B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7108/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
alle Iran,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach [EU-
Mitgliedstaat] (Dublin-Verfahren); Revision; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 (E-
6678/2013) / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
I.
dass die Gesuchstellenden am 7. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten,
nachdem sie, im Besitze von Einstiegskarten für einen Flug nach London,
bei einer grenzpolizeilichen Personenkontrolle am Grenzübergang Basel
Flughafen sich mit gefälschten britischen Reisepässen ausgewiesen hat-
ten,
dass ihre vier Reisepässe von der Grenzpolizei eingezogen und die Ge-
suchstellenden dem Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu-
gewiesen wurden,
dass sich herausstellte, dass den Gesuchstellenden am 2. September
2013 von der [Botschaft eines EU-Mitgliedstaats] in Teheran Schengen-
Visa ausgestellt worden waren,
dass sie anlässlich der Befragungen im EVZ am 17. Oktober 2013 im
Wesentlichen geltend machten, sie seien nach einem einwöchigen Auf-
enthalt in [EU-Mitgliedstaat] in den Iran zurückgekehrt und erst dann wie-
der ausgereist, wobei sie in der Schweiz zwischengelandet seien und
demzufolge die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig
sei,
dass am 6. November 2013 die Behörden [des EU-Mitgliedstaats] dem
vom BFM am 5. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), gestellten Ge-
such der Übernahme der Gesuchstellenden entsprachen (sog. Take-
Charge-Verfahren),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz
nach [EU-Mitgliedstaat] anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (E-6678/2013) ab-
gewiesen wurde und das Gericht darin zum Schluss gelangte, die zwi-
schenzeitliche Rückreise in den Iran sei unglaubhaft,
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II.
dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. De-
zember 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezem-
ber 2013) ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 5. Dezember 2013 stellte und die Gewährung von Asyl bzw.
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass dem Revisionsgesuch eine persischsprachige polizeiliche Vorladung
(in Kopie) betreffend den Gesuchsteller als Beweismittel beilag,
dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Revisionsgesuch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses der mutmasslichen Verfahrenskosten sei zu verzichten und
es sei (sinngemäss) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2013 per Fax an
die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im
Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i. V. m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anordnete, bis das Gericht in einer or-
dentlichen Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs befinde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. De-
zember 2013 die im Revisionsgesuch formulierten Begehren als aussicht-
los einschätzte, weshalb es den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ablehnte und die provisorisch angeordnete Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges aufhob,
dass die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Hö-
he von Fr. 1200.– aufgefordert wurden, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. Ja-
nuar 2014 neue Beweismittel zum Verfahren reichte, welche den Aufent-
halt der Gesuchstellenden in ihrem Heimatstaat unmittelbar vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz belegen sollten,
dass diese in iranischer Sprache vorliegenden Beweisdokumente gemäss
Bezeichnung des Rechtsvertreters eine Kopie des Passes des Sohnes
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C._______ (Beweisstück 1) und ein Schreiben von Dr. (…) zur Behand-
lung der Tochter D._______ (Beweisstück 2) sind,
dass ferner zwei als polizeiliche Vorladungen (Beweisstücke 3 und 4) be-
zeichnete persischsprachige Dokumente zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine genauere Prüfung der Be-
weisstücke 1 und 2 als angezeigt erachtete, weshalb es mit Instruktions-
verfügung vom 13. Januar 2014 die Zwischenverfügung vom 27. Dezem-
ber 2013 wiedererwägungsweise aufhob und den Wegweisungsvollzug
der Gesuchstellenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 45 VGG i. V. m. Art. 126 BGG erneut einstweilen aussetzte (vgl. auch
vorgängiger Fax-Vollzugsstopp des Bundesverwaltungsgericht vom
10. Januar 2014) und aufgrund der Aktenlage wiedererwägungsweise auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass mit Eingabe vom 13. Januar 2014 weitere zwei Beweismittel, na-
mentlich ein Arztbüchlein des Gesuchstellers und ein solches seiner Toch-
ter, zu den Akten gereicht wurden, welche deren Arztbesuch im Iran im in-
teressierenden Zeitraum beweisen sollen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM ent-
scheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und zudem für die
Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PI-
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ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123
BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel praxisgemäss
erhöhte Anforderungen gestellt werden und dass reine Urteilskritik den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht genügt, sondern zumindest einer der im Gesetz abschliessend auf-
gezählten Revisionsgründe dargelegt werden muss, wobei das Gesetz
die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung sie restrik-
tiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel
2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 121 N 7),
dass gemäss Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte,
dass das vorliegende Revisionsgesuch sich massgeblich auf die neu aus
dem Iran beschafften Dokumente abstützt, welche als Beweis der Vor-
bringen, die Gesuchstellenden seien tatsächlich aus dem Iran und nicht
aus [EU-Mitgliedstaat] her kommend in die Schweiz eingereist, dienen
sollen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil
vom 5. Dezember 2013 mit der Frage, ob glaubhaft gemacht sei, dass die
Gesuchstellenden zwischenzeitlich in den Iran zurück gekehrt seien, be-
reits ausführlich – indessen ohne Vorliegen von Beweismitteln – ausei-
nandergesetzt hat und dies verneinte,
dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob die nachgereichten Beweismit-
tel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid des Gerichts
zu führen, wenn sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen hätten,
dass die iranische Passkopie (Beweisstück 1) lediglich zwei Seiten des
Passes umfasst und Ein- und Ausreisestempel enthält, ohne hingegen
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den Namen des angeblichen Inhabers des Passes, C._______, aufzu-
weisen,
dass somit allein anhand dieser Passkopie nicht auf C._______ als Inha-
ber des Passes geschlossen werden kann, weshalb diesem Beweismittel
keine Beweiskraft zuzuerkennen ist,
dass diese Passkopie des Weiteren einen Einreisestempel mit dem Da-
tum 5/7/1392 (umgerechnet in westliche Zeitrechnung: 27. September
2013) aufweist, auf welchen der Rechtsvertreter mit einem pfeilförmigen
Kleber hinweist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Revisionsergänzung vom 8. Januar
2014 anführt, es handle sich dabei um das Datum 5 Mehr 1392 (gemäss
seiner Umrechnung ergebe dies allerdings den 26. September 2013; die-
se Abweichung um einen Tag ist in casu jedoch nicht von Bedeutung),
dass diese Daten indessen im klaren Widerspruch zu den Aussagen der
Gesuchstellenden anlässlich der Befragungen vom 17. Oktober 2013 im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens stehen, wo sie angaben, am
20. September 2013 habe an ihrem Wohnort in Teheran eine Razzia
stattgefunden, weshalb sie umgehend die Stadt verlassen und die Gren-
ze zur Türkei auf dem Landweg am 28. September 2013 überschritten
hätten (vgl. A6/12 S. 7; A7/11 S. 7), was jedoch mit einer angeblichen Ein-
reise am Flughafen Teheran am 27. (bzw. 26.) September 2013 nicht ver-
einbar erscheint,
dass demnach auch das ärztliche Schreiben betreffend D._______ (Be-
weisstück 2) sowie die zuletzt eingereichten Beweismittel – Arztbüchlein
des Gesuchstellers und seiner Tochter D._______ – hierzu widersprüchli-
che Daten aufweisen (27. resp. 28. September 2013), indem sie einen
Arztbesuch an diesem Datum in Teheran betreffen, wo die Gesuchstel-
lenden eigenen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt die Stadt Teheran
indessen bereits verlassen hätten,
dass das handschriftliche ärztliche Schreiben vom 27. September 2013
betreffend D._______ (Beweisstück 2) im Übrigen lediglich auf einem ko-
pierten Briefpapier des behandelnden Arztes verfasst wurde,
dass dieses ärztliche Schreiben sowie die Einträge in den beiden Arzt-
büchlein des Weiteren nicht als erhebliches Beweismittel zum Nachweis
des Aufenthalts der Gesuchstellenden im Iran zu werten sind, da solche
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Schreiben auch in Abwesenheit der betroffenen Patienten beschafft wer-
den können und die Gesuchstellenden insbesondere in Kontakt mit der in
der Nähe von Teheran lebenden Mutter des Gesuchstellers waren (vgl.
A6/12 S. 5 und 7),
dass der Gesuchsteller an der mündlichen Befragung sodann erklärte, er
habe in seiner Mailbox Kopien seiner iranischen Identitätskarte und sei-
nes iranischen Passes und er könne diese Dokumente mit Hilfe seiner
Mutter beschaffen (vgl. A6/12 S. 7),
dass die fraglichen Identitätsausweise allerdings bis zum heutigen Tag
nicht zum Verfahren gereicht wurden und dies mit der missglückten Be-
stechung eines Angestellten der iranischen Polizei auf Herausgabe der
iranischen Pässe begründet wurde (vgl. Revisionsergänzung vom 8. Ja-
nuar 2014),
dass dagegen nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht zu-
mindest die in seiner Mailbox verfügbaren elektronisch abgespeicherten
Identitätsausweise dem Gericht zustellte,
dass des Weiteren keinerlei Unterlagen zur angeblichen Rückreise im
September 2013 von [EU-Mitgliedstaat] (via […], Griechenland und Tür-
kei) nach Iran sowie die angeblich erneute Ausreise vom Iran (via Türkei)
in die Schweiz zu den Akten gereicht wurden,
dass jedoch genau derartige Beweismittel (Flug-, Zugbillette, Bordkarten)
resp. vollständige Reisedokumente von erheblicher Bedeutung wären,
wenn die Gesuchstellenden ihre Rückkehr in den Iran im September
2013 glaubhaft darlegen möchten,
dass das Fehlen von solchem Beweismaterial die behauptete Rückkehr
in den Iran deshalb weiterhin als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal zu
erwarten ist, dass die Gesuchstellenden zumindest einzelne Reiseunter-
lagen aufgrund der ihnen bekannten Bedeutung aufbewahrt und einge-
reicht hätten, wenn sie die fraglichen Reisen auch tatsächlich unternom-
men hätten,
dass nach dem Gesagten die im Revisionsverfahren eingereichten Unter-
lagen, auch wenn sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen hät-
ten, nicht geeignet gewesen wären, zu einem andern Entscheid zu füh-
ren, und dass sie deshalb als revisionsrechtlich nicht erheblich gewürdigt
werden müssen,
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dass die Gesuchstellenden in der Begründung des Revisionsgesuchs
weiter geltend machen, in [EU-Mitgliedstaat] seien die Bedingungen für
Asylsuchende ähnlich prekär wie in (…) oder in (…),
dass sie hiermit sinngemäss rügen, die Überweisung nach [EU-
Mitgliedstaat] sei unzulässig, da dieses Land seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkomme,
dass dieser Aspekt bereits im Entscheid vom 5. Dezember 2013 ab-
schliessend gewürdigt wurde, weshalb sich dieses Vorbringen als blosse
Urteilskritik darstellt und revisionsrechtlich als unerheblich erweist,
dass schliesslich auch die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden
revisionsrechtlich unbeachtlich sind, da sich der Gegenstand des Urteils
vom 5. Dezember 2013 auf die Prüfung der Zuständigkeit von [EU-
Mitgliedstaat] als Vertragsstaat des Dublin-II-Abkommens und die ent-
sprechende Durchführbarkeit der Wegweisung nach [EU-Mitgliedstaat]
beschränkte,
dass es den Gesuchstellenden demnach nicht gelungen ist, revisions-
rechtlich relevante Gründe darzutun, weshalb das entsprechende Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezem-
ber 2013 abzuweisen ist,
dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus ma-
teriellrechtlichen Gründen als offensichtlich unbegründet erweisen, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass Kopien der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (Kopie
einer polizeilichen Vorladung, Passkopie, ärztliches Schreiben, zwei poli-
zeiliche Vorladungen – angeblich im Original – und zwei Arztbüchlein)
dem BFM zur gutscheinenden Verwendung zu überweisen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: