B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7103/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Feb-
ruar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge:
Botschaft) schriftlich um Asyl nachsuchte und mehrere Dokumente ein-
reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September
2012 dahingehend informierte, die Botschaft habe am 23. März 2010 mit-
geteilt, das Arbeitsvolumen sei ab Sommer 2009 namentlich im konsulari-
schen Bereich stark gestiegen,
dass die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich
neu eingereichten Asylgesuchen dieses Volumen zusätzlich ansteigen
lasse, weshalb sich die Botschaft aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sehe, Befragungen von asyl-
suchenden Personen durchzuführen,
dass die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechni-
sche, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter
Zuwachs der Asylgesuche vor Ort) für das Bundesamt sachlich begründet
und überzeugend seien,
dass das eingereichte Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen
offen lasse, weshalb der Beschwerdeführer zwecks Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um die schriftliche Beantwortung
konkreter Fragen und um die Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel
ersucht werde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit einräumte, sich zu einer allfälligen Ablehnung
seines Asylgesuchs und der Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz
zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit am 12. Mai 2013 bei der Botschaft einge-
langter Eingabe die ihm unterbreiteten Fragen beantwortete und weitere
Dokumente zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe von
(…) bis (…) den Nationaldienst in Eritrea geleistet,
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dass sein Vorgesetzter ihn (…) wegen der Teilnahme an Gruppenver-
sammlungen verhaftet und ein Verwandter ihn nach seiner Entlassung
vor weiteren geplanten Sanktionen gegen ihn gewarnt habe, weshalb er
im (…) aus dem Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflüchtet
sei,
dass ihn das UNHR in Khartum als Flüchtling registriert und er sich seit-
her monatlich beim COR gemeldet habe,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern in (…) le-
be, wo er als (…) arbeite,
dass eritreische Flüchtlinge im Sudan weder das Recht hätten, eine feste
Anstellung anzunehmen, noch sich frei bewegen könnten,
dass ihn die sudanesische Polizei und andere sudanesische Staatsange-
hörige wiederholt belästigt und als Flüchtling ausgenützt hätten,
dass er bei niemandem Schutz finde und seine Kinder in diesem Land
keine Zukunftsperspektiven hätten,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten und, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und derjeni-
gen seiner Familie Kopien seiner Identitätskarte, seiner eritreischen Nati-
onalitätenkarte, der Bestätigung des UNHCR/COR vom (…) betreffend
Flüchtlingsstatus, seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner
Kinder zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 – eröffnet am 10. Novem-
ber 2013 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit am 27. November 2013 bei der Botschaft
eingegangener englischsprachiger Eingabe vom 26. November 2013 ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (ein-
gegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2013) er-
hob und sinngemäss für sich und seine Familie die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl beantragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch praxisgemäss auf das Einfordern einer Überset-
zung verzichtet werden kann, da die in englischer Sprache verfassten
Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die frist- und abgesehen vom sprachlichen Mangel form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von
der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012
in Kraft getreten – die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359) und das vorliegen-
de Urteil daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2012 ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-
verfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG;
vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2),
dass die Entscheidbegründung der betroffenen Person ermöglichen soll,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b, je m.H.),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit begründet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea im Jahre (…) wegen
angeblich drohender Nachstellungen durch das eritreische Militär verlas-
sen müssen, und er halte sich seither in (…) (Sudan) auf, vermöchten
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keine Asylgewährung respektive eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zu begründen,
dass die befürchteten Bedrohungen nämlich bereits (…) Jahre zurücklä-
gen und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten seien,
weshalb der Beschwerdeführer mangels genügend engen zeitlichen und
inhaltlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Asylvorbringen und
seiner gewünschten Einreise in die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht mehr erfülle,
dass es sich erübrige zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch
die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entge-
genstehe,
dass angesichts dieser Sachlage sowohl die Asylgesuche (recte: das
Asylgesuch) als auch die Einreiseanträge (recte: der Einreiseantrag) ab-
zulehnen seien,
dass das BFM mit dieser Argumentation das für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs relevante Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in
seiner bei der Botschaft am 12. Mai 2013 eingelangten schriftlichen Ein-
gabe (Beantwortung des Fragenkatalogs), er sei im (…) aus der eritrei-
schen Armee desertiert und in den Sudan geflüchtet, weil ihn ein Ver-
wandter vor weiteren geplanten Bestrafungen gewarnt habe, nicht beur-
teilt und somit das rechtliche Gehör verletzt hat,
dass es verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob die geltend gemachte
Desertion als Vorfluchtgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl relevant sein könnte respektive ob
dem Beschwerdeführer das Asyl in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
wegen der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan und der feh-
lenden Beziehungsnähe zur Schweiz allenfalls zu verweigern gewesen
wäre,
dass das BFM somit seine Pflicht zur Prüfung der gesuchsbegründenden
Vorbringen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat,
dass eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwer-
deführers auf Beschwerdeebene nicht in Frage kommt, weil für das Bun-
desverwaltungsgericht bei Fehlen der entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit besteht, die vorinstanzli-
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che Verfügung diesbezüglich einer materiellen Überprüfung zu unterzie-
hen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in
seinen schriftlichen Eingaben als auch in seiner Beschwerdeschrift sinn-
gemäss nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie (Ehefrau und
[…] Kinder) um Asyl nachgesucht hat, welchem Umstand das BFM bei
der Neubeurteilung der Sache Rechnung zu tragen haben wird,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erüb-
rigt, weil es Aufgabe des BFM sein wird, sich damit zu befassen,
dass angesichts dieser Sachlage die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertrete-
nen Beschwerdeführer seien Kosten entstanden, die zu entschädigen wä-
ren (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: