B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7107/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Eritrea;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 anerkannte das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM, heute SEM) den Beschwerdeführer als Flücht-
ling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______ und seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewil-
ligung für sie. Seinem Gesuch waren eine Heiratsurkunde und Geburtsur-
kunden der beiden Kinder (alle im Original) beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerde-
führer beantwortete diesen mit Eingabe vom 25. August 2016 innert Frist.
Der Eingabe beigelegt waren Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kin-
der, der Geburtsschein der Ehefrau im Original, Passfotos seiner Ehefrau
und seiner Kinder sowie ein Foto seiner Kinder.
D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verweigerte das SEM der Ehefrau
und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
E.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der
gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
F.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung
des SEM vom 19. Oktober 2016 sei aufzuheben. Die Familienzusammen-
führung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gutzuheissen. Eventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens ei-
nes Priesters vom 6. November 2016 betreffend des Todes der Mutter sei-
ner Kinder und der Heirat mit seiner Ehefrau, zwei Schreiben betreffend
des zurückgewiesenen Antrags seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Iden-
titätskarte, die Kopie eines Schulzertifikats seiner Ehefrau, Schulzeugnisse
seiner Kinder sowie sechs Fotos seiner Ehefrau mit den Kindern und seiner
Mutter ein.
G.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Originale des Bestätigungsschreibens des Priesters vom 6. Novem-
ber 2016, des Schulzertifikats der Ehefrau und des Schreibens einer Be-
hörde aus Zaghir betreffend den Antrag auf eine Identitätskarte der Ehefrau
ein.
H.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Originale der Schulzeugnisse der Kinder, des Schreibens seiner Ehefrau
betreffend ihren Antrag auf eine Identitätskarte sowie der sechs Fotos sei-
ner Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine
vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz vo-
raus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wieder-
aufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer weder hinsichtlich seiner Ehefrau noch seiner Kinder rechtsgenügli-
che Dokumente wie Identitätskarten oder Pässe eingereicht habe. Er habe
auch keine Schuldokumente der Kinder oder Hochzeitsfotos eingereicht.
Die eingereichte Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und die
Fotos hätten einen geringen Beweiswert. Die Identität der Ehefrau und der
Kinder sowie die Heirat und das Familienleben seien daher nicht nachge-
wiesen. Zudem könne an einer schützenswerten Familiengemeinschaft ge-
zweifelt werden, da der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate mit seiner
Frau und den Kindern zusammengelebt habe. Der Tod der leiblichen Mutter
seiner Kinder sei ebenfalls nicht bestätigt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Ehefrau am
20. Januar 2008 geheiratet. Als Beleg diene die Hochzeitsurkunde und ein
Bestätigungsschreiben des Priesters (alles im Original). Hochzeitsfotos
würden fehlen, weil sie keine Fotokamera gehabt hätten. Die Behörden
hätten seiner Ehefrau keine Identitätskarte ausgestellt, da er desertiert und
illegal aus Eritrea ausgereist sei. Ihre Geburtsurkunde, ihr Schulzertifikat
(alles im Original) sowie die Tatsache, dass sie in den Schulzeugnissen der
Kinder als Vertrauensperson aufgeführt sei, würden ihre Identität allerdings
belegen. Am 31. März 2008 habe er in den Militärdienst einrücken müssen.
Die Trennung von seiner Familie sei demnach nicht freiwillig, sondern unter
Zwang erfolgt. Seine Ehefrau und seine Mutter hätten sich danach um die
Kinder gekümmert. Dies und die Identität der Kinder seien durch die ein-
gereichten Fotos und Dokumente hinreichend belegt. Falls Zweifel am
Kindsverhältnis bestünden, sei er zur Durchführung eines DNA-Tests be-
reit.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Registrationsformular des
UNHCR vom 13. November 2011 angegeben, verheiratet zu sein. Im Asyl-
verfahren und im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammen-
führung machte er widerspruchslose Angaben zur Heirat, zur Identität sei-
ner Ehefrau, zu den Identitäten seiner Kinder, zum Familienleben sowie
zum Grund der Trennung. Die Identität der Ehefrau und der Kinder ist mit
ihren Geburtsurkunden im Original und den Schuldokumenten der Kinder,
in welchen die Ehefrau als Vertrauensperson aufgeführt ist, belegt. Die Er-
klärung des Beschwerdeführers, die eritreischen Behörden hätten seiner
Ehefrau die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert, weil er ein Deser-
teur und illegal ausgereist sei, ist durchaus nachvollziehbar. Als Beleg für
die Heirat wurde eine Heiratsurkunde im Original eingereicht. Zudem
reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, aus denen ersichtlich ist, dass die
Ehefrau mit den Kindern und der Mutter des Beschwerdeführers zusam-
menlebt. In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die Angaben des Be-
schwerdeführers glaubhaft. Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz
nichts zu ändern. Ihr genereller Hinweis, Heiratsurkunden und Geburts-
scheine seien leicht fälschbar und käuflich erhältlich, vermag angesichts
der zahlreichen, im Original eingereichten Beweismittel und den wider-
spruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu wecken, zumal die Beweismittel
keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Ein Hochzeitsfoto
wäre zwar zur Beurteilung des Sachverhalts hilfreich gewesen, allein aus
dessen Fehlen kann angesichts der obigen Ausführungen aber nicht auf
die Nichtexistenz der Ehe geschlossen werden. Insgesamt sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers betreffend seine Ehefrau, seine Kinder sowie
das Bestehen der Familiengemeinschaft vor seiner Flucht somit als glaub-
haft einzustufen.
Anders als von der Vorinstanz geltend gemacht, kann die Anwendung von
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht von der Dauer der durch die Flucht getrennten
Familiengemeinschaft abhängen (vgl. BVGer E-4752/2016 vom 31. August
2016 E. 4.2.1). Vielmehr ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Be-
schwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der Fa-
milie getrennt. Seit er in der Schweiz ist, hat er regelmässigen telefoni-
schen Kontakt mit seiner Familie. Von einer Aufgabe der Familiengemein-
schaft kann demnach nicht die Rede sein. Dass sie sich nicht schon früher
um eine Familienzusammenführung – zum Beispiel in Libyen – bemüht ha-
ben, ist angesichts der damaligen prekären Lebensumstände des Be-
schwerdeführers nachvollziehbar und ändert nichts daran, dass aufgrund
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der Akten weiterhin von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist,
die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 19. Oktober 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen,
B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und sie nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AslyG als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, sofern sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllen (Art. 37
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs.1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______, C._______ und D._______ die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flücht-
linge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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