B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7101/2015 und E-7104/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), sowie
C._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. Selman Fejza, (…),
und vertreten durch lic. iur. Martin Schnyder, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegwei-
sung); Verfügung des SEM vom 28. September 2015
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuch-
stellerinnen vom 26. August 2015 mit Verfügung vom 28. September 2015
– eröffnet am 29. September 2015 – abwies sowie die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) könne gegen diese Verfügung innert
5 Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden,
dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen mit Eingabe
vom 3. November 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
erhoben, sowie gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist einreichten,
dass sie als formelle Rechtsbegehren beantragten, es sei festzustellen,
dass gegenüber der Beschwerdeführerin C._______ kein Asylentscheid
eröffnet worden sei und demnach das Migrationsamt des Kantons
D._______ nicht befugt sei, ihr gegenüber Vollzugshandlungen vorzuneh-
men, und ferner das Sozialamt für Asylkoordination des Kantons
D._______ anzuweisen sei, die Sozialhilfe rückwirkend per Einstellungs-
datum auszurichten,
dass die Rechtsmittelfrist gegen den Asylentscheid vom 28. September
2015 (eventualiter auch gegenüber der Beschwerdeführerin C._______)
wiederherzustellen und vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen sei, sowie eventualiter das Migrationsamt des Kantons
D._______ anzuweisen sei, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Asylgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und subeventu-
aliter die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum rechtskräf-
tigen Entscheid über die Wiederherstellung der Frist von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass sie in materieller Hinsicht beantragten, es sei der Asylentscheid vom
28. September 2015 vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdefüh-
rerinnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass mit der Beschwerde verschiedene Beweismittel eingereicht wurden,
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dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführerin A._______ habe den Asylentscheid am 29. September
2015 persönlich auf der Post abgeholt und den Rückschein unterschrie-
ben,
dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen fast kein Wort
Deutsch sprechen würden und absolut rechtsunerfahren seien,
dass in der Beschwerde zur Begründung des Gesuches um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Be-
schwerdeführerin A._______ habe am 30. September 2015 ihre Schwester
als einzige Bezugsperson in der Schweiz kontaktiert und sie dahingehend
informiert, jemand habe ihr gesagt, dass sie offenbar nur 5 Tage Zeit habe
und sie solle so rasch wie möglich einen Vertreter organisieren,
dass sich daraufhin die Schwester unverzüglich auf die Suche nach einem
Anwalt gemacht habe und diesbezüglich auf ein Erklärungsschreiben der
Schwester verwiesen wurde,
dass die Schwester in ihrem Erklärungsschreiben schildert, sie habe ab
dem 1. Oktober 2015 erfolgslos versucht, eine Rechtsvertretung zu man-
datieren und schliesslich am 27. Oktober 2015 einen "Nottermin" beim
rubrizierten erstgenannten Rechtsvertreter erhältlich machen können,
dass sich auch die Beschwerdeführerinnen durch regelmässige Gesprä-
che mit anderen Asylsuchenden bemüht hätten, zu einem Rechtsvertreter
zu kommen, von dieser Seite aber keine brauchbaren Tipps oder gar die
Vermittlung eines Rechtsvertreters hätten erhältlich gemacht werden kön-
nen,
dass sie den Inhalt des Asylentscheides vom 28. September 2015 nicht
verstanden und alles Denkbare unternommen hätten, um zu einem Ver-
ständnis des Entscheides mit Bevollmächtigung eines Vertreters zu gelan-
gen,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen auf die Rechtsmittelschrift ver-
wiesen wird,
dass – als Zusammenfassung – vorgebracht wurde, die notwendige
Rechtshandlung werde (mit vorliegender Beschwerde) innert Frist nachge-
holt und die Fristversäumnis durch die Beschwerdeführerinnen sei in jeder
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Hinsicht unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist gemäss Art. 24 VwVG wie-
derherzustellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Partei-
handlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass somit das mit Gesuch vom 3. November 2015 anhängig gemachte
Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgre-
mium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die
mit der gleichen Eingabe ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der ver-
späteten Rechtsmitteleingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrich-
terin zu entscheiden wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen legitimiert sind,
weshalb diese Eintretensvoraussetzungen für das Gesuch um Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist vom 3. November 2015 gegeben sind (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG),
dass vorliegend die Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eröff-
nung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 29. September
2015 eröffnet wurde und demnach die 5-tägige Beschwerdefrist am 6. Ok-
tober 2015 geendet hat (Art. 20 VwVG),
dass die eingereichte Beschwerde vom 3. November 2015 somit verspätet
ist, welcher Umstand von den Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstelle-
rinnen auch nicht bestritten wird,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf
eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei-
ner Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist,
wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nach-
zuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24 VwVG),
dass mit der Beschwerdeeingabe vorgebracht wird, es habe am 27. Okto-
ber 2015 ein Rechtsvertreter mandatiert werden können (vgl. auch Be-
schwerdebeilage 1: Vollmacht),
dass somit das von den Gesuchstellerinnen geltend gemachte Hindernis
am 27. Oktober 2015 weggefallen ist, weshalb von der Rechtzeitigkeit des
innerhalb der 30-tägigen Frist eingereichten Gesuches vom 3. November
2015 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auszugehen und folglich,
da die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, auf dieses einzutre-
ten ist,
dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe für eine Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist nach Lehre und Praxis offenkundig nicht
zugelassen werden können (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der
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Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile D-3768/2013 vom 27. August
2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013),
dass die geltend gemachten Gründe für das Versäumnis nicht als unver-
schuldete Hindernisgründe im Sinne des Gesetzes gelten können,
dass vorliegend die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus objektiver
Sichtweise auf Nachlässigkeit beruht,
dass aus dem Gesuch vom 3. November 2015 insbesondere auch hervor-
geht, dass die rechtzeitige Rechtshandlung ohne Weiteres auch ohne die
Mandatierung einer professionellen Rechtsvertretung hätte erfolgen kön-
nen,
dass die Ausführungen in der Eingabe vom 3. November 2015 nicht geeig-
net sind, obige Einschätzung umzustossen,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 3. November
2015 nicht einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil die als formelle Rechtsbegehren erhobe-
nen Anträge gegenstandslos sind,
dass demnach auf das – im Übrigen offensichtlich unbegründete – Vorbrin-
gen, gegenüber der Beschwerdeführerin C._______ sei kein Asylentscheid
eröffnet worden, und das entsprechende gar an Rechtsmissbrauch gren-
zende Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen ist;
dass das SEM das Asylgesuch der Tochter C._______ gemeinsam mit je-
nem der Mutter behandelt und in einer Verfügung entschieden hat, was
nicht zu beanstanden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen bzw. den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführerinnen
bzw. Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen,
das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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