Abtei lung V
E-7102/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1. V._______,
2. W._______,
3. X._______,
4. Y._______,
5. Z._______,
alle Bosnien und Herzegowina,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 20. März 2002
i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7102/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer aus Bosnien und Herzegowina, islamischer Re-
ligion mit letztem Wohnsitz in A._______, Kanton Tuzla, verliessen
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren
Kindern X._______ und Y._______ am 18. August 2001 und gelangten
über Kroatien, Slowenien, Italien sowie Frankreich am 21. August 2001
in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. Am 6. Sep-
tember 2001 erfolgten die Kurzbefragungen im (vormaligen)
B._______ und am 7. Februar 2002 die Anhörungen zu den Asylgrün-
den durch C._______.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat aus Sicherheits-
gründen, wegen den schlechten Lebensbedingungen und wegen der
Zukunft seiner Kinder verlassen. Er habe zusammen mit seiner Familie
bei seinen Eltern gelebt. Seine Mutter sei nie damit einverstanden ge-
wesen, dass er eine vertriebene Frau zur Ehefrau genommen habe,
und es habe deswegen immer Streit gegeben; sein Vater sei Kriegsin-
valider und habe unter den Streitereien gelitten. Da er kein eigenes
Haus habe, habe er ein Jahr lang mit seiner Familie in einer Wasser-
mühle in der Nähe seiner Eltern leben müssen. Er habe Probleme mit
seinem Onkel gehabt, der ständig betrunken gewesen sei und ihn und
seine Ehefrau bedroht habe. Einmal sei dieser sogar mit einer Hand-
granate vorbeigekommen und habe gedroht, sie in das Haus zu wer-
fen. Die Polizei, bei der er deshalb vorstellig geworden sei, habe nichts
unternommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak-
ten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie habe ihren Heimatstaat wegen ihrer kranken Tochter Sena-
da und wegen Problemen mit der Familie und dem Onkel ihres Ehe-
mannes verlassen. Seine Familie, vor allem seine Mutter, habe es dem
Beschwerdeführer übel genommen, dass er sie als vertriebene Frau
geheiratet habe. Zudem sei der Onkel ihres Ehemannes immer betrun-
ken vorbeigekommen und habe sie bedroht und beschimpft. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Seite 2
E-7102/2006
Die Beschwerdeführer reichten im erstinstanzlichen Asylverfahren ver-
schiedene Dokumente und eine Videokassette zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2002 - eröffnet am 21. März 2002 - stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer und ihre Kinder erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen. Insbesondere seien die vorgebrachten Benachteili-
gungen auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina zurückzuführen und
stellten somit keine alsylbeachtliche Verfolgung dar. Bei den geltend
gemachten Übergriffen von Verwandten handle es sich um strafbare
Handlungen, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes
von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet
würden. Infolgedessen könne nicht von einer Billigung oder Hinnahme
durch den Staat gesprochen werden. Aus der Aussage des Beschwer-
deführers, die Polizei habe nichts unternommen, könne nicht auf eine
Insuffizienz der gesamten bosnischen Polizei geschlossen werden. Er
habe die Möglichkeit, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden,
um zu seinem Recht zu kommen.
Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Aus den Akten würden
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Selbst unter Berück-
sichtigung der gegenwärtigen Lage in Bosnien und Herzegowina sei
eine Rückführung zumutbar. Seit der Unterzeichnung des Friedensab-
kommens von Dayton am 14. Dezember 1995 sei es zu keinen kriege-
rischen Auseinandersetzungen mehr gekommen; es könne nicht mehr
von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art.
14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ausgegangen
werden. Die Bronchitis der Tochter der Beschwerdeführer sei auch im
Herkunftsstaat behandelbar, weshalb sie nicht auf medizinische Hilfe
der Schweiz angewiesen seien. Somit sprächen auch keine individuel-
Seite 3
E-7102/2006
len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dieser
sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 17. April 2002 (Poststempel) an die (vormals zu-
ständige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begrün-
dung verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre mündlichen Vorbringen
zu den Asylgesuchen und auf die Situation in Bosnien und Herzego-
wina. Sie seien gesundheitlich angeschlagen und deshalb auf medizi-
nische Hilfe in der Schweiz angewiesen; sobald sie gesund seien, wür-
den sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2002 stellte der Instruktionsrich-
ter der ARK fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den
vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2002) richte und Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bilde, ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet habe. Gleichzeitig verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer
auf, innert Frist ärztliche Berichte einzureichen, welche insbesondere
Aufschluss über den Gesundheitszustand der Tochter Y._______ und
der Beschwerdeführerin W._______, über die aktuellen und allenfalls
zukünftigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie über den
voraussichtlichen Geburtstermin geben würden.
E.
Am 25. April 2002 (Poststempel) wurden eine ärztliche Bestätigung
vom 27. März 2002 betreffend Schwangerschaft und voraussichtlichen
Geburtstermin der Beschwerdeführerin W._______, ein ärztliches
Zeugnis vom 26. April 2002 betreffend die Tochter Y._______ und ein
Schreiben vom 10. April 2002 betreffend Weiterwanderungsgesuch
nach Australien zu den Akten gereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2002 wurden die Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist über den Stand des Weiterwande-
rungsgesuchs zu informieren.
Seite 4
E-7102/2006
Am 3. September 2002 übermittelte der Instruktionsrichter dem Zivil-
standsamt _______ auf entsprechende Anfrage hin Kopien der in den
Akten befindlichen Ausweispapiere und übrigen Aktenstücke mit
Hinweisen auf die Identität der Beschwerdeführer.
Ebenfalls am 3. September 2002 stellte die Vormundschafts- und Für-
sorgekommission _______ der ARK die Unterlagen über das
Weiterwanderungsgesuch der Beschwerdeführer nach Australien zu.
Am 10. September 2002 reichte das Zivilstandsamt _______ die Ge-
burtsmitteilung betreffend den Sohn Z._______ zu den Akten.
F.
Am 2. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert
Frist über den aktuellen Stand des Weiterwanderungesuchs zu infor-
mieren.
Mit Schreiben vom 13. August 2003 ersuchten die Beschwerdeführer
um Fristerstreckung bis 30. August 2003.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2003 wurde die Frist bis
1. September 2003 und am 28. August 2003 letztmals bis 1. Oktober
2003 erstreckt.
Am 26. November 2003 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führern auf Anfrage vom 10. November 2003 hin mit, die dem Weiter-
wanderungsgesuch beigelegten Originalunterlagen würden sich nicht
bei den Akten des Asylverfahrens befinden.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2006 lehnte das BFM die Gesuche der Be-
schwerdeführerin W._______ und des Sohnes X._______ vom
13. Februar 2006 um Ausstellung von Identitätsausweisen mit Rückrei-
sevisa zwecks Teilnahme an der Beerdigung zweier Brüder der Be-
schwerdeführerin in _______ ab.
I.
Am 16. April 2007 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwal-
Seite 5
E-7102/2006
tungsgericht mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Ver-
fahren am 1. Januar 2007 von ihm übernommen worden sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführer auf, innert Frist allenfalls vorhandene
Wegweisungshindernisse medizinischer Natur mit aktuellen ärztlichen
Berichten zu belegen und zwecks allfälliger Einholung von medizini-
schen Auskünften eine Erklärung einzureichen, mit der sie die behan-
delnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden
gegenüber von der Schweigepflicht entbinden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 wurden die Beschwerdefüh-
rer unter Bezugnahme auf die am 4. Juli 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingelangten Dokumente (fremdsprachiges Schreiben,
Arztzeugnis von Dr. med. _______, vom 19. Juni 2007 die Beschwer-
deführerin W._______ betreffend, Arztzeugnis von Dr. med. _______,
vom 23. Juni 2007 die drei Kinder betreffend) aufgefordert, innert Frist
das fremdsprachige Schreiben korrekt sowie vollständig in eine
Amtssprache des Bundes übersetzt und die mit Zwischenverfügung
vom 12. Juni 2007 einverlangte Entbindungserklärung einzureichen.
Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass im Unterlassungsfall
angesichts der Unmöglichkeit, medizinische Auskünfte einzuholen, für
die Entscheidfindung ausschliesslich und ohne zusätzliche Abklä-
rungen die bereits zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte berück-
sichtigt würden. Auf die Arztberichte wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Dienstes
des _______ vom 6. Juli 2007 die Beschwerdeführerin W._______
betreffend, eine Entbindungserklärung vom 2. August 2007 und einen
Film zu den Akten. Auf den Arztbericht und den Film wird, soweit für
die Entscheidfindung wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2007
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, die von
der Beschwerdeführerin W._______ mittels ärztlichen Berichts geltend
gemachte posttraumatische Belastungsstörung sei in Bosnien und
Seite 6
E-7102/2006
Herzegowina, wo in grösseren Städten mit Hilfe der internationalen
Gemeinschaft seit Kriegsende grosse und qualifizierte Institutionen zur
medizinischen und psychiatrischen Behandlung errichtet worden sei-
en, behandelbar. Beispielsweise existiere in Sarajewo das grösste
therapeutische Projekt im ganzen Land, welches von anerkannten
bestausgewiesenen Psychologen, Ärzten und Pädagogen geführt, be-
treut und von zahlreichen Patienten und Patientinnen in der vorge-
brachten Situation in Anspruch genommen werde. Eine adäquate me-
dizinische und psychiatrische Behandlung, die mit der in der Schweiz
angebotenen vergleichbar sei, sei gewährleistet, die Beschwerdefüh-
rerin sei deshalb nicht auf die medizinische Infrastruktur in der
Schweiz angewiesen. Ebenfalls behandelbar seien in Bosnien und
Herzegowina die geltend gemachten Krankheiten der Kinder der Be-
schwerdeführer.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 wurde die Vernehm-
lassung des BFM den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zur
Replik zugestellt. Am 20. September 2007 nahm ein Mitglied der Kom-
mission für Soziales der Gemeinde _______ Stellung zur Vernehmlas-
sung des BFM. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Seite 7
E-7102/2006
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
In der Beschwerde wird einzig der Vollzug der Wegweisung angefoch-
ten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2002 festge-
halten, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 20. März 2002, soweit
sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung betrifft, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit aus-
schliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Vollzug ist nicht zu-
lässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz oder völker-
rechtliche Verpflichtungen einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zu-
mutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er
für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Er ist nicht
möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Hei-
matstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den
Seite 8
E-7102/2006
5.
5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Europäischen Übereinkom-
mens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigen-
der Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bos-
nien und Herzegowina für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht
sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf
Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allge-
meiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen ha-
ben, denen jedoch mangels persönlicher Verfolgung die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung
Seite 9
E-7102/2006
nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel,
weil sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzge-
fährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.
S. 114, mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in Bos-
nien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Mit Beschluss vom
25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina denn auch
als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG be-
zeichnet.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführer
den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer aus der
Region von D._______ stammen, wo sie eigenen Angaben zufolge
(der Beschwerdeführer seit Geburt, die Beschwerdeführerin seit 1996)
bis zur Ausreise am 18. August 2001 gelebt haben. Die Beschwer-
deführer haben unter anderem zwei Identitätsausweise, ausgestellt am
7. Februar 2000 und am 20. Juli 2000 in E._______, zu den Akten
gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine un-
überwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die
Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren las-
sen können. Zudem verfügen sie in A._______, wo eigenen Angaben
zufolge die Eltern und drei Brüder des Beschwerdeführers wohnen,
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie beim
Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht völlig auf sich allein ge-
stellt sein werden. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
5.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Alleine aus dem Um-
stand, dass der medizinische Standard in der Schweiz höher ist als im
Seite 10
E-7102/2006
Heimat- respektive Herkunftsland, kann nicht bereits auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden.
Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. _______ vom 19. Juni 2007 ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin W._______ von Juli 2003 bis
September 2006 wegen depressiven Verstimmungszuständen und
hartnäckigen, grösstenteils therapieresistenten Kopfschmerzen behan-
delt wurde. Im August 2003 sei sie vom behandelnden Arzt an die Psy-
chiaterin Dr. _______ nach _______ und im Oktober 2006 an den
Psychiater Dr. _______ in _______ überwiesen worden. Laut
Artzzeugnis stehen die chronischen, zum Teil migräneartigen Kopf-
schmerzen im Zusammenhang mit traumatischen Kriegserlebnissen,
wo die Beschwerdeführerin drei Brüder verloren habe. Seither leide sie
auch unter Schlafproblemen, Ängsten und Albträumen.
Gemäss Bericht des Psychiatrischen Dienstes der _______ vom 6. Juli
2007 zum ambulanten Konsilium vom 2. Juli 2007 gebe es keine
vorbestehende Medikation. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich
um eine _______, _______ und unauffälliger Alltagskleidung. Sie
spreche gebrochen Deutsch, jedoch gut genug, um sich auch bei
schwierigen Themen verständlich auszudrücken. Das Bewusstsein sei
quantitativ und qualitativ ohne Beeinträchtigung, die Orientierung sei
in allen vier Dimensionen gegeben. Die Konzentration sei im Laufe des
Gesprächs kurzzeitig leicht reduziert gewesen, Gedächtnisfunktionen,
Auffassungs- und Wahrnehmungsfähigkeit seien intakt. Das Denken
sei formal unauffällig, inhaltlich adäquat zentriert auf die sie
belastenden Ereignisse. Sie erzähle sehr offen und differenziert, im
Laufe des Gesprächs entsprechend der schwierigen Thematik
berichte sie über zunehmendes Ameisenlaufen und Schmerzen in den
Armen, vor allem rechts. Sie beschreibe Flashbacks mit
einschliessenden lebhaften Erinnerungen an die traumatischen Er-
eignisse sowie Albträume und Ängste, vor allem nachts. Eine Ich-Stö-
rung sei nicht eruierbar. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die
Grundstimmung sei herabgesetzt, die Schwingungsfähigkeit in oberen
Bereichen sei deutlich eingeschränkt. Affektiv sei sie traurig, nach Hilfe
suchend, unterschwellig auch wütend, dann jedoch sei wieder Hoff-
nung spürbar. Sie leide an massiven Schlafstörungen. Psychomoto-
risch sei sie zwischendurch unruhig und angespannt. Gemäss Bericht
leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungs-
störung (ICD-10: F43.1). Als Therapiemassnahme wird der Beginn
einer antidepressiven Therapie mit Cipralex, ½ Tablette abends, mit
Seite 11
E-7102/2006
einer Verlaufskontrolle in zwei Tagen mit vorgesehener Steigerung der
Medikation und nach einer Krisenintervention die Überweisung an Dr.
_______, zur psychotherapeutischen Behandlung erwähnt.
Im Arztzeugnis von Dr. med. _______, Kinder- und Jugendmedizin
FMH, vom 23. Juni 2007 wird bezüglich der Kinder ausgeführt,
X._______ leide an rezidivierenden obstruktiven Bronchitiden. Es sei
die Diagnose Asthma bronchiale gestellt worden. X._______ inhaliere
regelmässig in Zeiten erhöhter Hustentätigkeit. Kontrolluntersuchun-
gen in einer kinderpneumologischen Abteilung seien in regelmässigen
Abständen sicher nötig. Bei einer Spracherwerbsstörung sei vorüber-
gehend eine logopädische Behandlung nötig gewesen. Bei Y._______
sei im November 2005 die Adenotomie und Tonsillektomie
(Mandeloperation) durchgeführt worden. Im Mai 2004 sei eine Beurtei-
lung an der kinderchirurgischen Klinik _______ wegen einer Hühner-
brust erfolgt. Eine Behandlung sei zu diesem Zeipunkt nicht nötig
gewesen. Eine Verlaufskontrolle werde im kommenden August 2007 an
der chirurgischen Kinderklinik _______ stattfinden. Bei Z._______ be-
stünden keine medizinischen Probleme.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der eingereich-
ten Arztzeugnisse respektive des ärztlichen Berichts zum Schluss,
dass die attestierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin und der Kinder X._______ und Y._______ nicht dergestalt sind,
dass deren Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Bosnien und Herzego-
wina erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass gemäss Be-
richt vom 6. Juli 2007 vor dem ambulanten Konsilium vom 2. Juli 2007
bei der Beschwerdeführerin W._______ offenbar keine Medikation
stattfand und eine allenfalls erforderliche zusätzliche antidepressive
Therapie mit Cipralex oder ähnlichen Medikamenten respektive eine
psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatland, beispielswei-
se über das sich in der Herkunftsregion befindliche Spital von Tuzla,
welches sowohl über die notwendige medizinische Infrastruktur als
auch über einen psychiatrischen Dienst verfügt, erfolgen kann. Des
Weiteren sind aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsge-
richts die gesundheitlichen Probleme der Kinder X._______ (rezidivie-
rende obstruktive Bronchitiden, Asthma bronchiale, regelmässige
Kontrolluntersuchungen in einer kinderpneumologischen Abteilung)
und Y._______ (Hühnerbrust) auch in Bosnien und Herzegowina
behandelbar. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom
Seite 12
E-7102/2006
17. April 2002 angegeben, sie würden freiwillig nach Hause zurück-
kehren, wenn sie gesundheitlich einigermassen besser gestellt seien,
und sie haben um medizinische Behandlung gebeten. Wie vorstehend
ausgeführt, ist eine solche über längere Zeit erfolgt, und eine weitere
angemessene Behandlung im Heimtland ist möglich.
Was die Finanzierung der allenfalls erforderlichen medizinischen Be-
handlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowi-
na anbelangt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich
mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden in der Re-
gion Tuzla registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch
Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b S. 106,
EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine). Hinzu kommt, dass die Be-
schwerdeführer aufgrund ihres verwandtschaftlichen und sozialen Be-
ziehungsnetzes in A._______ beim Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage nicht auf sich allein gestellt sein werden und die Möglichkeit
haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG zu beantragen.
5.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrati-
onsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assi-
milierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend
ist festzustellen, dass der fast _______jährige Sohn X._______ im
Alter von viereinhalb Jahren und die _______jährige Tochter
Y._______ im Alter von zehn Monaten mit ihren Eltern in die Schweiz
gelangten; der mittlerweile _______jährige Sohn Z._______ kam in
der Schweiz zur Welt. Der Stellungnahme der _______ vom 20. Sep-
tember 2007 kann entnommen werden, dass X._______ und
Y._______ die Schule in _______ besuchen. Das Bundesverwaltungs-
gericht verkennt nicht, dass der älteste Sohn beinahe _______ Jahre
alt ist und bereits seit mehreren Jahren die Schule besucht. Es ist aber
auch zu berücksichtigen, dass X._______ die ersten viereinhalb Jahre
seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, welcher
Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein
wird. Die beiden anderen Kinder sind noch jung (_______ und
_______ Jahre alt) und stark von ihren Eltern abhängig. Zu
berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Kinder in Bosnien und
Seite 13
E-7102/2006
Herzegowina über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen,
was sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken dürfte. Insge-
samt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer
fortgeschrittenen Assimilierung der Kinder in der Schweiz auszu-
gehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im
Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.
5.3.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Asyl-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 sind die Bestimmungen zur schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5 AsylG) aufgeho-
ben worden, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt (vgl. Art. 1
der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. De-
zember 2005 betreffend Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Ver-
fahren). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkan-
ton bei Vorliegen der im Asylgesetz genannten Voraussetzungen mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich
(Art. 14 Abs. 3 AsylG).
5.3.5 Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente (un-
ter anderem Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin, Videokasset-
te betreffend Srebrenica, Film betreffend Bosnien und Herzegowina)
und die Vorbringen auf Beschwerdeebene können aufgrund vorstehen-
der Erwägungen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weshalb
es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Zusammenfassend folgt,
dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM im
Vollzugspunkt Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
Seite 14
E-7102/2006
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die auf Fr. 600.--
bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie wer-
den jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE erlassen, weil deren
Auferlegung vorliegend als unverhältnismässig erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-7102/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Fr. 600.-- bestimmten Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 16