B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7106/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
E-7106/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (…) 2014 mit seinem eigenen
Pass über den Flughafen in Colombo. Er reichte am 29. August 2014 in
Österreich ein Asylgesuch ein. Am 16. Oktober 2014 reiste er in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 30. Oktober 2014 zur Person
befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ös-
terreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Entscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Seit dem 7. November 2014 galt der Beschwerdeführer als verschwunden,
weshalb die österreichischen Behörden um Verlängerung der Überstel-
lungsfrist auf 18 Monate ersucht wurden.
D.
D.a Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 an die Vorinstanz stellte die vormalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, die Überstellungsfrist sei
zwischenzeitlich abgelaufen. Sie ersuchte die Vorinstanz, die Zuständigkeit
der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers festzustellen.
D.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist gehe die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die
Schweiz über. Die Verfügung vom 6. November 2014 werde aufgehoben
und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen.
E.
Am 5. Januar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er habe in B._______,
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Seite 3
Distrikt Jaffna, zusammen mit seinen Eltern und drei seiner Geschwister
gelebt. Drei weitere bereits verheiratete Geschwister würden ebenfalls in
Sri Lanka leben. Er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und im Jahr
(…) am C._______ eine Ausbildung zum (…) begonnen. In diesem Rah-
men habe er auch ein sechsmonatiges Praktikum absolviert. Die Ausbil-
dung habe er jedoch nicht abgeschlossen. Aufgrund psychischer Probleme
sei er seit dem 13. Lebensjahr immer wieder in ärztlicher Behandlung ge-
wesen.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, als er 17 oder 18 Jahre alt gewe-
sen sei, habe er während zwei oder drei Wochen (…) an Mitglieder der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verteilt. Ein älterer Bruder sei Mit-
glied gewesen und aufgrund der deshalb entstandenen Probleme im Jahr
2010 ausgereist. Zudem seien ein Cousin und weitere entfernte Verwandte
ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen. Im Jahr 2013 habe er seinen (…),
der bei der Tamil National Alliance (TNA) gewesen sei, beim Wahlkampf
unterstützt. Anlässlich der Feier des Wahlsieges sei unerlaubterweise Feu-
erwerk gezündet worden. Dabei seien Soldaten der sri-lankischen Armee
(SLA) auf ihn – den Beschwerdeführer – aufmerksam geworden; er habe
sich ihnen jedoch entziehen können. Im (…) 2014 habe die SLA unter dem
Vorwand der Vermittlung von Arbeit einen Anlass am C._______ organi-
siert. Sie hätten aber junge Leute für die Armee zwangsrekrutieren wollen.
Die wahre Absicht der SLA habe er indes gekannt und deshalb seine Mit-
studenten gewarnt. Die SLA habe dies erfahren und ihn daher gesucht. Er
habe sich indes bei (…) im Nachbardorf verstecken können. Dort habe er
am (…) 2014 zu Ehren des (…)-Tages in einem Tempel eine Lampe ange-
zündet. Soldaten hätten ihn dabei gesehen und verfolgt. Er habe sich ihnen
entziehen können. Daraufhin sei er nach D._______ zu seiner Tante ge-
gangen und habe fortan dort gewohnt. Am (…) 2014 sei er zu Hause von
Soldaten gesucht worden. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten sie sei-
nen Vater mitgenommen. Nach der Freilassung habe der Vater ihn ange-
rufen und ihm zur Ausreise geraten. Am (…) 2014 hätten Soldaten bei sei-
ner Tante in D._______ nach ihm gesucht. Am selben Tag sei er nach Co-
lombo gegangen und mit seinem eigenen Reisepass, den er im Jahr (…)
beantragt habe, über den Flughafen ausgereist.
Nachdem er ausgereist sei, habe er erfahren, dass ein Kollege sowie wei-
tere Personen erschossen worden seien. Zudem hätten Soldaten ihn im
(…) 2016 erneut zu Hause bei seinen Eltern gesucht.
E-7106/2017
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das
vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das
Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offen-
zulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwal-
tungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweis-
anträge.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebil-
dern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 respektive 16. August 2016, eine CD
mit einer aktuellen Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand
12. Oktober 2017), 28 Berichte und Zeitungsausschnitte zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka, einen Zeitungsbericht der Tamil Guardian betreffend ein
Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017 sowie ein Formular zur
Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats zu den
Akten.
E-7106/2017
Seite 5
H.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 4. Januar 2018 den Eingang der Be-
schwerde. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gab die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer antragsgemäss der für das Verfahren zuständige
Spruchkörper bekannt, wie er anlässlich der Erfassung der Beschwerde
nach den dafür massgeblichen Bestimmungen festgesetzt worden war, zu-
sammen mit der für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiberin. Das
Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-
Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) und diesbe-
zügliche Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergänzung wies sie ab und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 beanstandet der Beschwerdeführer die
Behandlungsweise des gestellten Antrags auf Offenlegung der Informatio-
nen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels
Manipulation ausgewählt wurde. Weiter ersucht er erneut um Offenlegung
der Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Als Be-
weismittel reichte er das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter
geschwärzten Textstellen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7106/2017
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können,
sowie die Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl. Mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Januar 2018 wurde dieser Antrag praxisgemäss behandelt
(vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-7345/2017
und E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie E-4771/2017 vom 1. Septem-
ber 2017). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in
der Eingabe vom 7. Februar 2018 weiter einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Diese Anträge wurden, entgegen den Ausführungen
in der Eingabe vom 7. Februar 2018, mit Zwischenverfügung vom 11. Ja-
nuar 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzuge-
hen. Der nochmals gestellte Antrag um Offenlegung der Quellen ist unter
Verweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. Januar
2018 erneut abzuweisen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
6.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zunächst im Überschreiten der Aufgaben und Kompetenzen der Dolmet-
scherin anlässlich der Anhörung. Ihr fehlerhaftes Verhalten habe dazu ge-
führt, dass die Vorinstanz ihm detailarme und oberflächliche Antworten vor-
halte. Die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung an keiner Stelle auf die
fehlende Detailliertheit der Antworten hingewiesen und die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit kundgetan.
Weder die anwesende damalige Rechtsvertretung noch die zur Beobach-
tung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksver-
tretung haben die Durchführung der Anhörung in irgendeiner Weise bean-
standet. Dass der Beschwerdeführer von der Dolmetscherin jeweils zu kur-
zen Antworten angehalten worden sein soll, ist eine durch nichts belegte
Behauptung, für die sich aus den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen
lassen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht zudem hervor, dass der Befrager
der Vorinstanz immer wieder nachfragte, um weitere Details zu erfahren.
Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG), seine Asylgründe hinreichend detailliert und substantiiert
darzulegen. Die Tatsache, dass seine kurzen und knappen Antworten auf
die mangelnde Fachkompetenz respektive fehlerhaftes Verhalten der Dol-
metscherin zurückzuführen seien, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Zitie-
ren aus dem Handbuch "Asyl und Rückkehr" der Vorinstanz vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet.
6.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer damit, dass unterschiedliche Personen die Anhörung
durchführten und den Entscheid verfasst hätten. Dies entspreche nicht
dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen
werde. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine
Empfehlung an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine
Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM
vom 26. Mai 2014. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer nicht, wel-
che Nachteile daraus entstanden sein sollen. Solche sind auch nicht er-
sichtlich. Die Rüge geht fehl.
E-7106/2017
Seite 8
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen,
seinen Gesundheitszustand, insbesondere das Risiko eines erneuten Kol-
lapses oder gar Selbstmordversuchs, medizinisch abklären zu lassen. Sie
wisse von seinen schweren psychischen Störungen sowie den Herzprob-
lemen. Nach dem Nichteintretensentscheid im Oktober 2014 habe er einen
psychischen Kollaps erlitten. Diese Tatsache werde im angefochtenen Ent-
scheid nicht erwähnt.
In Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung Frist zur Einrei-
chung allfälliger Arztzeugnisse gesetzt und er diese ungenutzt hat verstrei-
chen lassen, ist diese Rüge unbegründet. Zudem führte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung explizit aus, er sei nicht mehr in medizini-
scher Behandlung (vgl. SEM-Akten A42 F314). Insofern bestand für die
Vorinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Aufgrund des falschen oder un-
genügenden Länderhintergrundwissens habe die Vorinstanz mehrere
Sachverhaltselemente falsch abgeklärt, namentlich Hilfeleistungen für die
LTTE, familiäre Beziehungen zu Personen mit Verbindungen zu den LTTE,
Unterstützung der TNA. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allge-
meine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vor-
instanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen,
die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die
Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im
Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
E-7106/2017
Seite 9
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahl-
reich zitierten allgemeinen Berichte zur Sri Lanka, namentlich auch das er-
wähnte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, und die mit der
Eingabe vom 7. Februar 2018 eingereichte geschwärzte Version des La-
gebildes der Vorinstanz vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu
ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerde-
schrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der An-
trag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
8.
Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Al-
lenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztli-
chen Gutachtens anzusetzen. Ihm sei Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel betreffend familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unter-
stützern und Mitgliedern, Unterstützungsleistungen für die TNA, exilpoliti-
schen Tätigkeiten sowie den Umzug seiner Familie ins Vanni-Gebiet anzu-
setzen. Im Falle einer Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz habe
diese dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer offenzu-
legen, welches Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung vom
5. Januar 2017 durchlaufen habe und wie sich ihre Kompetenzen bezie-
hungsweise Schulung darstellten. Die zur Anhörung intern angelegten Ak-
ten der Vorinstanz, aus welchen sich der persönliche Eindruck der für die
Durchführung der Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit
E-7106/2017
Seite 10
der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben müsste, seien vom Ge-
richt beizuziehen. Der Beschwerdeführer sei unter Beizug eines qualifizier-
ten Übersetzers erneut anzuhören.
9.2 Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es Sache des
Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel einzureichen. Darauf wurde der
Beschwerdeführer bereits bei der BzP hingewiesen. Zudem wurde ihm an-
lässlich der Anhörung am 5. Januar 2017, an welcher auch seine vormalige
Rechtsvertretung teilnahm, Frist zur Einreichung von Beweismitteln ge-
setzt. Diese hat er ungenutzt verstreichen lassen. Überdies hatte er im
Laufe des Verfahrens ausreichend Zeit zur Einreichung von Arztberichten.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten besteht keine Veranlas-
sung, eine fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen. Auch auf
Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachver-
halt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unge-
nügend erstellt wäre. Was die übrigen, weitgehend unsubstantiierten An-
träge zwecks Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel betrifft
(Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern, Unterstützungstätig-
keiten für die TNA, exilpolitische Aktivitäten, Umzug Familie ins Vanni-Ge-
biet), besteht unter neuerlichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers keine Veranlassung. Die Unterlagen zum Auswahlverfah-
ren der Dolmetscherin und deren Qualifikationen unterstehen sodann nicht
dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG (vgl. dazu: WALDMANN
BERNHARD und OESCHGER MAGNUS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 58 ff. zu Art. 26 S. 565 f.). Die
den Beschwerdeführer betreffenden vorinstanzlichen Akten liegen dem
Bundesverwaltungsgericht sodann vor. Für eine erneute Anhörung besteht
kein Grund. Die Anträge sind abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7106/2017
Seite 11
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
11.
11.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.
Das Engagement für die TNA sei als äusserst gering und damit als wenig
geeignet einzustufen, das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich
zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe lediglich einmal im Jahr 2013 ein
Mitglied der TNA bei dessen Wahlkampf unterstützt. Zudem seien seine
Kenntnisse über die TNA auffallend rudimentär. Seine Unterstützungsleis-
tungen hätten sich lediglich auf das Verteilen von Flugblättern im Dorf be-
schränkt. Eigentliche Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden we-
gen politischer Aktivitäten habe er nicht geltend gemacht. Aus dem geschil-
derten Vorfall anlässlich der Wahlfeier gehe klar hervor, dass die SLA le-
diglich wegen dem verbotenerweise gezündeten Feuerwerk auf den Be-
schwerdeführer und die anderen Feiernden aufmerksam geworden sei und
nicht deshalb, weil er wegen allfälliger politischer Tätigkeiten im Vorfeld ne-
gativ aufgefallen wäre. Er habe auch nicht geltend gemacht, von den Sol-
daten identifiziert worden zu sein. Sodann habe er ausgeführt, im Folgen-
den keine Probleme gehabt zu haben. Er habe nicht glaubhaft zu machen
vermocht, dass er wegen seines politischen Engagements in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten sei.
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Seite 12
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen rund um die
Zwangsrekrutierung der SLA und die diesbezügliche Suche nach ihm seien
knapp, diffus und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Es sei wenig ver-
ständlich, weshalb die SLA im Jahr 2014 überhaupt hätte Tamilen in die
Armee rekrutieren sollen. Der Erklärungsversuch, wonach sein Kollege ihm
die betreffende Information habe zukommen lassen, weil im Vanni-Gebiet
im Jahr 2014 Zwangsrekrutierungen durchgeführt worden seien, sei als tat-
sachwidrig einzustufen. Weiter sei unklar, weshalb gerade er über Kennt-
nisse über die angeblichen Zwangsrekrutierungen hätte haben sollen,
während dies seinen Mitstudenten offenbar unbekannt gewesen sei. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die SLA hätte herausfinden sollen,
dass jemand die Studenten gewarnt habe und gerade er diese Person ge-
wesen sei. Wenn die SLA ihn sodann tatsächlich als diese Person identifi-
ziert und beim C._______ auf ihn gewartet hätte, wäre aufgrund seines
Nichterscheinens zu erwarten gewesen, dass ihn die Soldaten zu Hause
gesucht hätten. Dies sei seinen Angaben zufolge indes nicht geschehen.
Vielmehr seien drei Monate bis zur Nachfrage bei seinen Eltern vergangen.
Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall beim
Tempelbesuch plakativ und oberflächlich ausgefallen. Hinweise auf einen
tatsächlichen Erlebnisbezug fänden sich in den Angaben nicht. Seine Aus-
sagen in der vorliegenden Qualität hätte er ohne Weiteres auch ohne kon-
krete Erlebnisgrundlagen konstruieren können. Darüber hinaus überzeuge
auch nicht, dass er den angeblich fünf bis sechs Soldaten, die ihn verfolgt
hätten, einzig durch seine Ortskenntnis habe entkommen können. Im Üb-
rigen habe er auch nicht geltend gemacht, von den Soldaten in irgendeiner
Weise identifiziert worden zu sein.
Insgesamt habe er aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten und den
unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft machen können, in Sri
Lanka einer Verfolgung durch die SLA ausgesetzt gewesen beziehungs-
weise von dieser gesucht worden zu sein. Entsprechend könne ihm auch
nicht geglaubt werden, dass seine Eltern vor und nach seiner Ausreise sei-
netwegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Zwi-
schen der angeblichen Tötung eines ehemaligen Schulkollegen und den
von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sei sodann kein Zu-
sammenhang erkennbar. An dieser Feststellung vermöchten auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern, wobei ohnehin nur das Bestäti-
gungsschreiben von E._______, (…) Distrikt Jaffna, vom 21. September
2014 von Bedeutung sei. Die Beweismittel seien in einem gesamtheitlichen
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Seite 13
Rahmen zu beurteilen. Da die Asylvorbringen nicht geglaubt werden kön-
nen, müsse grundsätzlich auch die Echtheit des eingereichten Beweismit-
tels angezweifelt werden, zumal entsprechende Schreiben leicht fälschbar
beziehungsweise leicht käuflich erwerbbar seien. Der Inhalt des Bestäti-
gungsschreibens widerspreche zudem dem von ihm Vorgebrachten, da er
nie Misshandlungen vorgebracht habe und die dort genannten Dokumente
nicht zu kennen scheine.
11.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den
Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entneh-
men, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
führen würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Ver-
folgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Unabhängig von
der Glaubhaftigkeit sei aufgrund des blossen Umstands, dass der Be-
schwerdeführer im Alter von 17 oder 18 Jahren über einen Zeitraum von
zwei bis drei Wochen hinweg (…) an Mitglieder der LTTE verteilt habe,
nicht davon auszugehen, dass er heute in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung
zu den LTTE gepflegt habe respektive das Wiederaufleben des tamilischen
Separatismus anstrebe. Er habe auch nicht geltend gemacht, je Mitglied
der LTTE gewesen zu sein. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage
vermöge die Tatsache, dass ein älterer Bruder, ein Cousin sowie weitere
entfernte Verwandte einmal Mitglieder der LTTE gewesen seien, nichts zu
ändern. Trotz der vorgebrachten familiären Vorgeschichte sei es ihm offen-
bar möglich gewesen, sich im Jahr (…) einen Pass ausstellen zu lassen
und im (…) 2014 legal aus Sri Lanka auszureisen. Diese beiden Umstände
sprächen gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an
seiner Person. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein würde.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst eine
Verletzung von Art. 7 AsylG. Aufgrund des Verhaltens der Dolmetscherin
habe er nicht in der gewollten Ausführlichkeit erzählen können. Die ober-
flächliche Darstellungsweise sei auf die Kommentare und Zurechtweisun-
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gen der Dolmetscherin zurückzuführen. Aus dem Anhörungsprotokoll wer-
de nicht klar, ob dieses Eingreifen der Dolmetscherin der befragenden Per-
son der Vorinstanz bewusst gewesen sei oder nicht. Auf jeden Fall sei er
wegen seiner Antwortweise von der Befragerin nicht zurechtgewiesen wor-
den. Zudem habe eine andere Person als jene, die die Anhörung durchge-
führt habe, den angefochtenen Entscheid verfasst, weshalb diese keine
Ahnung von den möglichen Problemen mit der Dolmetscherin gehabt
habe. Die Kombination dieser Faktoren habe dazu geführt, dass seine Vor-
bringen fälschlicherweise als unglaubhaft eingestuft worden seien.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt, weshalb Asylgründe des Beschwerdeführers den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Wie bereits vorste-
hend ausgeführt, sind die Einwände des Beschwerdeführers betreffend der
Dolmetscherin unbegründet, weshalb an dieser Stelle nicht mehr darauf
einzugehen ist. Anhaltspunkte für eine Kompetenzüberschreitung sind so-
dann auch nicht ersichtlich. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die
Tatsache, dass unterschiedliche Personen die Anhörung durchgeführt und
den Entscheid verfasst haben, keinen Nachteil für den Beschwerdeführer
darstellt (vgl. vorstehend E. 6.2 und 6.3). Die beiden Argumente sind je-
denfalls nicht geeignet, die von der Vorinstanz als unglaubhaft bewerteten
Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Ansonsten
bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Weiteres
vor, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft be-
urteilt habe. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten äus-
sert er sich nicht. Entsprechende Hinweise für eine Bundesrechtsverlet-
zung lassen sich denn Akten auch nicht entnehmen.
12.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 AsylG.
Dazu führt er aus, hinsichtlich der von der Vorinstanz als nicht als asylrele-
vant beurteilten Hilfeleistungen für die LTTE sei auf die aufgeführten Län-
derberichte zu verweisen, die aufzeigen würden, dass die sri-lankischen
Behörden willkürliche Verhaftungen vornähmen und diese mit sehr gering-
fügigen LTTE-Hilfeleistungen begründeten. Zu den als nicht asylrelevant
angesehenen familiären Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern sei festzuhal-
ten, dass diese ein Hauptrisikofaktor bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
darstellten.
Anlässlich der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer, Mitglied einer
Partei gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A42/34 F182). Gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers haben seine Hilfeleistungen für die LTTE,
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die namentlich aus der Verteilung von (...) bestanden, im Jahr 2008/09
stattgefunden, mithin mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise. Diesbe-
züglich sind ihm offensichtlich nie Nachteile widerfahren respektive solche
wurden im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend gemacht. Hinsichtlich
seiner Verwandten, die bei der LTTE Mitglieder gewesen sein sollen,
brachte er nicht vor, dadurch jemals konkrete Probleme erhalten zu haben.
Was die angebliche Unterstützung der TNA im Jahr 2013 betrifft, führte der
Beschwerdeführer explizit aus, anlässlich der Wahlfeier seien die Soldaten
nur auf sie aufmerksam geworden, weil sie unerlaubterweise Feuerwerk
angezündet hätten (vgl. SEM-Akten A42/34 F200). Zudem sei er vorher nie
politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten A42/34 F142). Konkrete Nachteile
seien ihm dadurch nicht erwachsen (vgl. SEM-Akten A42/43 F119). Der
Beschwerdeführer liess sich zudem im Jahr (…) einen Reisepass ausstel-
len und verliess mit diesem Sri Lanka im Jahr 2014 über den Flughafen in
Colombo (vgl. SEM-Akten A42/34 F102 und F107). Diese Umstände spre-
chen klarerweise gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden.
12.3 Die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers ist sodann in jeder Hinsicht als niederschwellig ein-
zustufen, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Es ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
12.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle sodann zahlreiche
vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er stamme aus
einer Familie von LTTE-Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt
sei. Sein Bruder und mehrere Cousins hätten wichtige Funktionen bei den
LTTE innegehabt. Er selbst habe die LTTE mit verschiedenen Hilfeleistun-
gen unterstützt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Unterstüt-
zung der TNA sei er in der Vergangenheit bereits gesucht worden. Die erst
in jüngster Vergangenheit durchgeführten Besuche der sri-lankischen Be-
hörden bei seinen Eltern würden beweisen, dass dieser noch heute ge-
sucht werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf einer
"Stop- oder Watch-List" aufgeführt sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland
und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum
würden ihn gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig ma-
chen, sich für die Wiederaufbaubestrebungen der LTTE eingesetzt zu ha-
ben. Dieser Verdacht werde durch die exilpolitischen Aktivitäten in der
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Schweiz bestärkt. Schliesslich würde er zudem mit temporären Reisepa-
pieren nach Sri Lanka zurückgeschafft, was bereits die Aufmerksamkeit der
Behörden erhöhen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und
nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und
sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurtei-
len ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Fak-
toren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwe-
senheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten.
Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den.
12.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie
sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pau-
schale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der
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Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war (vgl. SEM-Akten
A42/34 F182).
12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
13.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 18
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
14.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nord-
provinz (vgl. SEM-Akten A42/32 F15 f.), wohin der Vollzug grundsätzlich
zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe
gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Eltern, vier Schwestern und
zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl.
SEM-Akten A42/32 F19 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass er
dort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Dass seine Fa-
milie ins Vanni-Gebiet gezogen sein soll, ist eine lediglich unbewiesene
Behauptung. Im Übrigen wird gemäss neuerer Rechtsprechung des Ge-
richts der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet nicht mehr als grund-
sätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom
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Seite 19
16. Oktober 2017). Sodann besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre
lang die Schule. Im Jahr (…) begann er am C._______ eine Ausbildung
zum (…), die er jedoch im Jahr 2014 abgebrochen hat (vgl. SEM-Akten
A42/32 F11 und F46 f.). Während dieser Zeit hat er auch sein sechsmona-
tiges Praktikum absolviert (vgl. SEM-Akten A42/32 F11). Vor dem Hinter-
grund seiner Ausbildung ist es ihm zuzumuten, diese weiterzuführen oder
sich um eine Anstellung zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer im
Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der Rück-
kehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits im
Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs verneint
wurde.
14.5 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz eine sri-lankische Iden-
titätskarte eingereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung
Sri Lankas die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der sehr um-
fangreichen Beschwerde mit 36 Beilagen auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: