Abtei lung V
E-7108/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
X._______, geboren (...), dessen Ehefrau
Y._______, geboren(...), deren Kind Z._______,
geboren (...), Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7108/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 3. Oktober 2008 verliessen und über ihnen angeblich unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 6. Oktober
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl
nachsuchten,
dass nach einem Transfer am 16. Oktober 2008 im Transitzentrum Alt-
stätten die summarische Erstbefragung erfolgte,
dass der Beschwerdeführer bereits am (...) ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl ersucht hatte, wobei dieses Gesuch mit Verfügung
des Bundesamtes vom (...) abgelehnt worden war,
dass er indessen bei der Erstbefragung vom 16. Oktober 2008 sowohl
verneinte, schon einmal im Ausland gelebt, als auch je einmal ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass zudem entsprechende Hinweisen ergaben, dass sich die Be-
schwerdeführer bereits längere Zeit in A._______ aufgehalten und
dort – erfolglos – um Asyl nachgesucht hatten, weshalb die B._______
am (...) um eine Rückübernahme der Beschwerdeführer angefragt
wurden,
dass die B._______ mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 dem BFM
die Rückübernahmezusicherung zustellten,
dass den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 im Rahmen der di-
rekten Bundesbefragung zu ihren Asylgründen das rechtliche Gehör
zum verschwiegenen Auslandaufenthalt sowie zu einer möglich Weg-
weisung nach A._______ gewährt wurde und sie dabei den Aufenthalt
in diesem Land bestätigten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung unter ande-
rem angab, er sei in der Zeit vom 10. April 2008 bis zum 15. Mai 2008
im Kosovo zweimal entführt worden und ein weiteres Mal habe man er-
folglos versucht, ihn wieder zu entführen,
dass die Entführungen jeweils von drei unbekannten, maskierten so-
wie albanisch sprechenden Männern durchgeführt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer bei den zwei gelungenen Entführungen in
einen Wald verbracht, dort gefesselt, geschlagen und mit dem Tod be-
droht worden sei,
dass die Entführer ihm zudem jeweils erklärt hätten, sie stünden auf
Seiten der Demokratischen Partei des Kosovos (PDK) und hätten er-
fahren, er würde für die Demokratische Liga des Kosovos (LDK) stim-
men, und ihm schliesslich unmissverständlich und unter Androhung
seiner Ermordung bedeutet hätten, in Zukunft der PDK die Stimme zu
geben oder andernfalls das Land zu verlassen,
dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe, welche
ihm jedoch mangels näherer Angaben zu den Entführern nicht habe
helfen können,
dass er deshalb aus Angst um sein Leben sowie um dasjenige seiner
Familie am 3. Oktober 2008 den Kosovo verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Kosovo selber keine Schwierigkeiten
gehabt habe, indessen um das Leben ihres Ehemannes gefürchtet
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführer könnten nach A._______ zurückkehren, wo sie sich
nachweislich vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten haben,
dass der Schweizerische Bundesrat (am 14. Dezember 2007)
A._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG bezeichnet habe, keine Hinweise bestehen würden, in
A._______ bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG und der Drittstaat der Rückübernahme
zugestimmt habe,
dass in der Schweiz keine Angehörigen der Beschwerdeführer oder
Personen lebten, zu denen eine enge Beziehung bestehe, und ihre
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete,
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dass die einmalige Festnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich
eine legitime staatliche Massnahme zur Bekämpfung der LDK darstel-
le, welche zudem aufgrund ihrer kurzen Dauer den Anforderungen an
eine asylrelevante Intensität nicht genüge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführer offensichtlich ein Konstrukt
darstellen würden, seine Schilderungen in weiten Teilen sehr stereotyp
ausgefallen seien und oft aus zahlreichen Wiederholungen bestünden,
dass ausserdem seine Vorbringen zahlreiche Widersprüchlichkeiten
aufweisen würden, welche er nicht habe auflösen können,
dass schliesslich Hinweise darauf fehlen würden, dass in A._______
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 (Te-
lefaxaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung des BFM vom 6. November 2008 beantragten,
dass auf die kurze Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in A._______
und die technische Möglichkeit ihrer Rückkehr nach A._______ auf-
grund der Akten feststeht,
dass zwar die Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesbefra-
gung ihren Aufenthalt in A._______ jeweils bestritten haben (vgl.
Protokolle der direkten Bundesbefragung S. 15 respektive S. 6),
dass sie indessen in der Beschwerde den Aufenthalt in A._______ ein-
gestehen,
dass A._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die B._______
geltend gemacht haben, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates A._______ zu widerlegen,
dass der Umstand, dass die A._______ Asylbehörden die in
A._______ gestellten Asylgesuche rechtskräftig abgelehnt haben, an
der Qualifikation A._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des
Asylgesetzes nichts zu verändern vermag,
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dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführer in A._______ unmenschliche Behandlung oder eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müssten,
dass A._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerde-
führer von A._______ nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem
für sie eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern sie den
B._______ gegenüber eine solche Gefährdung geltend machen,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer
oder andere Personen leben, zu denen sie eine enge Beziehung ha-
ben (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat, safe third count-
ry) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (verfol-
gungssicheres Herkunftsland, safe country) nicht zu prüfen ist, ob Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer
Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage
tritt,
dass in diesem Zusammenhang auf verschiedene Unglaubhaftigkeitse-
lemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführer hinzuweisen ist,
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dass diese ihren vorgängigen Aufenthalt in A._______ gegenüber den
Schweizer Asylbehörden verschwiegen haben und der Beschwerde-
führer auch das in der Schweiz schon im (...) durchlaufene
Asylverfahren verschwiegen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die vielen
Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers hingewiesen hat, auf die in der Beschwerde überhaupt nicht
eingegangen wird,
dass zudem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb
als äusserst zweifelhaft erscheinen, da er sich ja zur Zeit der angeblich
im Kosovo erlebten Vorkommnisse mit seiner Familie in A._______
aufgehalten haben dürfte,
dass sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung auch sonst nicht auseinandersetzen, son-
dern bloss auf unsubstanziierte Weise vorbringt, sie könnten nicht
nach A._______ und schon gar nicht in den Kosovo zurückkehren,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
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schwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass weder die in A._______ herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen
dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da A._______ einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführer zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten N
_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- C._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: 20. November 2008
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