Abtei lung V
E-7107/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Galliker, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Püntener
A_______, Afghanistan,
vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Oktober 2002 in Sachen Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Juli/August 2001 und gelangte über verschiedene Länder am 15. September 2001
in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 24. September
2001 wurde er im Empfangszentrum in Chiasso summarisch befragt. Am 12. No-
vember 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kan-
tonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
in Kabul eine eigene (...) besessen, als (...) gearbeitet und (...) verkauft. Nach der
Machtübernahme der Taliban hätten diese im Herbst 1996 sein Auto
beschlagnahmt. Im Jahre 1997 sei seine (...) geschlossen worden. Er habe seine
Arbeit nur gegen Bezahlung eines Geldbetrags in der Höhe von drei Millionen
Afghani an die Taliban fortführen dürfen. Anlässlich einer Kontrolle durch die
Taliban im Sommer 2000 habe man ihn beschuldigt, gestohlene Waren gekauft zu
haben. Er sei dazu aufgefordert worden, den Verkäufer der Ware zu nennen. In
der Folge sei er von den Taliban festgenommen und nach zwei Tagen und einer
Nacht gegen Bezahlung einer Geldsumme von 200 Lak wieder freigelassen
worden. Im Frühjahr 2001 hätten Taliban (...) in seinem Laden gekauft. Kurze Zeit
später - er sei gerade nicht im Geschäft gewesen - seien sie wieder erschienen
und hätten einem Nachbarn erklärt, er habe ihnen defekte Ware verkauft.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu Hause geblieben und habe sein Geschäft
geschlossen gehalten. Er habe von seinem Geschäftsnachbarn erfahren, dass
sich die Taliban mehrmals nach ihm erkundigt hätten. Aus diesen Gründen habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2002, eröffnet am 18. Okto-
ber 2002, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegwei-
sung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 18. November 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
betreffend den Vollzug der Wegweisung. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
328. November 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die
Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Replik vom 6. Januar 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Gleichzeitig wurden zwei Lageberichte von Amnesty International zu Afghanistan
eingereicht.
G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer
zur veränderten Situation in Afghanistan sowie zur aktuellen persönlichen, familiä-
ren Situation das rechtliche Gehör gewährt. Zudem wurde er angefragt, ob er wei-
terhin an der eingereichten Beschwerde festhalten oder ob er diese allenfalls zu-
rückziehen wolle.
H. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer geltend,
die Situation gestalte sich für Rückkehrer nach Afghanistan weiterhin als schwie-
rig. Dabei verwies er auf verschiedene Medienberichte sowie einen beigelegten
Artikel aus 'Die Welt' vom 10. Juli 2006. Zudem wurde für den Beschwerdeführer
ein Zwischenzeugnis vom 1. Juli 2006 eingereicht.
I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 zur Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien.
J. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. November 2006 Stellung.
K. Im November 2006 wies die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer
darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungs-
gericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufneh-
me und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen
hängigen Rechtsmittel übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
42007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Ein-
zelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie bereits mit Zwischenverfügung vom
28. November 2002 festgestellt worden ist, gegen den von der Vorinstanz ange-
ordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des BFF vom 15. Oktober
2002, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anord-
nung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegwei-
sungsvollzugshindernisse.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
51950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt sie
zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und zur Zumutbarkeit der Rückkehr des
Beschwerdeführers im Besonderen namentlich fest, in Afghanistan herrsche kein
offener Bürgerkrieg; es könne auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen
vor Ort präsent. Im Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen, gesunden Mann. Er habe bis kurze Zeit vor seiner Ausreise eine eigene (...)
in Kabul besessen. Gemäss seinen Angaben würden noch seine Mutter, ein
Bruder und weitere Verwandte in Kabul leben. Er werde daher bei einer Rückkehr
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das ihm den notwendigen Rückhalt
biete. Es bestehe auch die Aussicht, dass er gute Chancen habe, sich bei einer
Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen und sich wieder in die afghanische
Gesellschaft zu intergieren.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde eingewendet, gemäss verschiedenen Informatio-
nen und Berichten herrsche in Afghanistan immer noch Chaos und die Menschen-
rechte würden sowohl seitens der USA als auch der neuen Regierung nicht einge-
halten, weshalb von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müs-
se.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und wies
darauf hin, ihre Lageeinschätzung würde durch die Tatsache bestätigt, dass ge-
mäss den Angaben des UNHCR über 1 Mio Flüchtlinge bereits nach Afghanistan
zurückgekehrt seien. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer auch keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse geltend, weshalb die Wegweisung als zumutbar
zu erachten sei.
5.4 In seiner Replik vom 6. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer dazu geltend,
amnesty international rate in ihren Berichten vom 20. Juni 2002 und 25. Juli 2002
wegen fehlender Unterkünfte, fehlender medizinischer Versorgung und Arbeit,
nicht genügend eingerichteter Schulen und Ausbildungsmöglichkeiten von einer
Rückkehr nach Afghanistan ab.
5.5 Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter an-
derem Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen persönlichen, familiären Situation
im Heimatland zu äussern, falls sich diesbezüglich seit der Anhörung vom 21. No-
vember 2001 etwas geändert haben sollte.
5.6 Im 10. Juli 2006 verwies der Beschwerdeführer auf die nach wie vor schwierigen
Lebensbedingungen und die Sicherheitslage in Afghanistan hin.
5.7 Das Bundesamt hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung zur Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage - im Gegensatz zum anderslautenden An-
trag des Kantons Luzern vom 12. Oktober 2006 - am angeordneten Vollzug der
Wegweisung fest. Zudem hielt es fest, der Umstand, wonach sich der Beschwer-
6deführer berufliche Kenntnisse im Gastgewerbe und Sprachkenntnisse habe er-
werben können, werde es ihm bei einer Rückkehr erleichtern, sich in die afghani-
sche Gesellschaft zu integrieren und neue Lebensgrundlagen aufzubauen.
6.
6.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996
Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht
der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Schliesslich hat er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und
seines schiitischen Glaubens mit keinen im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen relevanten Benachteiligungen zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.3 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen des Landes dargestellt. Mit dem erstgenannten Urteil bestätigte
die ARK ihre bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Stadt Kabul. Infolge der
im Vergleich zu anderen Landesteilen günstigeren Situation hat sie den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson-
dere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als
zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass bei der Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt ist. Die
ARK erachtete den Vollzug auch in weitere Provinzen Afghanistans als zumutbar.
7Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt
von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
6.4 Der dari sprechende Beschwerdeführer ist gemäss eigenen und nicht in Frage ge-
stellten Angaben Hazara und stammt aus Kabul, wo er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise gewohnt hat. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass mehrere
nahe Verwandte (Mutter, Bruder sowie Grosseltern und mehrere Onkel und Tan-
ten) in Kabul in verschiedenen Häusern wohnen (vgl. Akte A8, S. 6 f.). In seiner
Stellungnahme vom 10. Juli 2006 machte er keine Veränderungen seiner persönli-
chen, familiären Situation im Heimatland geltend, womit davon ausgegangen wer-
den kann, dass er dort auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegen-
heit zurückgreifen kann, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen sollten.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Primarschulbildung sowie eine An-
lehre als (...). Von 1995 bis zur Ausreise im Jahre 2001 will er zudem ein eigenes
Geschäft (...) betrieben haben (vgl. a.a.O., S. 7). Nach dem Gesagten kann
insgesamt nicht davon ausgegangen werden, er werde in eine existenzbedrohende
Lage geraten. Der Beschwerdeführer gehört im Übrigen keiner der in
verschiedenen Quellen erwähnten "vulnerable groups" an; sonstige spezifische
Schutzbedürfnisse liegen gemäss den Akten nicht vor. Es steht ihm folglich offen,
sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln, wo er über ein tragfähiges Familien-
und Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Diese beiden
Zumutbarkeitsfaktoren sind gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden
Informationen entscheidend, um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage
aufzubauen respektive sichern zu können (vgl. dazu: EMARK 2003 Nr. 30).
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan zumutbar.
6.5 Nachdem die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG; Art. 14a Abs.
4bis ANAG) mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben
worden sind, ist per 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei Vorlie-
gen eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit
Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3
AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung
(Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM
kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
6.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
8ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. )
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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