B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7106/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am (…). Mai 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2015 fand dort die Kurzbefragung
zur Person (BzP) statt, und am 9. Juni 2016 wurde die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei in M._______/Sudan geboren. Im Jahr (…) sei
er mit der Mutter und seinen beiden Geschwistern nach C._______/Eritrea
umgezogen. Dort habe er fortan gelebt und die Schule besucht. Das achte
Schuljahr habe er abgebrochen und danach in einem Restaurant zur Probe
gearbeitet, bis er im Jahr (…) rekrutiert worden sei. Er sei (mit anderen)
zunächst zur Polizeistation und danach nach D._______ gebracht worden.
Dort habe man sie während drei Monaten unter schlimmsten Bedingungen
festgehalten, bevor sie zum Absolvieren der militärischen Ausbildung nach
E._______ überführt worden seien. Nach vier oder fünf Monaten sei ihm
von dort die Flucht gelungen. Er habe sich zurück nach C._______ zur
Mutter begeben und habe seine Arbeit im Restaurant wieder aufgenom-
men. Als er realisiert habe, dass man ihn mit bösen Blicken beobachtet
habe und ausserdem Soldaten nach ihm gefragt hätten, sei er aus
C._______ weggegangen. Er sei Anfang 2009 nach F._______/Sudan ge-
langt. Dort habe er mit dem Vater Kontakt aufgenommen, der seine Wei-
terfahrt nach M._______ organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei in der
Folge bis 2014 beim Vater und dessen zweiter Familie geblieben, bevor er
durch die Sahara nach Libyen gelangt sei. Nach einem Monat in einem
Gefängnis sei er nach Tripolis, von dort auf dem Seeweg nach Italien und
weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist.
A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der Be-
fragung einen Identitätsausweis (ID) im Original zu den Akten. Er führte
dazu in der BzP aus, er habe diesen sowie den Reisepass auf der eritrei-
schen Botschaft in Khartum ausstellen lassen. Bei der Ausstellung des
Passes habe er ausserdem eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass
er die "Zwei-Prozent-Steuer" bezahlen werde. Den Reisepass könne er
nachreichen.
Bei der eingehenden Anhörung erklärte er auf Nachfrage hin, seine Anga-
ben zum Reisepass in der BzP habe sein Vater erfunden. Dies habe der
Vater ihm erst im Nachhinein mitgeteilt. Er habe also nie einen Reisepass
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besessen. Die ID habe er sich aber, wie (in der BzP) beschrieben, in Khar-
tum ausstellen lassen. Dazu sei er (…) mit dem Vater zur heimatlichen Bot-
schaft gegangen, wo er einige Fragen beantwortet und (…) Tage später
das Dokument bekommen habe. Dies sei alles problemlos abgelaufen.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weiter ei-
nen Taufschein, Schulzeugnisse und Kopien des Identitätsausweises sei-
ner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 18. Oktober 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 17. November 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2016. Er beantragte,
diese sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
C.b In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die amtliche Verbeiständung unter Einsetzung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
C.c Dem Rechtsmittel wurden Auszüge einer Karte von Eritrea und einer
solchen des Grenzgebiets um H._______ (je in Kopie) sowie eine Bestäti-
gung der Fürsorgebehörde G._______ vom 26. Oktober 2016 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG gut,
ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
E-7106/2016
Seite 4
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 an
ihrer Verfügung fest.
F.
F.a Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit
Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2016 unter Ansetzen einer Frist
zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht.
F.b In seiner Replik vom 9. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer sei-
nerseits an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Mit der Ein-
gabe wurde ausserdem eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls nicht als Flüchtlinge gelten Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetz-
geber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen folgendermassen:
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Seite 6
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Flucht- und Ausreisegründe wider-
sprüchlich, wenig überzeugend und oberflächlich dargelegt. So habe er die
Art und Weise des Gelingens seiner Flucht aus E._______ weder nachvoll-
ziehbar und noch widerspruchsfrei geschildert. Auch seine Ausführungen
bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien nicht stimmig und unsub-
stanziiert ausgefallen.
4.1.2 Insgesamt lasse sich feststellen, dass der persönliche Werdegang
und der Aufenthalt in Eritrea mehrheitlich glaubhaft seien, so habe er
C._______, D._______ und E._______ durchaus auf authentisch erschei-
nende Weise beschreiben können. Hingegen seien hinsichtlich der angeb-
lichen Flucht aus E._______, dem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea
und der angeblich Monate später folgenden illegalen Ausreise erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit anzubringen.
4.1.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der illega-
len Ausreise aus Eritrea sei zu prüfen, ob vorliegend konkrete Indizien vor-
liegen würden, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund sei massge-
bend, ob eine Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge
sowie welchen Nationaldienst-Status Rückkehrende vor der Ausreise ge-
habt hätten.
Für freiwillig Rückkehrende würden die Straftatbestände der illegalen Aus-
reise nicht zur Anwendung gebracht; gemäss entsprechenden internen
Richtlinien könnten diese Personen bei Erfüllen bestimmter Forderungen
straffrei zurückkehren; eine Forderung sei die Leistung einer sogenannten
Diasporasteuer. Wer zudem die nationale Dienstpflicht nicht erfüllt habe,
müsse ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen; dies gelte nicht für
diejenigen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, bereits
aus dem Nationaldienst entlassen worden oder davon ganz befreit worden
seien.
Dazu, wie die eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten
Personen umgehen würden, gebe es wenig Informationen. Die verfügba-
ren Informationen würden darauf hinweisen, dass bei diesen Personen
ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze der jeweilige
Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde;
mithin sei davon auszugehen, dass dieser Nationaldienst-Status bei
zwangsweise zurückgeführten Menschen das wichtigste Kriterium dar-
stelle, während die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele.
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Seite 7
4.1.4 Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Akten weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem deser-
tiert sei, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Da-
mit habe er nicht gegen die "Proclamation of National Service" von 1995
verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, was für den
Fall der Rückkehr auf ernsthaft drohende Nachteile schliessen lassen
würde. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an die Feststel-
lung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt und
seine Vorbringen betreffend illegale Ausreise seien somit asylrechtlich un-
beachtlich.
4.2 Im Rechtsmittel wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts na-
mentlich am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Desertion festgehalten:
4.2.1 So gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die 1500 bis
2000 Lagerinsassen seien von nur (…) Soldaten bewacht worden. Der Be-
schwerdeführer habe hier lediglich davon gesprochen, es habe sich um
Soldaten der (…). Einheit gehandelt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass
die "Angabe von 1500–2000 Soldaten" (recte: Lagerinsassen) eine Schät-
zung und eine solche grosse Anzahl von Personen generell schwer zu be-
ziffern sei. Was die Art und Weise der Flucht betreffe, seien die Schilderun-
gen, sie hätten sich einerseits in Erdlöchern versteckt und andererseits ein-
fach die Wächter an ihnen vorbeilaufen lassen, bei genauer Betrachtung
gar nicht unvereinbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Aussa-
gen genauer und anschaulicher schildern wollen; ein Widerspruch sei nicht
auszumachen. Auch wie die Flucht mit seinem dehydrierten Kollegen ge-
lungen sei, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar beschrieben; so
habe er glaubhaft erzählt, wie sich beide zunächst zwei Tage bei einer
fremden Frau erholt hätten und wie er den Freund in der ersten halben
Stunde der Flucht habe unterstützen müssen. Nachfragen des SEM hätten
die nötige Klarheit gebracht. Weiter habe der Beschwerdeführer klar zum
Ausdruck gebracht, dass seine Flucht spontan erfolgt sei; erst als er den
Freund habe umfallen sehen, habe er sich dazu Überlegungen gemacht;
vorher habe es keinen Fluchtplan gegeben. Ausserdem sei diese Aussage
vor dem Hintergrund der überwiegend glaubhaften Vorbringen nicht ent-
scheidwesentlich. Die weiteren Schlussfolgerungen des SEM, wonach die
unter der Lagerkleidung getragenen Kleider auf eine geplante Flucht
schliessen lassen würden, würden ebenfalls fehlschlagen: Unter den
Lagerkleidern sei stets andere Kleidung getragen worden. Glaubhaft sei
auch die Schilderung, wie der Beschwerdeführer und sein Kollege sich
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nach der zweitägigen Erholung durch die Einöde nach C._______ durch-
geschlagen hätten, wie sie unterwegs von Hirten verpflegt worden seien
und dass ihr grösstes Problem die Erschöpfung gewesen sei. Bei Unklar-
heiten hätte das SEM auch hier nachfragen müssen. Dieses Unterlassen
dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Auch die
weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend Aufenthalt in C._______
nach der Flucht würden den Anschein erwecken, diese habe einseitig nach
Gründen gesucht, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Der
vermeintliche Widerspruch des Kontakts mit den Soldaten habe der
Beschwerdeführer sofort bemerkt und mit konkretisierenden Angaben
ausgeräumt. Auch sei durchaus nachvollziehbar, dass der damals erst
(…)-Jährige nach der Flucht aus E._______ zur Mutter habe gehen wollen.
Zudem habe er sich sofort zur Ausreise entschlossen, als im Restaurant
nach ihm gefragt worden sei.
Die Schilderungen dieser Flucht würden viele Elemente beinhalten, die für
die Glaubwürdigkeit sprechen würden; unter anderem sei nachvollziehbar,
dass er sich auf der Flucht an ältere Menschen gewandt habe, aus Angst
von Jüngeren eher verraten zu werden. Weiter stelle auch das SEM – und
dies zu Recht – fest, dass der Beschwerdeführer die Razzia, die anschlies-
sende Inhaftierung in D._______, die Fahrt nach E._______ und die dorti-
gen Gegebenheiten glaubhaft beschrieben habe. Vor diesem Hintergrund
erstaune, dass gerade die asyl- und flüchtlingsrelevanten Ausführungen
als unglaubhaft beurteilt worden seien, zumal sich die Ausführungen zu
Desertion und illegaler Ausreise nicht wesentlich von den anderen Aussa-
gen unterscheiden würden. Auch sei nicht verständlich, dass die Vor-
instanz einerseits den Militärdienst in E._______ glaube, die Flucht dann
aber als nicht glaubhaft beurteile. Letztlich seien die Schilderungen, ange-
sichts der Tatsache, dass er diese vor 2009 erlebten Ereignisse sechs bis
sieben Jahre später vorgetragen habe, als überaus detailliert zu qualifizie-
ren.
4.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei aus der mit dem Rechtsmittel
eingereichten Karte erkennbar, dass die Angaben hierzu keineswegs wi-
dersprüchlich seien. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei glaub-
haft zu entnehmen, dass er versucht habe, sich an die Ausreise zu erin-
nern, und gerade deswegen für die Aussagen nicht identische Worte ge-
wählt habe. Bei der BzP habe er grob den Reiseweg angegeben; bei der
Anhörung habe er diesen präzisiert. Diese Darlegungen seien ausführlich
und nachvollziehbar und liessen glauben, dass der Beschwerdeführer das
Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Auch in diesem Zusammenhang sei
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anzumerken, dass die Ausreise im Zeitpunkt der Bundesanhörung bereits
mehrere Jahre zurückgelegen habe.
4.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea wende das
SEM eine neue Praxis an. Dieser Praxisänderung könne nicht gefolgt wer-
den: Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen, die
eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer) zu begründen vermöchten. Im Bericht des SEM "Update National-
dienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 seien keine Beispiele von
Personen enthalten, die noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, da-
von befreit oder bereits aus diesem entlassen worden seien. Ausserdem
müsse sich das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Beschaffung von Informationen und Beweiswürdigung an die
"Country of Origin Information (COI)"-Standards halten und eine entspre-
chend breite und vielfältige Quellenlage schaffen. Dies werde auch durch
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) festgelegt. Das SEM habe bei der Praxisänderung diese COI-
Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und
fragwürdige Quellenlage. So basierten seine Schlussfolgerungen massge-
blich auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, Behörden
oder regierungsnahen Organisationen. Die neue interne Richtlinie, die für
den Fall der freiwilligen Rückkehr Straflosigkeit vorsehe, sei nicht veröffent-
licht und damit nicht zugänglich; dies räume auch die Vorinstanz ein. Die
Abklärungen des SEM würden zudem auf Gesprächen mit insgesamt 27
Eritreern, die zurückgekehrt seien, basieren. Aus dieser dünnen Quellen-
lage liessen sich keine einheitlichen und zuverlässigen Informationen zie-
hen. Ausserdem seien diese Gespräche vom eritreischen Aussenministe-
rium selbst organisiert, begleitet und übersetzt worden. Gespräche mit frei-
willigen Rückkehrern seien nicht zustande gekommen. Die Quellen des
SEM würden insgesamt die Anforderungen an Unabhängigkeit, Zuverläs-
sigkeit und Objektivität vermissen lassen. Die weiter eingeholten Einschät-
zungen internationaler Beobachter in Asmara – es seien sieben, anonym
gebliebene Gesprächspartner kontaktiert worden – würden sich fast aus-
schliesslich in "anekdotischem Wissen" erschöpfen; die Angaben seien je-
denfalls nicht überprüfbar. Letztlich stünden die vom SEM zitierten Quellen
im Widerspruch zu anderen Quellen und Berichten zur Situation von illegal
ausgereisten Rückkehrern; namentlich zum Bericht des European Asylum
Support Office (EASO) vom Mai 2015, bei dem das SEM selber eine er-
hebliche Rolle gespielt habe. Gemäss Bericht von Amnesty International
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"Just Deserter" würden bei der illegalen Ausreise erwischte Personen in-
haftiert, wobei die Haftdauer willkürlich gehandhabt werde; anschliessend
würden die Betroffenen dem Nationaldienst zugeführt. Dies werde auch
durch Zeugenaussagen gegenüber der UN-Untersuchungskommission zu
Eritrea bestätigt.
4.2.4 Das vom SEM erwähnte Reueformular sei gemäss der UN-Untersu-
chungskommission letztlich ein Blanko-Check für die eritreischen Behör-
den, die betroffenen Personen aussergerichtlich zu bestrafen. Das SEM
könne mithin nicht verlangen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig zu-
rückkehren und ein solches Formular unterschreiben würden.
Ferner halte auch das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in BVGer
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E-2537/2016 vom 17. Mai 2016,
D-6657/2015 vom 15. Juni 2016) fest, dass bei illegal aus ihrer Heimat
ausgereiste eritreischen Staatsangehörigen vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht. Er
müsse daher bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte
Nachteile befürchten, zumal er ohne behördliches Ausreisevisum ausge-
reist, im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt und damit von einer
Visumserteilung ausgeschlossen gewesen sei. Dies würde den eritrei-
schen Behörden bei einer Wiedereinreise bekannt werden. Da er bereits
vorher in deren Visier gestanden habe, sei sogar anzunehmen, dass sie
bereits jetzt von der illegalen Ausreise Kenntnis hätten. Dem Beschwerde-
führer drohten damit fünf Jahre Gefängnis, mithin sei er in seiner Freiheit
gefährdet.
5.
5.1 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung auf Folgendes hin:
5.1.1 Ihre bisherige Praxis habe sich massgeblich auf ein Grundsatzurteil
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) von 2006
abgestützt (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 3). Im Nachgang zu einer Fact-Finding Mission vom März 2016 und im
Lichte aller im Juni 2016 vorliegenden Informationen sei diese Praxis über-
prüft worden. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Erit-
rea aus, tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Dies habe
einerseits im "Länderfokus Eritrea" im Jahr 2015 resultiert, der in der Folge
validiert und vom EASO veröffentlicht worden sei. Die darin enthaltenen
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Seite 11
Erkenntnisse seien in der genannten Fact-Finding Mission Februar/März
2016 überprüft, ergänzt sowie vertieft und deren Ergebnisse im Bericht
"Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 festgehal-
ten worden.
5.1.2 Was zwangsweise Rückführungen betreffe, sei die Informationslage
deswegen dünn, da die eritreische Regierung zwangsweise Rückführun-
gen aus Europa kategorisch ablehne und solche nur auf dem Landweg aus
dem Sudan stattgefunden hätten.
5.1.3 Im Licht der gesamten Informationslage im Juni 2016 sei das SEM
zum Schluss gekommen, dass Personen allein wegen einer illegalen Aus-
reise die hohen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im
Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden.
5.1.4 Der Beschwerdeführer verkenne mit seinen Hinweisen auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses bei seiner Beur-
teilung einer illegalen Ausreise einer differenzierten Betrachtungsweise ge-
folgt sei.
5.2 In der Replik wird dagegen namentlich festgehalten, in der Vernehm-
lassung würden die einzelnen Kritikpunkte der vorinstanzlichen Informati-
onsbeschaffung und -lage nicht erklärt respektive aufgeklärt. Letztlich sei
festzuhalten, dass die Praxisänderung des SEM auch in formaler Hinsicht
nicht den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen
entspreche. Insgesamt sei festzuhalten, dass das SEM mit seinem eigen-
mächtigen und systematischen Abweichen von der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts den höchstrichterlichen Grundsät-
zen einer erstinstanzlichen Praxisänderung nicht Genüge getan habe.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 2008 in den Militärdienst
eingezogen worden. Das SEM zog dieses Vorbringen nicht grundsätzlich
in Zweifel. Als ebenfalls glaubhaft qualifizierte es Angaben des Beschwer-
deführers zu den Örtlichkeiten C._______, D._______ und E._______.
Hingegen beurteilte die Vorinstanz die weiteren Schilderungen, namentlich
die geschilderte Flucht aus E._______ und die später folgende illegale
Ausreise in ihrer Gesamtheit als mit erheblichen Zweifeln behaftet (vgl. Ver-
fügung vom 14. Oktober 2016 S. 4 Ziff. II/1 in fine).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die von der
Vorinstanz als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers
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Seite 12
abweichend zu beurteilen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich al-
lerdings auch die vom SEM erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Flucht aus E._______, dem anschliessenden weiteren Verbleib in
C._______, dem dort angeblich dem Ausreiseentschluss vorangegange-
nen Vorfall und der illegalen Ausreise selber insgesamt als berechtigt:
6.2.1 Vorweg ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer insbesondere die
Zeitspanne seines Aufwachsens von 1995 bis 2009 in C._______, die dor-
tigen Begebenheiten und die Einberufung sowie die dabei durchlaufenen
Stationen durchaus lebensecht erzählen konnte; sobald Fragen nach sei-
nen Ausreisegründen gestellt wurden, erwiesen sich seine Angaben jedoch
als oberflächlich und in verschiedenen Punkten als widersprüchlich. Dies
lässt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung gerade nicht
auf tatsächlich Erlebtes schliessen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur Flucht aus E._______ einerseits an,
etwa 1500 bis 2000 Lagerinsassen seien auf dem Rückweg vom Holzsam-
meln gewesen, bewacht von Soldaten der (…). Armeeeinheit (die Formu-
lierung des SEM, das von (…) Soldaten spricht, ist tatsächlich unzutref-
fend, was für die Beurteilung vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend ist).
Er habe sich dabei mit einem Freund in einem Erdloch versteckt und sie
hätten gewartet, bis alle vorbeigegangen seien (vgl. Protokoll A13/34 F.
149). Andererseits gab er an, ein Kollege vor ihm sei bei der Rückkehr ins
Lager plötzlich umgefallen, er (Beschwerdeführer) habe sich einfach neben
diesen fallen lassen. Die anderen Lagerinsassen einschliesslich der Wa-
chen seien in der Folge an ihnen vorbeigegangen. (vgl. a.a.O. F. 156 ff.).
Diese Angaben weichen inhaltlich deutlich voneinander ab; so ist aus ers-
terer Schilderung von einem aktiven Verstecken des Beschwerdeführers
und des Kollegen auszugehen, während aufgrund zweiter Variante erstens
der Kollege einen Schwächeanfall gehabt und deswegen umgefallen sein
soll und der Beschwerdeführer sich einfach auf der Strasse neben diesen
habe fallen lassen. Dass bei dieser Version die Wachen, besonders die
zuletzt vorbeigehenden, dies nicht bemerkt respektive sie gar nicht gese-
hen haben sollen (vgl. a.a.O. F. 158), erscheint als unrealistisch.
6.2.3 Ebenso wenig plausibel wirken die Angaben, dass der Beschwerde-
führer in der Folge mit dem dehydrierten Kollegen dennoch weitergegan-
gen und zufälligerweise auf eine alte Frau getroffen sein will, wie sie nach
zwei Tagen bei dieser fremden Frau aufgebrochen und erneut und glückli-
cherweise auf Hirten getroffen seien, die sie verpflegt hätten. Die Schilde-
rung der angeblich 15-tägigen Flucht zu Fuss von E._______ bis
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Seite 13
C._______ ist auffällig geprägt von einer wenig realistischen Häufung be-
günstigender Zufälle.
6.2.4 Die Flucht soll angeblich völlig spontan erfolgt sein. Jedoch wären die
Flüchtigen aufgrund der auffälligen Lagerbekleidung (gelbe Overalls, vgl.
a.a.O. F 146) leicht zu erkennen gewesen. Dass sie unter dieser die nor-
male Kleidung angehabt und sich deshalb der Overalls hätten entledigen
können (vgl. a.a.O. F. 163), ist schon angesichts der vom Beschwerdefüh-
rer beschriebenen, unerträglichen Hitze in der Region kaum nachvollzieh-
bar; ausserdem wäre daraus mit der Vorinstanz zu schliessen, es habe
sich um eine geplante Flucht gehandelt (was der Beschwerdeführer jedoch
kategorisch ausschliesst).
6.2.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel an der Flucht aus
E._______ werden nachhaltig dadurch bekräftigt, dass der Beschwerde-
führer von dort direkt an seinen Heimatort C._______, zur Mutter und sogar
an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sein will. Vor dem Hintergrund dessen,
dass er als Deserteur mit der Suche des Militärs als Erstes offensichtlich in
seiner angestammten Herkunftsregion und seinem familiären und sozialen
Umfeld hätte rechnen müssen, ist ein solches Verhalten unrealistisch und
nicht glaubhaft. Der Einwand im Rechtsmittel, der Beschwerdeführer habe
als knapp (…)-Jähriger einfach zur Mutter zurückkehren wollen, vermag zu
keinem anderen Schluss zu führen. Zudem will der Beschwerdeführer in
der Folge mehrere Monate lang offenbar problemlos in C._______ gelebt
haben.
6.2.6 Bezeichnenderweise sind auch seine Angaben, weshalb er dann den
Ausreiseentschluss gefasst haben will, unstimmig geblieben. So sprach er
davon, während seiner Arbeit im Restaurant habe er "böse Blicke" bemerkt
(vgl. Protokoll A13/34 F. 179: "…nachdem ich mit der Arbeit im Restaurant
weitermachte, fing man an, mich mit bösen Blicken zu beobachten und
dann habe ich die Reise fortgesetzt. Ich bin von dort weggegangen."). Wei-
ter schilderte er, die Soldaten hätten nach ihm gesucht und sich dabei mit
ihm unterhalten respektive er habe diese nicht richtig mit eigenen Augen
gesehen, sondern diese seien ins Restaurant gekommen und hätten nach
ihm gefragt (vgl. a.a.O. F. 182 ff.).
Dabei ist zudem keineswegs plausibel, wie der Beschwerdeführer sich bei
diesem Auftauchen der Soldaten deren Zugriff überhaupt noch hätte ent-
ziehen können. Die Beschreibung dieser angeblich gefährlichen Situation
ist oberflächlich und vage ausgefallen (vgl. a.a.O. F. 184 f.).
E-7106/2016
Seite 14
6.2.7 Die Reise aus dem Heimatland ist ebenfalls widersprüchlich geschil-
dert worden: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Protokoll
der BzP will er von C._______ bis H._______ zu Fuss unterwegs gewesen
sein; ebenfalls zu Fuss sei er danach nach F._______ gelangt. Von dort sei
er mit dem Fahrzeug nach M._____ gefahren, wo er die folgenden drei
Jahre geblieben sei (vgl. Protokoll A 4/12 S. 6). In der Anhörung zu den
Asylgründen führte er aus, von C._______ aus bis I._______ und an der
Strassenkontrolle vorbei bis J._______ sei er mit dem Fahrzeug gelangt
(vgl. Protokoll A13/34 F. 186). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte
er, er sei an der Strassenkontrolle bei C._______ zu Fuss vorbeigegangen,
danach sei er mit dem Bus bis J._______ weitergefahren (vgl. a.a.O. F.
188); in der Folge hätten sie die Orientierung verloren und seien letztlich
nach K._______ und L._______ bei H._______ gelangt. Unterwegs habe
er Kontrollposten ohne jegliche Passierscheine und zu Fuss passiert (vgl.
a.a.O. F. 197 f.). Diese Schilderungen sind widersprüchlich und unrealis-
tisch und können folglich nicht geglaubt werden.
6.2.8 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer sich einer Desertion schuldig gemacht hat respektive auf-
grund des unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis
zu seiner Ausreise aus dem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteilen befürchten musste. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in Sudan die erit-
reische Botschaft in M._______ aufgesucht, um sich durch die heimatli-
chen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. In der BzP führte
er ausserdem aus, auch den Reisepass – den er in Sudan bei der zweiten
Ehefrau seines Vaters zurückgelassen habe und nachreichen könne – auf
diese Weise erhalten zu haben. Er habe für den Pass eine Bestätigung
unterschreiben müssen, dass er die zweiprozentige sogenannte Diaspora-
steuer zahlen werde (vgl. Protokoll A4/12 S. 6); bezeichnenderweise
machte er in der Anhörung geltend, dass dieses Vorbringen mit Bezug auf
den Reisepass vom Vater erfunden gewesen – mit Bezug auf die ID aber
zutreffend – sei.
6.3.2 Das geschilderte Verhalten des Vaters ist nicht nachvollziehbar; zu-
dem darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer aus eigener Anschauung weiss, ob er einen Reisepass beantragt
(und erhalten) hat oder nicht.
E-7106/2016
Seite 15
6.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Vertretung des an-
geblichen Verfolgerstaates um konsularische Unterstützung nachgesucht
(und diese auch erhalten) hat, spricht jedenfalls klar gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Kernvorbringen in seinem Asylverfahren.
6.3.4 Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus
entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keinerlei Probleme bei der Be-
schaffung des Identitätspapiers erwuchsen.
6.3.5 Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den
Schilderungen des Beschwerdeführers von ihm vor Ausstellen des Identi-
tätsausweises die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert wor-
den sein müsste (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affa-
irs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017,
S. 21 f.).
Zwar trifft der Einwand zu, mit der Unterzeichnung des Reueschreibens
würde nicht mit Sicherheit eine Bestrafung ausgeschlossen, zumal
dadurch explizit eine Straftat gestanden und erklärt würde, eine allfällige
Bestrafung zu akzeptieren (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11). Indessen werden nach Erkennt-
nis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkeh-
render Refraktäre, Deserteure oder illegal Ausgereister nicht angewendet,
falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden
durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" (welcher die Be-
zahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung des Reuebriefs voraus-
setzt) geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
E-7106/2016
Seite 16
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nati-
onaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunfts-
länder-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, Novem-
ber 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report
National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
6.3.6 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann da-
von ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung
des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei
Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
6.3.7 Hieraus ergibt sich praxisgemäss, dass der heute (…)-jährige
Beschwerdeführer aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung geltend machen kann. Der Umstand, dass der "Diaspora-Status"
und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen
Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könn-
ten, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rah-
men der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher
Behandlung im Falle der Rückkehr praxisgemäss nicht berücksichtigt wer-
den. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen be-
gründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten
(vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57
E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
E-7106/2016
Seite 17
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
7.2
7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch der Beschwerde-
führer betroffen.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des – in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst,
ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein
deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
7.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den
"Diaspora-Status" verfügt – respektive diesen leicht erlangen kann – ist,
wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass seine Desertion ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnte.
E-7106/2016
Seite 18
7.3 In der Replik wird zudem gerügt, das SEM habe mit Bezug auf seine
Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das korrekte Vorgehen be-
folgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für
Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
7.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus
mehreren Gründen nicht massgebend:
Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz ange-
passte Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrecht-
liche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Aner-
kennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
E-7106/2016
Seite 19
lige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinations-
entscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die
Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung
waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entneh-
men (vgl. Verfügung S. 4 f.). Und schliesslich war die Praxisänderung des
SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu
beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) –
dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Me-
dienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine um-
fassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse
zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der
Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die
Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die verän-
derte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-
7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte,
dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7106/2016
Seite 20
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
E-7106/2016
Seite 21
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.2.4 Die Frage, ob eine allfällige (Wieder-) Einberufung des Beschwerde-
führers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion
nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 bezie-
hungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre,
kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann auch
unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real
risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr
auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Be-
handlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).
9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Im erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat
das Gericht auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Fol-
genden: a.a.O. E. 16 f. mit weiteren Hinweisen).
9.3.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sons-
tige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-7106/2016
Seite 22
vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
9.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr
schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde
Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen über eine rund acht-
jährige Schulbildung und Erfahrungen im Restaurationsgewerbe. Sodann
leben im Heimatstaat verschiedene Familienangehörige (Mutter, Onkel,
Tanten). Zudem lebt sein Vater, der ihn stets unterstützt habe, in
M._______. Es kann demnach insgesamt davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf
dessen Unterstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein
wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-7106/2016
Seite 23
9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f.).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 23. November 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
im Urteilszeitpunkt abzusehen.
11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde auch das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbei-
stand eingesetzt. Folglich ist Letzterem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in
der Kostennote vom 9. Januar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand von mehr als 13½ Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-
E-7106/2016
Seite 24
umständen nicht vollumfänglich als angemessen; das Gericht geht von ei-
nem notwendigen und damit entschädigungsfähigen Zeitaufwand von ins-
gesamt 12 Stunden aus. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenver-
fügung vom 23. November 2016 angekündigten Stundenansatzes für
nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.– ist das Honorar des
amtlichem Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1950.– festzusetzen (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und durch die Gerichtskasse
zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7106/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1950.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: