Kopie der schweizerischen Identitätskarte seines Vaters sowie
Kopien eines heimatlichen Familienregisterauszuges zu den Akten reichte,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte, diese sich jedoch innert Frist nicht vernehmen liessen,
dass der Vater mit Schreiben vom 26. Juli 2015 darum bat, sein Sohn möge
zu ihm, in den Kanton B._______ verlegt werden, worauf er (Beschwerde-
führer) tags darauf informiert wurde, sein Asylgesuch werde nicht weiter im
VZ Zürich behandelt und er werde dem Kanton B._______ zugewiesen,
dass seine damalige Rechtsvertreterin am 28. Juli 2015 mitteilte, das Man-
datsverhältnis sei aufgrund des Austritts aus dem VZ erloschen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
Italien sei aufgrund seiner dortigen illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig, wobei die Tatsache, dass er dort bisher kein Asylgesuch
eingereicht habe, daran nichts zu ändern vermöge,
dass Italien die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe,
dass er sich betreffend Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung an
die zuständigen Behörden wenden könne,
dass er aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge,
nichts ableiten könne, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und von der Anord-
nung der Wegweisung abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, seine Mutter und seine Schwester seien im März 2015 bei An-
schlägen in Jemen ums Leben gekommen, weshalb er zu seinem Vater
und seinem Bruder in die Schweiz gereist sei,
dass der Vater (…)behindert sei, an (…) leide und den Haushalt nicht mehr
selber führen könne, weshalb dieser im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO auf
Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei,
dass sein Bruder sich um die eigene Familie mit drei kleinen Kindern küm-
mern müsse und deshalb keine Zeit habe, sich des Vaters anzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. November 2015
den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-
geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art.7,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorgesprächs aus-
führte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und sei dort nicht dakty-
loskopiert worden, sein Vater lebe in der Schweiz und es wäre schwierig
für ihn in Italien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und somit die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Landes gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie
ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR] i. S. Tarakhel gegen die Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungs-
weise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz geltend gemacht hat, Prob-
leme mit den (…) zu haben, ohne die Beschwerden zu jedoch zu belegen,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), was auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht
zutrifft,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, ge-
mäss Art. 16 Dublin-III-VO sei die Schweiz zuständig für die Prüfung seines
Asylgesuchs, da sein Vater auf seine Unterstützung angewiesen sei und
über ein gesichertes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht) verfüge,
dass die nicht belegten gesundheitlichen Probleme des Vaters, der über-
dies seit der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen ist, von diesem ge-
trennt gelebt hat, kein Ausmass erreichen, das zu einem Abhängigkeitsver-
hältnis zum Beschwerdeführer zu führen vermöchte,
dass zudem auch deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszu-
gehen ist, da der Bruder in der Nähe des Vaters lebt und dieser somit be-
reits über familiäre Unterstützung verfügt,
dass der Erklärungsversuch, der Bruder habe selber eine Familie und des-
halb keine Zeit, den Vater zu unterstützen, an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermag,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
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dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel