B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7103/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).
E-7103/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 um Asyl und
machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember
2015 und der Anhörung vom 10. April 2017 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie aus B._______,
Provinz Bamiyan. Er sei nie zur Schule gegangen und sei Analphabet, da
es in seinem Dorf keine Schule gegeben habe. Im Alter von 14 Jahren,
nach dem Tod seiner Mutter, sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezo-
gen. Dort habe er (…). Ungefähr im Jahr 2007 sei er in den Iran gegangen
und habe dort als (…) gearbeitet. Nach einem Jahr sei er nach Afghanistan
ausgeschafft worden. Er habe daraufhin ein Jahr in Kabul verbracht und
sei in der Folge wieder in den Iran zurückgekehrt. Mitte 2015 habe er den
Iran verlassen, weil ihm eine erneute Ausschaffung gedroht habe. Er habe
aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurück-
kehren wollen und sei über mehrere Länder am 7. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er ein Bahnticket der Deutschen Bahn ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember
2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Mietvertrages (in Teheran), vier
Kopien von als Registrierungskarten bezeichneten Dokumenten seiner
Brüder und seines Vaters (im Iran) und eine Fürsorgebestätigung des So-
zialdienstes des Kantons C._______ vom (…) Dezember 2017 ein.
E-7103/2017
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie sein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 750.–, welchen der Beschwerdeführer am
3. Januar 2018 fristgerecht einzahlte.
E.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Stellungnahme ein und legte den bereits mit der Beschwerde
zugestellten Mietvertrag, nun im Original, zwei Schreiben des Ministry of
Refugees & Repatriations (im Original) jeweils vom (…) 1396 [nach grego-
rianischem Kalender (…) 2017] sowie einen Sendungsverlauf der Schwei-
zerischen Post zur die vorgenannten Dokumente beinhaltenden Sendung
ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2018 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Übersetzung des Miet-
vertrages sowie der Registrierungsbestätigungen einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer nicht
amtliche Übersetzungen der beiden Schreiben des Ministry of Refugees &
Repatriations ins Englische ein.
H.
Am 31. Januar 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer nicht
amtliche Übersetzungen des Mietvertrages und erneut eines der Schreiben
des Ministry of Refugees & Repatriations ins Englische ein und machte auf
jüngst erfolgte Anschläge in Kabul aufmerksam.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 lud die Instrukionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest.
E-7103/2017
Seite 4
K.
Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2018 und reichte als Be-
weismittel ein Bestätigungsschreiben der [Moschee] (in Kopie; inkl. Über-
setzung ins Deutsche) ein.
L.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 reichte er das Original des am 28. März
2018 eingereichten Bestätigungsschreibens ein.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest.
O.
Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2018 mit nicht hand-
schriftlich unterschriebener Eingabe und reichte als Beweismittel ein Be-
stätigungsschreiben eines Anwaltes vom (…) 1397 [nach gregorianischem
Kalender (…) 2018] inklusive nicht amtlicher Übersetzung ins Deutsche
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert
vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E-7103/2017
Seite 5
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung), während die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der
Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-7103/2017
Seite 6
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges an, der Beschwerdeführer habe seit dem Wohnsitzwechsel ab
dem Alter von (…) Jahren lange Jahre in Kabul gelebt. Er sei ein junger
und gesunder Mann. In Kabul würden sein Vater und viele seiner Ge-
schwister leben. Diese würden dazu beitragen, dass es der Familie wirt-
schaftlich gut gehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige
Berufserfahrung als (…), die er sich im Iran angeeignet habe. Ferner habe
er in Kabul als (…) gearbeitet. Sein Vater besitze Grundeigentum in Kabul
und im Heimatdorf.
5.3 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die Situation in Kabul habe
sich in den letzten Jahren verschlechtert, weshalb er nach seiner ersten
Ausschaffung aus dem Iran wieder dorthin (Iran) zurückgekehrt sei. Seine
Familie habe im (…) 2017 Afghanistan verlassen müssen und lebe nun in
Teheran. Dies, weil sein Bruder eine aussereheliche Beziehung mit einem
Mädchen in Kabul eingegangen sei, welche zu einem Konflikt zwischen
den beiden Familien geführt habe. Der Bruder des Mädchens sei bei Hand-
greiflichkeiten getötet worden, worauf die Familie des Beschwerdeführers
für seinen Tod verantwortlich gemacht worden sei. Als der Vater des Be-
schwerdeführers im (…) 2017 von Familienangehörigen des Mädchens auf
der Strasse angegriffen und verletzt worden sei, habe seine Familie die
E-7103/2017
Seite 7
Flucht ergriffen. Begünstigende Umstände würden in seinem Fall nicht vor-
liegen. Er habe länger im Iran als in Kabul gelebt. Dies sei von der Vor-
instanz nicht berücksichtigt worden. In Kabul habe er kein Beziehungsnetz
mehr. Da seine Familie dort bedroht worden sei, wäre auch er bei einer
Rückkehr gefährdet. Er könne belegen, dass seine Familie Kabul verlas-
sen habe. Sollte das Gericht daran zweifeln, bitte er um Gewährung des
rechtlichen Gehörs und um Anhörung seiner Familie durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Teheran. Bei einer Rückkehr nach Kabul würde er in eine
existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar sei. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und verschiedene
Berichte macht er schliesslich allgemeine Ausführungen zur Lage in Afgha-
nistan.
In seiner Eingabe vom 16. Januar 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, die
afghanische Botschaft im Iran habe bestätigt, dass sein Vater und seine
Geschwister als Flüchtlinge im Iran leben würden. Sie habe ihre bestäti-
gende Antwort an ein Ministerium in Afghanistan geschickt, wo der noch
verbleibende Ehemann einer Schwester es abgeholt und dem Beschwer-
deführer in die Schweiz geschickt habe. Diese Dokumente würden bewei-
sen, dass seine Familie aufgrund der drohenden Blutrache Kabul habe ver-
lassen müssen. Er beantragte, diese seien von Amtes wegen zu überset-
zen und der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Überprüfung vorzu-
legen. Schliesslich bat er erneut um eine Terminvereinbarung für seine Fa-
milie zwecks Bezeugung ihrer Identität und Verifizierung ihres Aufenthaltes
im Iran. Er erklärte sich ferner jederzeit für eine persönliche Anhörung be-
reit.
5.4 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, der Mietvertrag so-
wie die Registrierungsbestätigungen seien nicht geeignet, einen dauerhaf-
ten Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers im Iran zu belegen. Zu-
dem sei fraglich, ob die Ausstellung solcher Bestätigungen in den Arbeits-
bereich des höchsten Vertreters des afghanischen Ministeriums für Flücht-
linge und Repatriierung falle. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei
um Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein Beweiswert zukomme. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer – auch unter Annahme, dass ein Teil der
Familie in den Iran ausgewandert sei – zwei verheiratete Schwestern in
Kabul, denen es wirtschaftlich gut gehe. Er habe langjährige Erfahrung als
(…) und (…). Zudem sei sein Vater Eigentümer eines Hauses in Kabul.
E-7103/2017
Seite 8
5.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, seine älteste
Schwester, D._______, habe immer in Ghazni gelebt. Die zweite Schwes-
ter, E._______, lebe mit ihren beiden Kindern bei D._______, da ihr Ehe-
mann in den Iran gezogen sei. Dies habe er anlässlich der Anhörung er-
wähnt. Das Haus in Kabul habe sein Vater verkauft und das Geld
E._______ gegeben. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass seine Fa-
milie eine Anhörung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran begrüs-
sen würde. Zum Nachweis, dass jene sich im Iran aufhalte, reichte er ein
Bestätigungsschreiben der [Moschee] ein.
5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den
Standpunkt, die Bestätigung der Moschee sei – wie die übrigen Dokumente
auch – nicht geeignet, eine Wohnsitznahme der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers im Iran zu belegen, die "dauerhaften und legalen" Cha-
rakter hätte. Zudem würde sich die Monatsmiete gemäss dem eingereich-
ten Mietvertrag auf 400'000 Toman belaufen, was nicht einmal Fr. 9.50 ent-
spreche. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer seine Angaben kon-
tinuierlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anpas-
sen. Plötzlich würden sich seine beiden Schwestern in Ghazni aufhalten.
Es sei nicht einzusehen, weshalb jemand ein relativ gesichertes Umfeld mit
einer eigenen Liegenschaft in Kabul verlassen solle, um in die Unruhere-
gion Ghazni zu ziehen. Weder in der BzP noch in der Anhörung habe der
Beschwerdeführer von einem Aufenthalt seiner Schwestern in Ghazni ge-
sprochen.
5.7 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer die Vorwürfe des SEM zu-
rück und führte aus, seine Schwester habe nicht alleine (ohne ihren Ehe-
mann) in Kabul bleiben können. Ein iranischer Anwalt habe den Aufenthalt
seiner Familie im Iran bestätigt. Zum Nachweis reichte der Beschwerde-
führer ein entsprechendes Bestätigungsschreiben ein. Sollte das Gericht
ihm keinen Glauben schenken, bitte er erneut um Anhörung seiner Familie
in der Schweizerischen Botschaft im Iran. Schliesslich ersuchte er um Re-
tournierung des Mietvertrages im Original, da seine Familie diesen drin-
gend benötige.
6.
6.1 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
E-7103/2017
Seite 9
Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Af-
ghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul
seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysie-
ren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche
als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul
sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewi-
chen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden,
aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausge-
gangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesun-
den Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
E-7103/2017
Seite 10
6.2 Um den Aufenthalt seiner Familie im Iran zu belegen, hat der Be-
schwerdeführer diverse Bestätigungsschreiben und Dokumente einge-
reicht, darunter einen Mietvertrag einer Wohnung für (…) Personen. Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, diese Dokumente seien nicht ge-
eignet, einen "dauerhaften und legalen" Aufenthalt seiner Familie im Iran
zu belegen. Diese Argumentation geht fehl. Es ist für die Frage des Beste-
hens eines tragbaren Beziehungsnetzes in Afghanistan weder relevant, ob
sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dauerhaft, noch ob
sie sich legal im Iran aufhalten, sondern lediglich, ob sie sich überhaupt
dort beziehungsweise nicht mehr in Afghanistan befinden. Bezüglich des
Mietvertrages führt die Vorinstanz an, der monatliche Mietzins von 400'000
Toman entspreche lediglich Fr. 9.50. Diese Ausführungen sind nicht zutref-
fend. 400'000 Toman entsprechen 4 Millionen Iranische Rial (vgl. statt vie-
ler Auszug von Wikipedia zu "Iranian Toman" /wiki/Iranian_toman>, abgerufen am 21.03.2019). Zum heutigen
Zeitpunkt wären das Fr. 95.–, also zehn Mal mehr als von der Vorinstanz
angenommen. Nicht berücksichtigt hat sie ferner, dass die iranische Wäh-
rung seit 2017 an Wert verloren hat. Zum Zeitpunkt des Mietbeginns im
(…) 2017 entsprachen 4 Millionen Iranische Rial Fr. 120.– (vgl.
, abgerufen am
21.03.2019). Es kann somit nicht von einem unrealistisch tiefen Mietzins
gesprochen werden, der die Annahme zulassen würde, beim Mietvertrag
handle es sich um eine Fälschung. Auch wenn es sich bei den übrigen
Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handeln mag, so bestehen keine
Anhaltpunkte, die den Schluss zuliessen, die Angaben des Beschwerde-
führers zum Aufenthaltsort seiner Familie würden nicht der Realität ent-
sprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass er über kein tragfähiges
Beziehungsnetz in Kabul mehr verfügt. Der Umstand allein, dass sich zwei
verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten,
vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, worauf die Vor-
instanz ihre Behauptung stützt, diese würden in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung ist der Ehemann der einen Schwester Arbeiter und der an-
dere ist im Iran tätig (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F189).
Doch auch wenn angenommen würde, die Familie des Beschwerdeführers
befinde sich nach wie vor in Kabul, könnte aufgrund der nachfolgenden,
unbestrittenen Sachverhaltselemente, nicht von besonders begünstigen-
den Faktoren gesprochen werden, welche es erlauben würden, von der
Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuwei-
chen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz
E-7103/2017
Seite 11
Bamiyan. Er hat keine Ausbildung genossen und ist Analphabet (vgl. A14
F2, F19 ff und A4 F1.17.04). Seine Geschwister – mit Ausnahme der Halb-
geschwister – haben ebenfalls nie die Schule besucht (vgl. A14 F22 f.).
Nach Kabul ist er nach dem Tod seiner Mutter gezogen und hat dort insge-
samt etwa sechs Jahre verbracht (vgl. A14 F13 f.). Sein Vater und sein
älterer Bruder gingen Gelegenheitsarbeiten – unter anderem auf Baustel-
len – nach, um die Familie zu versorgen. Nach einiger Zeit ist der Bruder
in den Iran gezogen (vgl. A14 F27). Der Vater des Beschwerdeführers
konnte in Kabul nach mehreren Jahren ein kleines Haus erwerben (vgl.
A14 F44) und besitzt in seinem Heimatdorf ein Stück Land. Dieses ist je-
doch aufgrund Wassermangels nicht fruchtbar und generiert kein Einkom-
men (vgl. A14 F24 und F30), was mit ein Grund für den Umzug nach Kabul
gewesen ist (vgl. A14 F15). Das Haus, welches er mittlerweile wieder ver-
kauft habe, konnte er nur mit Hilfe des durch den Beschwerdeführer im Iran
verdienten Geldes kaufen (vgl. A14 F66). In Kabul konnte der Beschwer-
deführer als (…) kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Mit sei-
nen Geschwistern verdienten sie zu dritt in zwei Monaten 6000 Afghani
(vgl. A14 F67). Dies entspricht beim heutigen Wechselkurs pro Kopf und
Monat rund 13 Franken (verter/ >, abgerufen am 21.03.2019). Aufgrund der schlechten wirtschaftli-
chen Bedingungen verliess er Kabul (vgl. A14 F71 und F89 f.) und ging in
den Iran, wo er mit einer Unterbrechung etwa sieben Jahre lebte (vgl. A14
F74 und F138). Die Behauptung der Vorinstanz, er habe seit dem Wohn-
sitzwechsel in Afghanistan gelebt, trifft folglich nicht zu. Im Iran verbrachte
er mehr Zeit als in Kabul, weshalb er auch dort und nicht in Afghanistan
den bedeutenderen Freundeskreis hatte (vgl. A14 F153). Nach seinem Auf-
enthalt im Iran und der Tätigkeit als (…) war es ihm nicht möglich, in Afgha-
nistan diese Tätigkeit fortzusetzen oder eine andere Arbeit zu finden, als
das (…) (vgl. A14 F107 und F126 ff.).
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer nicht sein ganzes Leben sondern insgesamt etwa sechs Jahre in
Kabul gelebt hat, weshalb an das Vorliegen begünstigender Faktoren er-
höhte Anforderungen zu stellen sind. Bereits aufgrund seiner fehlenden
Ausbildung, seiner nicht gesicherten wirtschaftlichen Reintegrationsmög-
lichkeiten in Kabul und der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse sei-
ner Familie kann nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren
gesprochen werden. Zudem erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass
sich der Grossteil der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afgha-
nistan aufhält, weshalb es auch an einem tragfähigen Beziehungsnetz
mangelt. Es liegen somit – in Anbetracht der strengen Anforderungen –
E-7103/2017
Seite 12
keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben wür-
den, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 3. Januar 2018 geleistete Kosten-
vorschuss zurückzuerstatten ist.
9.
Der Beschwerdeführer wäre für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon aus-
zugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorlie-
genden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7103/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. November 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Januar 2018 ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: