Abtei lung V
E-7098/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
1. A._______,
2. Ehefrau B._______, und
3. Sohn C._______, Türkei,
vertreten durch Herrn Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. November 2002 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7098/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, ver-
liess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem damals noch minderjähri-
gen Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge am 23. August 2001
und reiste am 27. August 2001 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2001 wurde sie in der Emp-
fangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 13. Dezember
2001 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Am
4. November 2002 folgte eine ergänzende Befragung durch das Bun-
desamt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, seit 1995
sei es bei ihr und ihrer Familie immer wieder zu Belästigungen und
Razzien durch die Sicherheitskräfte gekommen. Die Verwandten ihres
Ehemannes seien gegen das politische System in der Türkei gewesen.
Sie und ihr Ehemann hätten sich politisch nicht betätigt, jedoch Perso-
nen aus dem Bekannten- und Freundeskreis ihrer Schwägerin
D._______ (N ...) unterstützt und beherbergt. Im Jahre 1995 sei
D._______, welche sich gewerkschaftlich betätigt habe, u.a. wegen
ihrer Beziehungen zur Marxistisch Leninistischen Kommunistischen
Partei (MLKP) festgenommen worden. Ihr ältester Sohn habe wegen
seiner gemeinsamen Tätigkeit mit D._______ ins Ausland fliehen
müssen. Danach sei auch das Telefon ihrer Familie abgehört worden.
Anlässlich einer Razzia im Jahre 1997 seien Bücher und Kassetten
beschlagnahmt worden. Nachdem ihre Nichte E._______ (N ...) im
Dezember 2000 festgenommen und trotz deren Erklärung, mit der
Polizei zusammen zu arbeiten, weggegangen sei, hätten die Sicher-
heitsbehörden sie und ihre Familie vermehrt belästigt. Zudem sei ihr
Sohn C._______ in der Schule schikaniert worden, weshalb sie ihn zu
ihren Verwandten nach AA._______ gebracht habe. Sie selber habe
sich zusammen mit ihrem Ehemann bis Mai 2001 bei ihrer Schwester
in BB._______ aufgehalten. Im Mai 2001, nachdem sie kurz nach
Hause habe zurückkehren wollen, um Sachen zu holen, sei sie von
Zivilpolizisten mitgenommen, nach ihren Verwandten befragt, ge-
schlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Aus diesen
Gründen habe sie sich zusammen mit ihrem Sohn C._______ zur
Ausreise entschlossen.
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E-7098/2006
A.b Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am am 7. Mai 2002 und
reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um
Asyl ersuchte. Am 23. Mai 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute
Empfangszentrum) Basel befragt. Am 22. August 2002 folgte die kan-
tonale Anhörung. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch
im Wesentlichen damit, er sei nach dem Militärputsch im Jahre 1981
wegen Hilfeleistung und Beherberung während 45 Tagen inhaftiert
worden. Wegen der Unterdrückung sei er damals gezwungen gewe-
sen, seine Arbeit in CC._______ aufzugeben und von dort wegzuzie-
hen. Er sei im Jahre 1985 nach DD._______ gezogen, wo er ein
Geschäft (...) eröffnet habe. Danach habe er bis 1995 keine grösseren
Probleme mehr gehabt. Als Sympathisant habe er die MLKP finanziell
unterstützt, deswegen jedoch keine Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt. Hingegen sei es seit 1995 zu häufigen Kontrollen und Belästi-
gungen gekommen. Sein Geschäft sei durchsucht worden, wobei man
Exemplare der Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim sichergestellt habe.
Ausserdem sei das Telefon abgehört worden. Seine Schwester
D._______ sei im Jahre 1995 und sein Bruder F._______ im Jahre
1996 wegen Unterstützungshandlungen für die MLKP festgenommen
worden. Sein ältester Sohn - ein Revolutionär - sei bereits im Jahre
1995 nach Deutschland ausgereist. Im Jahre 1997 habe dieser ihn
darum gebeten, eine Person, die aus Deutschland in die Türkei reise,
bei sich aufzunehmen. Dieser sei in einen Ausbruch von MLKP-
Gefangenen in EE._______ involviert gewesen. Deshalb sei es Mitte
Mai 1997 zu einer Hausdurchsuchung gekommen und der Be-
schwerdeführer sei zu seinen Kontakten befragt worden. Sein Sohn
G.______ (N ...) und sein Neffe H._______ (N ...) seien dabei
festgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Ende
1999 sei seine Nichte E.______ festgenommen und zur Zusammen-
arbeit mit der Polizei aufgefordert worden. Aus Angst habe sie
zugesagt. Am 19. Dezember 2000 sei die Nichte bei einer
Protestkundgebung gegen die Typus F-Gefängnisse festgenommen
und nach einer Woche wieder freigelassen worden. Die ganze Familie
habe unter grossem Druck gestanden. Man habe sie den Terroristen
zugeordnet. Sein jüngster Sohn C._______ sei psychisch sehr
angeschlagen gewesen, weshalb er ihn im Februar 2001 nach
AA._______ zu seinem Schwiegervater gebracht habe, damit er dort
seine Schule absolvieren könne. Er und seine Ehefrau hätten sich bei
Verwandten in BB._______ aufgehalten. Er sei schliesslich ge-
schäftlich nach FF._______ gegangen. Später habe er von seinem
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Schwiegervater erfahren, dass seine Frau, welche im zurück-
gelassenen Haus in DD._______ habe Sachen holen wollen, dort
festgenommen und geschlagen worden sei. Deshalb seien seine
Ehefrau und sein Sohn C._______ ausgereist. Später habe er erfah-
ren, dass sein Sohn G._______ nach dessen Militärdienst nach
DD._______ zurückgekehrt sei und gearbeitet habe. Seine Cousine
habe ihn eines Tages angerufen und erzählt, dass G._______ bei
einer Plakataktion festgenommen und gefoltert worden und deshalb
ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen ebenfalls
zur Ausreise entschlossen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. November 2002, eröffnet
am 11. November 2002, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei und das Bundesamt anzuweisen, die Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersucht. Im Weiteren wurde um Beizug der Akten und
um Einsicht in die Befragungsprotokolle ihres Sohnes G._______
(N ...) ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Asylentscheid des BFF vom 16. Juni 1997 betreffend I._______
- Asylentscheid des BFF vom 28. August 1997 betreffend J._______
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- fremdsprachige Bestätigung des türkischen Menschenrechtsvereins
vom 28. Juni 1996 betreffend D._______
- Asylentscheid des BFF vom 24. Januar 2001 betreffend K._______
- Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Asylentscheid) vom
22. Februar 2002 betreffend L._______
- deutscher Reiseausweis von L._______
- Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen (Asylentscheid) betref-
fend M._______
- Schreiben von T. & S. vom 3. November 1994 betreffend N._______
- britischer Asylentscheid vom 14. November 1996 betreffend
O._______
- britische Reiseausweise von O._______ und P._______
- britischer Asylentscheid vom 11. Januar 1994 betreffend Q._______
- britischer Asylentscheid vom 8. November 1998 betreffend
R._______
- drei fremdsprachige Referenzschreiben von S._______, T._______
und U._______
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2002 hiess der
damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung gut, und Fürsprecher Daniel Weber wurde als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen
oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
Das Gesuch um Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle von
G._______ wurde abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten drei fremd-
sprachigen Referenzschreiben einzureichen. Zudem wurde das Ge-
such um Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel
und einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
E.
Am 10. Januar 2003 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie deutsche
Übersetzungen der Referenzschreiben eingereicht.
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F.
Am 10. April 2003 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2003 hielt der damalige Inst-
ruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführer mit
demjenigen ihres Sohnes G._______ (N ...) koordiniert werde.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November
2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
In ihrer Replik vom 5. Dezember 2003 nahmen die Beschwerdeführer
dazu Stellung.
J.
Am 19. September 2004 wurden die Beschwerdeführer vom Grenz-
wachtposten Basel-Lysbüchel wegen illegaler Ein- und Ausreise mit
Ausweis N verzeigt.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
L.
Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 30. Juni 2006 Stellung.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote
ein.
M.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der
ARK die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezem-
ber 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches
seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurtei-
lung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängi-
gen Rechtsmittel übernehme.
N.
Am 11. Dezember 2006 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...)
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unter Hinweis auf zwei Verzeigungen des Grenzwachtpostens Basel-
Lysbüchel vom 19. September 2004 und vom 3. Dezember 2006 um
prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
O.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter die
Kopie eines Urteils des (...) vom 5. Dezember 2006 betreffend
C._______ und eine aktualisierte Kostennote ein.
P.
Am 26. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
Q.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 teilte der Rechtsvertreter unter Beila-
ge eines ärztlichen Berichts von Dr. med. V._______, mit, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen psychischer Dekompensation in ärztlicher
Behandlung befinde. Gleichzeitig wurde um Abschluss des Beschwer-
deverfahrens ersucht.
R.
Am 2. Juli 2007 teilte die nun zuständige Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführern mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ak-
tuell als prioritär behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge-
wesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asyl-
verfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Be-
stimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 8
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4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend des
auf Beschwerdeebene gestellten Antrags die Asylakten N ..., N ..., N ...
und N ... beigezogen werden.
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
8. November 2002 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien
einerseits unglaubhaft anderseits nicht asylrelevant. So könne zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Festnahme von Verwandten gewisse behördliche Be-
helligungen erlitten hätten. Jedoch sei angesichts des Vorgehens der
türkischen Behörden gegen mutmassliche Mitglieder und Sympathi-
santen illegaler und anderer Organisationen unrealistisch, dass die
Beschwerdeführer während Jahren - abgesehen von Razzien - nie
fest- oder mitgenommen worden seien, wenn sie tatsächlich der Unter-
stützung der MLKP verdächtigt worden wären. Es erscheine konstru-
iert, dass lediglich die Familie der Beschwerdeführer von den Behör-
den behelligt worden sei, während zahlreiche weitere Familienangehö-
rige unbehelligt geblieben seien. Weiter sei unwahrscheinlich, dass die
Polizei das Telefon der Beschwerdeführer während eines Jahres abge-
hört oder sich wochenlang in der verlassenen Wohnung der Beschwer-
deführer aufgehalten habe, um die Beschwerdeführerin bei ihrer kur-
zen Rückkehr dort festzunehmen und sie nach einem Tag wieder frei
zu lassen. Hätten die Behörden ein derartiges Interesse an Auskünften
über den Aufenthaltsort von Verwandten gehabt, hätten sie auch weite-
re Personen in ihre Ermittlungen mit einbezogen und gegen die Be-
schwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführer zu den erlitte-
nen Verfolgungsmassnahmen nicht hinreichend begründet. Sie hätten
auf Fragen des Bundesamtes wiederholt stereotype, vage und auswei-
chende Antworten gegeben, obwohl von ihnen detaillierte Angaben
über ihre Erlebnisse hätten erwartet werden können. Schliesslich be-
zeichnete die Vorinstanz die weiteren Vorbringen als asylrechtlich nicht
beachtlich. So würde die geltend gemachte 45-tägige Haft des Be-
schwerdeführers im Jahre 1981 bereits über zwanzig Jahre und somit
zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für diese angesehen werden
zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Folge bis ins
Jahr 1995 keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden ge-
habt. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Be-
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schwerdeführer wegen der politischen und gewerkschaftlichen Aktivi-
täten von Familienangehörigen Behelligungen seitens der türkischen
Behörden erlebt hätten. Diese würden jedoch in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Bevölkerung in
der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner könnten die Be-
schwerdeführer auch aus der Tatsache, dass eine Schwester des Be-
schwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,
für sich selbst keine Asylrelevanz herleiten. Sie hätten sich politisch
nicht betätigt, respektive die Behörden hätten davon keine Kenntnis
gehabt. Dass sie Sympathien für linke Gruppierungen hätten, genüge
nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzu-
nehmen. Ausserdem seien die Beschwerdeführer nicht in exponierter
Stellung für eine Organisation oder Partei tätig gewesen. Da die Be-
schwerdeführer - mit Ausnahme des Ereignisses anfangs der 1980er
Jahre - nie angeklagt worden seien, könne davon ausgegangen wer-
den, dass die Behörden keine konkreten Verfolgungsabsichten gehabt
hätten. Ausserdem würden mehrere Familienangehörige nach wie vor
in der Türkei leben.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, in der ange-
fochtenen Verfügung seien zwei traumatische Ereignisse - Brandan-
schlag auf das Geschäft im Jahre 1979 und der ungewollte Wegzug
des Beschwerdeführers aus GG._______ - nicht berücksichtigt
worden. Weiter sei zu erwähnen, dass mehrere Verwandte der Be-
schwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien
als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Gefährdungssituation der
Familie ABC._______ werde durch drei Personen bestätigt
(Zeugenantrag). Die Vorinstanz habe die Reflexverfolgung zu Unrecht
nicht geprüft, obwohl die Beschwerdeführer wiederholt darauf
hingewiesen hätten. Die Beschwerdeführer hätten begründete Furcht
vor einer Wiederholung staatlicher Verfolgungsmassnahmen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen weder stereotyp
noch vage oder ausweichend ausgefallen. Die erlittenen
Benachteiligungen aus den Jahren 1979 und 1981 seien traumatisch
und würden weiterhin bedrohlich wirken. Die Beschwerdeführer
reichten auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu den
Akten (siehe vorne Bst. C).
In den Referenzschreiben von drei Bekannten der Beschwerdeführer
wird bestätigt, dass die Familie ABC._______ wegen ihrer politischen
Gesinnung von den türkischen Behörden unterdrückt worden sei.
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Aus den eingereichten Unterlagen von im Ausland lebenden Verwand-
ten und den beigezogenen Akten N ..., N ..., N ... und N ... geht hervor,
dass zahlreiche Personen aus dem näheren Verwandtschaftskreis der
Beschwerdeführer seit 1994 in der Schweiz, in Deutschland und in
Grossbritannien als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, vorliegend könne nicht von einer klassischen Sippen- bezie-
hungsweise Reflexverfolgung gesprochen werden. Der Zweck einer
Reflexverfolgung liege darin, Informationen über die effektiv gesuchte
Person zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.
Es sei zumindest eine gewisse Exponierung des Reflexverfolgten - ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Or-
ganisatonen oder die Mitgliedschaft bei einer solchen - erforderlich. In
der Türkei bestünde für Familienangehörige von politisch Verfolgten
oder anderweitig gesuchten Personen ein erhöhtes Risiko, von den Si-
cherheitsbehörden behelligt zu werden. Im vorliegenden Fall hätte sich
die geltend gemachte Reflexverfolgung vor der Ausreise zeigen müs-
sen. Eine solche hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
können. Sie seien auch nicht politisch tätig gewesen respektive die Be-
hörden hätten keine Kenntnis davon gehabt. Zudem hätten sie nie gel-
tend gemacht, wegen der in der Beschwerde erwähnten Verwandten ir-
gendwelche Nachteile erlitten zu haben. Die Beschwerdeführer könn-
ten aus dem Umstand, dass mehrere Verwandte in verschiedenen
Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien, für ihre Person nichts
ableiten. Schliesslich würden mehrere Familienangehörige der Be-
schwerdeführerin ohne Schwierigkeiten weiterhin in der Türkei leben.
Im Übrigen habe der Sohn M._______ in Deutschland nicht Asyl erhal-
ten, sondern habe sich durch subjektive Nachfluchtgründe ein Bleibe-
recht geschaffen. Ausserdem finde in der Beschwerdeschrift bezüglich
der vorhandenen Ungereimtheiten keine ausgewogene Auseinander-
setzung statt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Emp-
fangsstelle angegeben, mit keiner Organisation etwas zu tun gehabt
zu haben, und in ihrer Verwandtschaft sei nie jemand direkt politisch
tätig gewesen.
5.4 In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer ihre Ansicht, wo-
nach sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Die Vorinstanz habe
eine drohende Reflexverfolgung deshalb verneint, weil in der Türkei
mehrere Verwandte wohnhaft seien, welche keine Schwierigkeiten mit
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den Behörden gehabt hätten. Die Vorinstanz verkenne jedoch die Tat-
sache, dass es sich dabei um die Verwandten der Beschwerdeführerin
handle. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die Reflexverfolgung
von der Familie des Beschwerdeführers ausgehe. Es treffe zwar zu,
dass dem Sohn M._______ in Deutschland nicht Asyl gewährt worden
sei. Vom Staat anerkannte subjektive Nachfluchtgründe würden jedoch
eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr belegen.
5.5 Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 teilten die Beschwerdeführer mit,
ihr Sohn C._______ habe in der Schweiz an einer Demonstration
teilgenommen und die Zeitung Atilim verteilt. Deshalb sei er von einem
Mitarbeiter der türkischen Botschaft bedroht worden.
5.6 Am 20. Dezember 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf ein Ur-
teil des (...) hin, aus dem hervorgehe, dass der Sohn C._______ mit-
verantwortlich für die Organisation einer antitürkischen Demonstration
in (...) vom 8. April 2006 gewesen sei.
5.7 In einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2007 wurde betreffend die
Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. V._______, vom 25.
Juni 2007 eingereicht. Darin wird der Beschwerdeführerin eine
psychische Dekompensation attestiert. Dies sei auf die ungewisse
Lebenssituation zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb
in regelmässiger ambulanter Behandlung.
6.
6.1 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer und der weite-
ren Abklärungen (Beizug der Asylakten von mehreren Verwandten) ist
im Wesentlichen von folgendem, glaubhaft gemachten Sachverhalt
auszugehen: Der Beschwerdeführer und einige seiner Verwandten
sympathisierten seit den 70er Jahren mit der kurdischen Unabhängig-
keitsbewegung. Im Jahre 1979 wurde er als (...) in die Provinzstadt
GG._______ geschickt, wo hauptsächlich Faschisten gelebt hätten.
Die Geschäfte der Familie in HH._______ wurden damals in Brand
gesteckt (vgl. Akte A7, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde nach dem
Militärputsch im Jahre 1981 wegen Hilfeleistung und Beherbergung
von Revolutionären während 45 Tagen inhaftiert. Im Jahre 1985 zogen
die Beschwerdeführer und ihre Familie nach DD._______, wo sie ein
Geschäft eröffneten und bis ins Jahr 1995 keine Probleme mit den
Behörden hatten. Diese Ereignisse wurden von der Vorinstanz
mangels fehlendem Kausalzusammenhang zu der Jahre später
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erfolgten Ausreise als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Die von den
Beschwerdeführern für den Zeitraum von 1995 bis zur Ausreise
geltend gemachten Behelligungen und Schikanen seitens der
türkischen Sicherheitsbehörden erachtete die Vorinstanz
demgegenüber als unglaubhaft. Zudem verneinte sie eine drohende
Reflexverfolgung wegen der Verwandten der Beschwerdeführer, zumal
die Beschwerdeführer keine eigene politische Tätigkeit vorgebracht
respektive glaubhaft gemacht hätten und mehrere Verwandte der Be-
schwerdeführerin weiterhin in der Türkei wohnten, ohne dass sie
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden hätten.
Nachfolgend ist vorerst auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der Festnahme
der Schwester des Beschwerdeführers D._______ im Jahre 1995 und
ihrer Ausreise einzugehen.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art.
7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend
für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.).
An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vor-
instanz, wonach die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behel-
ligungen seit 1995 bis zu ihrer Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien,
nicht anschliessen. Wie vom BFM angeführt, kann nicht zum Vornher-
ein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Festnahme von Verwandten (des Beschwerdefüh-
rers) gewissen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden aus-
gesetzt waren.
Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht als Mitglieder einer politi-
schen Organisation bezeichnet, jedoch haben sie bereits für die frühe-
ren Jahre Sympathien für linksorientierte Gruppierungen, später für
die MLKP eingeräumt. Dabei haben sie sich offenbar nicht in dem
Mass exponiert, wie dies ihre Verwandten getan haben. Vielmehr be-
zeichneten sie sich als blosse Sympathisanten der kurdischen Unab-
hängigkeitsbewegung, wobei sie für diese Hilfeleistungen erbracht hät-
ten. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, er habe im Auf-
trag seines in Deutschland wohnhaften Sohnes eine Person bei sich
beherbergt, welche als Mitglied der MLKP mitverantwortlich für den
Gefängnisausbruch von EE._______ im Jahre 1997 gewesen sei (vgl.
A7, S. 5 und A11, S. 5). Schliesslich kam es im Zusammenhang mit
der Suche nach den geflüchteten Häftlingen zu einer Hausdurchsu-
chung. Dabei wurden bei den Beschwerdeführern Ausgaben der lega-
len Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim - beides der MLKP nahe ste-
hende kommunistische Publikationen - beschlagnahmt. Interessant ist
an dieser Stelle zu bemerken, dass es zu derselben Zeit mehrmals zu
Presseverboten der Atilim gekommen war, da diese u.a. Propaganda
für die MLKP betrieben habe. Zudem kam es bei dieser Hausdurchsu-
chung - entgegen den Äusserungen der Vorinstanz - zu einer Festnah-
me. So wurden nämlich der Sohn G._______ gemäss überein-
stimmenden Aussagen der Beschwerdeführer sowie ein Neffe festge-
nommen und dabei geschlagen und gefoltert. Diese behördlichen Un-
tersuchungen und die Festnahme standen offensichtlich im Zusam-
menhang mit der Suche nach den geflüchteten Häftlingen, bei denen
es sich u.a. um Personen handelte, welche sich zusammen mit der
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E-7098/2006
Schwester des Beschwerdeführers D._______ sowie des in Deutsch-
land wohnhaften Sohnes für die MLKP politisch betätigt hatten. Die
geschilderten Belästigungen, Schikanen und Razzien zwischen 1995
und Ende 1997 lassen sich denn auch in die Zeit einordnen, in der es
verschiedenen Berichten zufolge zu Festnahmen von MLKP-Aktivisten,
darunter mehrerer Verwandter des Beschwerdeführers gekommen ist,
wobei wie hievor erwähnt mehrere Presseverbote gegen die Zeitung
Atilim ausgesprochen worden waren. Die Vorinstanz hat denn auch die
Festnahme des Sohnes G._______ in dessen Asylverfahren nicht in
Frage gestellt, ihr jedoch die Asylrelevanz abgesprochen. Auch wenn
diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, so sind daraus
weitere Hinweise auf die Schwierigkeiten zu entnehmen, denen die
Beschwerdeführer seit 1995 wegen der zum Teil im Ausland weiterhin
für die MLKP politisch aktiven zahlreichen Verwandten ausgesetzt
waren. Offenbar geriet die ganze Familie deswegen wiederholt unter
Druck. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auszuschliessen, dass
die Beschwerdeführerin im Mai 2001 bei einer Rückkehr in ihr Haus in
DD._______ von Sicherheitsleuten angehalten, nach Verwandten ge-
fragt und geschlagen worden ist. Diesbezüglich können den Aussagen
der Beschwerdeführerin auch keine wesentlichen Widersprüche ent-
nommen werden (vgl. A1, S. 5; A5, S. 4 f.). Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt zudem die Meinung der Vorinstanz nicht,
wonach die Beschwerdeführer wiederholt stereotype, vage und aus-
weichende Antworten gegeben und keine detaillierten Angaben ge-
macht hätten. Vielmehr enthalten die Ausführungen der Beschwerde-
führer zu ihrer politischen Einstellung und dem von ihnen Erlebten
zahlreiche Realkennzeichen und machen den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem. Jedenfalls lassen die wenigen von der Vorinstanz festgestell-
ten Ungereimtheiten und vagen Aussagen wie beispielsweise das feh-
lende Wissen der Beschwerdeführerin über ein allfälliges politisches
Engagement ihres Ehemannes und ihres Sohnes G._______, oder
das Unwissen des Beschwerdeführers über die Gründe des be-
hördlichen Interesses im Jahre 2001 nicht auf die generelle Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen schliessen (vgl. A1, S. 5; A5, S. 7; A14, S. 4).
Vielmehr entsteht aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerde-
führer der Eindruck, dass sie ihr Engagement sowie die Behelligungen
durch die türkischen Behörden ohne Übertreibungen dargestellt ha-
ben. Ferner erscheint der Umstand, wonach die Verwandten der Be-
schwerdeführerin weiterhin unbehelligt in der Türkei wohnen, nachvoll-
ziehbar. Die Beschwerdeführerin erklärte dies damit, dass sich ihre ei-
genen Verwandten mit dem politischen System in der Türkei identifizie-
Seite 15
E-7098/2006
ren könnten. Schwierigkeiten hätten sie jedoch wegen der politischen
Einstellung der Verwandten ihres Ehemannes gehabt (vgl. Akte A14.
S. 2).
Schliesslich kann aus den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asyl-
verfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführer sowie aus wei-
teren Unterlagen entnommen werden, dass die Familie der Beschwer-
deführer offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen
Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverban-
des des Beschwerdeführers mit zum grossen Teil gleichen Familienna-
men in der Türkei als aktive Mitglieder beziehungsweise Sympathisan-
ten der illegalen, linksextremistischen MLKP exponiert haben. Dies er-
gibt sich insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht an-
tragsgemäss sowie von Amtes wegen beigezogenen Asylverfahrens-
akten N ..., N ..., N ... (mit zahlreichen Hinweisen zu politisch tätigen
Verwandten), N ... und N .... Aus den Unterlagen geht ferner hervor,
dass es bereits anfangs der 90er-Jahre zu Inhaftierungen von
Verwandten der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten
gekommen ist. In der Folge ist mehreren Geschwistern und Cousins
des Beschwerdeführers in der Schweiz, in Deutschland und in
Grossbritannien Asyl gewährt worden. Ausserdem wurde
verschiedenen Verwandten wegen exilpolitischen Tätigkeiten für die
MLKP die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass sich
die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schwierigkeiten und
Schikanen für die Zeit von 1995 bis 2001 tatsächlich zugetragen ha-
ben. Dabei spielt die politisch eher untergeordnete Tätigkeit der Be-
schwerdeführer eine weniger bedeutende Rolle.
6.4
6.4.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingelei-
teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt
nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der
Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das
Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch
Seite 16
E-7098/2006
nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch
vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicher-
heitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer
Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen
vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als
staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich fest-
stellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Orga-
nisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam
misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange
der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen.
Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördli-
chen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeipos-
ten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die
keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Be-
richten verschiedener internationaler Organisationen und Pressebe-
richten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der
Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der
türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reform-
feindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee
behindert. Das EU-Parlament hat der Türkei unlängst unbefriedigende
Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27.
und 29. September 2006). Schliesslich hat sich auch die Situation im
Südosten des Landes weiter zugespitzt. So weckten kurdischen Extre-
misten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Ter-
rorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische General-
stabschef Büyükanit Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. In
den letzten Wochen sind schliesslich mehrmals Artilleriegeschosse in
kurdischen Dörfern entlang der kurdisch-irakischen Grenze einge-
schlagen. Der Gourverneur der Provinz Arbil warnte die Türkei vor ei-
nem Einmarsch. Die seit einiger Zeit schwelenden Spannungen ent-
lang der kurdisch-irakischen Grenze könnten jederzeit in eine offene
Konfrontation mit dem Nordirak münden.
6.4.2 Das im Juli 2006 in Kraft getretene verschärfte Antiterrorgesetz
(ATG) enthält problematische Bestimmungen bezüglich Meinungs-,
Presse- und Versammlungsfreiheit. Es kann wegen Teilnahme an De-
monstrationen und Protestkundgebungen sowie in Presseerzeugnis-
sen geäusserten Meinungen zu Verfahrenseröffnungen kommen.
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Friedliche Meinungsäusserungen können im Rahmen dieses Gesetzes
bereits als terroristische Handlungen interpretiert und bestraft werden.
Seit dem 26. September 2006 mussten sich 56 kurdische Bürgermeis-
ter aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen an-
geblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft
forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zu-
ständige EU-Kommission stellte entsprechend ihrem am 8. November
2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrech-
ten in der Türkei fest und drohte der Türkei im Zusammenhang mit der
Zypernfrage mit Sanktionen (vgl. NZZ vom 30. November 2006). Es
werden tendenziell wieder mehr Strafverfahren eröffnet, welche häufig
entweder nach kurzer Zeit eingestellt oder noch länger als früher hin-
ausgezögert werden. Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen
Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft
überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Ge-
setzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Miss-
handlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur
Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Infor-
mation Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit
weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai
2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entren-
ched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007;
vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 er-
folgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die
Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten.
6.5 Die Beschwerdeführer wie auch ein grosser Teil der politisch akti-
ven Verwandten des Beschwerdeführers stammen aus HH._______.
Wie oben stehend ausgeführt sind mehrere Verwandte in der Vergan-
genheit wegen illegaler politischer Tätigkeiten für die links extremisti-
sche MLKP wiederholt in Konflikt mit den Behörden geraten und dabei
verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. In der
Folge haben mehrere unter ihnen in Grossbritannien, Deutschland und
in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte sind wegen ihrer exil-
politischen Tätigkeit für die MLKP in Deutschland und in der Schweiz
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden. Schliesslich kann den
Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführer ebenfalls Kon-
takte zur MLKP in der Schweiz sowie in Deutschland pflegen. Dabei
sind die Beschwerdeführer und ihr Sohn G._______ (N ...) seit 2004
wiederholt unter anderem in Begleitung des Schwagers J._______,
der ebenfalls in der Türkei wegen politischen Aktivitäten für die MLKP
Seite 18
E-7098/2006
Benachteiligungen ausgesetzt war und in der Schweiz Asyl erhalten
hat - illegal nach Deutschland gereist, um an Anlässen der MLKP
teilzunehmen. Zudem hat sich auch der Sohn C._______ an einer anti-
türkischen Demonstration in (...) am 8. April 2006 politisch betätigt.
Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Familie der
Beschwerdeführer (nicht aber der Verwandten der Beschwerdeführe-
rin) offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Si-
cherheitskräfte ausgesetzt war respektive weiterhin ist. In diesem Sin-
ne sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen,
denen sie ausgesetzt waren, als realistisch einzustufen und damit als
glaubhaft zu werten. Selbst wenn diese Benachteiligungen die nach
Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreicht haben, wird die familiä-
re Vorgeschichte der Beschwerdeführer, ihre Verbindung zu Kreisen
der MLKP sowie ihr eigenes exilpolitisches Engagement bereits genü-
gen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte weiterhin zu erre-
gen.
6.6
6.6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten
Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichen-
de Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
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eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S.
9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; WALTER KÄLIN,
a.a.O., S. 143 ff.).
6.6.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996
Nr. 29 E. 2b S. 277; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43).
6.6.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. hinten, Ziffer 6.9).
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen
im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus,
dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Re-
pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder an-
derer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be-
ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl.
auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen
sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten,
wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf,
Seite 20
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das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Re-
flexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement
des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund
der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Ver-
folgung begründet ist.
6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei
einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbeson-
dere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben
oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer,
die wie die Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung
gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist
davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wieder-
einreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylge-
suchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und
dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur
Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2, S. 202). Dabei
müssen die Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die
Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekon-
trolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu sto-
ssen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türki-
sche Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien
und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch
im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer wäh-
rend ihres Auslandaufenthaltes in Kontakt zu ihren zahlreichen Ver-
wandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Ak-
tivisten bekannt sind, gestanden sind, wobei auch ihr eigenes exilpoli-
tisches Engagement bekannt sein dürfte. Insbesondere dürften die tür-
kischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführern gegenüber ein Inter-
esse daran haben, sie über ihre in die Schweiz geflüchteten Angehöri-
gen zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um von
ihnen Informationen über deren vergangenes sowie ihr eigenes exilpo-
litisches Engagement zu erhalten. Aufgrund dieser Überlegungen ist
die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei mit
Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als be-
gründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
Seite 21
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6.9 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Si-
cherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen. Es besteht ein nicht abschätzbares Risiko, dass die Be-
schwerdeführer bereits bei der Einreise aufgrund der oben dargeleg-
ten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rech-
nen hätten. Zusammenfassend und unter Anwendung der beweiser-
leichternden Grundsätze bei Gefahr von Reflexverfolgung kann somit
festgehalten werden, dass die Furcht der Beschwerdeführer, in der
Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein, begründet ist. Die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es ist ihnen - da den Akten nichts zu entnehmen ist, das
Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe lie-
fern würde - Asyl zu gewähren.
7.
Schliesslich können angesichts der vorstehend geschilderten Umstän-
de auch asylrechtlich relevante Behelligungen gegenüber dem Sohn
C._______ nicht ausgeschlossen werden, zumal dieser unterdessen
ein Alter erreicht hat, in dem er für die türkischen Behörden
"interessant" erscheint. Insbesondere dürften die türkischen Sicher-
heitskräfte auch ihm gegenüber ein Interesse daran haben, ihn über
seine Angehörigen zu befragen und entsprechend unter Druck zu set-
zen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und gegen-
wärtiges (exilpolitisches) Engagement zu erhalten, zumal er selber im
Jahre 2006 ebenfalls exilpolitisch in Erscheinung getreten ist (vgl. Ziff.
5.5). Demnach hat auch C._______ in eigener Person begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm zufolge Fehlens
von Hinweisen auf das Vorliegen entsprechender Ausschlussgründe
Asyl zu gewähren ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 7 des Reglemen-
tes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173 320.2]).
Seite 22
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Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 20. Dezember
2006 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
17,5 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 164.40 aus. Dieser
Aufwand ist angesichts des relativ umfangreichen Dossiers als ange-
messen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Unter
Berücksichtigung der seither erfolgten kurzen Eingaben ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der
Anspruch auf das amtliche Honorar wird dadurch gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. November 2002 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- auszurichten. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar wird damit gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (BFM, Ref.-Nr. N_______ in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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