Abtei lung V
E-7109/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
alle staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 26. August 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7109/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
3. September 2001 Richtung Türkei, wo sie sich etwa zwei Wochen
lang aufhielten, worauf sie ihre Reise auf dem Luftweg fortsetzten und
am 18. oder 19. September 2001 in die Schweiz einreisten. Am 20.
September 2001 stellten sie bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in
Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurden sie am 25.
September 2001 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und
zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid gleichen Datums für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen wurden. In der Folge führte die zuständige kantonale
Behörde am 14. beziehungsweise 20. Februar 2002 die Anhörung zu
den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Familie stamme aus der
Provinz I._______, im Nordosten Syriens, und gehöre zur
Volksgemeinschaft der sogenannten Maktumin, die vom syrischen
Staat in verschiedener Hinsicht benachteiligt würden. Am (...) 1988 sei
es zwischen der kurdischen und der arabischen Bevölkerung zu Aus-
einandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er Schussverletzun-
gen erlitten habe. Ab dem Jahre 1990 habe er die türkisch-kurdische
PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), die ihre
Aktivitäten auf Syrien ausgeweitet habe, als Sympathisant unterstützt.
Nachdem er jedoch habe feststellen müssen, dass die PKK gegen Wi-
dersacher gewaltsam vorgegangen sei und dabei vom syrischen Ge-
heimdienst unterstützt worden sei, habe er sich im Jahre 1995 von die-
ser Organisation distanziert. Mitte 1995 sei er vom syrischen Geheim-
dienst festgenommen worden; man habe ihn zu den Gründen befragt,
weshalb er die PKK nicht mehr unterstütze, und zur weiteren Zusam-
menarbeit mit der PKK aufgefordert. Etwa eineinhalb Monate nach die-
sem ersten Verhör seien Angehörige des Geheimdienstes bei ihm zu
Hause erschienen und hätten ihn erneut abgeführt. Er sei wiederum
verhört worden, wobei man ihn bei dieser Gelegenheit auf verschiede-
ne Weise physisch misshandelt habe; noch am selben Tag sei er wie-
der freigelassen worden. Insgesamt sei er noch vier bis fünf weitere
Male vom Geheimdienst vorgeladen worden, letztmals im Jahre 1996
oder 1997; er habe diesen Vorladungen zwar Folge geleistet, sie seien
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aber - anders als die beiden ersten Male - mit keinen eigentlichen
Verhören mehr verbunden gewesen. Nach 1997 sei er vom
Geheimdienst nicht mehr belästigt worden; er habe dem Dorfvorsteher
Bestechungsgeld gezahlt. Im Jahre 1996 sei er Mitglied der Yekiti-
Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien) geworden, habe sich aber
nicht aktiv für die Partei betätigt, sondern sich darauf beschränkt,
Parteizeitschriften zu lesen; den Behörden sei seine Yekiti-
Mitgliedschaft nicht bekannt gewesen. Etwa eineinhalb Monate vor
seiner Ausreise aus Syrien habe ein Bekannter, den er in der Zeit
kennengelernt habe, als er noch die PKK unterstützt habe, bei ihm zu
Hause, vor etwa hundert Personen, eine Rede gehalten. Zehn Tage
später habe ihn dieser Bekannte gewarnt, dass der syrische Staat ihn
im Rahmen von Verhaftungen von Angehörigen einer kommunistischen
Bewegung ebenfalls festnehmen könnte, was ihn schliesslich zur
Ausreise aus Syrien veranlasst habe. Später habe er erfahren, dass
sein Bekannter und 25 weitere Personen, die für Demokratie und
Freiheit gekämpft hätten, von den Behörden festgenommen worden
seien.
Die Beschwerdeführerin 2 verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes (des Be-
schwerdeführers 1), die auch sie zur Ausreise veranlasst hätten.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2002 - am 28. August 2002 eröffnet -
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung mög-
lich, zulässig und zumutbar.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer da-
maligen Rechtsvertreterin vom 25. September 2002 (Datum des Post-
stempels), ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 11. Oktober 2002,
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
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Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei ihre vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit ihrer Beschwerde - beziehungsweise mit der ergänzenden Eingabe
vom 11. Oktober 2002 - reichten die Beschwerdeführer folgende Doku-
mente zu den Akten: ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______
vom 26. April 2002; eine Bestätigung eines Dorfvorstehers (Mokhtar)
vom 10. März 2001 im Original samt deutscher Übersetzung.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 9. und 15. Oktober 2002 stellte die ARK
fest, dass die Beschwerdeführer berechtigt seien, sich bis zum Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen,
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde entsprechend
verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer
ein Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom 6. November 2002 zu
den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2003 hielt das BFF an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
In ihrer Replik vom 3. März 2003 hielten die Beschwerdeführer an ih-
ren Begehren fest. Mit der Replik wurde ein Schreiben von Amnesty
International an den damaligen Direktor des BFF vom 6. Dezember
2002 betreffend „Willkürliche Festnahmen von abgewiesenen Asylsu-
chenden in Syrien“ eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 6. August 2004 (Datum des Poststempels) wurde auf
die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2
an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz zu den Unruhen in
Syrien im März 2004 hingewiesen; in diesem Zusammenhang wurden
verschiedene Video-Aufnahmen, Fotografien und Kundgebungsaufrufe
zu den Akten gereicht.
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I.
Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Juni 2005 wurden folgende Doku-
mente ins Recht gelegt: ein undatierter Bericht der Gemeinde
L._______ über die persönliche Situation der Beschwerdeführer;
verschiedene Schulberichte; Empfehlungsschreiben von Nachbarn der
Beschwerdeführer; Unterlagen zum Nachweis politischer
Exilaktivitäten, nämlich: eine vom (...) datierende Gründungsmitteilung
der X._______, ein Schreiben der X._______ an die Y._______ im
Hinblick auf die Freilassung des Z._______ durch die syrischen
Behörden, eine damit zusammenhängende Erklärung dieser
Gruppierung vom (...), einen im Internet veröffentlichten Bericht vom
(...) über einen (...) Hungerstreik (...), an welchem sich der
Beschwerdeführer 1 mit weiteren Kurden syrischer Herkunft beteiligt
habe.
J.
Im Rahmen eines weiteren, von der ARK eingeleiteten Vernehmlas-
sungsverfahrens ordnete das BFM mit Verfügung vom 26. September
2005 in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung des
BFF vom 26. August 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
K.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 (Datum des Poststempels) erklär-
ten die Beschwerdeführer auf eine Mitteilung der ARK vom 4. Oktober
2005 hin, an der hängigen Beschwerde festhalten zu wollen, soweit sie
durch die Verfügung des BFM vom 26. September 2005 nicht bereits
gegenstandslos geworden war. Unter anderem wurde dies mit dem
Hinweis auf weitere politische Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1
begründet, so insbesondere auf ein Treffen mit M._______ (...), an
dem er im (...) mit zwei weiteren Begleitern teilgenommen habe, sowie
auf eine von ihm mitorganisierte (...). Im Übrigen wurde eine
Kostennote über den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen
Vertretungsaufwand eingereicht.
L.
Mit Eingabe vom 22. November 2005 zeigte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer der ARK seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig
wurde erneut bekräftigt, dass die Beschwerdeführer an der Beschwer-
de festhalten würden.
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M.
Mit Eingabe vom 11. April 2006 ergänzten die Beschwerdeführer ihre
bisherigen Ausführungen zu den von ihnen geltend gemachten Vor-
und Nachfluchtgründen und reichten folgende weitere Dokumente zu
den Akten: einen ärztlichen Bericht und eine Fotodokumentation von
Dr. med. K._______ vom 22. beziehungsweise 9. Dezember 2005; eine
Videokassette mit Fernsehaufnahmen von Demonstrationen im (...)
beziehungsweise im (...); Ausdrucke verschiedener Internetseiten
sowie eine Ausgabe der Zeitung N._______ (...) mit Abbildungen der
Teilnehmenden am bereits erwähnten Hungerstreik (...), an
Demonstrationen in (...) ebenfalls im (...) sowie an einer weiteren
Demonstration (...).
N.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFM am 18.
April 2006 eingeladen, zur Beschwerdeergänzung vom 11. April 2006
Stellung zu nehmen.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2006 beantragte das BFM er-
neut die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 (Datum des Poststempels) nahmen die
Beschwerdeführer zu den Ausführungen des BFM in der Vernehmlas-
sung vom 26. April 2006 Stellung und reichten überdies folgende wei-
tere Dokumente zu den Akten: den bereits eingereichten Arztbericht
von Dr. med. J._______ vom 26. April 2002; zwei Stellungnahmen von
Amnesty International zur "Wegweisung von abgewiesenen Asyl-
suchenden nach Syrien" (vom 9. Juni 2005 beziehungsweise unda-
tiert); eine Identitätsbestätigung für die Beschwerdeführerin 2 (in Ko-
pie) sowie - als zusätzlichen Beleg für die syrische Herkunft der Be-
schwerdeführer - eine Videoaufzeichnung über eine Hochzeitsfeier in
Syrien.
P.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die
Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Q.
Mit einer weiteren Eingabe vom 27. April 2007 reichten die Beschwer-
deführer unter anderem weitere Unterlagen ein, welche politische Exil-
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aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz belegen sollen,
nämlich: einen Internetausdruck als Beleg für die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einem weiteren Hungerstreik im (...) ein Flugblatt
zu einer von O._______ mitorganisierten Demonstration in H._______
im (...) aus Anlass der (...) sowie einen Internetfotobericht zu dieser
Kundgebung.
R.
Am 25. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM
beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; Art. 108
Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl.
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
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asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner Ausrei-
se aus Syrien anknüpfende persönliche Gefährdung geltend gemacht
hat, von der Vorinstanz zu Recht und mit insgesamt zutreffender Be-
gründung als nicht glaubhaft erachtet worden sind, soweit diese Vor-
bringen im Hinblick auf die Beurteilung ihrer flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz überhaupt auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft zu werden brau-
chen.
4.2
4.2.1 Nicht bestritten wurde von der Vorinstanz, dass die Beschwerde-
führer zu den nichtregistrierten, faktisch als staatenlos geltenden syri-
schen Kurden (sogenannte Maktumin) zählen, was sie denn auch
durch entsprechende Dokumente (Dorfvorsteherbestätigungen) hinrei-
chend belegt haben. Ebenfalls nicht angezweifelt wurde die Darstel-
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lung des Beschwerdeführers 1, wonach er im (...) 1988 bei Aus-
einandersetzungen zwischen Kurden und Arabern verwundet worden
sei. Da dieser Vorfall - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - flücht-
lingsrechtlich nicht erheblich ist, braucht auf die Frage seiner Glaub-
haftigkeit nicht näher eingegangen zu werden, weshalb sich auch eine
nähere Auseinandersetzung mit den eingereichten ärztlichen Zeugnis-
sen erübrigt, soweit mit ihnen die geltend gemachte Verwundung bei
jenen Auseinandersetzungen im Jahre 1988 belegt werden soll.
4.2.2 Die Vorinstanz wies hingegen zu Recht darauf hin, dass der Be-
schwerdführer 1 anlässlich der Empfangsstellenbefragung und bei der
kantonalen Anhörung mit Bezug auf die Ereignisse, die ihn Anfang
September 2001 unmittelbar zur Ausreise veranlasst haben sollen, wi-
dersprüchliche Angaben gemacht hat. Tatsächlich hat er bei der Befra-
gung in der Empfangsstelle erklärt, er sei von jenem Bekannten, der
bei ihm zu Hause eine Rede gehalten habe, fünf Tage nach dieser
Rede vor einer behördlichen Verfolgung gewarnt worden, während er
anlässlich der kantonalen Anhörung im gleichen Zusammenhang von
einem zeitlichen Abstand von zehn Tagen sprach (BFM act. A 4/5 und
A 10/8). Zudem ist aufgrund der Akten nicht zu übersehen, dass der
Beschwerdeführer 1 auch zum genauen Zeitpunkt jener Rede ab-
weichend ausgesagt hat, soll diese doch gemäss Aussagen bei der
Empfangsstellenbefragung einen Monat vor der Befragung (also am
25. August 2001), gemäss Aussagen bei der kantonalen Anhörung
etwa ein bis eineinhalb Monate vor der Ausreise (also ca. zwischen
Mitte Juli und Anfang August 2001) stattgefunden haben (vgl. BFM act.
A 4/5 und A 10/10). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 nur
vage, kaum substanziierte Angaben zur Person jenes Bekannten, zu
den Gründen, weshalb dieser die betreffende Rede gerade bei ihm zu
Hause habe halten wollen, sowie zum Inhalt der Rede gemacht hat
(vgl. BFM act. A 10/10 f.). Überdies hat er zum einen erklärt, dass die
Warnung jenes Bekannten im Zusammenhang mit Verhaftungen von
Anhängern einer kommunistischen Bewegung gestanden habe, zum
anderen aber auf entsprechende Frage hin ausgesagt, diese Verhaf-
tungen hätten mit ihm persönlich "gar nichts" zu tun gehabt (vgl. BFM
act. A 10/8 bzw. 11 oben). Angesichts dieser Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers 1 sei einzig noch der Vollständigkeit
halber auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 auf
die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis hin lediglich erklärt
hat, "vielleicht" sei vor der Ausreise "irgendetwas" passiert, sie wisse
aber nichts Näheres darüber (BFM act. A 11/8), was aber nicht nach-
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vollziehbar wäre, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers 1, wo-
nach die betreffende Rede im Hof seines Hauses vor einer Zuhörer-
schaft von 100 Personen stattgefunden haben soll (BFM act. A 10/12),
den Tatsachen entsprechen würden.
4.2.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die
Darstellung des Beschwerdeführers 1, wie er durch Angehörige des
Geheimdienstes infolge seiner Distanzierung von der PKK verhört und
misshandelt worden sein soll, undetailliert geblieben beziehungsweise
stereotyp ausgefallen ist. Zu Recht stellt die Vorinstanz etwa fest, dass
er diesbezüglich höchst ungenaue Zeitangaben gemacht hat. So sol-
len das erste von angeblich insgesamt zwei Verhören Mitte 1995
("nach dem sechsten Monat", BFM act. A 10/9), das zweite - in dessen
Rahmen er massiv misshandelt worden sei - zu einem nicht näher be-
stimmten Zeitpunkt "eineinhalb Monate später" (BFM act. A10/7) statt-
gefunden haben. Ungenau blieben seine Aussagen auch mit Bezug
auf den Zeitpunkt der letzten von ihm genannten Vorladung durch den
Geheimdienst, die - wie er "vermute" - im Jahre "1996 oder 1997" er-
folgt sein soll (BFM act. A 10/10). Nicht zu übersehen sind im Weiteren
aufgrund der Akten Widersprüche zwischen Aussagen, die der Be-
schwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang bei der Empfangsstellen-
befragung beziehungsweise anlässlich der kantonalen Anhörung ge-
macht hat. Diese Widersprüche beziehen sich insbesondere auf die
Häufigkeit der geltend gemachten Festnahmen beziehungsweise die
Dauer der Festhaltungen und damit auf zentrale Aspekte seiner Dar-
stellung. So sprach er bei der Empfangstellenbefragung davon,
"manchmal für zwei oder manchmal für drei Tage" festgehalten worden
zu sein (BFM act. A 4/6 oben), während er bei der kantonalen Anhö-
rung von insgesamt zwei Festnahmen sprach, wobei er jedenfalls bei
der zweiten - gemäss eigenen Aussagen mit massiven Misshandlun-
gen verbundenen - Festhaltung noch am gleichen Tag wieder freige-
lassen worden sei (BFM act. A 10/7 und 9).
4.2.4 Die Vorinstanz erachtete zudem auch die vom Beschwerdeführer
1 geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei beziehungs-
weise die in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten als "nicht
sehr glaubhaft". Indessen braucht auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen zu werden, da diese Parteimitgliedschaft
beziehungsweise die betreffenden Aktivitäten - wie nachfolgend näher
darzulegen ist - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
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aufweisen und entsprechend auch nicht abschliessend auf ihre
Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssen.
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird auf die von der Vorinstanz aufge-
zeigten Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers 1
nicht im Einzelnen eingegangen. Vielmehr erschöpfen sich die diesbe-
züglichen Ausführungen im Wesentlichen in der Feststellung, der Be-
schwerdeführer 1 habe die von ihm geltend gemachte Verfolgung "um-
fangreich und glaubwürdig" geschildert. Zwar werden Ungenauigkeiten
und "Verwechslungen" in der Darstellung des Beschwerdeführers 1
nicht ausgeschlossen, jedoch damit begründet, dass er aufgrund der
erlittenen Misshandlungen (Kopfschläge) "manches vergesse" bezie-
hungsweise "verwechsle". In dieser allgemeinen Form vermag dieser
Einwand jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Ungenauigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers 1 nicht Einzelheiten, sondern -
wie bereits dargelegt - zentrale Aspekte seiner Darstellung betreffen.
4.3.2 Unbehelflich ist überdies auch der in der Beschwerdeschrift er-
hobene Einwand, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1 in der
angefochtenen Verfügung entgegengehalten, widersprüchliche Anga-
ben über den Zeitpunkt der Warnung durch seinen Bekannten ge-
macht zu haben, ohne ihn zuvor mit diesen Widersprüchen konfrontiert
zu haben. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich nämlich kein Recht der
asylsuchenden Person ableiten, unmittelbar mit Widersprüchen kon-
frontiert zu werden, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen
Partei selbst ergeben. Eine behördliche Verpflichtung zu einer solchen
Konfrontation ergibt sich allenfalls lediglich aus der Untersuchungsma-
xime gemäss Art. 12 VwVG (vgl. ausführlich dazu EMARK 1994 Nr. 13
E. 3b S. 115-117). Vorliegend ist indessen der Sachverhalt von der Vor-
instanz in keiner Weise mangelhaft festgestellt worden. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer 1 nach Erlass der angefochtenen Verfügung von
der Vorinstanz vollständige Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zum betreffenden Wider-
spruch Stellung zu nehmen, sich jedoch in dieser Hinsicht - wie bereits
ausgeführt - lediglich darauf beschränkt, misshandlungsbedingte Ge-
dächtnislücken geltend zu machen.
Seite 12
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4.3.3 Zu keinem anderen Schluss veranlasst sieht sich das Bundes-
verwaltungsgericht im Übrigen auch gestützt auf die vom Beschwerde-
führer 1 eingereichten Arztzeugnisse. Namentlich im Arztzeugnis von
Dr. med. K._______ vom 22. Dezember 2005 werden verschiedene
"pathologische Befunde" (körperliche Unregelmässigkeiten in den
Bereichen des rechten Ellenbogens, der Haut auf der linken Taillensei-
te, der Oberlippe und der linken Schädelseite) festgehalten, die ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers 1 den von ihm erlittenen Miss-
handlungen durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes zuzu-
schreiben seien (daneben werden auch noch zwei Hautveränderungen
erwähnt, die allerdings gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1
nicht auf die besagten Misshandlungen, sondern auf Schussverletzun-
gen bei den von ihm beschriebenen kurdisch-arabischen Auseinander-
setzungen im Jahre 1988 zurückzuführen seien). Vorab ist allerdings
festzustellen, dass im erwähnten Arztzeugnis selbst und in der Einga-
be vom 11. April 2006, mit welcher das Arztzeugnis eingereicht wurde,
diese "pathologischen Befunde" zum Teil unterschiedlich beschrieben
wurden. So ist in der betreffenden Eingabe von "mittels Elektroschock"
zugefügten "Verbrennungen/Verätzungen auf der linken Taillenseite"
die Rede, während der genannte Arzt in diesem Zusammenhang ledig-
lich eine grössere, leicht depigmentierte Hautfläche in der Form eines
Tieres festgestellt hat, deren Oberfläche sich nicht wie normale Haut
anfühle, und wo die Sensibilität ganz leicht vermindert sei. Entschei-
dend ist aber, dass die betreffenden ärztlichen Befunde keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass der Beschwer-
deführer 1 - entsprechend seinen Vorbringen - physisch misshandelt
worden ist, könnten doch die ärztlich festgestellten körperlichen Unre-
gelmässigkeiten - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
26. April 2006 zutreffend festgehalten wurde - aufgrund ihres Charak-
ters ohne weiteres auch eine andere als die vom Beschwerdeführer 1
angegebene Ursache haben.
4.4 Aufgrund der aufgezeigten, zahlreichen Gründe, die gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sprechen,
kommt der Frage, inwiefern seine Darstellung und diejenige der Be-
schwerdeführerin 2 sich decken beziehungsweise voneinander abwei-
chen, kein entscheidendes Gewicht zu, weshalb sich nähere Ausfüh-
rungen dazu erübrigen.
Seite 13
E-7109/2006
5.
5.1 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, die sich auf die
Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien Anfang September 2001 beziehen,
gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft
zu erachten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen,
die für sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG ausreichen würden.
5.2 Mit Bezug auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den so-
genannten Maktumin ist festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe
in Syrien zwar in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert
wird sowie unter zahlreichen, auch einschneidenden Restriktionen sei-
tens der Regierung leidet. Gleichzeitig findet jedoch eine gezielte, po-
litisch motivierte Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerich-
teten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht an-
ders als die übrigen Einwohner Syriens. Die allgemein gegen die staa-
tenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind für sich allein als
zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz erhalten könnten (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im
Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E.
4d S. 185 f.).
Die von den Beschwerdeführern beschriebenen Benachteiligungen in-
folge ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. diesbezüglich auch die Ausführun-
gen auf S. 3 ff. der Beschwerdeschrift) unterscheiden sich insgesamt
nicht von denjenigen, welchen andere Maktumin in Syrien ausgesetzt
sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerde-
führer 1 gemäss seinen Schilderungen im (...) 1988 im Rahmen
arabisch-kurdischer Auseinandersetzungen Schussverletzungen erlit-
ten habe, handelte es sich doch dabei um ein einmaliges, lange Zeit
vor der Ausreise Anfang September 2001 zurückliegendes Ereignis,
das bereits im Zeitpunkt der Ausreise keinen hinreichenden Grund für
die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung bildete.
5.3 Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer
Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem Par-
teiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der
Notstandsgesetzgebung oder Beendigung von Menschenrechtsver-
letzungen - wurde sie von der syrischen Regierung in den letzten Jah-
ren, wie andere kurdische Parteien auch, in der Praxis toleriert, soweit
sie nicht durch als subversiv oder gar sezessionistisch betrachtete Ak-
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E-7109/2006
tivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002 - angesichts der sich im-
mer stärker abzeichnenden Autonomie der nordirakischen Kurden im
Zuge der Kriegsereignisse im Irak - zu beobachten, dass die kurdi-
schen Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger
und offener vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syri-
schen Staates nach sich gezogen hat, so etwa bei der gewaltsamen
Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren Verlauf
landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen
mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden. Die Yekiti-Partei
wird durch den - in allen illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Ge-
heim- und Sicherheitsdienst streng überwacht, wobei die Sicherheits-
behörden weniger die Partei als solche beobachteten als vielmehr be-
stimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Dennoch kann weiter-
hin von keiner systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-
Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft ausgegangen werden.
Vielmehr mussten und müssen nur aktive Mitglieder der Partei mit Ver-
haftungen und längeren Inhaftierungen rechnen (vgl. die im Wesentli-
chen weiterhin massgebliche Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 7 E.
7.2.1 S. 70 f. mit weiteren Hinweisen).
Beim Beschwerdeführer 1 ist - unabhängig von gewissen Bedenken
gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Yekiti-Mit-
gliedschaft, wie sie bereits auch von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung angebracht wurden - festzustellen, dass er der Yekiti-
Partei gemäss eigenen Angaben ca. im Jahre 1996 beigetreten sei,
sich jedoch als Yekiti-Mitglied im Wesentlichen auf die Lektüre von
Parteipublikationen beschränkt habe; entsprechend sei seine Mitglied-
schaft den syrischen Behörden zu keinem Zeitpunkt bekannt gewor-
den (BFM act. A 10/9; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 5). Nach dem
Gesagten hat indessen in Syrien eine solche einfache, das heisst mit
keinen eigentlichen Parteiaktivitäten verbundene Yekiti-Mitgliedschaft
in der Regel keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile zur Folge.
6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Nachteile bis zu seiner
Ausreise in Syrien Anfang September 2001 und die von der Beschwer-
deführerin 2 vorgebrachten, mit diesen Nachteilen zusammenhängen-
den Schwierigkeiten zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich al-
lein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind.
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7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebe-
nenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republik-
flucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie poli-
tische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verur-
teilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland
erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen EMARK
1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9
E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
8.
8.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft
auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheim-
dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner
Seite 16
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gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. bereits
vorne, E. 5.3, sowie EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische
Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kon-
taktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so ge-
wonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine
lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherge-
stellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der
syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer
Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von
der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise
in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheits-
kräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen gewin-
nen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten
Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren
Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen
nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Men-
schenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repres-
sion und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von
nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen
Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7).
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - auf-
grund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im
Ausland unter Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Ge-
heimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu ei-
nem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty
International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04
und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S.
8).
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E-7109/2006
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente einge-
reicht, die eine umfangreiche politische Exilaktivität in den Reihen op-
positioneller kurdischer Gruppierungen belegen. Hervorzuheben ist
dabei insbesondere seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen
sowie an zwei mehrtätigen Hungerstreiks in den Jahren (...) und (...),
über die in verschiedenen Medien unter Abbildung der De-
monstrierenden beziehungsweise Hungerstreikenden sowie zum Teil
auch unter Nennung ihrer Namen berichtet wurde. Der Beschwerde-
führer 1 selbst ist auf den eingereichten Fotografien - entgegen der
von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 26. April 2006 vertrete-
nen Ansicht - eindeutig zu erkennen, weshalb nach dem Gesagten an-
zunehmen ist, dass von den betreffenden Aktivitäten auch die syri-
schen Geheimdienste Kenntnis erlangt haben. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer
erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, im Rahmen der bereits bei der Wie-
dereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt ohnehin zu er-
wartenden Befragungen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelli-
gungen zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor den be-
schriebenen Behelligungen ist entsprechend als begründet im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Er erfüllt daher die Flüchtlingsei-
genschaft, dies allerdings erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe,
was auch unter Berücksichtigung seiner Vorfluchtgründe, die - wie dar-
gelegt - für sich allein zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen, gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl.
im Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven
Nachfluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz ist daher auch
im Licht seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu bestätigen.
8.2.2 Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 - trotz Bejahung
seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht ab-
gelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst.
a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers 1, der sich - wie aufgezeigt - aufgrund seiner
politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingseigenschaft be-
gründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, ist indessen nicht zu-
lässig, legt doch Art. 5 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 des
Seite 18
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) fest, dass keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rück-
schiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV). Im Übrigen wäre ein
Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) unzulässig, bestehen doch nach dem Gesagten
hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Be-
schwerdeführer 1 in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den - mit Verfü-
gung vom 26. September 2005 bereits infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommenen - Beschwerdeführer 1
nunmehr gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz,
bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich erheblicher Wei-
se gefährdet wäre, hätte seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2) ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Ein-
bezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6
S. 79). Gemäss Art. 37 AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst
dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingsei-
genschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5
AsylV 1). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich zwar zur Begründung ih-
res Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers 1 berufen, die jedoch für sich allein - wie dargelegt -
nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen
politische Aktivitäten in der Schweiz haben aber unter anderem zur
Folge, dass auch die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach
Syrien persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, müssen doch nahe Ange-
hörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abge-
Seite 19
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setzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, in Syrien zumindest
intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten,
wobei auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu
verzeichnen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 mit weiteren Hin-
weisen). Dies führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin 2 bei
einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der politischen Exilaktivitäten
ihres Ehemannes mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne
einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rech-
nen müsste. Entsprechendes gilt nach dem soeben Gesagten auch für
die Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2. Im Weiteren ist aufgrund der
Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflex-
verfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin 2 und
der Kinder entstanden ist, weshalb sie einen objektiven Nachflucht-
grund bildet (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Ge-
fährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK
1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54
AsylG ausser Betracht fällt. Nichts daran ändert im Übrigen der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin 2 selbst in der Schweiz in unter-
geordnetem Mass politisch aktiv geworden ist, indem sie etwa zusam-
men mit ihrem Ehemann an einigen Kundgebungen teilgenommen hat.
Sie ist nämlich - gerade im Vergleich zum Beschwerdeführer 1 - bis-
her nicht in einer Weise öffentlich in Erscheinung getreten, welche zur
Annahme subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG führen
müsste, die gegenüber der erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung
eindeutig im Vordergrund stünden und daher für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären (vgl. allgemein dazu
EMARK 1994 Nr. 17 E. 4 S. 137 f. und 1995 Nr. 7 E. 7c und 8 S. 69 f.).
Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylaus-
schlussgründe ist das BFM damit anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin 2 und den Kindern der Beschwerdeführer 1 und 2, die mit Verfü-
gung vom 26. September 2005 - wie der Beschwerdeführer 1 - infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
worden waren, nunmehr Asyl zu gewähren.
10.
Zusammefassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde - soweit sie
nicht bereits durch die Verfügung des BFM vom 26. September 2005
gegenstandslos geworden ist - mit Blick auf den Beschwerdeführer 1
insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wurde, darüber hinaus aber abzuweisen ist.
Seite 20
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Mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder der Beschwer-
deführer 1 und 2 ist die Beschwerde dagegen auch hinsichtlich der
Frage der Asylgewährung gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 26. August 2002 ist damit in entsprechendem Umfang aufzuhe-
ben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 als Flücht-
ling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und der Beschwerdeführe-
rin 2 und den Kindern der Beschwerdeführer 1 und 2 Asyl zu gewäh-
ren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer 1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen, wovon indessen angesichts der
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2002) abzusehen ist; der
Beschwerdeführerin 2 und den Kindern der Beschwerdeführer 1 und 2
sind angesichts ihres vollumfänglichen Obsiegens keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des vor-
liegenden Verfahrens standen, hat teilweise obsiegt, indem er mit sei-
ner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchge-
drungen ist. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder der Beschwer-
deführer 1 und 2 haben zwar vollumfänglich obsiegt; da sie sich aber
zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1 berufen haben, sind ihnen im Vergleich zu
letzterem nur geringfügige, nicht wesentlich ins Gewicht fallende Ver-
tretungskosten entstanden. Den Beschwerdeführern ist daher eine an-
gemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdefüh-
rer haben mit Eingaben vom 18. Oktober 2005 und 25. Januar 2008
zwei Kostennoten im Betrag von Fr. 1'200.-- beziehungsweise Fr.
3'139.75 eingereicht. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist
zu berücksichtigen, dass der von den Beschwerdeführern durch die
betreffenden Kostennoten nachgewiesene Vertretungsaufwand inso-
fern als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint,
als er zweifach, das heisst sowohl bei der früheren Rechtsvertreterin
als auch beim gegenwärtigen Rechtsvertreter angefallen ist. Aufgrund
Seite 21
E-7109/2006
der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -
13 VGKE) ist den Beschwerdeführern damit eine Parteientschädigung
im Betrag von insgesamt Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Falle des Beschwerdeführers 1 gutgeheissen,
soweit er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im
Übrigen wird sie - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betref-
fend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben beziehungsweise -
soweit die Frage des Asyls und der Wegweisung als solcher betreffend
- abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Falle der Beschwerdeführerin 2 und der Kin-
der der Beschwerdeführer 1 und 2 gutgeheissen, soweit sie - mit Be-
zug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs - nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wird.
3.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFF vom 26. August
2002 werden, soweit die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder der Be-
schwerdeführer 1 und 2 betreffend, aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des BFF vom 26. August 2002 wird mit Bezug auf sämt-
liche Beschwerdeführer aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 und den Kin-
dern der Beschwerdeführer 1 und 2 in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von 2'450.--
(inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
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- das BFM (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- H._______ (...), zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand: >
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