Abtei lung V
E-7105/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7105/2010
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter, englischsprachiger Eingabe (Eingangsstempel:
20. September 2007) an die Schweizerische Botschaft in Colombo
suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung machte er dabei geltend, er sei wegen Verdachts auf
terroristische Aktivitäten am (...) 2007 in Colombo festgenommen und
während der folgenden (...) Monate auf der Polizeistation B._______
festgehalten worden. Hierauf sei er – ohne weitere
Untersuchungshandlungen seitens der Behörden – ins Gefangenen-
lager C._______ verbracht und dort während weiterer (...) Monate fest-
gehalten worden. Am (...) 2007 habe man ihn unter dem Vorwand, er
werde aus der Haft entlassen, vor Gericht und anschliessend in das
Gefängnis D._______ gebracht, von wo aus er über seine Ehefrau das
vorliegende Asylgesuch gestellt habe. Die Drangsalierungen der
letzten (...) Monate hätten zu fortbestehenden psychischen und
körperlichen Leiden geführt. Auch im Fall einer Entlassung sei er nicht
sicher, zumal auch seine Ehefrau behelligt werde.
Mit der Gesuchseingabe wurden eine Vielzahl an Gerichtsdokumenten
sowie ein Zertifikat des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK) zu den Akten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, noch offene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen be-
ziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit
Schreiben vom 5. November 2007 und ergänzte seine bisherigen Vor-
bringen dahingehend, dass er bei seiner Verhaftung auf dem Weg zum
Flughafen von E._______ gewesen sei. Er habe Sri Lanka verlassen
und nach F._______ ausreisen wollen, da er zuvor wegen seiner
Herkunft aus G._______ von Militärs bedroht worden sei. Seine
Haftentlassung sei gegen eine Kautionszahlung sowie unter der
Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht erfolgt. Nach wie vor seien
das Leben seiner Frau sowie sein eigenes in Gefahr.
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E-7105/2010
D.
Die Schweizerische Botschaft hörte den Beschwerdeführer am
24. Januar 2008 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesent-
lichen geltend, er stamme aus G._______ in der seinerzeit von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dominierten (...). Indessen
hätten weder er noch seine Angehörigen die LTTE unterstützt. Zwar
sei er in G._______ gezwungen worden, zugunsten der LTTE Bunker
auszuheben, jedoch habe er sich stets geweigert, der
Rebellenorganisation beizutreten. Deshalb sei er immer wieder von
deren Mitgliedern bedrängt worden, weshalb er im Jahr (...) nach
Colombo gezogen sei, um sich weiteren Zugriffen zu entziehen. Am
(...) 2006 sei er dort erstmals von den srilankischen Behörden der
Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung verdächtigt und für
(...) Tage in Haft genommen worden. (...) 2007, als er als Passagier in
einem Van auf dem Weg zum Flughafen gewesen sei, hätten
Polizeibeamte das Fahrzeug angehalten, es zum Polizeiposten
B._______ geführt und die Insassen verhaftet. Der Beschwerdeführer
sei nach Informationen über die LTTE befragt und danach – wie
bereits in der Gesuchseingabe geschildert – während (...) Monate auf
dem Posten festgehalten worden. Am (...) 2007 sei er ins C._______-
Gefängnis verbracht worden, wo er (...) Monate verblieben und dabei
gefoltert worden sei. Hiernach sei er endlich vor Gericht gebracht
worden, wo ihm dargelegt worden sei, dass es Probleme mit seinem
Pass gebe. In der Folge habe er (...) Monate im H._______ verbracht,
bevor er unter den geschilderten Auflagen freigelassen worden sei.
Während seines Gefängnisaufenthalts sei seine Frau zweimal täglich
von Unbekannten telefonisch bedroht und zu Geldzahlungen gedrängt
worden. Nach seiner Haftentlassung habe er in ständiger Angst vor
einer erneuten Festnahme gelebt und sei regelmässig von An-
gehörigen der Sri Lankan Security Forces (SLSF) aufgesucht und zu
Geldzahlungen gezwungen worden. Am (...) 2008 sei er erneut
verhaftet, jedoch gegen Zahlung einer Kaution wieder freigelassen
worden.
E.
Am 24. Januar 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Be-
schwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Ent-
scheid.
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F.
F.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 (Eingangsstempel Botschaft:
9. Juli 2008) brachte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft
seine neue Wohnadresse zur Kenntnis. Zum Umzug habe er sich ge-
zwungen gesehen, da er mehrfach zuhause behelligt worden sei und
zudem erfahren habe, dass vier seiner ehemaligen Mithäftlinge von
Unbekannten in einem weissen Van entführt worden seien.
F.b Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Eingangsstempel Bot-
schaft: 22. Dezember 2008) und vom 1. Juni 2009 (Eingangsstempel:
3. Juni 2009) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer
Botschaft.
G.
G.a Mit Schreiben an das BFM vom 3. August 2009 liess die
rubrizierte Rechtsvertreterin durch ihre Substitutin die Mandatsüber-
nahme anzeigen und eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis
zu den Akten reichen.
G.b Am 23. September 2009 erfolgte eine erste Eingabe der mit der
Vertretung mandatierten I._______.
H.
H.a Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. März 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern.
H.b Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer zum
vorgenannten Schreiben des BFM Stellung nehmen. Dabei wurden im
Wesentlichen die bereits vorgetragenen Gründe geltend gemacht.
I.
Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
J.
Mit Eingabe vom 30. September 2010 liess der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei be-
antragen, die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur er-
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gänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei,
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Erstreckung der Be-
schwerdefrist beantragt. Ausserdem wurde darum ersucht, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
– vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
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1.3 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine
Anordnung bezüglich des Wegweisungsvollzuges. Demzufolge handelt
es sich beim Eventualantrag in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe,
es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, um ein
unzulässiges Rechtsbegehren. Im Übrigen bedarf die logische Not-
wendigkeit, dass der Vollzug der Wegweisung respektive dessen Aus-
setzung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme die Anwesenheit der
betreffenden Person in der Schweiz voraussetzt, keiner weiteren Er -
klärung. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich
vorliegend um ein Auslandverfahren handelt, sich mithin der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka aufhält. Nach dem Gesagten ist auf den
Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist zu be-
handeln und festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdefrist von
30 Tagen gemäss Art. 108 Abs.1 AsylG um eine gesetzliche Frist
handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 VwVG). Der Antrag ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
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letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
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hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
6.
Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Ent-
scheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, ein Zusammen-
hang zwischen der seinerzeitigen erzwungenen Unterstützung der
LTTE und der Verhaftung des Beschwerdeführers im Januar 2007 sei
nicht ersichtlich, zumal er sich dabei nicht besonders exponiert habe.
Da weder er noch seine Familienangehörigen politisch aktiv gewesen
seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei den erlittenen Mass-
nahmen um Schikanen handle, welche damals viele in Colombo
wohnhafte Tamilen, darunter auch viele Unbeteiligte, zu erdulden ge-
habt hätten.
Nach der Beendigung des Krieges zwischen der Regierung und der
separatistischen LTTE, mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009,
stelle sich die Situation heute anders dar. Das gesamte Land befinde
sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle, die Sicher-
heits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, habe
sich aber zumindest regional verbessert. Insbesondere die Anzahl von
Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" sei erheblich
zurückgegangen. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer über ein Gefährdungsprofil ver-
füge, das zum heutigen Zeitpunkt auf eine einreiserelevante Ver-
folgung schliessen lassen würde.
Zwar treffe es zu, dass die rund (...) Haft des Beschwerdeführers ab
(...) 2007 einen massiven Eingriff in seine physische
Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität darstelle. Dies sei jedoch
für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein
Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant, da die Bewilligung
der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Aktuell
mache der Beschwerdeführer zwar geltend, nach seiner Freilassung
einer Meldepflicht unterworfen und von der SLSF aufgesucht worden
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zu sein. Diese Vorkommnisse liessen jedoch nicht auf einreisebeacht-
liche Verfolgungsmassnahmen schliessen, da man den Beschwerde-
führer nicht auf freien Fuss gesetzt haben würde, läge tatsächlich
etwas gegen ihn vor.
Infolge offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente seiner Asylvorbringen einzugehen. Ebenso er-
übrige sich eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Doku-
menten, da sie lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt sei, stützen würden.
7.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die sinngemässe Rüge,
das BFM habe zu Unrecht festgestellt, es liege keine einreiserelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers vor.
7.2.1 Was die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers
im (...) 2007 und die folgende (...) Haftzeit anbelangt, kann – unter
Hinweis auf die nachstehend festzustellende fehlende Asylrelevanz
der entsprechenden Vorbringen – darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Sinne einer
Vorbemerkung ist jedoch der Vollständigkeit halber festzustellen, dass
der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe an die Schweizerische
Botschaft in Colombo (Asylgesuch) vorbrachte, er sei wegen
Verdachts auf terroristische Aktivitäten am (...) 2007 in Colombo
festgenommen worden (vgl. A2 S. 1). In seinem Antwortschreiben an
die Auslandvertretung (A4 S. 2) vom 5. Oktober 2007 sowie seinen
späteren Ausführungen machte er demgegenüber geltend, er sei
gemeinsam mit den übrigen Insassen eines Vans auf dem Weg zum
Flughafen E._______ (A4 S. 1, A5 S. 9) respektive am nämlichen
Flughafen (Beschwerdeschrift Ziff. 8) verhaftet und auf den
Polizeiposten verbracht worden. In diesem Zusammenhang leuchtet
auch nicht ein, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka damals allein
habe verlassen wollen, wo doch aussagegemäss bereits zu diesem
Zeitpunkt auch seine Ehefrau massiv bedroht worden ist (vgl. A2 S. 1
f.). Schliesslich deckt sich das Vorbringen in der Gesuchseingabe,
nach der Gerichtsverhandlung vom (...) 2007 sei der Be-
schwerdeführer in Colombos Hochsicherheitsgefängnis D._______
verbracht worden (A2 S. 1), nicht mit seinen späteren Ausführungen,
wonach er diesen letzten Abschnitt seiner Haftzeit im H._______
verbracht habe (vgl. A5 S. 10, Beschwerdeschrift Ziff. 10).
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7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt der Einreiseerheblichkeit ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend
gemachte und mit Beweismitteln untermauerte (...) Haft im Jahr 2007
einen schweren Eingriff in die physische und psychische Integrität des
Beschwerdeführers darstellt, indessen aufgrund der fehlenden
Aktualität der Verfolgungssituation keine asylrechtliche Relevanz
erlangt. Die erlittene Haftzeit kann nicht im Sinn eines Ausgleichs
begangenen Unrechts im Nachhinein zu einer Einreisebewilligung
führen.
7.2.3 Im Hinblick auf die Gefahr künftiger Verfolgungsmassnahmen
erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer infolge der er-
littenen Haft in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung hat, er mithin "seit seiner Freilassung in ständiger Angst"
lebte (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2010 S. 2). Hingegen lassen sich den
Schilderungen des Beschwerdeführers und den weiteren Akten keine
Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine
drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen und die Furcht vor
Verfolgung auch objektiv begründet erscheinen lassen würden. So
wurde er ohne Anklageerhebung und lediglich unter der Auflage einer
Meldepflicht aus der Haft entlassen, was dafür spricht, dass die
srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein
Sicherheitsrisiko gesehen haben.
Bezeichnenderweise ergeben sich auch aus der Durchsicht der Ein-
gaben des Beschwerdeführers, des Befragungsprotokolls sowie der
Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte zur gegenteiligen
Annahme. Die Ausführungen zu den Behelligungen nach der Haftent-
lassung im (...) 2007 gehen nicht darüber hinaus, dass der Be-
schwerdeführer am (...) 2008 erneut verhaftet und erst nach
Entrichtung einer Kautionszahlung wieder entlassen sowie mehrmals
von der SLSF zu Geldzahlungen angehalten worden sei.
Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen dieses
Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwi-
schen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am
19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung
den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges er-
klärte. Die srilankischen Behörden haben auch danach ihre Sicher-
heitsmassnahmen weitergeführt; namentlich im Raum Colombo wer-
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den weiterhin Personenkontrollen, teils verbunden mit Kurzmitnahmen
zu weiteren Abklärungen, vorgenommen, von denen namentlich junge
alleinstehende Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Ter-
rormassnahmen" werden als repressives Instrument gegen be-
fürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Den
Massnahmen ist ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen
Land und ebenso in Colombo ausgesetzt; es kommt diesen aufgrund
mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von
Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die geltend
gemachten Schikanen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen. Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer gemäss
vorliegenden Akten seit der Haftentlassung im (...) 2007 keine
längeren Inhaftierungen oder sonstigen erheblichen Übergriffe mehr
erlebt.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwie-
fern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei deshalb die Einreise
nicht zu bewilligen. Das Wiederholen der Asylvorbringen, namentlich
der Vorfälle des Jahres 2007, auf Beschwerdeebene vermag ebenfalls
nicht zu erleuchten, inwiefern das BFM dem Beschwerdeführer zu
Unrecht die Schutzbedürftigkeit abgesprochen und die Einreise in die
Schweiz verweigert haben soll.
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vor-
liegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu-
treffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen
individuellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der
Schweiz nicht zwingend angewiesen. An dieser Feststellung vermögen
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie aus-
schliesslich zum Beleg der weitgehend unbestrittenen Inhaftierung des
Beschwerdeführers dienen.
7.3 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimat-
land als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die
gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
liessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Er-
teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen)
gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Somit ist mit vor-
liegendem Urteil und dem Erlass der Verfahrenskosten das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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