B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7102/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
er am 13. Juni 2016 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Anlässlich der
Befragung zur Person vom 18. August 2016 wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Am 19. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert Frist keine
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 8. November 2016 aufzuheben. Weiter beantragte
er sinngemäss, es sei die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung nach Un-
garn festzustellen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2016 gewährte der damals
zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
F.
Am 3. März 2017 leitete das SEM eine Eingabe des Beschwerdeführers
(Arztbericht vom 24. Februar 2017 des Stadtspitals Triemli Zürich) vom
1. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Juni 2016 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns
ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend indes zu prüfen,
ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analy-
siert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das
Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
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festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat
das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der
erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Be-
schwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
ist insofern gutzuheissen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist weder
vertreten noch sind ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden. Es ist
ihm mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel