B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7104/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
E-7104/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Juni 2015 und der Anhörung
vom 4. Juli 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe
zuletzt mit ihrer Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Die neunte
Schulklasse habe sie nach zwei Monaten im Jahr 2015 abgebrochen. Ihr
Verlobter sei vom Militärdienst desertiert. In der Folge sei sie in D._______
inhaftiert und zum Verlobten befragt worden. Nachdem ihr Vater 100'000
Nakfa gezahlt beziehungsweise eine Bürgschaft geleistet habe, sei sie
nach zwei respektive einer Woche entlassen worden. Die Behörden hätten
sie danach nicht in Ruhe gelassen beziehungsweise es sei nichts mehr
vorgefallen. Eine Woche später, insgesamt zwei Monate nach Schulabb-
ruch, sei sie im Januar 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. Die Soldaten
seien zur Familie ihres Verlobten gegangen. Ihre Flucht habe für nieman-
den in Eritrea Konsequenzen gehabt. Sie habe kein Militärdienstaufgebot
erhalten. Bei einer Rückkehr drohe ihr wegen der illegalen Ausreise eine
Verhaftung.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein im Original und Fotos der
Identitätskarten ihrer Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 (eröffnet am 15. November 2017)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. No-
vember 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 14. November 2017 aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 14. November 2017 aufzuheben und wegen Unzulässig-
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keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom
14. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbei-
ständung.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 11. Oktober 2018 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren.
G.
Auf Gesuch hin hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
14. März 2019 einen Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
E-7104/2017
Seite 4
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1 Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift damit begründet,
die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Anknüpfungspunkte (nebst der
illegalen Ausreise), welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, eingehend zu prüfen.
E-7104/2017
Seite 5
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Die Vorinstanz hat die illegale Ausreise und den vorgebrachten Anknüp-
fungspunkt, die Haft, geprüft und für unglaubhaft befunden. Es ist nicht ihre
Aufgabe nach weiteren, nicht geltend gemachten Anknüpfungspunkten zu
forschen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre-
chende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7104/2017
Seite 6
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der Haft, zum Grund ihrer
Ausreise, zu den Konsequenzen der Desertion ihres Verlobten für dessen
Familie, zur illegalen Ausreise sowie zum Zeitpunkt der Ausreise ihrer Brü-
der gemacht. Zudem seien die Schilderungen, insbesondere zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise, vage ausgefallen. Die Haft und die illegale Ausreise
seien daher unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Ablauf der Ver-
haftung, die Räumlichkeiten des Elternhauses, die Zeit im Gefängnis und
die illegale Ausreise äusserst detailliert beschrieben. Die Befragung habe
kurz nach ihrer Einreise stattgefunden, weshalb sie nicht zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen herangezogen werden könne. Die ille-
gale Ausreise sei glaubhaft und stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund
dar. Unabhängig davon, ob ihre Vorbringen und die illegale Ausreise als
glaubhaft betrachtet würden, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe. Die bevorstehende Einberufung in
den Militärdienst stelle zudem eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zahlreiche Widersprüche aufweisen. An der Befragung
gab sie an, sie sei zwei Wochen inhaftiert gewesen, während sie an der
Anhörung nur von einer Woche sprach. Anlässlich der Befragung meinte
sie, ihr Vater habe 100'000 Nakfa für ihre Freilassung gezahlt. An der An-
hörung verneinte sie ausdrücklich, dass der Vater Geld gezahlt habe; er
habe lediglich bürgen müssen. An der Befragung meinte sie, in der Woche
zwischen ihrer Freilassung und der Ausreise sei sie nicht in Ruhe gelassen
worden. Die Familie des Verlobten habe hingegen keine Probleme mit den
Behörden gehabt. An der Anhörung verneinte sie irgendwelche Probleme
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Seite 7
nach ihrer Freilassung, gab aber an, die Behörden hätten danach die Fa-
milie des Verlobten aufgesucht. Ihre Angabe, sie sei im Januar 2015 aus-
gereist, ist zudem nicht vereinbar mit der Aussage, sie habe das neunte
Schuljahr nach zwei Monaten, also circa im März 2015, abgebrochen und
sei zwei Monate nach dem Abbruch, circa Mai 2015, ausgereist. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Schilderung der Haft äusserst
vage ausgefallen. Auf die Aufforderung, den Tagesablauf in der Haft detail-
lierter zu schildern, führte sie lediglich aus, es habe Frauen- und Männer-
räume sowie Häuser der Vorgesetzten gegeben. Sie seien dagesessen
oder hätten geschlafen, hätten gegessen und miteinander gesprochen.
Insgesamt ist die vorgebrachte Haft und Verfolgung wegen der Desertion
ihres Verlobten als unglaubhaft einzustufen. Anzufügen bleibt, dass selbst
wenn dies glaubhaft wäre, die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben,
nach der Freilassung keine weiteren Probleme mit den eritreischen Behör-
den hatte, womit es ohnehin an einem asylrelevanten Ausreisegrund fehlen
würde. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann aufgrund der Erwä-
gung 7.3 offenbleiben.
7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, sie habe sich einem Aufgebot
zum Militärdienst widersetzt oder sei aus dem Militärdienst desertiert. Es
E-7104/2017
Seite 8
ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den eritrei-
schen Behörden nicht als Dienstverweigerin angesehen wird.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Die geltend gemachte Haft und Verfolgung wurden für unglaubhaft befun-
den (vgl. E. 7.1). Zudem hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mit
der eritreischen Militärverwaltung. Es liegen somit nebst der angeblichen
illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche sie
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
E-7104/2017
Seite 10
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4
wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im National-
dienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und je-
der Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
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Seite 11
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
sunde Frau. Sie hat ein einjähriges Kind. Sie besuchte bis zur neunten
Klasse die Schule und hat danach auf dem familieneigenen Landwirt-
schaftsbetrieb gearbeitet. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Be-
ziehungsnetz (Eltern, Bruder und Halbschwester). Zudem leben ein Bruder
in der Schweiz, zwei Brüder in Israel und ein Bruder in England. Der Bruder
in England unterstütze ihre Ausreise finanziell. Vor ihrer Ausreise lebte sie
mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen. Es ist davon auszugehen,
dass sie mit ihrem Kind bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen
kann und die Familie in Eritrea sowie ihre Brüder im Ausland sie bei ihrer
sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7104/2017
Seite 12
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung
vom 20. Dezember 2017 wurden indes die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.2 Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Ruedy
Bollack, reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An-
wendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE)
ist das Honorar auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Da der ehemalige Rechtsvertreter – wie der jetzige Rechtsvertreter MLaw
El Uali Emmhammed Said – bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Aargau tätig war, verbleibt der Honoraranspruch bei dieser Rechts-
beratungsstelle. Demzufolge ist MLaw El Uali Emmhammed Said ein amt-
liches Honorar von Fr. 900.– zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7104/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 900.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner