B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7097/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Sri Lanka nach eige-
nen Angaben am 2. Mai 2013 auf dem Seeweg. Am 3. Juni 2013 reisten
sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. Juni
2013 wurden er und seine Ehefrau im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt (BzP).
B.
Das Asylgesuch seiner Ehefrau und der Kinder wurde am 1. Oktober 2013
abgeschrieben, da diese die Schweiz wieder verlassen hatten.
C.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zu den
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, am 20. oder 22. No-
vember 2012 sei er auf seinem Motorrad von zwei bewaffneten Personen
angehalten und bedroht worden. Er habe ihnen sodann sein Motorrad
überlassen. Dieses habe er am nächsten Tag wieder aufgefunden. Der Vor-
fall habe ihn psychisch schwer belastet, weshalb er psychiatrische Hilfe in
Anspruch genommen habe. Er sei als Fischer tätig gewesen und im Januar
2013 habe er zwei Mal sein Boot nicht am Strand vorgefunden, es sei je-
doch beide Male wieder aufgetaucht. Er wisse nicht, wer sein Boot benutzt
habe. Im Februar und im März 2013 seien zwei Mal Personen bei ihm vor-
beigekommen und hätten sich erkundigt, weshalb sein Boot zwei Mal ver-
schwunden sei. Er habe jeweils geantwortet, dass er es nicht wisse. Am
(…) seien mehrere Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm
vorgeworfen, dass er sein Boot der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gegeben habe. Sie hätten ihn mit einer Waffe bedroht, die Hände zusam-
mengebunden und geschlagen. Aus Angst sei er mit seiner Familie zu Ver-
wandten gegangen. Sie hätten sich dort versteckt und hätten Sri Lanka
schliesslich auf einem Fischkutter verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
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Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte er eine Zusammenstellung von Länderinformatio-
nen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Juni 2013 zur Gesundheits-
versorgung im Norden Sri Lankas zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung der Be-
gründungspflicht (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen
(E. 6 und 7).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachver-
halt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008
vom 30. November 2011 E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussa-
gen seiner Ehefrau weder bei der Erstellung des Sachverhalts noch bei der
Glaubwürdigkeitsprüfung miteinbezogen. Die Vorinstanz habe mit keinem
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Wort erwähnt, dass die Aussagen seiner Ehefrau mit den seinigen überein-
stimmen würden.
Die Befragung der Ehefrau liegt den Akten bei (SEM-Akten, A5/10). Eine
unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich
nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Aussagen der Ehefrau
vorliegend rechtserheblich sind, zumal die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft
sind. Da das Befragungsprotokoll der Ehefrau den Akten der Vorinstanz
beiliegt und schon immer beigelegen ist, ist der Antrag um Beiziehung die-
ses Protokolls gegenstandslos.
4.4 Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel bezüglich
seines Gesundheitszustandes nicht gewürdigt und habe keine weiteren
medizinischen Abklärungen veranlasst, obwohl dies dringend angezeigt
gewesen wäre.
Das zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereichte Doku-
ment liegt den Akten bei (SEM-Akten, A16) und wurde von der Vorinstanz
soweit relevant berücksichtigt. Die Veranlassung weiterer medizinischer
Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer
in der Anhörung zu Protokoll gibt, er befinde sich nicht mehr in ärztlicher
Behandlung (SEM-Akten, A15/14 F68). Desweiteren ist auf die Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Hätte sich
sein Gesundheitszustand grundlegend geändert, wäre er gehalten gewe-
sen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel ein-
zureichen, was er vorliegend nicht getan hat. Der Antrag, es sei eine ge-
sundheitliche Behandlung des Beschwerdeführers von Amtes wegen ein-
zuleiten, ist abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer gesundheitliche
Probleme haben, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden.
4.5 Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, das tatsächliche aktuelle Ver-
folgungsinteresse abzuklären. Durch die Befragung des Adoptivkindes des
Beschwerdeführers hätte die Verfolgung mit geringem Aufwand bewiesen
werden können. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, zu den ent-
sprechenden Vorbingen betreffend der Geschichte von B._______, welche
Parallelen zu derjenigen des Beschwerdeführers aufweise, nähere Abklä-
rungen zu tätigen.
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Angesichts der offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers zum Vorfall vom (…) war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Ab-
klärungen zu treffen. Sie hat den Sachverhalt diesbezüglich, soweit rechts-
erheblich, hinreichend abgeklärt. Somit sind auch die entsprechenden Be-
weisanträge (Befragung des Adoptivkindes und Fristansetzung zur Einrei-
chung weiterer Beweise) abzuweisen.
4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht genü-
gend abgeklärt. Hätte die Vorinstanz die Lage korrekt abgeklärt, hätte sich
ergeben, dass er aufgrund seiner untergeordneten Unterstützung der LTTE
verfolgt wird.
Hierzu gilt zu sagen, dass den Schweizerischen Asylbehörden die Situation
in Sri Lanka bekannt ist, und dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, diese
in jedem einzelnen Entscheid umfassend darzulegen.
4.7 Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit,
zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und
allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwer-
deverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel einge-
reicht. Der Antrag auf Ansetzung einer weiteren Anhörung, ist deshalb ab-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
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5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe die Aussagen der Ehefrau nicht entsprechend gewür-
digt. Gleiches gelte für den vorgebrachten Sachverhalt, dass sein Adoptiv-
kind zusammengeschlagen und über ihn befragt worden sei, und dass
B._______ verschwunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die eingereich-
ten Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand nicht entsprechend ge-
würdigt. Allgemein sei keine sorgfältige Prüfung der Sache erfolgt.
5.4 Sämtliche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründungspflicht"
vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Begründungspflicht der Verfü-
gung, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später ein-
zugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Vorfall vom (...), bei dem Personen zu ihm nach Hause gekommen
seien, sei aufgrund sich erheblich widersprechender Aussagen nicht glaub-
haft. Der Vorfall vom November 2012, bei dem ihm das Motorrad geklaut
worden sei, sei wegen des Fehlens eines asylrelevanten Verfolgungsmo-
tivs nicht asylrelevant. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die
mehrjährige Landesabwesenheit würden keine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zu begründen vermögen. Der Vorfall mit seinem Adoptivkind, das
zusammengeschlagen worden sei, vermöge, sofern von der Glaubhaf-
tigkeit auszugehen sei, ebenfalls keine Verfolgung zu begründen, da er
diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen her kenne.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er schildere die Sachver-
haltselemente extrem eindrücklich, besonders lebendig und in emotionaler
Art und Weise. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien
zwar zutreffend, jedoch handle es sich um marginale Abweichungen. Die
Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er in der freien Erzählung äusserst sub-
stantiierte Angaben macht, die zahlreiche Realkennzeichen und Glaubhaf-
tigkeitselemente aufweisen würden. Zudem seien seine Vorbringen de-
ckungsgleich mit denjenigen seiner Ehefrau.
7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant ist.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zum Vorfall, der sich angeblich am (...) zugetragen hat, nicht
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glaubhaft sind. So führt er in der BzP aus, sechs Personen seien auf drei
Motorrädern um zirka 5.30 Uhr abends zu ihm nach Hause gekommen.
Einer habe ihm die Pistole an die Brust gesetzt, ein anderer habe seine
Hände hinter dem Rücken festgehalten (SEM-Akten, A4/12 S. 9). In der
Anhörung dagegen bringt er vor, es seien acht Personen auf vier Motorrä-
dern am Morgen vorbeigekommen. Einer habe ihm die Hände festgehal-
ten, ein anderer habe ihn auf den Körper und ins Gesicht geschlagen, eine
dritte Person habe ihm die geladene Pistole an die Stirn gehalten (SEM-
Akten, A15/14 F16). Der Beschwerdeführer widerspricht sich somit bezüg-
lich beinahe sämtlicher Sachverhaltselemente. Von marginalen Abwei-
chungen, wie es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann hier keine
Rede sein. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP, dass er
sich innert einer Woche im Armeelager C._______ melden müsse, um wei-
tere Angaben zur Sache zu machen (SEM-Akten, A4/12 S. 9). Dies er-
wähnte er in der Anhörung zu den Asylgründen nicht mehr. Auch machte
seine Ehefrau in ihrer BzP hierzu keine Angaben (vgl. SEM-Akten, A5/10
S. 7). In Anbetracht dieser Widersprüche kann nicht von der Glaubhaf-
tigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers ausgegan-
gen werden.
Bezüglich des Vorfalles, bei dem ihm im November 2012 sein Motorrad
geraubt wurde, kann auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden. Es handelt sich dabei um einen Vorfall ohne
Asylrelevanz.
Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu BVGE 2011/24). Er
selbst war weder LTTE-Mitglied, noch wird er verdächtigt mit der LTTE in
Verbindung gestanden zu haben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die
– wenn überhaupt – über einen sogenannten "background check" (Befra-
gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen
könnte, zumal seine Aussagen zum Vorfall vom (...) unglaubhaft sind und
somit auch die angebliche Belästigung seines Adoptivkindes wegen dieses
Vorfalls im November 2014 nicht glaubhaft ist. Aus dem blossen Zitieren
von Entscheiden der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu
Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten
(Beschwerdeschrift S. 24 f.). Gleiches gilt für die eingereichten Länderin-
formationen zu Sri Lanka, die keinerlei konkreten Bezug zur angefochte-
nen Verfügung haben.
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Seite 10
7.4 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 11
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ in der Nord-
provinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann
im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. So-
dann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in
Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Brüder in Sri Lanka.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme
sind nicht nachgewiesen. Ein aktuelles Arztzeugnis liegt den Akten keines
bei, und der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, gegenwärtig
nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (SEM-Akten, A15/14 F68). Ausser-
dem ist davon auszugehen, dass die in Sri Lanka diagnostizierte Schizo-
phrenie ohne weiteres dort behandelt werden kann, zumal der Beschwer-
deführer bereits vor seiner Ausreise ambulant therapiert wurde. Aus dem
eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesund-
heitsversorgung im Norden Sri Lankas kann der Beschwerdeführer vorlie-
gend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers
einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils be-
kannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel