Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7102/2010
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2010 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 4. Mai 2010 fand eine Befragung
durch einen Mitarbeiter der Botschaft statt.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______, C._______. Er sei seit dem Jahre 2004 aktives Mitglied der
Parteien DEHAP und DTP. Er sei Verantwortlicher der Provinz
C._______ in der Jugendbewegung und habe sich auch bei
Propagandaaktivitäten und organisatorischen Angelegenheiten seiner
Partei beteiligt. Aufgrund seines Engagements seien mehrere
Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden.
Aus seinen Aussagen sowie den eingereichten Dokumenten ergibt sich
hierzu im Einzelnen:
Wegen Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP am (…) wurde der
Beschwerdeführer mit Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______
vom 25. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese wurde
in eine Haftstrafe von einem Monat umgewandelt, welche er verbüsst hat.
Wegen Skandierens von Parolen anlässlich der Beerdigung eines
Freundes am (…) wurde er mit Urteil des 8. Gerichts für schwere
Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 zu einer Haftstrafe von 10
Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist beim Kassationsgericht hängig.
Mit Urteil vom 13. Mai 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes
politischer Zeitschriften und eines politischen Buches wegen Propaganda
zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist
aufgrund eines von ihm eingereichten Einspruchs ebenfalls beim
Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 des
10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde er wegen
Schreibens von Parolen zugunsten der PKK an die Wände seiner
Isolationszelle unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK zu
einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Beschwerde gegen dieses
Urteil ist beim Kassationsgericht hängig. Aufgrund der Beteiligung an
einer Presseerklärung der DTP wurde er unter dem Vorwurf der
Propaganda zugunsten der PKK und Beleidigung des Präsidenten wurde
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Seite 3
der Beschwerdeführer mit Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten
in D._______ vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von 3 Jahren
verurteilt. In einem Verfahren wegen eines Brandanschlags auf ein Auto
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 8. Gerichts für schwere
Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 erstinstanzlich freigesprochen.
Das Urteil wurde jedoch vom Staatsanwalt ans Kassationsgericht
weitergezogen. Ebenso erfolgte ein Freispruch mit Urteil des 8. Gerichts
für schwere Straftaten in D._______ vom 11. Oktober 2010 in einem
Verfahren wegen Herstellung von MolotowCocktails für eine
Demonstration der DTP. Mit Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts
D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Gefängnisstrafe von 10 Monaten wegen Skandierens von Slogans
zugunsten der PKK, begangen am (…), verurteilt. Ferner sind beim 8.
Gericht für schwere Straftaten D._______ zwei gegen ihn eingeleitete
Verfahren erstinstanzlich hängig (Verfahren wegen Beteiligung an
Ausschreitungen anlässlich des NewrozFestes im Jahre 2005 in
C._______, Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich den
PKKGuerilla anzuschliessen, begangen am (…)).
Der Beschwerdeführer war wegen dieser Verfahren insgesamt rund 16½
Monate in Untersuchungshaft, wobei er geschlagen und unter Druck
gesetzt worden sei.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen
folgende Beweismittel zu den Akten:
– Identitätskarten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind in Kopie, Auszüge aus dem
Personenstandsregister und ein Foto des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen
– Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 6. Mai
2009
– Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 29. April
2008, Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem 10. Gericht für
schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 und Pressartikel
zu diesem Verfahren
– Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 18.
Februar 2009 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ vom 13. Mai 2009
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– Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 5.
September 2008 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ vom 12. Oktober 2009
– Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 9. März
2007 und Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25.
Juli 2007
– Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 23. März
2005 und Urteil des Gerichts erster Instanz in E._______ vom 8.
Dezember 2006
– Anklageschrift vom 24. März 2008 und Einstellungsbeschluss vom
19. August 2008, beide von der Oberstaatsanwaltschaft in D._______
– Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 21.
Dezember 2009 und undatierte Stellungnahme des Staatsanwalts zu
diesem Verfahren
– Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 23.
Oktober 2009
– Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15.
Januar 2009
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 – eröffnet am 7. September 2010 −
bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die schweizerische
Botschaft in Ankara gerichteten Eingaben vom 20. September 2010 –
eingetroffen bei der Botschaft am 27. September 2010, bei der
schweizerischen Post am 30. September 2010 – erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Sendung vom 24. November 2010 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Ankara zwei weitere vom Beschwerdeführer zu den Akten
gegebene Dokumente (Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010 in Kopie).
E7102/2010
Seite 5
F.
Mit Sendung vom 16. März 2011 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Ankara eine bei ihr am 10. März 2011 eingegangene
Eingabe des Beschwerdeführers mit verschiedenen Beweismitteln
(Schreiben der Staatsanwaltschaft des obersten Gerichts vom 19.
November 2010 und 1. Februar 2011, handschriftliche Notiz des
Beschwerdeführers).
G.
Mit Sendung vom 11. Mai 2011 wurden von der schweizerische Botschaft
in Ankara weitere gleichentags vom Beschwerdeführer eingegangene
Dokumente (Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom
18. März 2011, Auftrag der Polizeidirektion F._______ zur medizinischen
Untersuchung des Beschwerdeführers mit handschriftlich verfasstem
Befund des untersuchenden Arztes vom 5. Februar 2011,
Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2011, mehrere Fotos des
Beschwerdeführers) übermittelt.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juli 2011 wurde das BFM
ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der PKK und der in
diesem Zusammenhang begangenen Straftaten gemäss Art. 53 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus dem Asyl
ausgeschlossen werden müsste und praxisgemäss im Falle der
feststehenden Asylunwürdigkeit die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
werde.
J.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 – eröffnet am 12. September 2011 −
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben.
K.
Mit Eingabe vom 25. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Asylbegehren fest und wies insbesondere darauf hin, dass er
E7102/2010
Seite 6
vom Vorwurf der Verübung eines Anschlags mit MolotovCocktails
freigesprochen worden sei.
L.
Mit Sendung vom 12. Oktober 2011 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Ankara eine Eingabe des Beschwerdeführers mit einem
Gerichtsdokument vom 25. August 2010 sowie neuen Ausfertigungen der
Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April
2009 und vom 11. Oktober 2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
3.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E7102/2010
Seite 8
3.4. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das Bundesamt im
Wesentlichen auf den Standpunkt, es stehe dem Beschwerdeführer,
welcher keine Beziehungen zur Schweiz habe, die Möglichkeit offen, in
einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Namentlich könne er als
türkischer Staatsangehöriger in Kroatien einreisen, wo ein rechtsstaatlich
korrektes Asylverfahren gewährleistet und die Eingliederung zumutbar
sei. Demnach sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl zu verweigern. Im Weiteren
sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft
bei der PKK sowie Unterstützungshandlungen für diese Organisation
vorgeworfen worden seien. Eine strafrechtliche Verfolgung solcher Taten
sei als rechtsstaatlich legitim zu bewerten. Zudem liege es nicht im
Interesse der Schweiz, potenziell gewaltbereiten Personen aus dem
Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
4.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
im Wesentlichen vor, er sei nie Mitglied der PKK gewesen und habe
keine Verbindungen zu dieser Partei. Die entsprechenden Vorwürfe
seitens der Behörden seien zu Unrecht erhoben worden. Ebenso würden
einige der Straftaten, deren er beschuldigt werde (Herstellung von
MolotowCocktails, Brandaschlag, Anstiftung einer jungen Frau zum
E7102/2010
Seite 9
Beitritt zur PKK), nicht zutreffen. Er werde wegen seines Engagements
für die Parteien HADEP, DEHAP, DTP und BDP als Terrorist betrachtet
und sei im Militärdienst als Vaterlandsverräter beschimpft worden. Er
befürchte, jeden Moment eine Gefängnisstrafe antreten zu müssen,
wodurch auch für seine Ehefrau und sein Kind Probleme entstehen
würden.
5.
5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor
einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen
Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante
Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe
ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn
Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein
signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere
Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund
(sog. Malus im relativen Sinne) (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D3417/2009 vom
24. Juni 2010 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm zu
den Akten gereichten Gerichtsdokumenten ergibt sich, dass er mehrfach
zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde und mehrere gegen ihn eingeleitete
Verfahren in erster oder zweiter Instanz hängig sind:
5.2.1. Gestützt auf § 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG)
wurde er mit Urteil vom 12. Oktober 2009 zu einer Haftstrafe von zwei
Jahren verurteilt, wegen Beschriftung der Wände seiner Gefängniszelle
mit politischen Parolen zugunsten der PKK, und mit Urteil vom 8. März
2010 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, aufgrund des Vorwurfs, er habe
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Seite 10
an einer Kundgebung in C._______ gegen die Operationen der
türkischen Armee gegen die PKK/KONGRAGEL teilgenommen, bei
welcher Slogans zugunsten der PKK skandiert worden seien. Die im ATG
kodifizierten Strafnormen dienen dem – grundsätzlich legitimen –
staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung.
Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit
elementare Grundrechte (namentlich die Presse und
Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden.
Gleichzeitig muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven
Gewaltakte der PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an
der Sanktionierung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und
ihrer Ziele, welche häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu
gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates
einhergehen, besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheinen
Verurteilungen gestützt auf das AntiterrorGesetz nicht per se als illegitim
und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einleitung der
obgenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer automatisch
auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Ausschlaggebend ist
letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen
und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 15 Jahre. Die
verhängten Strafen von 3 beziehungsweise 2 Jahren erscheinen
angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf
den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig,
dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Zudem ist
zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 12. Oktober
2009 angefochten hat und seine Beschwerde gemäss Aktenlage vor
Kassationsgericht hängig ist. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch gar
nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
letztinstanzlich verurteilt werden wird.
5.2.2. Mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______
vom 15. Januar 2009, des 10. Gerichts für schwere Straftaten in
D._______ vom 13. Mai 2009 und der 8. Kammer des Schwurgerichts
D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils
gestützt auf § 7/2 ATG zu Gefängnisstrafen von einem Jahr verurteilt,
wobei die ausgesprochenen Haftstrafen in allen Fällen auf 10 Monate
reduziert wurden. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer in den
beiden erstgenannten Fällen das Skandieren von Slogans zugunsten der
PKK in Haft beziehungsweise an der Beerdigung eines Freundes und im
dritten Verfahren der Besitz verbotener Zeitschriften und Bücher sowie
die Absicht, diese zu verbreiten. Die Urteile vom 15. Januar 2009 und
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13. Mai 2009 wurden vom Beschwerdeführer angefochten und seine
diesbezüglichen Beschwerden sind beim Kassationsgericht hängig. Wie
vorstehend ausgeführt, ist eine Strafverfolgung von Propagandaaktionen
zugunsten der PKK gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz
grundsätzlich als legitim zu erachten und es liegen keine konkreten
Hinweise für eine diskriminierende Behandlung des Beschwerdeführers
aus asylrelevanten Gründen in den genannten drei Strafverfahren vor.
Namentlich wurde in allen Fällen nur die in §7/2 ATG vorgesehene
Mindeststrafe verhängt, und sie wurde jeweils durch Strafminderungen
von je zwei Monaten zusätzlich reduziert. Im Übrigen steht nicht fest,
dass die zuständigen Rekursinstanzen im Falle der beiden
angefochtenen Urteile die erstinstanzlichen Verurteilungen bestätigen
werden. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer
unverhältnismässigen, politisch motivierten Bestrafung gesprochen
werden.
5.2.3. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer überdies
rechtskräftig gestützt auf § 315 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen
der Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP zu einer Geldstrafe von
600 TL verurteilt. Diese Geldstrafe wurde in eine Haftstrafe von 1 Monat
umgewandelt, welche der Beschwerdeführer bereits verbüsst hat. Zumal
es sich um eine geringfügige Bestrafung handelt, kann hieraus nicht auf
eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers
geschlossen werden.
5.2.4. Im Weiteren sind zwei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten hängig (Verfahren vor dem
8. Gericht für schwere Straftaten D._______ wegen Beteiligung an
Ausschreitungen anlässlich des NewrozFestes im Jahres 2005;
Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich der PKK
anzuschliessen, begangen am 14. September 2009). Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Verfahren
mit einem Politmalus zu rechnen hat. Immerhin erwartet er gemäss
eigenen Aussagen in letzerem Verfahren einen Freispruch. Die zu den
Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen enthalten keine Hinweise
darauf, dass im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen
Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. So
kann er den Ausgang der laufenden Verfahren anscheinend auf freiem
Fuss abwarten.
E7102/2010
Seite 12
5.3. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in zwei aufgrund des
Vorwurfs der Beteiligung an einem Brandanschlag auf ein Auto in
G._______ beziehungsweise der Herstellung von MolotowCocktails für
eine illegale Kundgebung der DTP in C._______ eingeleiteten Verfahren
mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7.
April 2009 beziehungsweise 11. Oktober 2010 erstinstanzlich
freigesprochen. Zwar hat in ersterem Verfahren gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers der Staatsanwalt die Sache ans Kassationsgericht
weitergezogen, der Beschwerdeführer erwartet aber eine Bestätigung des
Freispruchs durch die zweite Instanz.
5.4. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in zwei der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren
zumindest erstinstanzlich freigesprochen wurde und sich in den
Verfahren, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die ausgesprochenen
Strafen im mittleren bis unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens
bewegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die zuständigen
Gerichte eine differenzierte Beurteilung der gegen ihn erhobenen
Tatvorwürfe sowie der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung
vorgenommen haben. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den noch hängigen
Verfahren eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat.
Gegen eine asylrelevante Gefährdung spricht im Übrigen auch, dass der
Beschwerdeführer aus der ihm in mehreren Verfahren auferlegten
Untersuchungshaft jeweils entlassen wurde, den Ausgang der hängigen
Verfahren anscheinend in Freiheit abwarten kann und sich weiterhin in
der Türkei aufhält.
5.5. Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt per se nicht auf
einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft)
gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Einreisebewilligung in erster
Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation
von erlittenem Unrecht dient. Selbst wenn die geltend gemachte
Inhaftierung sowie die geschilderten Misshandlungen des
Beschwerdeführers von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu
betrachten wären, ist eine vergangene Verfolgung grundsätzlich nur
insofern beachtlich, als diese noch andauert oder − falls sie bereits ihren
Abschluss gefunden hat − die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet
erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
E7102/2010
Seite 13
Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Es liegen indessen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in
Zukunft vergleichbare Misshandlungen drohen.
5.6. Eine andere Einschätzung vermag im Weiteren auch der Umstand,
dass von den türkischen Behörden für den Beschwerdeführer ein
politisches Datenblatt angelegt worden sein dürfte, nicht zu rechtfertigen.
Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits im Falle des
Bestehens eines politischen Datenblatts von einer begründeten Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9
mit weiteren Hinweisen). Eine solche Schlussfolgerung erscheint
vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen wie oben dargelegt,
kein Grund zur Annahme eines Politmalus des Beschwerdeführers
besteht und eine begründete Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen
Sinne aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu
verneinen ist und zum anderen bei der Erteilung von
Einreisebewilligungen praxisgemäss Zurückhaltung geboten ist (vgl. E.
3.4).
5.7. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung
des inländischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in
Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht
nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in
Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug
Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.
5.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als
schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im
Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden
Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle
und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist
ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im
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Seite 14
Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob
vorliegend die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Asyl gestützt
auf Art. 53 AsylG erfüllt wären.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E7102/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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