B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7104/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige
tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea ei-
genen Angaben zufolge im (…) und gelangte am 16. Juli 2016 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. August 2016
erfolgte die summarische Befragung zur Person (BZP; Protokoll in den
SEM-Akten […]) und am 6. September 2016 die Anhörung zu ihren Asyl-
gründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) im Beisein ihrer Ver-
trauensperson.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, an ihrer
Schule habe es nur sehr wenige Lehrer gegeben und der Unterricht sei oft
ausgefallen. Da für sie und ihre Freundinnen eine gute Schulausbildung
sehr wichtig sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Hinzu komme,
dass ihre Mutter und (…) krank gewesen seien. Zudem würden sich ihr
Vater und (…) in (...) aufhalten. Sie und ihre in Eritrea verbliebene Familie
hätten von der Landwirtschaft und von gelegentlichen Geldüberweisungen
ihres Vaters gelebt. Ursprünglich hätten sie sowohl in C._______ als auch
in B._______ ein Haus besessen. Die eritreischen Behörden hätten jedoch
(…) – den Grund kenne sich nicht – unter anderem auch ihr Haus in
C._______ zerstört und (…) erlassen. Ansonsten habe sie keine Probleme
mit den Behörden gehabt. Als Minderjährige sei sie auch nicht zum Natio-
naldienst aufgeboten worden. Im September 2015 sei sie beim ersten Aus-
reiseversuch in D._______ aufgegriffen und für (…) Wochen inhaftiert wor-
den. Dank der Intervention ihrer Mutter, die mit einem Schulzeugnis vor-
beigekommen und ihre Minderjährigkeit bestätigt habe, sei sie bedingungs-
los freigelassen worden. Sie befürchte, nach einer allfälligen Rückkehr we-
gen ihrer illegalen Ausreise festgenommen und in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Oktober 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen (…) stellten
keine asylrelevante Verfolgung dar, weil sie die soziale und wirtschaftliche
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Situation widerspiegelten, von der ein Grossteil der eritreischen Bevölke-
rung gleichermassen betroffen sei.
Zur illegalen Ausreise und ihrer Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die
Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-
status die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei
einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht
zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkeh-
rer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen
(Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei
dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbeson-
dere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit
worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Sta-
tus bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen
Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Auf-
griff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen
werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das
wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele da-
gegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder
den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe ausdrück-
lich erklärt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Diese
seien auch nicht wegen des Militärdienstes an sie herangetreten. Zudem
sei sie ohne Bedingungen wieder freigelassen worden, nachdem sich her-
ausgestellt habe, dass es sich bei ihr um eine minderjährige Person
handle. Somit habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten
keine Hinweise darauf enthalten, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin habe als Minder-
jährige das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht, weshalb die Anforde-
rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nicht erfüllt seien. Die blosse Befürchtung der Beschwerdeführerin,
zukünftig einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, erfülle mangels
erforderlicher Intensität die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter (gleichzeitig die Vertrauensperson)
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an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und im Falle
ihres Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädi-
gung. Als Beilage liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung einrei-
chen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung bis am 15. Dezember 2016 gut. Dem Rechtsvertreter
(gleichzeitig Vertrauensperson der Beschwerdeführerin) räumte sie die Ge-
legenheit ein, innert gleicher Frist einen Antrag auf Einsetzung als amtlicher
Rechtsbeistand zu stellen und dem Gericht diesfalls zu belegen, dass er
nicht bereits im Rahmen eines Leistungsvertrages mit den zuständigen
kantonalen Stellen für seinen Vertretungsaufwand entschädigt werde.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Für-
sorgebestätigung gleichen Datums ein und erklärte, er verzichte darauf,
einen Antrag auf Einsetzung zum amtlichen Vertreter zu stellen.
F.
Am 4. September 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage
des Rechtsvertreters vom 22. August 2017 zum Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die formellen Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe in Bezug auf
seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in
BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als
unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der
Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM,
wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
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denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus meh-
reren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern die-
jenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die
bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen be-
günstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenz-
urteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die
Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 4 f.). Hinzu kommt,
dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in
BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für
Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den war, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Me-
dien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entspre-
chenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom
24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Über-
dies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Ge-
richt im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil
vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist.
4.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzu-
stellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der
Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dis-
positivziffer 1) ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Dispositiv-
ziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert (Dispositivziffern 4 und
5) hat. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2016 ist unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben,
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
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aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer
Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von
Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5).
5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden versucht haben,
die Beschwerdeführerin zwangsweise zu rekrutieren. Ihre Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden zu geraten,
erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag
keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die blosse Möglichkeit, früher oder
später einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, gilt das gleiche.
Zudem ergeben sich aus ihren gesuchsbegründenen Aussagen auch keine
anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind ins-
besondere auch nicht in der Inhaftierung der Beschwerdeführerin nach ih-
rem ersten missglückten Ausreiseversuch zu sehen. Es ergeben sich näm-
lich keine Hinweise aus den Akten, dass die Behörden die Beschwerdefüh-
rerin deshalb als regimefeindlich angesehen hätten, zumal sie nach der
Intervention ihrer Mutter ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden
sei. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. An-
gesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf
welche Weise die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher
Relevanz offenbleiben.
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5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
von unbegleiteten Minderjährigen vom Amtes wegen verpflichtet, spezifi-
sche Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss
Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri-
gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili-
enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE
2015/30 E. 7.3, m.w.H.).
8.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung darauf beschränken, teilweise unkorrekte Annah-
men zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz zu treffen und auf allen-
falls zu ergreifende Massnahmen im Vollzugszeitpunkt zu verweisen. Der
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blosse Hinweis auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Eritrea ver-
mag der behördlichen Verpflichtung, von Amtes wegen spezifische Abklä-
rungen zur persönlichen Situation der unbegleiteten minderjährigen Be-
schwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen,
nicht gerecht zu werden. Das Vorbringen des SEM, die Beschwerdeführe-
rin habe bei der Anhörung ausgesagt, es gehe ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern gut (A16/3 F14), ist insofern unzutreffend, als sie später auf die
Frage nach ihren Asylgründen zu Protokoll gab, sie sei unter anderem auch
deshalb ausgereist, weil ihr Bruder und auch ihre Mutter krank seien (A16/6
F46). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aussagte,
ihr Vater und (…) würden nicht mehr in Eritrea, sondern in (...) leben (A16/5
F39). Demnach ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall konkret
und von Amtes wegen hätte abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin
an ihrem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem
Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt respektive
anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen
müssen vor Erlass der Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Be-
darf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31
VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Es handelt sich dabei nicht um blosse
Vollzugsmodalitäten, die von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüft
werden müssen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu
schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick
auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
8.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtspre-
chung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2;
BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der
Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vor-
gegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Aufenthaltsdauer mit ei-
ner damit einhergehenden geringen Integration in der Schweiz. Das SEM
äussert sich zudem auch zum Kriterium der Unterstützungsfähigkeit der
Kernfamilie und führt dabei aus, es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht be-
günstigende Umstände (Felder und Tiere, die landwirtschaftlich genutzt
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würden, finanzielle Unterstützung durch ihren in [...] lebenden Vater und
[…]) vor, die ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Die
Annahme des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienan-
gehörigen unproblematisch sei, überzeugt indessen nicht, zumal nicht hin-
reichend abgeklärt wurde, ob sich die Familienangehörigen des Beschwer-
deführers tatsächlich noch am Herkunftsort befinden und die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich ist hinsicht-
lich des Hinweises, es sei zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea dort in Empfang
genommen werde und gegebenenfalls Massnahmen angeordnet würden,
den erwähnten Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermag. Dem-
nach liegt eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des
wesentlichen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von
allfälligen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorste-
hend festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 8.2).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen
namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugsperso-
nen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit
gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf ins-
besondere die für die Beschwerdeführerin konkret zu erwartende Unter-
bringung und Versorgung in Eritrea einer vertieften Abklärung. Dabei ist
zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich ihre Kernfamilie tatsächlich wei-
terhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage
ist, die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine dem Kindeswohl
entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls
ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson
oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der
aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist die Be-
schwerdeführerin – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung –
aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls
sind zur Feststellung der Situation, die sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erwarten würde, in geeigneter Weise weitere Abklärungen zu treffen.
9.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
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Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5); sie kann und soll
aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher
reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststel-
lung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugs-
punkt – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren sowie des Koordinationsurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 – an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gutgeheissen
wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
11.2 Der Rechtsvertreter verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2016
darauf, einen Antrag auf Einsetzung als amtlicher Vertreter im Sinne von
Art. 110a Abs. 3 AsylG zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
hälftig obsiegenden Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren verhält-
nismässig hohe Kosten entstanden sind. Der Rechtsvertreter übt sein Man-
dat aufgrund seiner Ernennung zur Vertrauensperson durch die zuständige
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus und wird von dieser Behörde
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für seinen Aufwand entschädigt. Seine Dienstleistung ist für die Beschwer-
deführerin folglich unentgeltlich. Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7104/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 19. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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