B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7103/2010
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. November 2009 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. November 2009 wurde er
in der Empfangsstelle Vallorbe summarisch befragt. Das BFM hörte ihn
am 21. Dezember 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und gehöre
der Religionsgemeinschaft der Drusen an. Sein Vater sei fanatisch in der
drusischen Religion. Ihm selbst sei die Religion fremd. Er habe in
C._______ studiert und gearbeitet. Dort habe er im Jahre 2001 seine
heutige Ehefrau kennengelernt, eine ethnische Kurdin, muslimischen
Glaubens. Um sie heiraten zu können, habe er zum muslimischen Glau-
ben konvertieren müssen. Wegen seines familiären Hintergrunds habe er
dies heimlich tun müssen. Im Rahmen des Verkündungsverfahrens habe
seine Familie dennoch von seinem Glaubenswechsel erfahren. Es sei zu
einem heftigen Streit mit seinem Vater gekommen, wobei sein Vater ihn
geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Am 9. September 2002 habe
er seine Frau geheiratet. Seit dem Streit mit dem Vater habe er keinen
Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt, ausser gelegentliche Telefonate
mit seiner Mutter. Aus Angst vor den Drohungen seiner Familie habe er in
C._______ immer wieder die Wohnung gewechselt. Er habe nur Woh-
nungen gemietet, welche nicht registriert gewesen seien. Im Jahre 2009
habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Verwandten seinen jünge-
ren Bruder, welcher mittlerweile 16 Jahre alt geworden sei, an der Waffe
ausbilden würden, um ihn zu töten. Da sein Bruder noch minderjährig sei,
bekomme er nach den syrischen Gesetzen keine hohe Strafe, wenn er
ihn töte. Als er von den Absichten seiner Familie erfahren habe, habe er
mit dem Verkauf der Wohnungseinrichtung begonnen. Seine Ehefrau und
die Kinder habe er zu den Schwiegereltern geschickt. Am 10. November
2009 habe er Syrien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
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gung des BFM sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurtei-
lung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Ver-
fügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sub-
eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht stellte er verschiedene Anträge auf Akteneinsicht
und ersuchte vor Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Kostennote.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 gewährte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin Einsicht in die beantragten Aktenstücke und
setzte Frist einerseits zur Einreichung einer Stellungnahme, andererseits
zur Leistung eines Kostenvorschusses.
E.
Innert der angesetzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvor-
schusses sowie um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Fristerstreckung gut.
F.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die
deutsche Übersetzung der Konversionsbestätigung und des Ehevertra-
ges sowie einen an ihn adressierten Brief ein. Am 25. November 2010
gab er einen Internetausruck "Wichtigste Überzeugung der Drusen" zu
den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 25. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer einen un-
datierten Brief von D._______, dessen deutsche Übersetzung sowie zwei
Internetausdrucke zum Absender des Briefes zu den Akten. Am 19. Janu-
ar 2011 reichte er – jeweils in Kopie und mit deutscher Übersetzung – ein
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Fähigkeitszeugnis und ein Bestätigungsschreiben der E._______ "(...)",
ein Bestätigungsschreiben von F._______ und ein solches von
G._______ ein. Am 7. April 2011 gab er einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. H._______ vom 31. März 2011 zu den Akten. Mit Schreiben vom
2. Mai 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Gefähr-
dungslage. Am 23. Juni 2011 gab er die Originale der am 19. Januar 2011
in Kopie eingereichten Dokumente zu den Akten.
I.
Am 19., 22. und 25. August 2012 reichte der Beschwerdeführer zahlrei-
che Internetausdrucke und Fotos betreffend sein exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz ein.
J.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
27. August 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf.
K.
Auf Anfrage der Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführer am
9. September 2011 mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden sei. Zudem reichte er die Kostennote des
Rechtsvertreters ein.
L.
Mit Eingaben vom 23. November 2011, 14. Dezember 2011, 4. und
27. Januar 2012, 15. Februar 2012 und 19. März 2012 gab der Be-
schwerdeführer zahlreiche Beweismittel betreffend sein exilpolitisches
Engagement in der Schweiz zu den Akten.
M.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM die Verfü-
gung vom 27. August 2010 erneut teilweise in Wiedererwägung, hob die
Ziffer 1 des Dispositivs auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft und nahm ihn in Abänderung der Verfügung vom
31. August 2011 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig auf.
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Seite 5
N.
Auf Anfrage teilte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 mit, er halte an
der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei
und reichte eine aktuelle Kostennote des Rechtsvertreters ein.
O.
Mit Schreiben vom 8. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Schreibens an das BFM betreffend das Gesuch seiner Ehe-
frau und Kinder um Einreise in die Schweiz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig noch die Fra-
ge, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Soweit in der Eingabe geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer erfülle zufolge der illegalen Ausreise aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, da
der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit
und damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden ist. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen
zur illegalen Ausreise weiter einzugehen.
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Seite 6
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts gerügt wird, wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010
Einsicht in die beantragten Aktenstückte und das Recht zur Stellungnah-
me gewährt, womit eine entsprechende Verletzung als geheilt gilt.
4.
Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht,
geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann.
Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar knapp, aber ausrei-
chend dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerde selbst
zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Schliesslich ver-
langt die Begründungspflicht von der Vorinstanz nicht, dass sie sämtliche
Äusserungen des Beschwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lässt.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
5.
Unter dem Titel unvollständige Sachverhaltsfeststellung bringt der Be-
schwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Sachverhaltselemente (Gefähr-
dung, Telefongespräche mit der Mutter, Heirat, usw.) in der angefochte-
nen Verfügung nicht erwähnt. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen
die Sachverhaltsfeststellung, sondern die ihr zugrundeliegende Beweis-
würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nach-
folgend einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an-
deren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE
2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5).
6.3 Der Beschwerdeführer macht keine staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen geltend. Vielmehr bringt er vor, dass er aufgrund einer innerfami-
liären Angelegenheit mit dem Tod bedroht werde, weil er als Druse zum
Islam konvertiert sei und eine Muslimin geheiratet habe.
Die Blutrache ist in Syrien verboten. Dennoch gibt es diese Form der pri-
vaten Sühne. Personen, die sich der Gefahr von Blutrache ausgesetzt
sehen, können bei den Behörden um Schutz ersuchen. In der Folge wird
versucht, gerichtlich eine gütliche Lösung zu suchen beziehungsweise
andernfalls wird eine Verwarnung ausgesprochen. Wird dessen ungeach-
tet dennoch Selbstjustiz geübt, werden strafrechtliche Sanktionen in aller
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Seite 8
Härte angewendet (vgl. SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH), Syrien: Update der Entwicklung September 2001 bis Mai
2004, vom Mai 2004, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre
2009 an die heimatlichen Behörden hätte wenden und diese um Schutz
ersuchen können. Für den Zeitpunkt der Ausreise kann der Beschwerde-
führer somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen.
Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe versucht, staat-
lichen Schutz vor privater Geltung zu erhalten, sondern erneuert sein
Vorbringen, dass er mit dem Tod bedroht werde. Die Vorinstanz hat je-
doch zutreffend erkannt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
nach dem Streit mit seinem Vater und anderen Familienangehörigen im
Jahre 2002 mit der Ausreise bis zum Herbst 2009 zugewartet haben soll,
wenn er tatsächlich mit einer unmittelbaren Vergeltung zu rechnen gehabt
hätte. Für die Eltern, die wie der Beschwerdeführer vorwiegend in
C._______ lebten, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihn am
Wohnort ausfindig zu machen. Zwar macht der Beschwerdeführer gel-
tend, immer wieder die Wohnung gewechselt zu haben. Dem ist indes
entgegenzuhalten, dass er bis 2004 in einer E._______, danach bis 2005
als I._______ und anschliessend bis zur Ausreise wieder in einer
E._______ arbeitete. Damit hat er jeweils über längere Zeit am selben Ort
gearbeitet, insbesondere die letzten vier Jahre vor der Ausreise. Der Fa-
milie wäre es deshalb ein Leichtes gewesen, den Arbeitsort des Be-
schwerdeführers ausfindig zu machen, ihn dort aufzusuchen oder aber
ihm auf dem Weg dorthin abzupassen. Dazu äussert sich der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Vor diesem Hintergrund lässt
sich auch aus heutiger Sicht nicht annehmen, der Beschwerdeführer ha-
be aus objektiven Gründen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor
Verfolgung. An diesem Schluss vermag auch der auf Beschwerdeebene
eingereichte Drohbrief nichts zu ändern. Das Dokument trägt keine per-
sönlichen Züge und lässt sich leicht beschaffen, zumal der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben regelmässig in telefonischem Kontakt mit
seiner Mutter steht. Das Beweismittel ist daher ebenfalls nicht geeignet,
eine drohende Vergeltungsmassnahme von Seiten seiner Familie nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-7103/2010
Seite 9
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von ei-
nem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln (betr. Flüchtlings-
eigenschaft und Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem
Drittel (Asyl) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6148/2009 vom 17. August 2012). Der Beschwerdeführer wäre
somit in einem Umfang von einem Drittel kostenpflichtig und im Rahmen
von zwei Dritteln für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu ent-
schädigen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010 wurde dem
Beschwerdeführer indes für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Soweit die Beschwerde
gegenstandslos wurde, als der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
vorläufig aufgenommen wurde, liegt eine solche Konstellation vor. Soweit
der Beschwerdeführer indes aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen
wurde, ist die Gegenstandslosigkeit durch ihn verursacht worden. Der
Beschwerdeführer hat sein exilpolitisches Engagement erst im Sommer
2011 aufgenommen; zuvor war er politisch nicht aktiv. Entsprechendes
hat er jedenfalls nicht geltend gemacht. In Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 2 VGKE ist dem Beschwerdeführer somit praxisgemäss
nur ein Drittel der geltend gemachten Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15. Mai 2012 eine Kosten-
note in der Höhe von Fr. 4'580.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu den
Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 19.917 Stunden
und Barauslagen von Fr. 132.– aus. Der zeitliche Aufwand sowie die gel-
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Seite 10
tend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung
von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie einem Stundenansatz von Fr. 230.– ist
die Parteientschädigung auf Fr. 4'712.90 (inkl. Auslagen und MWSt) fest-
zusetzen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen um zwei Drittel
auf Fr. 1'571.– zu kürzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem
Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7103/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'571.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: