Abtei lung V
E-7098/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7098/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus
B._______ – seinen Heimatstaat am 2. Februar 2006 und gelangte per
Flugzeug nach Deutschland und von dort in einem Personenwagen am
6. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2006
fand (...) die Erstbefragung statt, und am 16. Februar 2006 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der letzteren
brachte der Beschwerdeführer dem BFM durch Abgabe einer
Vollmacht das rubrizierte Vertretungsverhältnis zur Kenntnis.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sich seit 1980 in verschiedenen
Provinzen (C._______, D._______, E._______, B._______ und
F._______) für die kurdische Widerstandsbewegung "G._______" (...)
respektive für (...) "H._______" (...) engagiert, indem er Studenten,
Gewerkschafter und Arbeiter aufgefordert habe, an Propaganda und
Meetings teilzunehmen. Infolge einer Erbschaft habe er zudem
finanzielle Unterstützung, etwa beim Aufbau des Volkshauses in
B._______, leisten können. Ausserdem habe er sich insbesondere in
B._______ und C._______ für den I._______ (...) eingesetzt. Aufgrund
seiner politischen Tätigkeiten sei er von (...) bis (...) während (...)
Jahren und (...) für (...) Monate im Gefängnis gewesen. Eine Anklage
wegen Zugehörigkeit zu illegalen Organisationen ("G._______" und
"J._______" [...]) im Jahr (...) sei aus Mangel an Beweisen fallen
gelassen worden. Im Zeitraum seiner oppositionellen Tätigkeit sei er
über 20 Mal auf den Polizeiposten verbracht und gefoltert worden, dies
zuletzt im Sommer 2004. In diesem Jahr sei auch sein bester Freund
K._______ erschossen worden. Da die Mörder bis heute nicht gefasst
worden seien, habe er sich in der Folge mittels Veranstaltung von
Kundgebungen dafür eingesetzt, dass solche Vorfälle gerichtlich
untersucht würden. Seine Angehörigen habe er durch häufige Umzüge
sowie durch eine zwischenzeitliche Scheidung von seiner Ehefrau
L._______ zu schützen versucht. Nachdem diese jedoch Anfang 2005
festgenommen und gefoltert worden sei, sei ihm bewusst geworden,
dass er seiner Familie keinen Schutz mehr bieten könne. Deshalb
habe er über seine Parteifreunde die Ausreise seiner Ehefrau und der
gemeinsamen Kinder organisiert. Diese suchten am 25. Juli 2005 in
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der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2005 (N [...])
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung wurde
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben; über dieselbe
wurde mit Urteil E-4719/2006 heutigen Datums befunden. Der
Beschwerdeführer selbst begab sich nach der Ausreise seiner
Angehörigen aussagegemäss nach C._______, wo er fortan unter der
falschen Identität M._______ gelebt, mit einem Partner ein Geschäft
(...) geführt und seine Tätigkeit für die "H._______" fortgesetzt habe.
Am (...) Dezember 2005 sei sein Geschäftspartner in seiner Ab-
wesenheit festgenommen und das Geschäft versiegelt worden,
nachdem ein Freund innerhalb der Organisation gefasst worden sei
und unter Folter die Tarnidentität des Beschwerdeführers und dessen
finanzielles Engagement zugunsten des kurdischen Widerstands
preisgegeben habe. Kurz vor seiner Festnahme habe der Geschäfts-
partner ihn (den Beschwerdeführer) per sms warnen können. Vom
Anwalt seines Partners habe er erfahren, dass dieser verhört und
gefoltert werde, worauf er begonnen habe, nach Möglichkeiten einer
Ausreise zu suchen. In der Folge sei das Geschäft von den Behörden
geschlossen worden. Auch habe er gemerkt, dass die Polizei ihn
wieder aufgespürt habe, da ihn Autos verfolgt hätten und er immer
wieder dieselben Personen in unterschiedlicher Arbeitskleidung, ge-
tarnt als Maler, Strassenreiniger oder Verkäufer, gesehen habe.
Aufgrund eines Bildes in der Zeitschrift "N._______" sei die Polizei
wieder auf ihn aufmerksam geworden, habe die Redaktion gestürmt
und mehrere Personen festgenommen. Am 2. Februar 2006 sei er
mithilfe eines Schleppers zunächst per Autobus nach E._______
gelangt, von wo er am 6. Februar 2006 die Türkei per Flugzeug nach
Deutschland verlassen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Vielzahl türkischsprachiger Beweismittel, darunter Gerichtsurteile
von 1981 und 1992, eine Anklage von 2003, Zeitschriften und Veran-
staltungsplakate zu den Akten.
A.b Mit Eingabe vom 8. März 2006 reichte der Beschwerdeführer
einen in der Türkei ausgestellten Nüfus im Original zu den Akten.
A.c Mit Eingabe vom 27. August 2008 brachte lic. iur. Patricia Müller
dem BFM ein weiteres Vertretungsverhältnis – welchem vorliegend
mangels Tätigwerden der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene
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keine Beachtung zu schenken ist – zu Kenntnis und ersuchte um
Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2008
und vom 24. Februar 2009 wurden weitere Beweismittel zu den Akten
gereicht respektive weitere Vorbringen getätigt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
wobei er beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die genannte Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm in der Folge die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehende Dokumente zu den
Akten gereicht, welche in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche
übersetzt wurden:
- Anklageschrift an die (...) Kammer des Schwurgerichts
O._______ vom (...) 2008,
- Haftbefehl der (...) Strafkammer des Amtsgerichts
P._______ vom (...) 2009,
- Anklageschrift des Schwurgerichts O._______
vom (...) 2009,
- Festnahmebescheid der 2. Strafkammer des Amtsgerichts
P._______ vom (...) 2009.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 hiess die zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer
durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten reichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 1. Februar 2010 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerde-
führers zur Vernehmlassung des BFM, wobei als weitere Beweismittel
drei Bestätigungsschreiben zu den Akten gereicht wurden.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote zu den Akten.
H.
H.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ersuchte die Instruktionsrichterin
die schweizerische Botschaft in Ankara um zusätzliche Abklärungen
hinsichtlich der eingereichten Gerichtsdokumente, weiterer hängiger
Strafverfahren sowie einer allfälligen Registrierung des Beschwerde-
führers im Allgemeinen Informationssammlungssystem GBTS (Genel
Bilgi Toplama Sistemi).
H.b Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die
Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten
Abklärungen ihrer Vertrauensanwälte.
H.c Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2010 brachte
die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage
vom 11. Juni 2010 sowie das Abklärungsergebnis vom 28. Juli 2010 –
letzteres unter Abdeckung geheim zu haltender Passagen – zur
Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
H.d Mit Eingabe vom 17. November 2010 reichte der Beschwerde-
führer die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:
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- Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010
betreffend Q._______, mit deutscher Übersetzung,
- Schreiben von Rechtsanwalt R._______ vom
20. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,
- Inhaftierten-Liste der Vereinigung "Solidarität für inhaftierte
Journalisten" vom 6. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,
- Haftbefehl des Gerichts von S._______ gegen den
Beschwerdeführer vom (...) 2002.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Dazu führte es im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
zentralen Prozesses gegen Angehörige der "G._______" im Jahr 1980
und in den Folgejahren wegen seines oppositionellen Engagements zu
Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, zumal in diesem Zeitraum
zahlreiche Mitglieder der Organisation als verfolgt gegolten hätten und
er die geltend gemachten Strafen mit Urteilen untermauert habe.
Jedoch sei er hiernach viele Jahre in der Türkei geblieben, sodass ein
zeitlicher Kausalzusammenhang nur insoweit anerkannt werden
könne, als er auch vor der Ausreise verfolgt gewesen sei. Seine
Ausführungen zu den Vorfällen in den Jahren vor der Ausreise wirkten
aber konstruiert. Zunächst deckten sich seine Angaben zum Zeitpunkt
und der Dauer seiner Festnahmen sowie zur Dauer der Festhaltung
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seiner Ehefrau nicht mit jenen der Letzteren, was alleine mit seiner
erklärten Zerstreutheit nicht zu rechtfertigen sei.
In der eingereichten Anklageschrift von 2003, dem einzigen aus den
letzten Jahren stammenden Gerichtsdokument, werde dem Be-
schwerdeführer und seinem (...) vorgeworfen, einer terroristischen
Organisation anzugehören. In jenem Verfahren sei er aber frei-
gesprochen worden, und beide Asylgesuche des (...) in der Schweiz
seien negativ beantwortet worden.
In Anbetracht seines beschränkten politischen Engagements in den
letzten Jahren erscheine nicht plausibel, weshalb die Behörden ein
derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben sollten.
Bezeichnenderweise sei er immer wieder freigelassen worden, nach-
dem man ihn festgenommen und verhört habe. Die geltend gemachten
Folterungen habe er zwar ausführlich aufgezählt, indessen habe er
dabei jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung ver-
missen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, im
Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Die Tatsache, dass
keine aktuellen Verfahren hängig seien und er auch keine weiteren –
die Suche nach ihm oder die Festnahme seines Geschäftspartner be-
treffenden – Gerichtsdokumente habe einreichen können, seien als
deutliches Zeichen dafür zu werten, dass keine gegen ihn gerichtete
Verfolgung vorliege.
Weiter wirke das Vorbringen, wonach sein Geschäftspartner ihn kurz
vor dessen Festnahme per sms habe warnen können, konstruiert.
Dass ein Mitglied der Organisation ihn unter Folter verraten habe, er-
scheine aus zwei Gründen unplausibel. Erstens sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Behörden eine Person foltern würden, um die
Identität des Beschwerdeführers offenzulegen, zweitens würden sie
diesen festgenommen haben, bevor der Gefolterte einer privaten
Person über die Vorfälle in der Haft hätte berichten können.
Der Beschwerdeführer gebe an, er habe in der Türkei unter falscher
Identität gelebt, sei aber beschattet und deshalb immer wieder fest-
genommen worden. Würden die türkischen Behörden tatsächlich ein
grösseres Interesse an ihm bekunden, so würden sie Verfahren ein-
geleitet, Untersuchungsmassnahmen eröffnet und Protokolle erstellt
haben, welche geeignet wären, die geltend gemachte Verfolgungs-
situation zu untermauern.
Seite 8
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Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die Flüchtlings-
eigenschaft zu belegen. So vermöge der Hinweis, die Polizei in
C._______ habe ihn anhand des in der Zeitschrift "N._______"
publizierten Bildes identifizieren können, insoweit nicht zu überzeugen,
als der Beschwerdeführer auf dem Bild – auch mithilfe polizeilicher
Methoden – nicht ansatzweise zu erkennen sei. Die übrigen
Dokumente würden belegen, dass der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz im kulturellen Bereich für die Organisation tätig sei, wobei
nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Behörden hieran ein
Interesse bekunden sollten.
Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung
in den letzten Jahren unglaubhaft, weshalb auf eine Prüfung von deren
Asylrelevanz verzichtet werden könne.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der (die
Verfolgung aus den Jahren 2004 bis 2006 betreffenden) Vorbringen
geschlossen worden sei.
4.2.1 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich
der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
über Daten und Dauer der geltend gemachten Festnahmen anbelangt,
wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz beschränke
sich hierbei auf pauschale Behauptungen, ohne die angeblichen
Widersprüche zu konkretisieren. Dieser Einwand ist insoweit nicht von
der Hand zu weisen, als das BFM seine Feststellung, wonach die
Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau augenfällig seien, auch
im Rahmen des nachfolgenden Schriftenwechsels in keiner Weise
konkretisierte.
Eine nähere Überprüfung der Befragungsprotokolle führt denn auch
zum Ergebnis, dass die von der Vorinstanz kolportierten Widersprüche
nicht nachvollzogen respektive weitgehend ausgeräumt werden
können, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist.
4.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen ein-
hellig zu Protokoll, er sei ungefähr 20 Mal inoffiziell inhaftiert worden
(B2 S. 6, B8 S. 4). Seine letztmalige Festnahme ordnete er bei der
Erstbefragung dem Jahr 2003 respektive 2004 zu (B2 S. 5), anlässlich
der Anhörung grenzte er deren Zeitpunkt auf November/ Dezem-
ber 2004 ein (B 8 S. 10). Seine Ehefrau führte im Rahmen ihrer
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Anhörung aus, sie könne sich nicht erinnern, wie oft er während der
letzten fünf Jahre mitgenommen worden sei. Nach einer vier Tage an-
dauernden Inhaftierung habe er Blut im Urin gehabt und ihr auf
Nachfrage erzählt, dass er ein anderes Mal während zehn Tagen
inhaftiert gewesen sei. Diese Inhaftierung ordnete sie dem Jahr 2003
zu (E-4719/2006; A4 S. 7), während der Beschwerdeführer selbst
ausführte, sie habe 2004 stattgefunden (B8 S. 9). Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Ehefrau von der fraglichen Inhaftierung aus-
sagegemäss nur aus zweiter Hand erfahren hat, weshalb deren un-
genaue zeitliche Einordnung entschuldbar erscheint. Überdies ist die
auf Vorhalt getätigte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er
seiner Frau nicht von jedem Ereignis erzählt habe und ihr jenes aus
dem Jahr 2003 wegen des Bluts in seinem Urin vermutlich besonders
geblieben sei (B8 S. 10), angesichts der diesbezüglich überein-
stimmenden Aussagen ohne weiteres geeignet, die auf den ersten
Blick bestehende Unstimmigkeit auszuräumen.
4.2.1.2 Die Festnahme der Ehefrau ordneten die Eheleute überein-
stimmend dem Zeitraum Januar/Februar 2005 zu (E-4719/2006 A4 S.
5; B8 S. 4). Während die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, die
Festhaltung habe zwei Tage angedauert (E-4719/2006 A4 S. 10),
sprach dieser – entsprechend der zutreffenden Feststellung des BFM
– zunächst von zehn Tagen (B8 S. 4) und korrigierte sich erst auf Vor-
halt mit der Begründung, in der Stresssituation der Befragung habe er
die ihm gegenüber erfolgten Behelligungen mit jenen gegenüber
seiner Ehefrau durcheinander gebracht (A8 S. 9). Wenngleich diese
Erklärung für sich nicht gänzlich zu überzeugen vermag, so kann aus
der genannten Unstimmigkeit keineswegs der Schluss gezogen
werden, bei der Festnahme der Ehefrau handle es sich um ein Sach-
verhaltskonstrukt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich der
Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt aussagegemäss versteckt
hielt und von der besagten Festnahme erst nachträglich anlässlich
eines Besuchs seiner Familie erfuhr (B8 S. 7). Die Festnahme
respektive Abwesenheit seiner Ehefrau erlebte er mit anderen Worten
nicht persönlich, was die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen zu
deren Dauer entschuldbar erscheinen lässt. Als vorliegend
ausschlaggebendes Glaubhaftigkeitselement ist schliesslich die in
geradezu beklemmender Weise authentisch wirkende Schilderung der
besagten Vorkommnisse durch die Ehefrau (vgl. E-4719/2006 A4
S. 8 ff.) zu nennen. Die entsprechende Protokollstelle weist diverse, für
die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen
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auf, so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen (E-4719/2006
A4 S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzel-
heiten ("[...] ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er
ein Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständ-
nisse von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube,
es war gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe
gebracht, wieviele es unten waren, daran kann ich mich nicht
erinnern"), raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des
eigenen Befindens ("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde
herausspringen, ich fing an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem
ganzen Körper hatte ich das Gefühl, dass sich alles zurückziehen
würde [...] Ich hatte sogar Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen").
Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben,
ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Real-
kennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin
eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu.
Auf Nachfrage, weshalb sie von der geschilderten Vergewaltigung
nicht bereits bei der Erstbefragung erzählt habe, gab die Ehefrau zu
Protokoll, diese Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem
Ehemann sagen können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem
typischen Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in
aller Regel zur Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin
deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissen-
schaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von
Gefühlen von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten
Selbstschutzmechanismen – unter anderem auch abhängig vom
kulturellen Umfeld der Opfer – in aller Regel grosse Probleme haben,
über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Sodann ist die
Aussage der Ehefrau mit jener des Beschwerdeführers, seine Frau
habe ihm nach der Festnahme gesagt, es sei nichts geschehen, aber
sie wolle das Land trotzdem so rasch wie möglich verlassen (B8 S. 7)
schlüssig vereinbar. Bezeichnenderweise formulierte die Ehefrau zum
Ende ihrer Befragung die Bitte, man solle dem Beschwerdeführer vom
besagten Vorfall nichts erzählen (E-4719/2006 A4 S. 12). Insgesamt
kann nach Würdigung der vorliegenden Realkennzeichen in den
Aussagen beider Eheleute kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar/Februar 2005 von
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türkischen Sicherheitskräften festgehalten, gefoltert und vergewaltigt
worden ist.
4.2.2 Ebensowenig kann die Feststellung des BFM, wonach der Be-
schwerdeführer bei der Schilderung der von ihm erlittenen Folterungen
jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung habe ver-
missen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt habe, im
Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, geteilt werden.
Zwar beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Frage, was
während der zwei Tage anhaltenden Festhaltung auf dem Polizei-
posten im November/Dezember 2004 geschehen sei, zunächst auf
eine objektivierte und unbeteiligt wirkende Aussendarstellung des frag-
lichen Vorfalls (vgl. B8 S. 11). Jedoch weisen nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts gerade traumatisierte Personen häufig
eine Tendenz auf, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden
Erlebnissen auszuweichen. Es ist durch eine Vielzahl von Studien und
Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind,
über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens
besteht.
4.2.3 Auf Nachfrage, wie er die Folterungen persönlich erlebt habe,
erfolgte eine ausführliche und – im Rahmen der für einen
erwachsenen männlichen Kurden typischen, kulturkreisbedingten
Zurückhaltung – von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete
Schilderung, welche von zahlreichen der unter Ziffer 4.2.1
aufgezählten Realkennzeichen geprägt ist. Seine Umschreibung der
eigenen Wahrnehmung ("Das sind unbeschreibliche Schmerzen, diese
Schmerzen fühlst du in deinem Gehirn, nur, ich kann diese Schmerzen
nicht einordnen. [...] du kannst nicht richtig definieren, wo sie
herkommen. Und du hast Atemnot, du glaubst zu ersticken") vermittelt
ohne weiteres den Eindruck, dass es sich beim Erzählten um einen
persönlich erlebten Vorfall handelt. Nach Lektüre der Protokolle kann
kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaub-
haftigkeit dieser Aussagen bestehen, weshalb davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer im November/Dezember 2004 festgenom-
men und in der geschilderten Weise misshandelt worden ist.
4.2.4 Die vorstehend als glaubhaft erachteten Vorfall bettete der Be-
schwerdeführer in einen Kontext, welcher mit der typischen Vor-
gehensweise der türkischen Sicherheitskräfte vereinbar ist, indem er
ausführte: "Und immer und immer wieder sagten sie: 'Gebt uns eure
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Bomben, gebt uns eure Waffen'. [...] Ich glaube, eigentlich war das Ziel
der Behörden, uns von unserem Ziel abzubringen. Meistens erreichten
sie ja auch ihr Ziel, wenn sie einen Gefolterten freiliessen, und die
anderen Mitglieder den Gefolterten so betrachten mussten [...]".
Im Lichte dieser zutreffenden Einschätzung erscheint auch die Fest-
stellung des BFM, wonach nicht plausibel erscheine, weshalb die Be-
hörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt, ihn
aber nach jeder Festnahme wieder freigelassen hätten, nicht haltbar.
Aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ist bekannt, dass
wiederholte Festnahmen von Oppositionellen integraler Bestandteil der
Zermürbungstaktik der türkischen Sicherheitskräfte sind, welche ihr
Vorgehen gezielt darauf ausrichten, den kurdischen Widerstand von
innen heraus zu brechen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Fest -
nahme des Geschäftspartners zu beurteilen. Entgegen der vorinstanz-
lichen Feststellung ist sehr wohl nachvollziehbar, weshalb die Be-
hörden eine Person foltern, damit diese die Identität einer anderen
Person offenlege. Das Interesse der Behörden gerade an der Person
des Beschwerdeführers, der als mehrfach verurteilter, ehemaliger
Strafgefangener selbstverständlich im GBTS eingetragen ist (vgl.
hierzu auch Ziff. 3 der Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010), ergibt
sich ohne weiteres aus seiner unbestrittenen oppositionellen Tätigkeit
während rund 30 Jahren.
4.2.5 Nach Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in
den Jahren 2004 bis 2006 zu Unrecht als generell unglaubhaft be-
urteilt hat. Zwar sind einige der festgestellten Unstimmigkeiten nicht
gänzlich auszuräumen. So erscheint wenig plausibel, dass die
türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer mittels mehrerer
ziviler Fahnder hätten beobachten lassen, es aber zu keiner weiteren
Festnahme gekommen sei. Auch ist mit dem BFM festzustellen, dass
die Behörden den Beschwerdeführer kaum auf der eingereichten Ab-
bildung in der Zeitschrift "N._______" erkannt haben dürften. Diese
verbleibenden Unstimmigkeiten fallen indessen nicht in einem Masse
ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung des
Beschwerdeführers kategorisch in Abrede gestellt werden könnte,
zumal Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der
Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (vgl. die
weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
Seite 13
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E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne eines Zwischenergebnisses
ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach
Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen
einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerde-
führer im November/Dezember 2004 und seine Ehefrau im Januar/
Februar 2005 festgenommen und misshandelt wurden.
4.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nach-
stehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berück-
sichtigenden Ereignisse abzustecken.
4.4 Dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die
"G._______" (...) zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde,
wurde von seiner Ehefrau bestätigt (vgl. E-4719/2006 A1 S. 5; A4 S. 4)
und auch vom BFM – ebensowenig wie die erneute Gefängnisstrafe im
Jahr (...) und die Anklageerhebung (...) – nicht in Abrede gestellt. Es
erübrigt sich deshalb, auf die mit Replik vom 1. Februar 2010 ein-
gereichten Bestätigungsschreiben – deren Authentizität im Übrigen
höchst fraglich erscheint, zumal die angeblichen Parteikollegen ge-
meinsam mit dem Beschwerdeführer, der sich seit Anfang 2006 in der
Schweiz aufhält, bis 2010 in verschiedenen türkischen Städten
politisch aktiv gewesen sein wollen – näher einzugehen.
Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor 2004
erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht,
ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine
Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise ver-
langt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche
Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und
Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate –
liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise
vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107).
Hierzu führte das BFM zutreffend aus, dass ein zeitlicher Kausal-
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zusammenhang zwischen der Flucht, den Haftstrafen von (...) und (...)
sowie der Anklageerhebung (...) nur dann gegeben ist, wenn der
Beschwerdeführer auch vor der Ausreise verfolgt worden ist. Mit
anderen Worten wäre eine Ausklammerung der vor Ende 2004
erfolgten Behelligungen nur dann gerechtfertigt, wenn die vorher-
gehende Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten wäre. Dies ist
angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der
Ereignisse aus den Jahren 2004 bis 2006 zu verneinen, weshalb von
einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszu-
gehen und eine Gesamtbeurteilung des Gefährdungsprofils des Be-
schwerdeführers vorzunehmen ist.
Die geltend gemachten über 20 Verhaftungen und Folterungen seit
den frühen achziger Jahren und die fluchtbegründenden Vorfälle aus
den Jahren unmittelbar vor der Ausreise bilden einen deutlich
erkennbaren Ausdruck des behördlichen Interesses an der Person des
Beschwerdeführers, welchem letztlich dessen Profil als verzeichneter
Regimegegner zugrunde liegt. Eine schlüssige Beurteilung der
Asylrelevanz der jüngeren, fluchtbegründenden Vorfälle und insbeson-
dere der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
künftigen ernsthaften Nachteilen hat, erscheint nur unter Berück-
sichtigung dieser gesamten Hintergründe sinnvoll möglich.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ge-
schehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung
als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht,
wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu be-
urteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das gesicherte Wissen um Konsequenzen in ver-
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gleichbaren Fällen zu ergänzen: Wer bereits Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war und/oder von der Verfolgung von Personen mit ver-
gleichbarem Risikoprofil zuverlässig weiss, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist dies-
falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der
gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung be-
ziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaat-
liche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., EMARK
2006 Nr. 32 E. 5, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., EMARK 2004 Nr. 1 E.
6a, EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b.).
4.5
4.5.1 Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erschliesst
sich vorliegend zunächst aus der neuerlichen Anklageerhebung wegen
(...), welche mit den als Beschwerdebeilagen eingereichten Ge-
richtsdokumenten (vgl. Bst. C.) dokumentiert wurde. Hierzu führte das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 aus, die
Dokumente würden – deren Echtheit vorausgesetzt – die Anklage-
erhebung gegen den Beschwerdeführer wegen "(...)" sowie "(...)"
belegen. Der Beschwerdeführer schliesse daraus eine konstruierte
Anklage des Staates. Infolge der offensichtlich konstruierten Angaben
in den Anhörungen wirke auch diese Folgerung konstruiert. Vielmehr
entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, einem
legitimen Verfahren aus dem Weg zu gehen und bediene sich
vergangener Probleme, um seine Ausreise plausibel zu machen.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort
vorbringt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien konstruiert.
Vielmehr führt er aus, die Urteile respektive Festnahmebefehle rührten
daher, dass er in C._______ unter falscher Identität gelebt und die
Opposition wirtschaftlich unterstützt habe. Auch das Erscheinungsbild
und die Inhaltliche Dichte der Gerichtsdokumente lassen nicht auf eine
konstruierte Anklageerhebung sondern vielmehr darauf schliessen,
dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer (auch) durch
gemeinrechtliche Verdachtsmomente legitimiert ist. Schliesslich ent-
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spräche eine konstruierte Anklageerhebung auch nicht der typischen
Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte, welche politisch
motivierte Fahndungen in aller Regel unumwunden als solche zu be-
zeichnen pflegen.
4.6 In der Verfolgung von gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der
Regel kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende
Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken. Indessen kann eine hängige
Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus
politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein
überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Ver-
urteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu
rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Ver-
folgungshandlung der türkischen Behörden durch einen nachvollzieh-
baren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es
doch den türkischen Behörden ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart]
zu untersuchen. Angesichts des politischen Profils des
Beschwerdeführers bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme eine
übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Eine
besondere Gefährdungslage wird dabei insbesondere durch den ein-
gereichten Festnahmebefehl geschaffen, da dieser die Wahrschein-
lichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen würde, zweifelsohne
erheblich erhöht.
4.7 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im
GBTS verzeichnet ist. Gemäss Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010
existieren verschiedene, auf ihn lautendende gemeinrechtliche
Datenblätter.
Sodann kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch als politisch unliebsame
Person verzeichnet wurde. Aufgrund der Tatsache, dass in der
genannten Botschaftsantwort weitere gemeinrechtliche, bislang nicht
thematisierte Verfahren (wegen [...]) aufgeführt sind, wurde ein
weiterer Schriftenwechsel angeordnet.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 äusserte sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort zu diesen Tatvorwürfen.
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Stattdessen reichte er neue, seine journalistischen Aktivitäten im Exil
betreffende, Beweismittel zu den Akten. Wenngleich diese Dokumente
keinerlei Bezug zu den vorgenannten Verfahren und damit zum
Gegenstand des angeordneten Schriftenwechsels aufweisen, so sind
sie doch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen.
Mit dem eingereichten Urteil des 13. Schwurgerichts von C._______
vom 1. Juli 2010 wurde Q._______, Herausgeber der Zeitschrift (...)
(nachfolgend: N._______) wegen Propaganda für eine illegale
Organisation (gemeint: "H._______") zu einer Haftstrafe von (...)
Monaten verurteilt. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, der
Herausgeber der Zeitschrift werde für einen als illegal bezeichneten
Text verantwortlich gemacht, da der in der Schweiz sich befindliche
Autor A._______ nicht belangt werden könne.
Das mit derselben Eingabe zu den Akten gereichte Schreiben eines
türkischen Anwalts vom 20. Oktober 2010 ist nicht weiter von Belang,
zumal es dem Aussagegehalt des Urteilstextes nichts beizufügen
vermag. Auch die eingereichte Liste von inhaftierten Journalisten vom
vom 6. Oktober 2010 erweist sich als irrelevant, weist sie doch
keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf.
Der in türkischer Sprache verfasste Haftbefehl des Gerichts von
S._______ vom (...) 2002 kann infolge fehlender Übersetzung nicht in
die Erwägungen einbezogen werden. Angesichts der Entscheidreife
des vorliegenden Verfahrens wird auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Beibringung einer Übersetzung verzichtet.
4.8 Ob der Beschwerdeführer in concreto lediglich aufgrund
gemeinrechtlicher oder auch infolge politischer Delikte gesucht wird,
kann vorliegend offen bleiben. Im länderspezifischen Kontext erscheint
evident, dass er angesichts seiner politischen und wirtschaftlichen
Aktivitäten zugunsten der kurdischen Opposition klarerweise das Profil
eines exponierten Regierungsgegners aufweist und seit seiner
Gefängnisstrafe (...) bis (...) ununterbrochen im Blickfeld der
heimatlichen Sicherheitskräfte stand, im Falle einer Rückkehr
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht fest-
gestellt hat, die Verfolgung bis Ende 2003 sei abgeschlossen und
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damit nicht asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG und die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2004 bis 2006
genügten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgrund seiner politischen
Aktivitäten zwischen 1980 und 2006 ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Asylgesetzes ausgesetzt beziehungsweise musste solche be-
fürchten. Er hat überdies auch weiterhin objektiv begründete Furcht,
bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landes-
internen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentral-
staates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer im GBTS verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer er-
füllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten
Delikte bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall
rechtfertigt, ihn wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
von der Asylgewährung auszuschliessen.
Gemäss Art. 53 wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden.
6.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie
dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus
bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint
auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe
bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asyl-
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ausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden
Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff
in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit
Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asyl-
gesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl.
1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht
zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im
Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise
dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende
Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter
Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländer-
recht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52).
Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Ver-
jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von
Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die
Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11.
März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff.
11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).
6.3 Gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten wurden gegen
den Beschwerdeführer folgende gemeinrechtliche Vorwürfe erhoben:
(...)
Vorab ist festzustellen, dass einzig der Tatbestand (...) im Sinne von
Art. (...) StGB zu den Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
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gehört. Diesbezüglich bestehen einzig Gerichtsdokumente auf
Instruktionsebene (Haftbefehl, Festnahmebescheid, Entscheid über
die Eröffnung eines Hauptverfahrens). Es ist demnach festzustellen,
dass den Akten auch im heutigen Stand keine ausreichend konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer habe
Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im
Sinne des Art. 53 AsylG von Belang wären.
6.4 Das Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010
gegen Q._______ rechtfertigt hingegen die Annahme, dass der
Beschwerdeführer entsprechend dem Tatvorwurf in der Zeitschrift
"N._______" politische Texte zugunsten der [H._______] publiziert hat.
Da es sich bei der "H._______" um eine in der Türkei verbotene
Organisation handelt fällt ein Asylausschluss aufgrund der
Unterstützung einer illegalen Organisation in Betracht.
6.4.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver-
brecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB).
Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260 ter
StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts
namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder
die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden
hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle
politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen
(nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer
Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes
führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
6.4.2 Würde man also die "H._______" als terroristische und damit als
kriminelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in
derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und
damit angesichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung
per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach
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Art. 53 AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag
bewertet werden müsste.
Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der ARK
mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der PKK einzig
als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie
zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und
ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz greifen
würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es
ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht
Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für
einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der
individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz
hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die
blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner
Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
Dieser Linie ist auch im Hinblick auf die "H._______" zu folgen, mithin
ist der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu untersuchen.
Seine Unterstützung der Organisation bestand vorliegend darin, dass
er oppositionelle Presseerzeugnisse verfasste und dieselben
publizieren liess.
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht, die
eigene Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu
verbreiten (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ebenfalls auf
Verfassungsebene wurde dieses Grundrecht im Hinblick auf
Presseerzeugnisse konkretisiert (Art. 17 BV). Es ergibt sich demnach
von selbst, dass die blosse Publikation oppositioneller
Presseerzeugnisse nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit im Sinne
des Art. 53 AsylG führen kann.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem eine Asylunwürdigkeit des
Seite 22
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Beschwerdeführers vorstehend verneint wurde, ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom
16. März 2010 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungs-
aufwand von insgesamt 10,5 Stunden (bei einem Stundenansatz von
Fr. 180.–) und Auslagen von insgesamt Fr. 37.50 ausweist. Der geltend
gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Sodann wird für die
zusätzlichen Aufwendungen für die Stellungnahme vom
17. November 2010 pauschal ein zeitlicher Aufwand von 1,5 Stunden
hinzugerechnet. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2361.70
(inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben,
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu er-
teilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 2361.70
(inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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